{"status":"available","doknr":"OLD307557","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0507.19L1104.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"19 L 1104/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag,\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sich \nin jeglicher Form an Luftangriffen auf die Städte Beograd und Zemun sowie auf \nEinrichtungen der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung dieser Städte zu \nbeteiligen,\n\ninsbesondere zu untersagen,\n- eigene Flugzeuge einzusetzen,\n- militärische Einrichtungen in der Bundesrepublik \n\n Deutschland für Luftangriffe anderer NATO-Staaten \n auf die vorgenannten Städte und deren Versorgungs-\n einrichtungen zur Verfügung zu stellen,\n- anderen NATO-Staaten Überflugrechte über das Gebiet \n der Bundesrepublik Deutschland für Luftangriffe auf \n die vorgenannten Städte und deren Versorgungsein-\n richtungen zu erteilen,\n\nhat keinen Erfolg. \n\nSoweit das Antragsbegehren (unmittelbar)auf Art. 25 und 26 GG gestützt ist, \nvermitteln diese den Antragstellern keine subjektiv einklagbaren Rechte. \n\nDie hier in Rede stehenden allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen wirken \nausschließlich zwischen den Völkerrechtssubjekten (Außenwirkung) und erzeugen \ndamit nicht über Art. 25 Satz 2 GG einklagbare Rechtspositionen für in der \nBundesrepublik Deutschland wohnende Einzelpersonen,\n\nvgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar (Juni 1998), Art. 25 Rn. 21 zu 5a)bb); \nv. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 1983, Art. 25, Rn. 12; Schmidt-Bleibtreu-\nKlein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, Art. 25 Rn. 6, \n\nund können damit auch nicht von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland \nwohnenden Staatsangehörigen ausländischer Staaten hier eingeklagt werden. \n\nArt. 26 GG. erfaßt zwar unmittelbar alle Rechtssubjekte im Geltungsbereich des \nGrundgesetzes und gilt auch für das gesamte staatliche Handeln,\n\nvgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 26 Rn. 4 und 35; Schmidt-Bleibtreu-Klein, a.a.O. \nArt. 26, Rn. 1,\n\ngleichwohl werden auch hierdurch subjektiv gegen die Bundesrepublik \nDeutschland einklagbare Rechtspositionen der Antragsteller nicht begründet. \n\nSoweit das Antragsbegehren auch auf Art. 2 Abs. 2 GG gestützt ist, gilt im Ergebnis \nnicht anderes. Zwar dürften die Antragsteller als Staatsangehörige eines fremden \nStaates mit Wohnsitz im Ausland mit Rücksicht auf die Menschenrechtsqualität von \nArt. 2 Abs. 2 GG und der Individualrechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG \ngrundsätzlich antragsbefugt sein, weil für die hier geltend gemachte Verletzung von \nLeben und Gesundheit ursächlich (auch) das nach dem Antrag zu untersagende \n(Regierungs)handeln ist. Gleichwohl fehlt es aber für die beantragte einstweilige \nAnordnung jedenfalls an dem nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch. \nEin wie hier schlichtes Regierungshandeln sowie das dieses Handeln tragende \nparlamentarische Handeln, ist regelmäßig der vorliegenden, dem \nIndividualrechtsschutz dienenden gerichtlichen Kontrolle entzogen, es sei denn, es \nist geeignet, unmittelbar zu der behaupteten Rechtsgutverletzung zu führen,\n\nvgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 19 Rn. 77f und 81f; Schmidt-Bleibtreu-Klein, a.a.O. \nArt. 19 Rn. 24g.\n\nDas bereits ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die befürchtete \nBombardierung - und erst diese kann zu einer Rechtsgutverletzung führen - wird \nnicht von der Antragsgegnerin, sondern der NATO, einem eigenständigen \nVölkerrechtssubjekt, durchgeführt. Vor allem aber ist bei Akten der hier umstrittenen \nArt die sog. Kontrolldichte mangels eines engen Maßstabsnetzes regelmäßig \nbegrenzt. Die Gerichte haben hier ihre eigene Bewertung nicht an die Stelle der \nRegierungsentscheidung zu setzen. Dabei ist die Kontrolle der Auswärtigen Gewalt \nzudem besonderen Beschränkungen unterworfen, weil die \"Gestaltung auswärtiger \nVerhältnisse nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt \nwerden kann, sondern vielfach von Umständen abhängig ist, die sich ihrer Bestim-\n\nmung entziehen. Die Regierung muß flexibel reagieren können, gerade angesichts \nnur schwer abschätzbarer Risikobereiche\".\n\nVgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 19 Rn. 81f mit Nachweisen zur Rspr..\n\nAuch im Rahmen einer ausgehend von diesen Grundsätzen dennoch \nvorzunehmenden Evidenz- und Willkürkontrolle ist eine anderes Ergebnis nicht \ngerechtfertigt. Denn das hier in Rede stehende (Regierungs)handeln war und ist von \nAnfang an - in Kenntnis des fehlenden Beschlusses des Sicherheitsrates - legitimiert \ndurch den Beschluß des 13. Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 und die \nneueren, auf diesen Beschluß Bezug nehmenden Beschlüsse des 14. Deutschen \nBundestages, ohne daß es hierbei z.B. zu einer Verletzung verfassungsmäßig \ngarantierter Rechte einer Fraktion gekommen wäre,\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1999 - 2 BvE 5/99 - zum Antrag der PDS-\nFraktion, (soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht).\n\nZudem ist die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundes, Streitkräfte in \neinem System kollektiver Sicherheit einzusetzen, grundsätzlich geklärt,\n\nvgl. BVerfG w.v. zu Lit. B, Ziff. 3 der Gründe unter ausdrücklichem Hinweis auf \nBVerG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 -, BVerfGE 90, 286 \nff.\n\nDabei verkennt das Gericht im Rahmen der im gerichtlichen Eilverfahren allein \nmöglichen und erforderlichen summarischen Prüfung nicht, daß in der öffentlichen \npolitischen Diskussion verfassungs- wie völkerrechtliche Bedenken gegen eine \nMitwirkung der Antragsgegnerin bei den umstrittenen Bombardierungen der NATO \nwie der Handlungen der NATO selbst bestehen. Jedoch ist für das Gericht nicht \nglaubhaft ge-\n\nmacht, daß damit die Absicht verbunden ist, die allgemeinen völkerrechtlichen \nRegelungen inhaltlich außer Kraft zu setzen( vgl. Art. 25 GG) oder der NATO-Einsatz \nin der Absicht geführt wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( vgl. \nArt. 26 GG). Hinter dem Einsatz stehende erklärte Absicht ist es vielmehr, unter \nInkaufnahme eines gewaltsamen Eingriffs in die inneren Angelegenheiten eines \nfremden souveränen Staates im Ergebnis eine ganze Volksgruppe vor Vertreibung \nund u.U. drohendem Völkermord zu bewahren. Dafür, daß es sich hierbei um \nlediglich vorgeschobene Beweggründe handelt, insbesondere die o.a. zustimmenden \nBeschlüsse des Deutschen Bundestages nur eine Scheinlegitimität zu begründen \nvermögen (vgl. Art. 20 Abs. 4 GG), ergeben sich für das Gericht keine \nAnhaltspunkte.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).\n\n2. Der Streitwert wird auf einheitlich DM 4.000,00 festge-\n setzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG).\n\n1\n\n1. Der Antrag,\n\n2\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, sich in jeglicher Form an Luftangriffen auf die Städte \nBeograd und Zemun sowie auf Einrichtungen der Elektrizitäts-, Wasser- \nund Gasversorgung dieser Städte zu beteiligen,\n\n3\n\ninsbesondere zu untersagen,\n- eigene Flugzeuge einzusetzen,\n- militärische Einrichtungen in der Bundesrepublik \n\n Deutschland für Luftangriffe anderer NATO-Staaten \n auf die vorgenannten Städte und deren Versorgungs-\n einrichtungen zur Verfügung zu stellen,\n- anderen NATO-Staaten Überflugrechte über das Gebiet \n der Bundesrepublik Deutschland für Luftangriffe auf \n die vorgenannten Städte und deren Versorgungsein-\n richtungen zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\nSoweit das Antragsbegehren (unmittelbar)auf Art. 25 und 26 GG gestützt ist, \nvermitteln diese den Antragstellern keine subjektiv einklagbaren Rechte. \n\n5\n\nDie hier in Rede stehenden allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen \nwirken ausschließlich zwischen den Völkerrechtssubjekten (Außenwirkung) \nund erzeugen damit nicht über Art. 25 Satz 2 GG einklagbare \nRechtspositionen für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende \nEinzelpersonen,\n\n6\n\nvgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar (Juni 1998), Art. 25 Rn. \n21 zu 5a)bb); v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 1983, Art. \n25, Rn. 12; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. \nAufl. 1999, Art. 25 Rn. 6, \n\n7\n\nund können damit auch nicht von außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland wohnenden Staatsangehörigen ausländischer Staaten hier \neingeklagt werden. \n\nArt. 26 GG. erfaßt zwar unmittelbar alle Rechtssubjekte im Geltungsbereich \ndes Grundgesetzes und gilt auch für das gesamte staatliche Handeln,\n\n8\n\nvgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 26 Rn. 4 und 35; Schmidt-Bleibtreu-\nKlein, a.a.O. Art. 26, Rn. 1,\n\n9\n\ngleichwohl werden auch hierdurch subjektiv gegen die Bundesrepublik \nDeutschland einklagbare Rechtspositionen der Antragsteller nicht begründet. \n\nSoweit das Antragsbegehren auch auf Art. 2 Abs. 2 GG gestützt ist, gilt im \nErgebnis nicht anderes. Zwar dürften die Antragsteller als Staatsangehörige \neines fremden Staates mit Wohnsitz im Ausland mit Rücksicht auf die \nMenschenrechtsqualität von Art. 2 Abs. 2 GG und der Individualrechtschutzga-\nrantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich antragsbefugt sein, weil für die hier \ngeltend gemachte Verletzung von Leben und Gesundheit ursächlich (auch) \ndas nach dem Antrag zu untersagende (Regierungs)handeln ist. Gleichwohl \nfehlt es aber für die beantragte einstweilige Anordnung jedenfalls an dem nach \n§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen \nAnordnungsanspruch. \nEin wie hier schlichtes Regierungshandeln sowie das dieses Handeln \ntragende parlamentarische Handeln, ist regelmäßig der vorliegenden, dem \nIndividualrechtsschutz dienenden gerichtlichen Kontrolle entzogen, es sei \ndenn, es ist geeignet, unmittelbar zu der behaupteten Rechtsgutverletzung zu \nführen,\n\n10\n\nvgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 19 Rn. 77f und 81f; Schmidt-\nBleibtreu-Klein, a.a.O. Art. 19 Rn. 24g.\n\n11\n\nDas bereits ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die befürchtete \nBombardierung - und erst diese kann zu einer Rechtsgutverletzung führen - \nwird nicht von der Antragsgegnerin, sondern der NATO, einem eigenständigen \nVölkerrechtssubjekt, durchgeführt. Vor allem aber ist bei Akten der hier \numstrittenen Art die sog. Kontrolldichte mangels eines engen Maßstabsnetzes \nregelmäßig begrenzt. Die Gerichte haben hier ihre eigene Bewertung nicht an \ndie Stelle der Regierungsentscheidung zu setzen. Dabei ist die Kontrolle der \nAuswärtigen Gewalt zudem besonderen Beschränkungen unterworfen, weil \ndie \"Gestaltung auswärtiger Verhältnisse nicht allein vom Willen der \nBundesrepublik Deutschland bestimmt werden kann, sondern vielfach von \nUmständen abhängig ist, die sich ihrer Bestim-\n\nmung entziehen. Die Regierung muß flexibel reagieren können, gerade \nangesichts nur schwer abschätzbarer Risikobereiche\".\n\n12\n\nVgl. Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 19 Rn. 81f mit Nachweisen zur \nRspr..\n\n13\n\nAuch im Rahmen einer ausgehend von diesen Grundsätzen dennoch \nvorzunehmenden Evidenz- und Willkürkontrolle ist eine anderes Ergebnis \nnicht gerechtfertigt. Denn das hier in Rede stehende (Regierungs)handeln war \nund ist von Anfang an - in Kenntnis des fehlenden Beschlusses des \nSicherheitsrates - legitimiert durch den Beschluß des 13. Deutschen \nBundestages vom 16. Oktober 1998 und die neueren, auf diesen Beschluß \nBezug nehmenden Beschlüsse des 14. Deutschen Bundestages, ohne daß es \nhierbei z.B. zu einer Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte einer \nFraktion gekommen wäre,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1999 - 2 BvE 5/99 - zum \nAntrag der PDS-Fraktion, (soweit ersichtlich noch nicht \nveröffentlicht).\n\n15\n\nZudem ist die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundes, \nStreitkräfte in einem System kollektiver Sicherheit einzusetzen, grundsätzlich \ngeklärt,\n\n16\n\nvgl. BVerfG w.v. zu Lit. B, Ziff. 3 der Gründe unter ausdrücklichem \nHinweis auf BVerG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, \n8/93 -, BVerfGE 90, 286 ff.\n\n17\n\nDabei verkennt das Gericht im Rahmen der im gerichtlichen Eilverfahren \nallein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung nicht, daß in der \nöffentlichen politischen Diskussion verfassungs- wie völkerrechtliche \nBedenken gegen eine Mitwirkung der Antragsgegnerin bei den umstrittenen \nBombardierungen der NATO wie der Handlungen der NATO selbst bestehen. \nJedoch ist für das Gericht nicht glaubhaft ge-\n\nmacht, daß damit die Absicht verbunden ist, die allgemeinen völkerrechtlichen \nRegelungen inhaltlich außer Kraft zu setzen( vgl. Art. 25 GG) oder der NATO-\nEinsatz in der Absicht geführt wird, das friedliche Zusammenleben der Völker \nzu stören ( vgl. Art. 26 GG). Hinter dem Einsatz stehende erklärte Absicht ist \nes vielmehr, unter Inkaufnahme eines gewaltsamen Eingriffs in die inneren \nAngelegenheiten eines fremden souveränen Staates im Ergebnis eine ganze \nVolksgruppe vor Vertreibung und u.U. drohendem Völkermord zu bewahren. \nDafür, daß es sich hierbei um lediglich vorgeschobene Beweggründe handelt, \ninsbesondere die o.a. zustimmenden Beschlüsse des Deutschen Bundestages \nnur eine Scheinlegitimität zu begründen vermögen (vgl. Art. 20 Abs. 4 GG), \nergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte.\n\n18\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 \nVwGO).\n\n19\n\n2. 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