{"status":"available","doknr":"OLD307730","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0415.6L2303.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"6 L 2303/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die \nstudiengangbezogene künstlerische Eignung des Antragstellers für den Diplom-Studiengang Audiovisuelle Medien vorläufig festzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen \nwerden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § \n294 ZPO). Führt der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung - wie es vorliegend der Fall sein \nwürde - zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen und zwar \nderart, daß eine Verweisung auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen und er aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. \nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\nDabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt; denn jedenfalls hat der \nAntragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht dargetan und glaubhaft \ngemacht.\n\n6\n\nIm Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung kann nicht festgestellt werden, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerischen Eignung des Antragstellers für den Studiengang Audiovisuelle \nMedien mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Nur für diese Eignungsfeststellung ist die Antragsgegnerin zuständig, nicht hingegen für die vom Antragsteller - vom Wortlaut seines Antrages her - begehrte Zulassung zum Studium \nAudiovisuelle Medien, die in die Zuständigkeit des Rektors der Kunsthochschule für \nMedien Köln fällt, die festgestellte Eignung aber voraussetzt.\n\n7\n\nGemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen \nim Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) sowie § 2 Abs. 1 \nder Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Diplom-Studiengang Audiovisuelle \nMedien an der Kunsthochschule für Medien Köln vom 24.05.1996 (GABl. NW II Nr. \n7/96) - Feststellungsordnung - setzt die Zulassung für den Diplom-Studiengang Audiovisuelle Medien neben den weiteren Voraussetzungen der Einschreibung den \nNachweis der künstlerischen Eignung für den Studiengang Audiovisuelle Medien als \nstudiengangbezogene Eignung voraus. Das Feststellungsverfahren gliedert sich gemäß § 4 der Feststellungsordnung u.a. in die Vorlage künstlerischer Arbeitsproben \ndes Studienbewerbers in Medien eigener Wahl (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 der Feststellungsordnung), gegebenenfalls eine künstlerisch-gestalterische Arbeit des Studienbewerbers zu einer von der Feststellungskommission gestellten thematischen Aufgabe mit \nstatischen oder bewegten Bildern und zusätzlich einem erläuternden Text (§ 3 Abs. 2 \nNr. 4 der Feststellungsordnung) sowie ein gegebenenfalls notwendiges Fachgespräch. Nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 7 der Feststellungsordnung liegt eine studiengangbezogene Eignung bereits dann nicht vor, wenn der Studienbewerber aufgrund seiner Arbeitsproben unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien nach § 6 der \nFeststellungsordnung für den Studiengang nach einstimmigem Beschluß der Feststellungskommission nicht geeignet erscheint, wobei \"nicht geeignet\" der Bewertung \n\"ein Punkt\" entspricht. \n\n8\n\nSo liegen die Dinge hier. Die Arbeitsproben des Antragstellers sind von den fünf \nKommissionsmitgliedern übereinstimmend mit der Note \"ein Punkt\" bewertet worden.\n\n9\n\nDies läßt sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden.\nDer Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Feststellungsverfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei, da die Feststellungskommission nicht - wie § 5 Abs. 2 Satz 1 der Feststellungsordnung vorsehe - \naus sechs, sondern lediglich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestanden habe. \nDenn ausweislich der Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom \n15.10.1998 nahm vorliegend Prof. Graham-Smith gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Feststellungsordnung im Rahmen der Kommission ebenfalls die Vertretung \ndes Rektors wahr, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Feststellungsordnung der Vertreter des Rektors mit einem der Mitglieder aus einer der vier Fächergruppen identisch sein kann.\n\n10\n\nDie Kammer vermag ebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Bewertung durch die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller behauptet - ein unangemessener Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt \nwurde.\nGemäß § 6 der Feststellungsordnung sind der Bewertung der Arbeitsproben zur \nFeststellung der künstlerischen Eignung die Kriterien Motivation zur künstlerischen \nund gestalterischen Tätigkeit im Bereich der audiovisuellen Medien, künstlerische, \ngestalterische und technische Fähigkeiten im Umgang mit audiovisuellen Medien, \nkonzeptionelle Fähigkeiten im Bereich audiovisuelle Medien sowie die sprachliche \nKompetenz des Studienbewerbers zugrunde zu legen.\nNach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom \n24.06.1998/15.10.1998 wurden die vorgelegten Arbeitsproben des Antragstellers \nnach den o.g. Kriterien des § 6 der Feststellungsordnung bewertet und die \nBewertung anhand der Kriterien im einzelnen näher begründet. Die im Rahmen des \nWiderspruchsbescheides angeführten Gesichtspunkte tragen die Bewertung der \nArbeitsproben mit \"nicht geeignet = 1 Punkt\". Insoweit ist für die Kammer die \nZugrundelegung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabes nicht erkennbar. Dies \nmuß umso mehr gelten, als der Antragsteller seine diesbezügliche Rüge auch nicht \nnäher substantiiert hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der \nBewertungsmaßstab auch nicht etwa durch einen unabhän-gigen Sachverständigen \nzu ermitteln. Denn insoweit ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n11\n\nBeschluß vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 \nff.,\n\n12\n\nder zugrunde zu legende Bewertungsmaßstab und der den Prüfern zustehende \nbegrenzte Bewertungsspielraum nicht isoliert zu sehen, sondern in einem \nBezugssystem zu finden, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der \nPrüfer beeinflußt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von \nEinschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis \nbei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. In dem \nVerwaltungsgerichtsprozeß eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch \nmit Hilfe eines Sachverständi-gen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit \nvergleichbarer Prüflinge maßgebend gewesen sind, nicht aufdecken, um sie auf eine \nnur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müßte eigene \nBewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Mit \ndem Grundsatz der Chancengleichheit wäre es jedoch unvereinbar, wenn einzelne \nKandidaten, indem sie einen Verwaltungsprozeß anstrengten, die Chance einer vom \nVergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Bewertung der \nArbeitsproben im wesentlichen erkennbar und nachvollziehbar und im Rahmen der \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung \nnicht zu beanstanden.\nSo wurde die Motivation des Antragstellers zur künstlerischen und gestalterischen \nTätigkeit im Bereich der audiovisuellen Medien mit \"nicht geeignet = 1 Punkt\" \nbewertet und im Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998/15.10.1998 ausgeführt \nsowie im Rahmen des Erörterungstermins vom 13.04.1999 anhand der vom Antragsteller vorgelegten Arbeit zu der von der Feststellungkommission gestellten \nAufgabe zum Thema \"Fetisch\" sowie der Arbeitsproben vertieft, daß eine eigene \nMotivation des Antragstellers zur künstlerischen und gestalterischen Tätigkeit im \nBereich der audiovisuellen Medien den eingereichten Arbeitsproben sowie der \nthematischen Arbeit nicht zu entnehmen sei. Vielmehr beweise der Antragsteller \ndurch die Auswahl seiner Arbeitsproben - von denen allein sechs Zeichnungen die \nDarstellungen von Zwiebeln beträfen -, daß er vielleicht mit Fleiß Aufgaben löse, sich \njedoch nicht mit eigenen originellen Ideen auseinandersetze. Dabei ließen die \nvorgelegten Ausarbeitungen u.a. auch vermissen, daß hierin die Sicht der \nMedienkunst, wie sie an der Kunsthochschule für Medien Köln gelehrt werde, ihren \nAusdruck finde. Der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. \nEbenfalls wurden die künstlerischen, gestalterischen und technischen Fähigkeiten \ndes Antragstellers im Umgang mit audiovisuellen Medien mit \"nicht geeignet = 1 \nPunkt\" bewertet. Im Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998/15.10.1998 wurde zur \nBegründung der Bewertung dargelegt sowie im Rahmen des Erörterungstermins am \n13.04.1999 anhand der Arbeiten des Antragstellers weiter erläutert, daß die \nvorgelegten Arbeitsproben und auch die Arbeit zum Thema \"Fetisch\" sowohl \nzeichnerisch als auch handwerklich bei weitem nicht den Anforderungen genügten. \nDarüber hinaus seien die Zeichnungen zum Teil lediglich - noch dazu schlecht - \naufgeklebt. Gleiches gelte für die Beschriftung der Bestandteile der Arbeit zum \nThema \"Fetisch\", die darüber hinaus lediglich mit Hilfe eines Computers ausgedruckt \nund aufgeklebt worden sei, und in ihrer Einheitlichkeit wesentliche gestalterische \nElemente vermissen lasse. Mit den zum Thema \"Fetisch\" vorgelegten, teilweise aus \nder Werbung (u.a. Levis) entnommenen Bildern, zeige der Antragsteller zwar, daß er \nmit gefundenem Material umgehen könne. Es werde jedoch den an die Phantasie \ndes Studienbewerbers sowie seine künstlerischen und gestalterischen Fähigkeiten \nzu stellenden Anforderungen nicht gerecht, das gefundene Material lediglich mit \neinem - aufgeklebten - Slogan zu versehen. Das Video genüge sowohl \ndramaturgisch als auch handwerklich bei weitem nicht den Anforderungen. Die dem \nVideo beigefügten Zeichnungen hätten ebenfalls handwerkliche wie technische \nMängel und erfüllten die Funktion eines, von einem Studienbewerber des Studiengangs Audiovisuelle Medien zu erwartenden Storyboards nicht. Ein Storyboard gebe \nüblicherweise einen umfassenden Überblick über das, was von dem Videofilm zu \nerwarten sei und enthalte insbesondere Erläuterungen zu Ton, Kameraführung, \nBeleuchtung etc.. Dieser Funktion würden die als `erste Visualisierung der Szenerie´ \nbeigefügten Zeichnungen des Antragstellers in keiner Weise gerecht. \nWenn der Antragsteller gegen die Bewertung seiner künstlerischen, gestalterischen \nund technischen Fähigkeiten einwendet, die Entwicklung, die sich in den einzelnen \nBestandteilen seiner Arbeitsproben widerspiegele, sei bei der Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt worden, so ist dem im Rahmen des Erörterungstermins zurecht \nentgegen gehalten worden, daß für das Vorliegen der künstlerischen Eignung der \nZeitpunkt der Bewerbung maßgeblich sei und zum Zwecke der Teilnahme am \nFeststellungsverfahren eine gezielte Auswahl aus den Arbeitsproben erfolge, die \nauch im Bewerbungszeitpunkt noch die künstlerischen, gestalterischen und \ntechnischen Fähigkeiten des Antragstellers wiedergäben. Dem ist der Antragsteller \nebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten.\nAuch die konzeptionellen Fähigkeiten des Antragstellers im Bereich der \naudiovisuellen Medien wurden mit \"nicht geeignet = 1 Punkt\" bewertet. Zur \nBegründung wurde in dem Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998/15.10.1998 \nausgeführt, das Video lasse ein Konzept weitgehend vermissen und habe keine für \ndie Kommission erkennbare Dramaturgie. Auch bei der Zusammenstellung der restlichen Arbeiten fünde sich kein besonderes Konzept. Die Zeichnungen seien zum \nBeispiel zu wild gemischt und entbehrten einer für die Feststellungskommission \nerkennenbaren Konzeption, die jedoch erwartet werden müsse. Soweit der \nAntragsteller hiergegen einwendet, gemäß der Ansicht einiger - nicht näher \nbezeichneter - Fachkundiger basiere das Video sehr wohl auf einem erkennbaren \nKonzept, das Paradigma, bestehend aus Exposition, Konfrontation und Auflösung, \nsei vorhanden und für den Zuschauer nachvollziehbar, ist ein Bewertungsfehler nicht \nfeststellbar. Insoweit ist die Rüge des Antragstellers bereits unsubstantiiert, da seine \nAusführungen im wesentlichen lediglich seiner eigenen Wertung oder der anderer, \nnicht der Feststellungkommission angehörender Personen, das Video beruhe sehr \nwohl auf einem erkennbaren Konzept, entsprechen, eine Darlegung, in welcher \nHinsicht im einzelnen der Antwortspielraum des Prüflings verkannt worden sei oder \nobjektiv willkürliche prüfungsspezifische Wertungen getroffen worden seien, jedoch \nunterbleibt.\nEbenfalls wurde die sprachliche Kompetenz des Antragstellers mit \"nicht geeignet = \n1 Punkt) bewertet. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom \n24.06.1998/15.10.1998 ausgeführt sowie im Rahmen des Erörterungstermins \nerläutert, das Drehbuch erfülle die sprachlichen Anforderungen nicht. Darüber hinaus \nbeständen auch die Texte im Rahmen der von der Feststellungskommission gestellten thematischen Arbeit im wesentlichen aus banalen Wortspielen, teilweise mit \n`kölschem Einschlag´. Dem ist der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert \nentgegen getreten, so daß auch insoweit eine fehlerhafte Bewertung im Hinblick auf \ndie künstlerische Eignung durch den Antragsteller nicht mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit dargelegt ist. \n\n14\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer die \nHälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen \nAuffangstreitwertes von 8.000 DM in Ansatz gebracht hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-04-15/6-l-2303-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-04-15/6-l-2303-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307730","retrieved":"2026-07-09 03:36:29.946495+00:00"}}