{"status":"available","doknr":"OLD307809","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0325.16K9354.94.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"16 K 9354/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Sohn der Kläger besuchte ab dem 01.08.1993 den Kindergarten \"I. \" \nin Kerpen. Die Kläger sind Beamte; die Klägerin hatte seinerzeit eine halbe Stelle, \nder Kläger eine Zwei-Drittel-Stelle inne.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23.07.1993 zog der Beklagte die Kläger für den Zeitraum vom \n01.08.1993 bis 31.12.1993, mit einem weiteren Bescheid vom 14.01.1994 für den \nZeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1994 zu einem Elternbeitrag in Höhe von jeweils \nmonatlich 140,- DM heran.\n\n4\n\nNachdem die Kläger den Aufforderungen des Beklagten zum Nachweis des \nElterneinkommens durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1993 \nnachgekommen waren, erließ der Beklagte unter dem 25.10.1994 einen \nÄnderungsbescheid bezogen auf den Beitragszeitraum vom 01.01.1994 bis \n31.12.1994, in dem er den Elternbeitrag von 140,- DM auf 220,- DM erhöhte. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im wesentlichen \ndamit, daß im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der volle Ansatz des Zuschlags \nfür Beamte in Höhe von 10 % ungerechtfertigt sei, da sie auch nicht die volle \nAltersversorgung erhielten. Im übrigen sei die Berechnung des Elternbeitrages durch \nden Beklagten auch insoweit unrichtig, als er den Zuschlag in Höhe von 10 % vor \ndem Abzug der Kinderfreibeträge hinzugerechnet habe. Schließlich wandten sich die \nKläger gegen die Höhe der in Abzug gebrachten Kinderfreibeträge. Diese seien nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu niedrig.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14.11.1994 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 08.12.1994 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihre im \nWiderspruchsverfahren geäußerte Auffassung.\n\n8\n\nSie beantragen,\n\n9\n\n den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25.10.1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14.11.1994 aufzuhe- ben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger sind rechtsfehlerfrei rückwirkend zu \neinem erhöhten Elternbeitrag von nunmehr monatlich 220,00 DM für das Jahr 1994 \nherangezogen worden.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 17 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder in Gestalt des Änderungsgesetzes vom 30.11.1993 \n(GV NW S. 984) - GTK NW -. Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung \ndes Elternbeitrags entspricht den Vorgaben der Absätze 4 und 5 dieser \nVorschrift.\n\n18\n\nZutreffend hat der Beklagte der Beitragsberechnung zunächst das (aktuelle) \nBruttojahreseinkommen der Kläger abzüglich der Werbungskosten zugrundegelegt. \nDies wird von den Klägern auch weder dem Grunde noch der Höhe nach \nbeanstandet.\n\n19\n\nDie Hinzurechnung eines Zuschlages in Höhe von 10 % des danach errechneten \nEinkommens gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK NW begegnet ebenfalls keinen \nBedenken. Die Regelung als solche steht mit höherrangigem Recht in Einklang.\n\n20\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 - , NWVBl. 1998, 188, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 22.01.1998 \n- 8 B 4.98 - , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87.\n\n21\n\nBeide Kläger sind Beamte und erfüllen damit die Voraussetzungen für die \nErhebung des Zuschlages. Der Umstand, daß sie nur teilzeitbeschäftigt sind, gibt \nkeinen Anlaß, lediglich einen verringerten Zuschlag anzusetzen oder von der \nHinzurechnung des Zuschlages sogar völlig abzusehen. Die Differenzierung in § 17 \nAbs. 4 Satz 5 GTK NW knüpft an das wirtschaftlich nicht gleichwertige \nBruttoeinkommen von Beamten einerseits und sonstigen Arbeitnehmern andererseits \nan, nicht etwa - wie die Kläger meinen - an den Umfang der zu erwartenden \nAltersversorgung. Denn während der Beamte von seinem Bruttoeinkommen keine \nSozialabgaben abführen muß, haben sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer \nhierfür durchschnittlich ca. 10 % ihres Bruttoeinkommens aufzubringen.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25.09.1997 a.a.O.\n\n23\n\nDaran ändert auch die Teilzeitbeschäftigung nichts. Diese Besonderheit wirkt \nsich bei der Beitragsberechnung insofern aus, als das zugrundegelegte Einkommen \nbei Teilzeitbeschäftigung geringer ist als bei Vollzeitbeschäftigung. Damit sinkt \nzugleich die absolute Höhe des anzusetzenden Zuschlags. Einer weitergehenden \nBerücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung bedarf es nicht.\n\n24\n\nDer Beklagte hat ferner zu Recht den Zuschlag in Höhe von 10 % des \nElterneinkommens gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK NW vor dem Abzug der \nKinderfreibeträge dem Einkommen hinzugerechnet. Diese Reihenfolge ergibt sich \naus der Systematik des § 17 Abs. 4 GTK NW. Sie sieht den Abzug der Freibeträge \nals letzten Berechnungsschritt vor.\n\n25\n\nSchließlich ist der von dem Beklagten gem. § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK NW \nvorgenommene Abzug auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es kommt \ninsoweit nicht darauf an, ob die im vorliegenden Fall maßgeblichen, seinerzeit \ngeltenden Kinderfreibeträge in jeder Hinsicht den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts zur gebotenen steuerlichen Entlastung von Familien mit \nKindern,\n\n26\n\nvgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998, \n- 2 BvL 42/93 u. a. - , NJW 1999, 561,\n\n27\n\nentsprachen. Denn das Kindergartenrecht trifft mit § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK NW \neine eigenständige, von der Zielrichtung des Einkommensteuerrechts unabhängige \nRegelung zugunsten kinderreicher Familien. Wenn diese Regelung \ngesetzestechnisch im Wege einer dynamischen Verweisung an das jeweils geltende \nEinkommensteuerrecht anknüpft, folgt daraus nicht, daß auch im Rahmen der Bei-\ntragsfestsetzung nach dem GTK stets und mindestens die verfassungsrechtlich \nmöglicherweise gebotenen Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind. § 90 Abs. 1 \nKJHG (= SGB VIII), der die bundesrechtliche Ermächtigung für die landesrechtliche \nVorschrift bietet, eröffnet dem Landesgesetzgeber bei der Gestaltung der \nElternbeiträge einen weiten Spielraum. Dies begegnet auch im Blick auf Art. 3 und 6 \nGG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 - , NVwZ 1995, \n191.\n\n29\n\nAnders als das Einkommensteuerrecht, das die Besteuerung von Einkommen zur \nErzielung von Einnahmen für das Gemeinwohl ohne unmittelbare Ansprüche auf \nGegenleistung zum Gegenstand hat, dient die Heranziehung zu \nKindergartenbeiträgen der Kostenbeteiligung im Rahmen der Gewährung einer \nkonkreten sozialen Leistung. Ebensowenig wie der Landesgesetzgeber wegen des \nihm damit eröffneten Gestaltungsspielraums gehalten ist, sich bei der Be-\nrücksichtigung von Kinderfreibeträgen in vollem Umfang an den Regelungen des \nEinkommensteuerrechts zu orientieren, könnte aus einer etwaigen zu niedrigen \nBemessung der einkommensteuerrechtlich relevanten Freibeträge die \nVerfassungswidrigkeit des den vorgegeben Wert des § 32 Abs. 6 EStG lediglich \nrechnerisch übernehmenden § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK NW hergeleitet werden.\n\n30\n\nUngeachtet dessen sei ergänzend darauf hingewiesen, daß der Beklagte den \nKlägern im Widerspruchsbescheid vom 14.11.1994 zugesichert hat, im Falle einer \nrückwirkenden Erhöhung der Kinderfreibeträge durch den Gesetzgeber die \nElternbeiträge entsprechend neu zu berechnen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-03-25/16-k-9354-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-03-25/16-k-9354-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307809","retrieved":"2026-07-09 03:36:36.507981+00:00"}}