{"status":"available","doknr":"OLD307998","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0225.15K2257.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"15 K 2257/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Sozialamtes der \nDeutschen Bundespost vom 11.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Unfallkasse der Post und \nTelekom vom 17.03.1995 verpflichtet, dem Kläger wegen des Dienstunfalls vom \n27.07.1991 Unfallausgleich auf der Basis von 100% MdE zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 17.01.1944 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruheset-\nzung als Beamter - zuletzt als Postbetriebsassisten - in den Diensten der Beklag-\nten.\n\n3\n\nEr war am 27.07.1991 im Bahnpostwagen des Zuges E 000 M. -L. einge-\nsetzt, als es gegen 1.05 Uhr in P. zu einem Zugzusammenstoß kam. Dabei \nwurden 3 Lokführer getötet, 21 weitere Personen schwer verletzt. Ausweislich der \nDienstunfallanzeige vom 08.08.1991 wurde der Kläger dabei durch den Bahnpost-\nwagen geschleudert und zog sich bei dem Aufprall gegen die Versackerei ein HWS-\nSchleudertrauma zu. Außerdem erlitt er Prellungen an den Ellenbogen.\n\n4\n\nSeit dem Unfall leistete der Kläger keinen Dienst mehr. In einem Gutachten des \nArztes für Innere Medizin T. vom 02.12.1991 kann dieser zu der Schlußfolgerung, \ndie derzeitige Dienstunfähigkeit des Kläger sei auf den Dienstunfall zurückzuführen. \nFür ihn müsse eine Arbeitsplatz-Alternative gefunden werden; auf keinen Fall dürfe \ner auf einem Schienenfahrzeug eingesetzt werden. Eine Psychotherapie für den Klä-\nger wurde angeraten.\n\n5\n\nNachdem er bereits unter dem 26.05.1992 einen Antrag auf Gewährung von Un-\nfallausgleich gestellt hatte, wurde er zum 01.07.1992 in den vorzeitigen Ruhestand \nversetzt.\n\n6\n\nIm Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich kam der Gutach-\nter Prof. Dr. I. in einem Gutachten vom 02.09.1992 aus chirurgisch-\nunfallchirurgischer Sicht zu dem Ergebnis, beim Kläger könnten keine Unfallfolgen \nmehr festgestellt werden. In einem nervenärztlichen Zusatzgutachten der Berufsge-\nnossenschaflichen Unfallklinik E. vom 10.09.1992 (Chefärztin Dr. M. ) \nwar ausgeführt, beim Kläger lägen wesentliche Unfallfolgen vor, weil sich aufgrund \ndes Unfallereignisses eine depressive Entwicklung aufgrund der abnormen Erlebnis-\nreaktion gebildet habe. Dem Unfall sei zumindest die Bedeutung einer wesentliche \nTeilursache zuzumessen. In Ergänzung dieses Gutachtens führte Frau Dr. M. \nunter den 29.01.1992 aus, sie schätze die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klä-\ngers wegen des streitbefangenen Unfalls auf 30 %.\n\n7\n\nMit Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundespost vom 11.11.1992 wur-\nde dem Kläger wegen des Dienstunfalls vom 27.07.1991 bei einer angenommenen \nMdE von 30 % Unfallausgleich gemäß § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) gewährt. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 04.12.1992 Widerspruch ein. In diesem \nZusammenhang legte er ärztliche Stellungnahmen des Diplom-Psychologen Dr. med. \nO. vom 12.12.1993 und 03.05.1994 vor. In diesen war ausgeführt, es handele sich \nbeim Kläger um den Zustand nach einem Unfallschock vom 27.07.1991. Man möge \ndarüber streiten, ob er schon vorher auffällig gewesen sei oder nicht. Dies ändere \nnichts daran, daß er aufgrund des Unfallereignisses arbeitsunfähig geworden sei. \nVorher sei er arbeitsfähig gewesen. Gerade die Tatsachen daß beim Kläger keine \nkörperlichen Störungen von Krankheitswert vorläge, sei hinweisend dafür, daß es \nsich um eine psychische Erkrankung handele, welche kausal auf das Unfallereignis \nzurückzuführen sei. Da es sich um die Folgen eines Unfalls handele, solle auch ein \nRentenausgleich von 75 auf 100 % stattfinden. Weiterhin legte der Kläger ein ärztli-\nches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin/\nChirotherapie/Sportmedizin I. vom 12.10.1992 vor, in welchem dieser ausgeführt, \nder Kläger werde wegen des Dienstunfalls aus ärztlicher Sicht als auf Dauer er-\nwerbsunfähig beurteilt. Bei ihm liege eine MdE von mindestens 80 % vor.\n\n9\n\nZur Abklärung der vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden \nholte die Beklagte weitere ärztliche Gutachten ein. In einem fachchirurgischen Gut-\nachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. (Prof. Dr. I. /Dr. \nN. ) vom 22.07.1994 ist ausgeführt, wie bereits im Vorgutachten dargelegt, lägen \nauch nunmehr beim Kläger keine objektivierbaren Unfallfolgen vor. Frau Dr. M. \ngab in ihrem nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 29.10.1994 an, der Kläger habe \nauch schon vor dem Unfall erhebliche Probleme im psychosozialen Bereich gehabt. \nBis zu seinem Unfall seien diese psychosozialen Konflikte jedoch nicht so ausge-\nprägt gewesen, daß sie eine Symptomatik von Krankheitswert bedingt hätten. Un-\nstreitig sei, daß die Entwicklung der depressiven Symptomatik in Gang gesetzt wor-\nden sei durch das Unfallereignis; die Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik \nsei jetzt aber im wesentlichen begründet durch die innerpsychischen, weitgehend \nunbewußten Konflikte, die es dem Kläger nicht ermöglichten, ein psychisches \nGleichgewicht zu erlangen bzw. eine beruflich anders geartete Tätigkeit aufzuneh-\nmen. Sie schätzte die unfallbedingte MdE des Klägers weiterhin auf 30 % und führte \nergänzend aus, seine Dienstunfähigkeit bis zum 01.11.1992 sei allein auf das Unfall-\nereignis zurückzuführen, die dauernde Dienstunfähigkeit und die damit verbundene \nvorzeitige Zurruhesetzung jedoch nicht mehr alleine auf den Unfall vom \n27.07.1991.\n\n10\n\nNachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Unfallkasse Post und \nTelekom vom 17.03.1995 unter Hinweis auf diese fachärztlichen Gutachten \nzurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 05.04.1995 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr trägt zur Begründung vor, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls im \nBahnpostwagen unmittelbar hinter der Lok befunden. Der entgegenkommende \nGüterzug habe Benzin geladen gehabt. Ein Teil der Kesselwagen sei explodiert und \nes sei zu erheblichen Bränden gekommen. Es habe ca. ½ Stunde gedauert, bis \nHilfsmannschaften die Unglücksstelle erreicht hätten. Er sei - selbst verletzt - bis zum \nEintreffen der Rettungsmannschaften mit den Toten und verletzten Kollegen allein \ngewesen. Jederzeit habe er befürchten müssen, daß ein weiterer Kesselwagen in \nunmittelbarer Nähe explodiert und er gleichfalls sterben müsse. Gleichwohl habe er \nseinen verletzten Kollegen geholfen und einen Teil der Wertsendungen vor den \nBränden gerettet, wofür er durch den Präsidenten der Oberpostdirektion L. belobigt \nworden sei. Die Katastrophe habe bei ihm zu einer sog. abnormen Erlebnisreaktion \ngeführt, weswegen er dauernd dienstunfähig geworden sei und sich in ständiger \nnervenärztlicher Behandldung befunden habe. Im Zeitraum vom 30.03. - 25.05.1993 \nhabe er insoweit stationär behandelt werden müssen.\n\n12\n\nEr sei zu 100 % aus psychosomatischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit \ngemindert. Das Nebengutachten zur psychischen Situation der Klägers sei in \nwesentlichen Punkten unsubstantiiert und oberflächlich. Es lasse eine angemessene \nWertung der Unfallfolgen und der Faktoren für die Bewertung des Grades der MdE \nvermissen. Er - der Kläger - sei ausschließlich durch die Folgewirkungen des \nUnfalles aufgrund der eingetretenen psychosomatischen Folgen dauerhaft \narbeitsunfähig. Er sei vor dem Unfall 31 Jahre bei der Deutschen Bundespost tätig \ngewesen und habe körperliche schwere Tätigkeiten überwiegend in Nachtarbeit \nausgeübt, ohne daß es in dieser Zeit zu Vorerkrankungen psychischer Art gekom-\nmen sei. Seit dem Unfall sei er unfähig, sich zu konzentrieren, er sei schnell \nerschöpft und könne sich weder in Bahnfahrzeugen aufhalten noch am \nStraßenverkehr teilnehmen. Er habe seine Kontaktfähigkeit verloren, leide unter \nständigen Depressionen und Schocksymptomen wie Erbrechen, Schwindel und \nHerzrasen.\n\n13\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine erneute Begutachtung nötig. Das \nvon der Beklagen in Auftrag gegebene Gutachten basiere lediglich auf einer 15 - \n20minütigen Untersuchung.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt:\n\n15\n\n Den Bescheid des Sozialamtes der Deutschen Bundespost vom \n11.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17.03.1995 aufzuheben und den wegen seines Dienstunfalls vom \n27.07.1991 gwährten Unfallausgleich nach einer MdE in Höhe von 100 \n% festzusetzen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Höhe der MdE des Klägers \nwegen der Folgen des Unfalls vom 27.07.1991 durch Einholung eines Gutachtens \ndes Leitenden Amtes der Rheinischen Kliniken L. - Fachklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie - Dr. N. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das psychiatrische Gutachten vom 23.09.1998 - Bl. 72 d.A. - Bezug genommen.\nDie Beklagte ist diesem Gutachten unter Vorlage einer gutachterlichen \nStellungnahme des Facharztes für Neurologoie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. N. \nvom 14.12.1998 - auf welche gleichfalls Bezug genommen wird - entgegen \ngetreten.\n\n19\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der Beiakten 1 und 2 Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage zulässig und begründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der \nBasis von 100 % MdE wegen seines Dienstunfalls vom 27.07.1991. Die dies \nversagenden Bescheide der Beklagten vom 11.11.1992 sowie 17.03.1995 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 35 BeamtVG in der vor dem \n01.01.1992 geltenden Fassung. Dieser hat - soweit im vorliegenden Verfahren von \nBedeutung - folgenden Wortlaut:\n\n24\n\n\"Abs. 1: Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner \nErwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, \nsolange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den \nAnwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in \nHöhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes \ngewährt. \n\n25\n\nAbs. 2: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen \nBeeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt \ndes Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits \nbestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs die durch die \nSchädigungen eingetretene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit \nzugrundezulegen.\"\n\n26\n\nFür die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen \nBeeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ist maßgebend, um wieviel die \nBefähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im \nwirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalles anerkannten Körper-\nschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind,\nvgl. 35.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BeamtVG.\n\n27\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht angesichts des Gutachtens der \nRheinischen Kliniken L. (Dr. N. /Frau C. ) vom 23.09.1998 zur Überzeugung \nder Kammer fest, daß die MdE des Klägers 100 % beträgt. Das Gutachten beruht auf \neiner eingehenden, mehrstündigen Exploration des Klägers, geht von zutreffenden \nTatsachen aus und ist in seiner Begründung nachvollziehbar.\n\n28\n\nIn dem Gutachten ist ausgeführt, das Unfallereignis vom 27.07.1991 habe beim \nKläger zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, welche sich bei ihm in \neiner chronisch-depressiven, traurigen und niedergeschlagenen Stimmungslage mit \nAnhedonie, d.h. einer durchgängigen Freudlosigkeit und Genußunfähigkeit \ngegenüber sowohl Alltagsfreuden als auch Liebhabereien äußere. Es fände sich bei \nihm bei durchgängiger leichterer Ängstlichkeit und phobischen Ängsten, z.B. vor \nSchienenfahrzeugen, eine hohe Angstbereitschaft mit Angstanfällen auf Reize hin, \ndie an das Trauma erinnerten. Es bestehe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit, z.B. \ngegenüber Signalen wie Polizeisirenen. Der Kläger leide unter innerer Unruhe und \nNervosität, einer quälenden Unfähigkeit, zur Ruhe zu kommen bei gleichzeitigem \nAntriebsverlust und Initiativlosigkeit bis hin zur apathischen Zurückgezogenheit. \nSchneller Konzentrationsabfall und Leistungseinbrüche führten zu Arbeitsunfähigkeit \nund dazu, daß der Kläger Tätigkeiten, wie z.B. Zeitung lesen, nicht mehr durchhalte. \nZudem beständen beim Kläger massive Schlafstörungen sowie eine sehr belastende \nEnuresis nocturna. Bei der Schilderung der Beschwerden habe auch nicht der \nEindruck einer zweckbedingten Aggravation bestanden. Schließlich sei für die beim \nKläger bestehenden Störungen der Unfall eine nicht hinwegdenkbare Bedingung. Es \ngebe keinen Anhalt für eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor dem Unfall. \n\n29\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1999 hat Frau C. noch näher \nerläutert, wieso sie zu einer MdE von 100 % gekommen sei. Sie hat aufgeführt, bei \nder Untersuchung sei der Kläger sehr aufgewühlt gewesen; er sei in einem Zustand \nwie bei einer akuten Depression und nicht wie bei einem chronifizierten Krank-\nheitsbild gewesen. Dies zeige die Schwere der Erkrankung. Zudem zeige der Kläger \nschwere soziale Anpassungsschwierigkeiten. Es sei ihr nicht vorstellbar, daß der \nKläger etwa als Bote oder Gärtner tätig sein könne. Er könne nichts regelmäßig \nmachen. Allenfalls wäre denkbar, daß er stundenweise in einer Behindertenwerkstatt \netwas machen könne, um den Tagesablauf etwas zu strukturieren. Aber sogar dies \nerscheine zweifelhaft.\n\n30\n\nDie von der Beklagten gegen das Ergebnis des Gutachtens unter Berufung auf \neine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie \nProf. Dr. Dr. N. vom 14.12.1998 erhobenen Einwände greifen nicht durch. \nZunächst steht dem entgegen, daß diese Stellungnahme nicht auf einer eigenen \nUntersuchung des Klägers durch Prof. Dr. Dr. N. beruht. Soweit der von der \nBeklagten herangezogene Gutachter rügt, eine psychologische Untersuchung, auch \nmit psychodiagnostischen Testverfahren zur Objektivierung und Quantifizierung von \nBeeinträchtigungen intellektueller und kognitiver Funktionen, sei im Rahmen des \ngerichtlich eingeholten Gutachtens nicht durchgeführt worden, führt dies zu keinem \nanderen Ergebnis. Zu der Kritik hat Frau C. in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, sie habe auf die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren teil-\nweise aus Kostengründen, aber auch, weil sie sich nicht soviel davon versprochen \nhabe, verzichtet. Sie gehe davon aus, daß der Kläger sich, weil er kein Simulant sei, \nbei solchen Testverfahren angestrengt und gewisse Defizite in der Kürze der Zeit \nüberbrückt hätte. Die Testverfahren sollten die Ausdauer und das Gedächtnis \nkontrollieren; ihre Ergebnisse seien auch nicht einhundertprozentig objektiv. Das \nGericht hat keine Veranlassung, an der Angemessenheit des Verzichts auf diese \nUntersuchungsmethoden im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens zu zweifeln. \nSchließlich ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im \nGutachten vom 23.09.1998, die MdE beim Kläger betrage 100 %. Dazu reicht die \nvon Prof. Dr. Dr. N. in seiner Stellungnahme vertretene Auffassung, eine MdE sei \nlediglich in Höhe von 50 % angemessen, eine solche von 100 % lasse sich nicht be-\ngründen, nicht aus. Der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen steht bereits entgegen, \ndaß sie ohne persönliche Kenntnis des Klägers erfolgt sind. Eine solche Kenntnis ist \naber gerade bei Erkrankungen im psychischen Bereich unumgänglich. \n\n31\n\nGleichfalls läßt sich eine MdE in Höhe von lediglich 50 % nicht aus 35.2.4 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 35 BeamtVG folgern. Dem steht nicht entgegen, daß \nbeim Krankheitsbild von \"Hirnbeschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen\" eine \nMdE von 50 % genannt ist. Es ist nicht erkennbar, daß das im seelischen Bereich \nbegründete Krankheitsbild des Klägers mit der in den Verwaltungsvorschriften \ngenannten Erkrankung vergleichbar ist.\n\n32\n\nEs besteht auch keine Veranlassung, an dem Ergebnis des im Rahmen der \nBeweisaufnahme eingeholten Gutachtens vom 23.09.1998 angesichts der im \nVerlaufe des Verwaltungsverfahrens seitens der Beklagten eingeholten zwei \nnervenärztlichen Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E. \n(Chefärztin Dr. M. ) vom 10.09.1992 sowie vom 29.10.1994 zu zweifeln, obwohl \ndort die MdE des Klägers wegen der Folgen des Unfalls vom 27.07.1991 lediglich auf \n30 % geschätzt worden war. Im erstgenannten Gutachten führte Frau Dr. M. \naus, beim Kläger lägen wesentliche Unfallfolgen vor, weil sich aufgrund des \nUnfallereignisses eine depressive Entwicklung wegen der abnormen Erlebnisreaktion \ngebildet habe. Dem Unfall sei zumindest die Bedeutung einer wesentlichen \nTeilursache zuzumessen. In ihrem Gutachten vom 29.10.1994 erklärte Frau Dr. \nM. , es sei unstreitig, daß die Entwicklung der depressiven Symptomatik in Gang \ngesetzt worden sei durch das Unfallereignis; die Aufrechterhaltung der depressiven \nSymptomatik sei jetzt aber im wesentlichen begründet durch die innerpsychischen, \nweitgehend unbewußten Konflikte, die es dem Kläger nicht ermöglichten, ein \npsychisches Gleichgewicht zu erlangen bzw. eine beruflich anders geartete Tätigkeit \naufzunehmen. Diese Aussagen sind aber nicht in sich schlüssig. Wenn der Unfall \nnämlich eine wesentliche \nTeilursache, nicht ein Ereignis war, welches eine Vorschädigung, die ohnehin \nausgebrochen wäre, nur zufällig ausgelöst hat, so sind die damals wie heute \nbestehenden gesundheitlichen Defizite dem Unfallereignis vollständig zuzurechnen. \nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung der MdE auf 30 % nicht nachvollziehbar. \n\n33\n\nDer Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem \nUmfang stattzugeben.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-25/15-k-2257-95","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-25/15-k-2257-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307998","retrieved":"2026-07-09 03:36:52.809315+00:00"}}