{"status":"available","doknr":"OLD307979","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0226.14K6972.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"14 K 6972/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit darin \nAbfallentsorgungsgebühren für das Kalenderjahr 1996 festgesetzt sind.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der jeweils mit Wohngebäuden bebauten \nGrundstücke N. -Q. -Str. 0-00, B. -N1. -Str. 00-00, E. . 00 und \nT. 00 in Bonn. Alle Grundstücke sind an die von der Beklagten durchgeführte \nstädtische Abfallentsorgung angeschlossen.\n\n3\n\nDer im Stadtgebiet der Beklagten eingesammelte Haus- und Sperrmüll wurde \nund wird in der Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) entsorgt. Betreiber der \nMVA Bonn ist die MVA Bonn GmbH, ein im alleinigen Eigentum der Stadt Bonn \nstehendes Unternehmen. Die MVA Bonn GmbH übernimmt die von der Beklagten \neingesammelten Abfälle aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten \nabgeschlossenen Entsorgungsvertrags vom 01.07.1996, durch die die bis dahin \nmündlich bzw. in anderem Zusammenhang zwischen den Parteien hierüber \ngetroffenen Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Nach den Bestimmungen \ndieses Vertrags ist die MVA Bonn GmbH zur Festsetzung des Verbrennungspreises \ngegenüber der Stadt Bonn jeweils zum 31.10. eines Jahres für das folgende Jahr \nberechtigt. Für ihre Preisfestsetzung sind nach dem Vertrag die Regelungen über die \nPreise bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere die Verordnung PR 30/53 über die \nPreise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Für \n1996 hatte die MVA Bonn GmbH aufgrund einer von ihr vorgenommenen \nKostenkalkulation den von der Beklagten auch ihrer Gebührenbedarfsberechnung \nzugrundegelegten Verbrennungspreis einschl. Umsatzsteuer auf 408,25 DM/t \nfestgelegt.\n\n4\n\nMit Abgabenbescheiden vom 22.01.1996 setzte die Beklagte gegen die Kläger \nfür ihre bereits oben bezeichneten Grundstücke Abfallentsorgungsgebühren für das \nJahr 1996 in Höhe von insgesamt 40.499,84 DM fest. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 31.01.1996 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führten sie im wesentlichen aus, die durch die Verbrennung von \nAbfällen aus dem Stadtgebiet Bonn in der MVA Bonn entstehenden Kosten seien \nnicht in vollem Umfange bei der Gebührenbedarfsberechnung ansetzbar, weil die \nAnlage über erhebliche Überkapazitäten verfüge. Die hierdurch entstehenden sog. \n\"Leerkosten\" seien nach den gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen \n\"betriebswirtschaftlichen Grundsätzen\" keine auf die Gebührenzahler umzulegenden \nKosten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kapazität der MVA sei nach der im Jahre \n1982 prognostizierten voraussichtlichen Abfallmengenentwicklung bemessen \nworden. Die Plausibilität dieser Kapazitätsplanung sei durch das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des \ndurchgeführten Planfeststellungsverfahren bestätigt worden. Die inzwischen \neingetretene Abfallmengenreduzierung durch die Einführung des Dualen Systems \nund die seit kurzem durchgeführte getrennte Sammlung und Verwertung von Bio-\nAbfall sei nicht voraussehbar gewesen. Ungeachtet dessen sei aber auch für 1996 \nvon einer Auslastung der Anlage zu 92 % auszugehen, so daß von einer \nÜberkapazität keine Rede sein könne. Die zur Verbrennung städtischen Abfalls nicht \nbenötigte Kapazität werde 1996 aus einem Lieferkontingent des Kreises Euskirchen \ndurch die Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG) mit 30.000 Tonnen \nausgelastet.\n\n7\n\nAm 25.07.1996 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie auf \nihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und den Vortrag des Klägers in dem \nVerfahren 14 K 7217/96 Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragten,\n\n9\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 \naufzuheben, soweit darin die Abfallentsorgungsgebühren für \ndas Kalenderjahr 1996 festgesetzt sind.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des \nNachtragswirtschaftsplans 1995, des Wirtschaftsplans für 1996 sowie der \nGeschäftsberichte 1995 der MVA Bonn GmbH Bonn für 1995 und 1996 Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten \nvom 22.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 sind \nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nsoweit sie hiermit zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von \ninsgesamt 40,499,84 DM herangezogen werden. \n\n16\n\nDie festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren beruhen nicht auf einer \nrechtsgültigen Satzung. § 33 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bonn vom \n2.09.1987 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 22.12.1995 i. V. m. §§ 1, 2, \n3, Abs. 1 der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung vom 2.09.1987 in der \nFassung der 13. Änderungssatzung vom 22.12.1995 und der zugehörige \nGebührentarif entsprechen nicht den in §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW \naufgestellten gesetzlichen Anforderungen. Der Ermittlung des Gebührensatzes liegt \neine fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die sich auch im Ergebnis \nnicht als zutreffend erweist. Der veranschlagte Gebührenbedarf von 73.795.900,00 \nDM übersteigt die Kosten der Einrichtung um mehr als 3 %.\n\n17\n\nSoweit die Beklagte in ihrer Gebührenbedarfsberechnung Fremdkosten der MVA \nBonn GmbH in Höhe von 408,25 DM/t in der Müllverbrennungsanlage Bonn \nentsorgten Abfalls berücksichtigt hat, leidet diese an einem rechtlich erheblichen \nFehler, der nicht durch eine Gegenrechnung mit bisher nicht angesetzten \nKostenpositionen ausgeräumt werden kann.\n\n18\n\nZwar gehören zu den in eine Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nSatz 1 KAG einstellbaren Kosten auch „Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen\" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind hierbei \nLeistungen, die eine dritte Person - sei es eine natürliche Person oder \nPersonenmehrheit oder eine juristische Person - für die entsorgungspflichtige \nKörperschaft als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte \nPerson i.d.S. kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. GmbH), \nan der eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die \nMehrheitsbeteiligung 51 % oder 99 % beträgt. Entscheidend ist, daß eine von der \nkommunalen Körperschaft jedenfalls rechtlich getrennte juristische Person gehandelt \nhat.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschl. vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 -, \nUrteile vom 1.07.1997 - 0 A 3556/96 -, StuG 1997, 356, und \nvom 30.09.1996 - 9 A 4047/93 sowie Teilurteile vom \n15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.\n\n20\n\nDer Entsorgungsträger darf jedoch nicht jeden von dem Fremdleister (hier: der \nMVA Bonn GmbH) geforderten Preis unbesehen in seine Kostenkalkulation \neinstellen; er hat vielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der \nvertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muß sich insbesondere um \nbetriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n22\n\nDas von der MVA Bonn GmbH für die Entsorgung städtischer Abfälle \nfestgesetzte Verbrennungsentgelt für 1996 von 408,25 DM/t durfte die Beklagte nach \ndiesen Grundsätzen nicht ohne jeden Abstrich in ihre Gebührenbedarfsberechnung \nübernehmen, weil es den zwischen ihr und der MVA Bonn GmbH bestehenden \nvertraglichen Abmachungen widersprach.\n\n23\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 des zwischen der Stadt Bonn und der MVA Bonn GmbH \nabgeschlossenen Entsorgungsvertrags vom 01.07.1996, durch den das bis dahin im \nwesentlichen formlos aufgrund des Gesellschaftsvertrags und mündlicher \nVereinbarungen durchgeführte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schriftlich \nfixiert wurde (vgl. § 1 Abs. 1 Entsorgungsvertrag), war die Stadt verpflichtet, der MVA \nBonn GmbH für jede Abfallieferung ein Benutzungsentgelt in Höhe des von der MVA \nBonn GmbH festgelegten jeweils gültigen Verbrennungspreises zzgl. der \ngesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Den Verbrennungspreis für das Folgejahr \nsollte die MVA GmbH der Stadt jeweils zum 31.10. eines Jahres mitteilen. Grundlage \nfür die Preisbildung durch die MVA Bonn GmbH sollten die jeweils geltenden \nRegelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen - insbesondere die nach wie \nvor gültige Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, \nzuletzt geändert am 13.06.1989 - sein.\n\n24\n\nDer durch die MVA Bonn GmbH für das Jahr 1996 festgesetzte \nVerbrennungspreis entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen, weil er allein \nauf einer kalkulatorischen (Selbstkosten-) Grundlage ermittelt wurde. Dies war \nunzulässig, denn bei der Verbrennung von Abfällen in einer Müllverwertungsanlage \nhandelte es sich im Jahre 1996 um eine marktgängige Leistung i. S. v. § 4 Abs. 1 VO \nPr Nr. 30/53, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht \nüberschritten werden durften. Das war hier jedoch der Fall.\n\n25\n\nDie Stadt Bonn und die MVA Bonn GmbH hatten mit der Bestimmung in § 4 Abs. \n1 des Entsorgungsvertrags ein unter bestimmten Voraussetzungen auszuübendes \neinseitiges Leistungsbestimmungsrecht für die MVA Bonn GmbH im Sinne von § 315 \nAbs. 1 BGB vereinbart. Statt nach Billigkeit sollte die Preisfestsetzung hier jedoch auf \nder Grundlage der Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, konkret \nnach der damals und auch heute noch gültigen Verordnung PR Nr. 30/53 erfolgen. \nSoweit die Beklagte insofern behauptet, von Beginn an habe zwischen den \nVertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, daß der alljährlich festzusetzende \nVerbrennungspreis stets nur auf kalkulatorischer Grundlage ermittelt werden sollte, \nlassen sich hierfür weder dem Entsorgungsvertrag vom 01.07.1996, der die \nbestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nach deren Willen \nabschließend schriftlich fixieren sollte, noch sonstigen durch die Beklagte \nvorgelegten Unterlagen irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen. Auch der in der \nmündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte Besprechungsbericht vom 21.10.1991 \nüber die bei der Preisfestsetzung zu beachtenden Kalkulationsgrundlagen führt hier \nzu keiner anderen Beurteilung. Zum einen enthält er hinsichtlich der Preiskalkulation \ndurch die MVA Bonn GmbH nur vorbereitende und erkennbar nicht abschließende \nErwägungen. Insofern fehlt vor allem - im Gegensatz zum Vertragstext vom \n1.07.1996 - jeder Hinweis auf eine Berücksichtigung der für beide Vertragsparteien \nverbindlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. \nZum anderen haben die dort erörterten Überlegungen aber auch an keiner Stelle \nihren Niederschlag in dem Vertragstext vom 1.07.1996 gefunden, obwohl gemäß § \n12 Abs. 2 des Entsorgungsvertrags Nebenabreden nur Gültigkeit haben sollten, \nwenn sie schriftlich vereinbart wurden.\n\n26\n\nUnabhängig davon hätte eine solche Vereinbarung aber auch gegen die \nzwingende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der VO PR 30/53 verstoßen. Danach ist nur \nausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen die Vereinbarung von \nSelbstkostenpreisen erlaubt. Da diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, wäre \neine entsprechende Vereinbarung hier gewesen.\n\n27\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei \nöff. Aufträgen, 3. Aufl. 1973, Anm. 1 zu § 4 VO PR \n30/53.\n\n28\n\nDie auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Entsorgungsvertrags durchzuführende \nPreisbildung durch die MVA GmbH entspricht für das Jahr 1996 nicht den \ngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen.\n\n29\n\nNach § 1 Abs. 1 der VO PR 30/53 ist für Leistungen auf Grund öffentlicher \nAufträge grundsätzlich Marktpreisen gegenüber Selbstkostenpreisen der Vorzug zu \ngeben. Die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen ist gemäß § 5 Abs. 1 VO PR \n30/53 ausnahmsweise dann zulässig, wenn entweder Preise nach den §§ 3 und 4 \nder VO nicht festgestellt werden können (1.) oder aber eine Mangellage vorliegt oder \nder Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung \nnach § 4 nur unerheblich beeinflußt wird (2.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt.\n\n30\n\n1. Bei der von der MVA Bonn GmbH vertraglich geschuldeten Abfallverbrennung \nhandelt es sich um eine marktgängige Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR \n30/53. Marktgängig ist u.a. jede Leistung, die auf einem allgemeinen Markt der \nmarktmäßigen Preisbildung zugänglich ist.\n\n31\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Anm. 2 zu § 4 VO PR \n30/53.\nDie Verbrennung von Abfällen als - neben der Ablagerung auf einer Abfalldeponie - \nzulässige Form ihrer (endgültigen) Beseitigung war jedenfalls im hier maßgeblichen \nJahr 1996 eine von unterschiedlichen in öffentlich-rechtlicher oder auch \nprivatrechtlicher Weise organisierten Betreibern in Konkurrenz zueinander \nangebotene Leistung, welche sowohl durch entsorgungspflichtige Körperschaften \nohne eigene anderweitige Entsorgungskapazitäten als auch durch Private, die - etwa \ngemäß § 3 Abs. 3 AbfG in der bis zum 30.09.1996 gültigen Fassung - selbst \nabfallentsorgungspflichtig waren, nachgefragt wurde und daher einer marktmäßigen \nPreisbildung unterlag. Dies war auch den vertragsschließenden Parteien bereits bei \nVertragsschluß bekannt, wie sich aus den §§ 2 Abs. 6, 4 Abs. 4 des \nEntsorgungsvertrags ergibt. Danach ist die MVA Bonn GmbH berechtigt, im Rahmen \nder bestehenden Kapazitäten auch Abfälle Dritter zur Verwertung anzunehmen und \nhierfür nach eigenem Ermessen die Preise festzusetzen. Dementsprechend enthält \nder Wirtschaftsplan der MVA Bonn GmbH für 1996 auch den Ansatz einer für dieses \nJahr erwarteten Anlieferung von 5.000 t Abfall durch \"Sonstige\". Im Zusammenhang \nhiermit wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß Verbrennungskapazitäten bei \ndiesen Anlieferern nur zu im Vergleich zu dem vom der Beklagten geforderten \nVerbrennungsentgelt erheblich niedrigeren \"Marktpreisen\" abgesetzt werden \nkönnten. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Marktgängigkeit der von der \nMVA Bonn GmbH angebotenen Leistung auch nicht deshalb, weil diese eigens zur \nHerstellung der Entsorgungssicherheit in der Stadt Bonn gegründet und mit dem \nBetrieb der MVA Bonn betraut worden ist. Diese Gesichtspunkte haben keinen \nEinfluß auf die allein entscheidende und jedenfalls für 1996 zu bejahende Frage, ob \nes für die in Auftrag gegebene Leistung einen durch Angebot und Nachfrage \ngekennzeichneten Markt gibt, auf dem sich die Preisbildung durch einen \nfunktionierenden Wettbewerb unter den Anbietern vollziehen kann.\n\n33\n\n2. Handelt es sich danach bei der Abfallverbrennung durch die MVA Bonn GmbH \num eine marktgängige Leistung, kommt die Vereinbarung bzw. hier Festsetzung von \nSelbstkostenpreisen gemäß § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nur in Betracht, wenn eine \nMangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und \nhierdurch die Preisbildung nach § 4 nur unerheblich beeinflußt wird. Beide \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der bereits oben zitierte Abschnitt aus dem \nWirtschaftsplan der MVA Bonn GmbH für 1996 zeigt vielmehr, daß am Markt nicht \netwa ein Mangel an Entsorgungskapazitäten mit einer entsprechend starken Stellung \nder Anbieter, sondern vielmehr durch zurückgehende Abfallmengen ein \nAngebotsüberhang bestand, der die am Markt zu erzielenden Entsorgungspreise \noffensichtlich weit unter die Selbstkostenpreise der MVA Bonn GmbH drückte. \nAngesichts des danach bestehenden Überangebots an Entsorgungskapazitäten, zu \ndenen auch die 1996 noch zulässige Deponierung nicht thermisch vorbehandelter \nAbfälle als zumindest vergleichbare Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. \n30/53 beitrug, konnte auch von einem (auf Anbieterseite) beschränkten Wettbewerb, \nder die Durchsetzung von über dem Selbstkostenpreis liegenden Marktpreisen \nermöglichte und deshalb dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis zur \nVereinbarung von Selbstkostenpreisen einräumte, keine Rede sein.\n\n34\n\nVgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Anm. 5 zu § 5 VO \nPR 30/53.\n\n35\n\nNach alledem hätte die Beklagte den von der MVA Bonn GmbH festgesetzten \nVerbrennungspreis für 1996 nicht ohne weiteres ungeprüft in ihre \nGebührenkalkulation übernehmen dürfen. Sie hätte vielmehr nur einen § 4 VO PR \nNr. 30/53 entsprechenden Verbrennungspreis zugrundelegen dürfen, was zu einem \ndeutlich niedrigeren Gebührenbedarf geführt hätte.\n\n36\n\nDie Beklagte hat in ihrer Gebührenbedarfsberechnung 1996 für die Entsorgung \nvon Hausmüll und Sperrmüll aus ihrem Stadtgebiet ausgehend von einer erwarteten \nAbfallmenge von 78.000 t und dem von der MVA GmbH Bonn festgesetzten \nVerbrennungspreis von 408,25 DM/t einen Kostenansatz in Höhe von 31.843.500,-- \nDM vorgenommen. Als am Markt zu erzielenden Verbrennungspreis legte die MVA \nBonn GmbH in ihrem Wirtschaftsplan 1996 dagegen nur 180,00 DM/t zzgl. 15 % \nMwSt., insgesamt also 207,00 DM zugrunde. Unter Berücksichtigung dieses Wertes \nwäre für diese Kostenstelle nur ein um 15.697.500,-- DM niedrigerer Ansatz von \n16.146.000,-- DM gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn man jedoch insofern aufgrund \ndes der Stadt Bonn bei der Entsorgung ihrer Abfälle eingeräumten Vorrangs - über \ndessen wirtschaftlichen Wert allerdings ebenso wie über sonstige besondere (markt-\n)preisbildende Faktoren der angebotenen Leistung weder die Beklagte noch die MVA \nBonn GmbH substantiierte Angaben gemacht haben - entsprechend § 4 \nAbs. 4 VO PR Nr. 30/53 als Ausgleich einen angemessenen Aufschlag auf diesen \nMarktpreis für zulässig hält, wäre jedenfalls ein über 300,00 DM/t hinausgehender \nVerbrennungspreis nach den bestehenden Marktverhältnissen nicht zu rechtfertigen. \nSelbst in diesem für die Beklagte günstigsten Fall überstiege der gewählte Ansatz die \ndann berücksichtigungsfähigen Kosten um 8.443.500,-- DM. Da die Beklagte \nkeinerlei Angaben zu eventuell bisher noch nicht berücksichtigten weiteren \nansatzfähigen Kostenpositionen gemacht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich \nsind, überschreiten die insgesamt von der Beklagten ihrer Kalkulation \nzugrundegelegten Kosten von 73.795.900,-- DM die danach allenfalls ansatzfähigen \nKosten in Höhe von 65.352.000,-- DM um mehr als 3% mit der Folge der Nichtigkeit \ndes festgesetzten Gebührensatzes.\n\n37\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Grenze von 3 % für die \nFrage einer noch tolerablen Kostenüberschreitung bei der \nFestlegung des Gebührensatzes OVG NW, Urt. vom 30.09.1996 \n- 9 A 4047/93 -.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-26/14-k-6972-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-26/14-k-6972-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307979","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.309239+00:00"}}