{"status":"available","doknr":"OLD307784","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0406.3L3843.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-04-06","aktenzeichen":"3 L 3843/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer vorliegende, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete \nAntrag ist als Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungs-\nverfügung vom 27.10.1998 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 12.01.1999 gerichteten Klage \n3 K 992/99 anzuordnen,\n\n4\n\nstatthaft und zulässig.\n\n5\n\nGemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 der aufgrund des § 2 \nAbs. 4 und des § 4 Abs. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom \n22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) - THW-HelfRG - ergangenen \nVerordnung über die Mitwirkung der Helfer im technischen \nHilfswerk vom 07.11.1991 (BGBl. I S. 2064) - THW-MitwVO - ruht \ndas Dienstverhältnis eines Helfers im THW bis zum Abschluß des \nRechtsbehelfsverfahrens. Diese Regelung stellt entgegen der \nAnsicht des Antragstellers i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine gesetzliche Regelung \ndar, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und \nAnfechtungsklage gemäß \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 - VwGO - entfällt. \nDer seinem Wortlaut nach auf den Erlaß einer einstweiligen \nVerfügung gerichtete Antrag ist daher im o.a. Sinne \numzudeuten.\n\n6\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag \nin den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung der \nKlage ganz oder teilweise anordnen.\nDie Voraussetzungen hierfür, nämlich die aufschiebende Wirkung \nder Klage im Hinblick auf das Ruhen des \nHelferdienstverhältnisses des Antragstellers bis zum Abschluß \ndes Rechtsbehelfsverfahrens anzuordnen, sind jedoch nicht \ngegeben.\nAusgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Überprüfung sprechen nach dem \nbisherigen Sach- und Streitstand überwiegende Gründe dafür, \ndaß die angefochtene Entlassungsverfügung rechtmäßig ist, so \ndaß im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung das \nöffentliche Interesse am Ruhen des Helferdienstverhältnisses \nbis zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem \ngegenteiligen privaten Interesse des Antragstellers überwiegt.\nGemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 a THW-MitwVO endet die Zugehörigkeit \ndes Helfers zum technischen Hilfswerk durch Entlassung bei \neiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, \ndie als solche oder im Zusammenhang mit anderen \nDienstverstößen so schwerwiegend ist, daß die Fortsetzung des \nDienstverhältnisses für das technische Hilfswerk unzumutbar \nist.\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand sprechen \nüberwiegende Gründe dafür, daß die umstrittene \nEntlassungsverfügung den vorstehenden Voraussetzungen in \nformeller Hinsicht - der Antragsteller ist ordnungsgemäß \nangehört worden - aber auch in materieller Hinsicht genügt.\nDer Antragsteller ist nach den Vorschriften des THW-HelfRG als \nHelfer u.a. verpflichtet, sich in die Helfergemeinschaft \neinzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das \nAnsehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen. \nDabei kann ausgehend von den in § 10 Abs. 1 Nr. 5 a THW-MitwVO \ngenannten Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des \nAntragstellers - eine Entlassung auch verfügt werden, ohne daß \ndie in § 14 der THW-Helferrichtlinie - HeRiLi - genannten \nRegelvoraussetzungen für eine Entlassung gegeben sind. \nVorliegend hat die Antragsgegnerin in der umstrittenen Entlas-\nsungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \neingehend dargelegt, warum die vorgeworfene \nDienstpflichtverletzung des Antragstellers, der bereits unter \ndem 10.10.1997 einschlägig ermahnt worden war, jedenfalls mit \ndem vorangegangenen Dienstverstoß so schwerwiegend ist, daß \ndie Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den THW unzumutbar \nist. \nDemgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg \neinwenden, seine Äußerung im Internet unter dem 12.08.1998 \nverstieße nicht in derart grobem Maße gegen die ihm \nobliegenden Pflichten, insbesondere sei der \"bewußte\" Aufruf \nzur \"Rebellion\" nicht ernst gemeint gewesen und stelle kein \nunkameradschaftliches Verhalten dar. \n\nDer Textauszug:\n\n8\n\n\".. Es wird Zeit denen da oben zu zeigen, wer Herr im \nHause ist , denn sonst ist es um die Zukunft von manchem \nvon uns schlecht bestellt.\nIch rufe damit zur Rebellion von unten auf. Ich tue das \nbewußt und natürlich gebe ich hier meine \"persönliche\" \nMeinung wieder. ...\"\n\n9\n\nist demgegenüber unmißverständlich und bedarf keiner \nKommentierung.\nFerner spricht alles dafür, daß die Äußerung des \nAntragstellers vom 12.08.1998 im Internet ein Verhalten \ndarstellt, das auch geeignet ist, das Ansehen des THW in der \nÖffentlichkeit zu schädigen. Denn selbst nach dem Vortrag des \nAntragstellers dürfte es sich bei der hier umstrittenen \"thw-\nliste\" nicht um eine sog. geschlossene Mail-Liste, sondern \neine sog. offene Mail-Liste handeln, zu der jeder Interessent \nZugang hat, sie also im erforderlichen Umfang öffentlich ist.\nSchließlich erscheint bei der gebotenen summarischen \nÜberprüfung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ngewahrt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend \ndargelegt, daß dem Antragsteller keine unverhältnismäßigen \nNachteile drohen, da seine Pflicht, Grundwehrdienst \nabzuleisten, erloschen ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-04-06/3-l-3843-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-04-06/3-l-3843-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307784","retrieved":"2026-07-09 03:36:34.362097+00:00"}}