{"status":"available","doknr":"OLD307980","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0226.14K7217.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"14 K 7217/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juli 1996 wird aufgehoben, soweit darin Abfallent-\nsorgungsgebühren für das Kalenderjahr 1996 festgesetzt sind.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks \nL. straße 00 in C. . Das Grundstück ist an die von der Beklagten durchgeführte \nstädtische Abfallentsorgung angeschlossen.\n\n3\n\nDer im Stadtgebiet der Beklagten eingesammelte Haus- und Sperrmüll wurde \nund wird in der Müllverwertungsanlage C. (MVA C. ) entsorgt. Betreiber der MVA \nC. ist die MVA C. GmbH, ein im alleinigen Eigentum der Stadt C. stehendes \nUnternehmen. Die MVA C. GmbH übernimmt die von der Beklagten eingesammel-\nten Abfälle aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Entsor-\ngungsvertrags vom 01.07.1996, durch den die bis dahin mündlich bzw. in anderem \nZusammenhang zwischen den Parteien hierüber getroffenen Vereinbarungen schrift-\nlich fixiert wurden. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags ist die MVA C. GmbH \nzur Festsetzung des Verbrennungspreises gegenüber der Stadt C. jeweils zum \n31.10. eines Jahres für das folgende Jahr berechtigt. Für ihre Preisfestsetzung sind \nnach dem Vertrag die Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, insbe-\nsondere die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der \njeweils gültigen Fassung maßgebend. Für 1996 hatte die MVA C. GmbH aufgrund \neiner von ihr vorgenommenen Kostenkalkulation den von der Beklagten auch ihrer \nGebührenbedarfsberechnung zugrundegelegten Verbrennungspreis einschl. Um-\nsatzsteuer auf 408,25 DM/t festgelegt.\n\n4\n\nMit Abgabenbescheid vom 22.01.1996 setzte die Beklagte Abfallentsorgungsge-\nbühren für das Jahr 1996 in Höhe von 361,61 DM fest. Hierbei legte sie eine bei dem \nKläger vorhandene 120 l Restmülltonne bei 14-täglicher Abfuhr zugrunde.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31.01.1996 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, die durch die Verbrennung von Abfällen \naus dem Stadtgebiet C. in der MVA C. entstehenden Kosten seien nicht in vollem \nUmfange bei der Gebührenbedarfsberechnung ansetzbar, weil die Anlage über er-\nhebliche Überkapazitäten verfüge. Die hierdurch entstehenden sog. \"Leerkosten\" \nseien nach den gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen \"betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen\" keine auf die Gebührenzahler umzulegenden Kosten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kapazität der MVA sei nach der im Jahre \n1982 prognostizierten voraussichtlichen Abfallmengenentwicklung bemessen wor-\nden. Die Plausibilität dieser Kapazitätsplanung sei durch das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des durchgeführten Planfeststellungs-\nverfahren bestätigt worden. Die inzwischen eingetretene Abfallmengenreduzierung \ndurch die Einführung des Dualen Systems und die seit kurzem durchgeführte ge-\ntrennte Sammlung und Verwertung von Bio-Abfall sei nicht voraussehbar gewesen. \nUngeachtet dessen sei aber auch für 1996 von einer Auslastung der Anlage zu 92 % \nauszugehen, so daß von einer Überkapazität keine Rede sein könne. Die zur \nVerbrennung städtischen Abfalls nicht benötigte Kapazität werde 1996 aus einem \nLieferkontingent des Kreises Euskirchen durch die Rhein-Sieg-\nAbfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG) mit 30.000 Tonnen ausgelastet.\n\n7\n\nAm 01.08.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung \nseiner bisherigen Ausführungen trägt er weiter vor: Die MVA sei mit einer zulässigen \nAbfalldurchsatzmenge von 210.000 Tonnen pro Jahr von vornherein auf Vorrat aus-\ngebaut worden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen dritten Verfahrenskette \nbetrage die Gesamtkapazität der Anlage sogar 262.000 Tonnen pro Jahr, so daß die \nAuslastung 1996 nur wenig mehr als 65 % betrage.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1996 aufzu-\nheben, soweit darin die Abfallentsorgungsgebühren für das \nKalenderjahr 1996 festgesetzt sind.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nNach ihrer Auffassung sind die Kapazitätsberechnungen des Klägers fehlerhaft. \nDie dritte Verfahrenskette dürfe nach dem bestehenden Planfeststellungsbeschluß \nnicht gleichzeitig mit den anderen Verfahrensketten eingesetzt werden. Dennoch sei \nder Bau der dritten Verfahrenskette notwendig gewesen, um die Entsor-\ngungssicherheit in C. zu gewährleisten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des \nNachtragswirtschaftsplans 1995, des Wirtschaftsplans für 1996 sowie der \nGeschäftsberichte 1995 der MVA C. GmbH C. für 1995 und 1996 Bezug genom-\nmen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom \n22.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.07.1996 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nsoweit er hiermit zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von \n361,61 DM herangezogen wird. \n\n16\n\nDie festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren beruhen nicht auf einer \nrechtsgültigen Satzung. § 33 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt C. vom \n2.09.1987 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 22.12.1995 i. V. m. §§ 1, 2, \n3, Abs. 1 der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung vom 2.09.1987 in der \nFassung der 13. Änderungssatzung vom 22.12.1995 und der zugehörige Gebühren-\ntarif entsprechen nicht den in §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW aufgestellten \ngesetzlichen Anforderungen. Der Ermittlung des Gebührensatzes liegt eine \nfehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die sich auch im Ergebnis nicht \nals zutreffend erweist. Der veranschlagte Gebührenbedarf von 73.795.900,00 DM \nübersteigt die Kosten der Einrichtung um mehr als 3 %.\n\n17\n\nSoweit die Beklagte in ihrer Gebührenbedarfsberechnung Fremdkosten der MVA \nC. GmbH in Höhe von 408,25 DM/t in der Müllverbrennungsanlage C. entsorgten \nAbfalls berücksichtigt hat, leidet diese an einem rechtlich erheblichen Fehler, der \nnicht durch eine Gegenrechnung mit bisher nicht angesetzten Kostenpositionen \nausgeräumt werden kann.\n\n18\n\nZwar gehören zu den in eine Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nSatz 1 KAG einstellbaren Kosten auch \"Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen\" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind hierbei \nLeistungen, die eine dritte Person - sei es eine natürliche Person oder \nPersonenmehrheit oder eine juristische Person - für die entsorgungspflichtige Kör-\nperschaft als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte \nPerson i.d.S. kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. GmbH), \nan der eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die \nMehrheitsbeteiligung 51 % oder 99 % beträgt. Entscheidend ist, daß eine von der \nkommunalen Körperschaft jedenfalls rechtlich getrennte juristische Person gehandelt \nhat.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschl. vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 -, \nUrteile vom 1.07.1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356, und \nvom 30.09.1996 - 9 A 4047/93 sowie Teilurteile vom \n15.12.1994 \n- 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.\n\n20\n\nDer Entsorgungsträger darf jedoch nicht jeden von dem Fremdleister (hier: der \nMVA C. GmbH) geforderten Preis unbesehen in seine Kostenkalkulation einstellen; \ner hat vielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen \nVereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muß sich insbesondere um betriebsnotwendige \nKosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n22\n\nDas von der MVA C. GmbH für die Entsorgung städtischer Abfälle festgesetzte \nVerbrennungsentgelt für 1996 von 408,25 DM/t durfte die Beklagte nach diesen \nGrundsätzen nicht ohne jeden Abstrich in ihre Gebührenbedarfsberechnung \nübernehmen, weil es den zwischen ihr und der MVA C. GmbH bestehenden \nvertraglichen Abmachungen widersprach.\n\n23\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 des zwischen der Stadt C. und der MVA C. GmbH \nabgeschlossenen Entsorgungsvertrags vom 1.07.1996, durch den das bis dahin im \nwesentlichen formlos aufgrund des Gesellschaftsvertrags und mündlicher \nVereinbarungen durchgeführte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schriftlich \nfixiert wurde (vgl. § 1 Abs. 1 Entsorgungsvertrag), war die Stadt verpflichtet, der MVA \nC. GmbH für jede Abfallieferung ein Benutzungsentgelt in Höhe des von der MVA \nC. GmbH festgelegten jeweils gültigen Verbrennungspreises zzgl. der gesetzlichen \nMehrwertsteuer zu zahlen. Den Verbrennungspreis für das Folgejahr sollte die MVA \nGmbH der Stadt jeweils zum 31.10. eines Jahres mitteilen. Grundlage für die \nPreisbildung durch die MVA C. GmbH sollten die jeweils geltenden Regelungen \nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen - insbesondere die nach wie vor gültige \nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, zuletzt geändert \nam 13.06.1989 - sein.\n\n24\n\nDer durch die MVA C. GmbH für das Jahr 1996 festgesetzte \nVerbrennungspreis entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen, weil er allein \nauf einer kalkulatorischen (Selbstkosten-) Grundlage ermittelt wurde. Dies war \nunzulässig, denn bei der Verbrennung von Abfällen in einer Müllverwertungsanlage \nhandelte es sich im Jahre 1996 um eine marktgängige Leistung i. S. v. § 4 Abs. 1 VO \nPr Nr. 30/53, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht \nüberschritten werden durften. Das war hier jedoch der Fall.\n\n25\n\nDie Stadt C. und die MVA C. GmbH hatten mit der Bestimmung in § 4 Abs. 1 \ndes Entsorgungsvertrags ein unter bestimmten Voraussetzungen auszuübendes \neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht für die MVA C. GmbH im Sinne von § 315 \nAbs. 1 BGB vereinbart. Statt nach Billigkeit sollte die Preisfestsetzung hier jedoch auf \nder Grundlage der Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, konkret \nnach der damals und auch heute noch gültigen Verordnung PR Nr. 30/53 erfolgen. \nSoweit die Beklagte insofern behauptet, von Beginn an habe zwischen den \nVertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, daß der alljährlich festzusetzende \nVerbrennungspreis stets nur auf kalkulatorischer Grundlage ermittelt werden sollte, \nlassen sich hierfür weder dem Entsorgungsvertrag vom 1.07.1996, der die \nbestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nach deren Willen \nabschließend schriftlich fixieren sollte, noch sonstigen durch die Beklagte \nvorgelegten Unterlagen irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen. Auch der in der \nmündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte Besprechungsbericht vom 21.10.1991 \nüber die bei der Preisfestsetzung zu beachtenden Kalkulationsgrundlagen führt hier \nzu keiner anderen Beurteilung. Zum einen enthält er hinsichtlich der Preiskalkulation \ndurch die MVA C. GmbH nur vorbereitende und erkennbar noch nicht \nabschließende Erwägungen. Insofern fehlt vor allem - im Gegensatz zum \nVertragstext vom 1.07.1996 - jeder Hinweis auf eine Berücksichtigung der für beide \nVertragsparteien verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen. Zum anderen haben die dort erörterten Überlegungen aber \nauch an keiner Stelle ihren Niederschlag in dem Vertragstext vom 1.07.1996 \ngefunden, obwohl gemäß § 12 Abs. 2 des Entsorgungsvertrags Nebenabreden nur \nGültigkeit haben sollten, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.\n\n26\n\nUnabhängig davon hätte eine solche Vereinbarung aber auch gegen die \nzwingende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der VO PR 30/53 verstoßen. Danach ist nur \nausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen die Vereinbarung von \nSelbstkostenpreisen erlaubt. Da diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, wäre \neine entsprechende Vereinbarung nichtig gewesen.\n\n27\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei \nöff. Aufträgen, 3. Aufl. 1973, Anm. 1 zu § 4 VO PR \n30/53.\n\n28\n\nDie auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Entsorgungsvertrags durchzuführende \nPreisbildung durch die MVA GmbH entspricht für das Jahr 1996 nicht den \ngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen.\n\n29\n\nNach § 1 Abs. 1 der VO PR 30/53 ist für Leistungen auf Grund öffentlicher \nAufträge grundsätzlich Marktpreisen gegenüber Selbstkostenpreisen der Vorzug zu \ngeben. Die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen ist gemäß § 5 Abs. 1 VO PR \n30/53 ausnahmsweise dann zulässig, wenn entweder Preise nach den §§ 3 und 4 \nder VO nicht festgestellt werden können (1.) oder aber eine Mangellage vorliegt oder \nder Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung \nnach § 4 nur unerheblich beeinflußt wird (2.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt.\n\n30\n\n1. Bei der von der MVA C. GmbH vertraglich geschuldeten Abfallverbrennung \nhandelt es sich um eine marktgängige Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR \n30/53. Marktgängig ist u.a. jede Leistung, die auf einem allgemeinen Markt der \nmarktmäßigen Preisbildung zugänglich ist.\n\n31\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Anm. 2 zu § 4 VO PR \n30/53.\n\n32\n\nDie Verbrennung von Abfällen als - neben der Ablagerung auf einer \nAbfalldeponie - zulässige Form ihrer (endgültigen) Beseitigung war jedenfalls im hier \nmaßgeblichen Jahr 1996 eine von unterschiedlichen in öffentlich-rechtlicher oder \nauch privatrechtlicher Weise organisierten Betreibern in Konkurrenz zueinander \nangebotene Leistung, welche sowohl durch entsorgungspflichtige Körperschaften \nohne eigene anderweitige Entsorgungskapazitäten als auch durch Private, die - etwa \ngemäß § 3 Abs. 3 AbfG in der bis zum 30.09.1996 gültigen Fassung - selbst \nabfallentsorgungspflichtig waren, nachgefragt wurde und daher einer marktmäßigen \nPreisbildung unterlag. Dies war auch den vertragsschließenden Parteien bereits bei \nVertragsschluß bekannt, wie sich aus den §§ 2 Abs. 6, 4 Abs. 4 des \nEntsorgungsvertrags ergibt. Danach ist die MVA C. GmbH berechtigt, im Rahmen \nder bestehenden Kapazitäten auch Abfälle Dritter zur Verwertung anzunehmen und \nhierfür nach eigenem Ermessen die Preise festzusetzen. Dementsprechend enthält \nder Wirtschaftsplan der MVA C. GmbH für 1996 auch den Ansatz einer für dieses \nJahr erwarteten Anlieferung von 5.000 t Abfall durch \"Sonstige\". Im Zusammenhang \nhiermit wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß Verbrennungskapazitäten bei \ndiesen Anlieferern nur zu im Vergleich zu den vom dem Beklagten geforderten \nVerbrennungsentgelt erheblich niedrigeren \"Marktpreisen\" abgesetzt werden \nkönnten. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Marktgängigkeit der von der \nMVA C. GmbH angebotenen Leistung auch nicht deshalb, weil diese eigens zur \nHerstellung der Entsorgungssicherheit in der Stadt C. gegründet und mit dem \nBetrieb der MVA C. betraut worden ist. Diese Gesichtspunkte haben keinen Einfluß \nauf die allein entscheidende und jedenfalls für 1996 zu bejahende Frage, ob es für \ndie in Auftrag gegebene Leistung einen durch Angebot und Nachfrage \ngekennzeichneten Markt gibt, auf dem sich die Preisbildung durch einen \nfunktionierenden Wettbewerb unter den Anbietern vollziehen kann.\n\n34\n\n2. Handelt es sich danach bei der Abfallverbrennung durch die MVA C. GmbH \num eine marktgängige Leistung, kommt die Vereinbarung bzw. hier Festsetzung von \nSelbstkostenpreisen gemäß § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nur in Betracht, wenn eine \nMangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und \nhierdurch die Preisbildung nach § 4 nur unerheblich beeinflußt wird. Beide \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der bereits oben zitierte Abschnitt aus dem \nWirtschaftsplan der MVA C. GmbH für 1996 zeigt vielmehr, daß am Markt nicht \netwa ein Mangel an Entsorgungskapazitäten mit einer entsprechend starken Stellung \nder Anbieter, sondern vielmehr durch zurückgehende Abfallmengen ein \nAngebotsüberhang bestand, der die am Markt zu erzielenden Entsorgungspreise \noffensichtlich weit unter die Selbstkostenpreise der MVA C. GmbH drückte. \nAngesichts des danach bestehenden Überangebots an Entsorgungskapazitäten, zu \ndenen auch die 1996 noch zulässige Deponierung nicht thermisch vorbehandelter \nAbfälle als zumindest vergleichbare Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. \n30/53 beitrug, konnte auch von einem (auf Anbieterseite) beschränkten Wettbewerb, \nder die Durchsetzung von über dem Selbstkostenpreis liegenden Marktpreisen \nermöglichte und deshalb dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis zur \nVereinbarung von Selbstkostenpreisen einräumte, keine Rede sein.\n\n35\n\nVgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Anm. 5 zu § 5 VO \nPR 30/53.\n\n36\n\nNach alledem hätte die Beklagte den von der MVA C. GmbH festgesetzten \nVerbrennungspreis für 1996 nicht ohne weiteres ungeprüft in ihre \nGebührenkalkulation übernehmen dürfen. Sie hätte vielmehr nur einen § 4 VO PR \nNr. 30/53 entsprechenden Verbrennungspreis zugrundelegen dürfen, was zu einem \ndeutlich niedrigeren Gebührenbedarf geführt hätte.\n\n37\n\nDie Beklagte hat in ihrer Gebührenbedarfsberechnung 1996 für die Entsorgung \nvon Hausmüll und Sperrmüll aus ihrem Stadtgebiet ausgehend von einer erwarteten \nAbfallmenge von 78.000 t und dem von der MVA GmbH C. festgesetzten \nVerbrennungspreis von 408,25 DM/t einen Kostenansatz in Höhe von 31.843.500,-- \nDM vorgenommen. Als am Markt zu erzielenden Verbrennungspreis legte die MVA \nC. GmbH in ihrem Wirtschaftsplan 1996 dagegen nur 180,00 DM/t zzgl. 15 % \nMwSt., insgesamt also 207,00 DM zugrunde. Unter Berücksichtigung dieses Wertes \nwäre für diese Kostenstelle nur ein um 15.697.500,-- DM niedrigerer Ansatz von \n16.146.000,-- DM gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn man jedoch insofern aufgrund \ndes der Stadt C. bei der Entsorgung ihrer Abfälle eingeräumten Vorrangs - über \ndessen wirtschaftlichen Wert allerdings ebenso wie über sonstige besondere (markt-\n)preisbildende Faktoren der angebotenen Leistung weder die Beklagte noch die MVA \nC. GmbH substantiierte Angaben gemacht haben - entsprechend § 4 \nAbs. 4 VO PR Nr. 30/53 als Ausgleich einen angemessenen Aufschlag auf diesen \nMarktpreis für zulässig hält, wäre jedenfalls ein über 300,00 DM/t hinausgehender \nVerbrennungspreis nach den bestehenden Marktverhältnissen nicht zu rechtfertigen. \nSelbst in diesem für die Beklagte günstigsten Fall überstiege der gewählte Ansatz die \ndann berücksichtigungsfähigen Kosten um 8.443.500,-- DM. Da die Beklagte \nkeinerlei Angaben zu eventuell bisher noch nicht berücksichtigten weiteren \nansatzfähigen Kostenpositionen gemacht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich \nsind, überschreiten die insgesamt von der Beklagten ihrer Kalkulation \nzugrundegelegten Kosten von 73.795.900,-- DM die danach allenfalls ansatzfähigen \nKosten in Höhe von 65.352.000,-- DM um mehr als 3% mit der Folge der Nichtigkeit \ndes festgesetzten Gebührensatzes.\n\n38\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Grenze von 3 % für die \nFrage einer noch tolerablen Kostenüberschreitung bei der \nFestlegung des Gebührensatzes OVG NW, Urt. vom 30.09.1996 \n1- 9 A 4047/93 -.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-26/14-k-7217-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-26/14-k-7217-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307980","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.404916+00:00"}}