{"status":"available","doknr":"OLD307911","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0311.2L386.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"2 L 386/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antrag-\n steller mit Ausnahme der außergerichtlichen \n Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-\n gen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festge-\n setzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerpruchs der \nAntragsteller vom 26.01.99 gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 24.11.98 (63-B2-00542/98) \nanzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, \ndie Baustelle stillzulegen,\n\n4\n\nist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - zulässig, bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht ordnet die nach § 212 a BauGB entfallende aufschiebende Wirkung \ndes Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu \nverhindern, daß von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch \ngemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der \nsofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt.\nDies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in Bezug auf öffentliches \nNachbarrecht konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben \nund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindert, daß durch Schaffung \nvollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich \nerschwert würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des \nvorübergehenden Zustandes für den Nachbarn unzumutbar wäre. \n\n6\n\nVoraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des \nBauherrn ist, daß das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen \nDispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die \nauch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus \nder nachbarschützenden Vorschrift ergibt - daß der Nachbar durch das Vorhaben \ntatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Die bloße Verletzung von Formvorschriften \nkann ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich \nnicht begründen. \n\n7\n\nDie Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nzulasten der Antragsteller (Abstandflächen, Gebot der Rücksichtnahme) ist hier \nschon infolge der räumlich relativ weiten Entfernung des Baugrundstücks vom \nGrundstück der Antragsteller offenkundig nicht gegeben.\n\n8\n\nDer Antrag hat auch aufgrund der anderen Argumente der Antragsteller im \nErgebnis keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie Antragsteller berufen sich darauf, eine Aufnahme der Nutzung des \nstreitbefangenen Vorhabens werde dazu führen, daß die Beigeladenen Abwässer \ndurch einen Kanal leiten, welcher ohne entsprechende dingliche oder öffentlich-\nrechtliche Sicherung über ihr Grundstück führt. Damit können die Antragsteller im \nErgebnis nicht gehört werden.\n\n10\n\nAllerdings ist die Baugenehmigung vom 24.11.98 offensichtlich objektiv \nrechtswidrig. Nach § 4 Abs.1 Nr.2 BauO NW dürfen Gebäude nur errichtet werden, \nwenn gesichert ist, daß bis zum Beginn ihrer Benutzung die Abwasseranlagen \nbenutzbar sind. Diese Voraussetzung war erkennbar nicht erfüllt. Denn es fehlte zum \nZeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an der erforderlichen \"Sicherung\" der \nAbwasserbeseitigung. Bereits vor Erteilung der Baugenehmigung hatten die \nAntragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz \n\n11\n\nohne Datum, eingegangen beim Antragsgegner \nam 29.09.98, Beiakte (BA) 1, Bl.92 \n\n12\n\nunmißverständlich geäußert, daß sie nicht gewillt sind, der Ableitung der \nAbwässer über den teilweise auf ihrem Grundstück verlaufenden, rechtlich nicht \nentsprechend gesicherten privaten Kanal zu dulden. Daß bereits andere Häuser an \ndiese Abwasseranlage angeschlossen sind, führt nicht dazu, daß die Antragsteller \nohne geeignete Änderung der rechtlichen Verhältnisse verpflichtet wären, auch die \nEinleitung von Abwässern aus weiteren hinzutretenden Bauvorhaben zu dulden. Die \nAuffassung des Antragsgegners, der vorhandene Kanal werde offensichtlich seit \n1970 genutzt und damit sei auch der notwendige Nachweis seiner Benutzbarkeit \ngeführt, weil es auf zivilrechtliche Fragen bei der Erteilung einer Baugenehmigung \nnicht ankomme, ist unzutreffend. Die zivilrechtliche Berechtigung ist hier nicht eine \nunabhängig von der Baugenehmigung zu beurteilende Rechtsfrage, sondern eine \nunabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung einer weiteren notwendigerweise zu \nerfüllenden öffentlich-rechtlichen Voraussetzung für die Erteilung der \nBaugenehmigung.\n\n13\n\nDennoch können die Antragsteller im Ergebnis mit ihrem Antrag keinen Erfolg \nhaben. \n\n14\n\nFür den Antrag zu 2) (Stillegung der Baustelle) gilt dies schon deswegen, weil die \nErrichtung des Bauvorhabens als solche die Antragsteller nicht rechtlich tangieren \nkann. Allenfalls die Nutzungsaufnahme und damit der Beginn der Einleitung von \nAbwässern in den Kanal könnte von Bedeutung sein. Dementsprechend hat die \nRechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 212 a BauGB (bzw. früher § 10 Abs.2 \nBauGBMaßnG), aufgrund dessen die aufschiebende Wirkung eines \nNachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung entfällt, entschieden, daß in \nsolchen Fallkonstellationen eine Stillegung der Baustelle nicht in Betracht kommt. \n\n15\n\nSo entschieden für den Fall der nicht gesicherten \nwegemäßigen Erschließung; etwa OVG NW, Beschluß vom 23.12.86 - 7 B \n2487/86 - BRS 47, Nr. 153\n\n16\n\nDer Bauherr errichtet das Vorhaben auf sein eigenes Risiko. Sollte er nach \nFertigstellung des Gebäudes infolge einer privatrechtlich nicht gesicherten \nErschließung die Nutzung nicht aufnehmen können, so liegt dies in seiner \nRisikosphäre.\n\n17\n\nAber auch der Antrag zu 1) (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Baugenehmigung) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar \nwerden die Rechte der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt \n\"Abwasserbeseitigung\" möglicherweise durch die Baugenehmigung, nicht jedoch \ndurch deren sofortige Vollziehbarkeit tangiert, um die es in diesem Eilverfahren \nalleine geht.\n\n18\n\nDies gilt schon deswegen, weil die Baugenehmigung vom 24.11.98 wohl keine \nausdrückliche Regelung darüber enthält, wie die im Vorhaben der Beigeladenen \nanfallenden Abwässer entsorgt werden müssen. Der textliche Teil der \nBaugenehmigung verhält sich dazu nicht (BA 1, Bl.81-84). Auf Seite 2 des textlichen \nTeils (BA 1, Bl.82) sind nur die allgemeinen Voraussetzungen aufgeführt, welche für \nden Fall eines Anschlusses an einen öffentlichen Kanal zu erfüllen sind. Auch den \nBauzeichnungen läßt sich eine Genehmigung der Abwasserbeseitigung über den \nPrivatkanal wohl nicht entnehmen. Zwar enthält ein mehrfach im Verwaltungsvorgang \nvorhandener Lageplan (BA 1, Bl. 76, 77, 91 u. 97) die Darstellung eines Anschlusses \nder Abwasserleitungen in den Kanal, welcher in dem privatrechtlichen Teil der \nE. Straße verläuft und sich sodann im weiteren Verlauf auch über das \nGrundstück der Antragsteller erstreckt. Eines dieser Exemplare des Lageplanes \n\n19\n\n„Lageplan zur Baulast\" betr. die wegemäßige \nErschließung, BA 1, Bl.77\n\n20\n\nist auch als Bestandteil der Baugenehmigung vom 24.11.98 grüngestempelt. \nDaraus dürfte indes nicht zu schließen sein, daß die dort dargestellte Form der \nAbwasserbeseitigung auch genehmigt werden soll. Dementsprechend hat der \nAntragsgegner die Beigeladenen ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\n21\n\nSchreiben jeweils vom 20.01.99 an die Beigeladenen \npersönlich (BA 1, Bl.111) sowie an deren früheren \nVerfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Breetzke \n(BA 1, Bl.112 f.)\n\n22\n\ndaß \"spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude genutzt werden soll\", \nder \"gesicherte Nachweis hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung\" \nzu erbringen sei.\n\n23\n\nSelbst wenn man die Baugenehmigung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung \nanders auslegen wollte, könnte der Antrag zu 2) dennoch keinen Erfolg haben. Das \ndenkbare Argument, den Antragstellern werde ein sog. Notleitungsrecht zur Führung \nder Abwässer durch den Privatkanal über ihr Grundstück aufgedrängt, greift im \nErgebnis für das Eilverfahren nicht durch.\n\n24\n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß einem Nachbarn die \nMöglichkeit eingeräumt sein muß, sich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr zu \nsetzen, wenn er aufgrund dieser Baugenehmigung Gefahr läuft, erfolgreich auf die \nEinräumung eines Notwegerechts vom Bauherrn in Anspruch genommen zu werden. \n\n25\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil v. 26.03.76, NJW 1976, \nS. 1987, sowie Urteil v. 04.06.96, BRS 58, S.524\n\n26\n\nDiese Gefahr - so die Rechtsprechung - bestehe, weil in § 917 BGB, in dem das \nNotwegerecht geregelt ist, die Einräumung eines solchen Rechts u.a. davon \nabhänge, daß der Notweg zur \"ordnungsgemäßen Nutzung\" des Grundstücks \nnotwendig sein müsse, für das es begehrt werde. Dem Nachbarn wiederum könne in \neinem zivilgerichtlichen Verfahren auf Einräumung eines Notwegerechts \nentgegengehalten werden, er müsse dieses Notwegerecht einräumen; denn der \nBauherr nutze bei einer bestandskräftigen Baugenehmigung sein Grundstück \n\"ordnungsgemäß\". Um dieses Argument entkräften zu können, müsse der Nachbar \nerfolgreich gegen die Baugenehmigung vorgehen können.\n\n27\n\nDiese Rechtsprechung gilt nach der Rechtsauffassung der Kammer zwar \nentsprechend für die Einräumung eines Notleitungsrechts, das im vorliegenden Fall \nin Rede steht. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 22.06.90 \n\n28\n\nNJW 1991, S. 176 (S. 177, rechts Spalte oben)\n\n29\n\noffen gelassen, weil sie in jenem Fall bereits aufgrund einer Spezialregelung im \nbaden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz entschieden werden konnte. Jedoch \nläßt das Urteil des BGH in seinem Duktus klar erkennen, daß - sollten geeignete \nRegelungen im Landesrecht (wie hier im nordrhein-westfälischen \nNachbarrechtsgesetz) fehlen - die Bestandskraft einer Baugenehmigung zu der \ngebotenen analogen Anwendung des § 917 BGB auf solche Fälle führen würde.\n\n30\n\nDaß § 917 analog anzuwenden wäre, ist zivilrechtlich \ngeklärt: vgl. BGH, aao, S. 176, r.Sp. unten, m.w.N.\n\n31\n\nTrotz dieser Rechtslage können die Antragsteller auch mit diesem Argument \nnicht mit ihrem Antrag zu 1) durchdringen. Um ihre zivilrechtliche Rechtsposition \nwahren zu können, müssen die Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom \n24.11.98 nämlich nur in der Hauptsache, nicht jedoch auch gegen deren kraft \nGesetzes \n(§ 212 a BauGB) bestehende sofortige Vollziehbarkeit vorgehen. Sie müssen also \nlediglich wie geschehen gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen und ggf. \nKlage erheben. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Begriffs der \"zur \nordnungsgemäßen Benutzung notwendige(n) Verbindung\" in § 917 Abs.1 BGB. Nach \nder Rechtsauffassung der Kammer kann, wenn die Berechtigung aufgrund einer \nerteilten Baugenehmigung in Rede steht, von einer \"ordnungsgemäßen Nutzung\" im \nSinne von § 917 Abs. 1 BGB nur gesprochen werden, wenn eine rechtlich dauerhaft \ngesicherte Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks aufgrund der \nBaugenehmigung gegeben ist, m.a.W. wenn die Baugenehmigung auch gegenüber \ndem einwendenden Nachbarn in der Hauptsache bestandskräftig geworden ist. Daß \nder Bauherr berechtigt ist, die Baugenehmigung im Verhältnis zum einwendenden \nNachbarn wegen § 212 a BauGB vorübergehend auszunutzen, reicht hingegen \nschon deswegen nicht aus, weil für eine solche vorübergehende Nutzung die \nEinräumung eines Notwege- bzw. Notleitungsrechts nicht im Sinne von § 917 Abs.1 \nBGB als \"notwendig\" erscheint. \n\n32\n\nVgl. zu diesem Punkt auch Palandt, Komm. zum BGB, \n58. Aufl. § 917 Rdn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, \nWM 66,145: Vorübergehende außergewöhnliche Bedürfnisse \nreichen für die Einräumung eines Notwegerechtes nicht \naus; ähnlich für den Fall eines Pachtvertrages: \nSoergel, Komm. zum BGB, 11. Aufl., Band 5, § 917 Rdn. 5 \nunter \nBezugnahme auf RGZ 79, 116, 119.\n\n33\n\nLetztlich korrespondiert mit dieser Rechtsauffassung, daß eine Baugenehmigung \nmangels entgegenstehender Bedingungen oder Befristungen ein Dauerrecht zu der \ngenehmigten Nutzung einräumt, folglich eine ordnungsgemäße Nutzung erst vorliegt, \nwenn unter Ausnutzung dieser Baugenehmigung eine rechtlich gesicherte \nDauernutzung möglich ist. Dazu wiederum ist es dem Bauherrn zuzumuten, sich um \neine dauerhaft gesicherte Abwasserbeseitigung zu kümmern, bevor er mit der \nErrichtung eines Gebäudes beginnt und bevor er dieses bis zum Abschluß eines \nHauptsacheverfahrens im Nachbarprozeß zumindest zeitlich befristet in Nutzung \nnehmen und lediglich zu diesem vorübergehenden Zwecke dem Nachbarn ein \nNotleitungsrecht aufdrängen will. Folglich reicht der Widerspruch vom 26.01.99 \ngegen die Baugenehmigung vom 24.11.98 zur Wahrung der Rechte der Antragsteller \naus.\n\n34\n\nDie Kammer weist die Beigeladenen nochmals darauf hin, daß diese ihr \nVorhaben bis zum Abschluß des nachbarrechtlichen Hauptsacheverfahrens auf \neigenes Risiko errichten und/oder nutzen, m.a.W. auf das eigene Risiko hin, nach \nAbschluß der Baumaßnahme in das Gebäude nicht einziehen zu können bzw. dieses \nnicht beziehen lassen zu können oder nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens \nwieder ausziehen zu müssen. Daher erscheint eine abschließende Regelung \nzwischen den Beteiligten zum jetzigen Zeitpunkt als geboten. Dazu wiederum wird \nauch der Antragsgegner im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \ndie erforderlichen Schritte zu erwägen haben.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, daß die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen erstattet werden, denn diese haben einen förmlichen Antrag \ngestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) \nausgesetzt. \n\n36\n\nDer Streitwert wurde nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz \nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-03-11/2-l-386-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-03-11/2-l-386-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307911","retrieved":"2026-07-09 03:36:45.147066+00:00"}}