{"status":"available","doknr":"OLD308117","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0205.4K8910.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"4 K 8910/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. \n13.000,--DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Kreisumlagebescheides für \ndas Haushaltsjahr 1995.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt und gehört zum Kreisgebiet des Be-\nklagten. Mit Schreiben vom 25. November 1994 \n- übermittelt per Boten am 28. November 1994 - übersandte der Beklagte dem \nStadtdirektor der Stadt Q. die „Eckdaten zum Kreishaushalt (Entwurf) 1995\", die \ner am 29. November in einem „Eckdatengespräch\" näher darstellte. Nachdem der \nBeklagte am \n30. November 1994 den Entwurf der Haushaltssatzung festgestellt hatte, erfolgte am \n13. Dezember 1994 die „Bekanntgabe über die Auslegung des Entwurfs der Haus-\nhaltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995\" im Amtsblatt des Beklagten. \nMit Schreiben vom 16. Dezember 1994 übersandte der Beklagte dem Stadtdirektor \nder Stadt Q. den Entwurf der Haushaltssatzung des Erftkreises für das Haus-\nhaltsjahr 1995 und wies auf die Beteiligungsmöglichkeit der Klägerin nach § 55 Abs. \n1 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NW - hin. Zuvor \nhatte bereits die Konferenz der Stadt- und Gemeindedirektoren im Erftkreis mit \nSchreiben vom 14. Dezember 1994 zu den Eckdaten des Entwurfes des Kreishaus-\nhaltes Stellung genommen. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. Januar 1995 - \nbei dem Beklagten eingegangen am 30. Januar 1995 - Einwendungen gegen den \nHaushaltsentwurf gemäß § 55 Abs. 2 KrO NW. Am 1. Februar 1995 wurde der \nHaushaltsentwurf im Kreisausschuß beraten. Dabei ist zwischen den Beteiligten \nstreitig, inwieweit den Mitgliedern des Kreisausschusses zu dieser Sitzung die von \nder Klägerin und von anderen kreisangehörigen Gemeinden und Städten gegen den \nEntwurf der Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen vorlagen. In seiner Sitzung \nvom 9. Februar 1995 faßte der Kreistag des Beklagten den Beschluß: \n\n4\n\n\"Die von den kreisangehörigen Städten Bedburg, Bergheim, Erftstadt, Hürth \nund Pulheim sowie der Gemeinde Elsdorf und der Konferenz der Stadt- und \nGemeindedirektoren im Erftkreis erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf \nder Haushaltssatzung und ihre Anlagen für das Haushaltsjahr 1995, welche \nzum größten Teil in die Vorberatungen des Kreisausschusses eingeflossen \nsind, werden hiermit unter Übernahme der in dieser Vorlage dargelegten Grün-\nde zurückgewiesen\".\n\n5\n\nDabei lag den Mitgliedern des Kreistages in der Sitzung eine Beschlußvorlage \ndes Beklagten vom 7. Februar 1995 (Az.: 20.2001) vor. Dieser Beschlußvorlage wa-\nren die gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen und eine \nStellungnahme der Kreisverwaltung beigefügt. Weiter beschloß der Kreistag die \n„Haushaltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995\". In § 5 Nr. 1 Satz 2 \ndieser Satzung ist der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage auf 39,5 % der \nnach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 geltenden Umlagegrundlagen festge-\nsetzt. Die Haushaltssatzung wurde am 11. April 1995 im Amtsblatt des Beklagten \nbekannt gemacht. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 12. April 1995 die Kreisum-\nlage für das Haushaltsjahr 1995 für die Klägerin auf 30.295.840,-- DM fest. Hierge-\ngen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1995 Widerspruch, den der Be-\nklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1995 - der Klägerin zugestellt \nam 9. November 1995 - zurückwies.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 6. Dezember 1995 Klage erhoben. Die Klägerin \nist der Auffassung, daß der Festsetzungsbescheid vom 12. April 1995 rechtswidrig \nsei und sie in ihren Rechten verletze. Die dem Bescheid zugrundeliegende \nHaushaltssatzung sei formell fehlerhaft zustandegekommen. Die Klägerin sei bei der \nAufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung nicht wie durch \n§ 55 KrO NW gesetzlich vorgeschrieben in geeigneter Weise beteiligt worden. Der \nEntwurf der Haushaltssatzung sei nämlich im Zeitpunkt des „Eckdatengespräches\" \nam 29. November 1994 bereits fertiggestellt gewesen und die bis zu seiner Feststel-\nlung am \n30. November 1994 verbleibende Zeit sei zu kurz gewesen, eine Stellungnahme zum \nEntwurf zu erstellen. Weiter sei das Einwendungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO \nNW nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn dem Kreisausschuß hätten \nbei seiner Sitzung am 1. Februar 1995 die zu diesem Zeitpunkt gegen den Entwurf \nder Haushaltssatzung erhobenen Einwendungen nicht vorgelegen. Ferner sei die \nKreisumlage ihr gegenüber zu hoch festgesetzt worden. Der dem Bescheid zugrun-\ndegelegte Umlagesatz von 39,5 % der Umlagegrundlagen sei in § 5 der Haushalts-\nsatzung rechtswidrig, weil seinerseits überhöht, bestimmt. Denn der Beklagte habe \nbei der Ermittlung des Umlagesolls im Haushaltsplan Ausgaben für Aufgaben einge-\nstellt, für deren Wahrnehmung er nicht zuständig sei, sei es, weil es sich um Angele-\ngenheiten handele, die als örtliche Angelegenheiten dem Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin oder anderer kreisangehöriger Gemeinden zuzurechnen seien, sei es, weil \nes sich um überörtliche Angelegenheiten handele, die nicht auf das Gebiet des Be-\nklagten beschränkt seien. Der Beklagte sei insbesondere nicht zuständig für die Auf-\ngabengruppe der sog. Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben. Derartige Aufgaben \nseien in der nordrhein-westfälischen Kreisordnung nicht vorgesehen und von Verfas-\nsungs wegen auch nicht zulässig. Ferner weise der Haushaltsplan teilweise auch \nschlicht gesetzeswidrige Haushaltsansätze aus. Dies verletze die Klägerin in ihren \nRechten, da sie durch die überhöhte Kreisumlage daran gehindert werde, die in \nWirklichkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben selbst wahrzuneh-\nmen, wozu sie auch bereit sei. Ferner werde sie in ihrem gemeindlichen Selbstver-\nwaltungsrecht verletzt, indem ihr der Beklagte über die Kreisumlage allgemeine De-\nckungsmittel entziehe, die ihm nicht zustünden. Dabei sei die Ermittlung des Umla-\ngesolls in so erheblichem Umfang fehlerhaft erfolgt, daß es sich auch nicht lediglich \num geringfügige Fehler handele, die ohne spürbare finanzielle Auswirkungen auf den \nKreishaushalt blieben. Hierzu rügt die Klägerin eine Vielzahl von Ansätzen in dem \nder Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 1995 zugrundeliegenden \nHaushaltsplan. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den schriftsätzlichen \nVortrag der Klägerin, insbesondere auf deren Schriftsatz vom 25. Januar 1996, Be-\nzug genommen. Weiter habe der Beklagte bei der Ermittlung des Umlagesolls im \nVerwaltungshaushalt Einnahmen nicht veranschlagt, die er von Gesetzes wegen um-\nlagemindernd hätte berücksichtigen müssen. Unabhängig von diesen konkreten Ein-\nwendungen sei die festgesetzte Kreisumlage auch deswegen rechtswidrig, weil sie \nihrer Höhe nach in den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten gemeindli-\nchen Finanzhoheit eingreife. Denn die festgesetzte Kreisumlage habe im Haushalts-\njahr 1995 37 % der allgemeinen Deckungsmittel der Klägerin beansprucht. Ferner \nhabe die Höhe der Kreisumlage zusammen mit den sonstigen Umlagen nach § 5 der \nHaushaltssatzung dazu geführt, daß die Klägerin im Jahr 1995 zahlreiche gesetzlich \nvorgeschriebene und unverzichtbare Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, \ndie dem Kernbereich ihrer Selbstverwaltung zuzurechnen seien, nicht habe wahr-\nnehmen können.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 12. April 1995 und \nden Widerspruchsbescheid vom 2. November 1995 insoweit \naufzuheben, als die Höhe der festgesetzten Kreisumlage 29,5 Mio. \nDM übersteigt.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei \nrechtmäßig. Er beruhe auf § 5 der Haushaltssatzung, die ihrerseits wirksam \nzustandegekommen sei. Insbesondere sei die in § 55 KrO NW vorgeschriebene \nBeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß erfolgt. Dabei sei \nunerheblich, daß die Klägerin vor der Feststellung des Haushaltsentwurfes durch den \nBeklagten nicht zu dem Entwurf habe Stellung nehmen können. Denn diese \nStellungnahme sei jedenfalls noch vor der endgültigen Beschlußfassung zu der \nHaushaltssatzung möglich gewesen, und die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom \n25. Januar 1995 auch tatsächlich Einwendungen erhoben. Der Umlagesatz für die \nKreisumlage sei auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Die Höhe des \nUmlagesolls sei zutreffend ermittelt worden. Insbesondere habe der Beklagte nur \nAusgaben für die Erfüllung solcher Aufgaben berücksichtigt, für die er zuständig sei. \nHierzu sei auch die Gruppe der sog. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zu \nrechnen, die den Kreisen in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger \nWeise durch die Generalklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW übertragen worden \nsei. Hinsichtlich des „OB\" und des „Wie\" der Wahrnehmung dieser Aufgaben stehe \ndem Beklagten aufgrund des ihm gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes ein \nweiter Gestaltungsspielraum zu, so daß die Klägerin die von ihm vorgenommene \nAufgabenbestimmung, die zugleich die Höhe des Umlagesolls bestimme, \ngrundsätzlich als rechtmäßig hinzunehmen habe. Die Wahrnehmung dieser \nAufgaben überschreite auch in keinem der von der Klägerin gerügten Ansätze die \nSchwelle der Vertretbarkeit. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie nach § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Klägerin die Anfechtung zulässigerweise auf \neinen Teilbetrag der streitgegenständlichen Bescheide beschränkt hat. Dies \nerscheint zumindest deswegen fraglich, weil der gegenüber der Klägerin festgesetzte \nKreisumlagebetrag auf dem in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 des Beklagten \nfestgesetzten Kreisumlagesatz beruht, der als einheitliche Berechnungsgrundlage \nseinerseits nicht teilbar ist.\n\n16\n\nZur fehlenden Möglichkeit einer Teilgenehmigung \nder Kreisumlage durch die Aufsichtsbehörde nach § 45 KrO NW a.F. \nvgl. OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff.\n\n17\n\nJedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 12. April 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1995 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 56 der Kreisordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli \n1994 - KrO NW - i.V.m. § 33 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das \nHaushaltsjahr 1995 - GV NW S.1130 - (GFG 1995) und § 5 Nr. 1 der \nHaushaltssatzung des Erftkreises für das Haushaltsjahr 1995 vom 9. Februar \n1995.\n\n19\n\nDanach erhebt der Beklagte zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht \ngedeckten Finanzbedarfs von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage in \nHöhe von 39,5 % der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 geltenden \nUmlagegrundlagen. Dies ist hier geschehen, indem der Beklagte auf der Basis der - \nzwischen den Beteiligten unstreitigen - Umlagegrundlagen von 76.698.328,--DM \nunter Anwendung des in der Haushaltssatzung 1995 festgesetzten Umlagesatzes \nvon 39,5 % eine allgemeine Kreisumlage von 30.295.840,--DM gegenüber der \nKlägerin festsetzt hat.\n\n20\n\nDer dem Bescheid vom 12. April 1995 zugrundeliegende § 5 Nr. 1 der \nHaushaltssatzung 1995 des Beklagten steht seinerseits in Einklang mit den §§ 55, 56 \nKrO NW.\n \nIn formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nWirksamkeit der Haushaltssatzung 1995 des Erftkreises. Das Verfahren zur \nAufstellung der Haushaltssatzung ist ordnungsgemäß verlaufen. Insbesondere ist die \nKlägerin in einer den Anforderungen des § 55 KrO NW noch entsprechenden Art und \nWeise beteiligt worden; auf die Frage, welche Auswirkungen eine fehlerhafte \nBeteiligung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte, kommt es \ndaher nicht an. \nNach § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW ist den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit \nzu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere \nzur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen. Dem ist der \nBeklagte nachgekommen. Denn er hatte der Klägerin mit Schreiben vom 16. \nDezember 1994 den von ihm am 30. November 1994 nach § 53 Abs. 1 KrO NW \ni.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 GO NW festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung mit \nAnlagen unter Hinweis auf das Recht zur Stellungnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 2 \nKrO NW zugesandt. Daraufhin hatte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 1995 \nnach vorheriger entsprechender Beschlußfassung im Rat der Stadt Q. auch tat-\nsächlich zu dem Entwurf der Haushaltssatzung Stellung genommen. Rechtlich \nunerheblich ist dagegen, daß die Klägerin aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen \ndem \"Eckdatengespräch\" am 29. November 1994 und der Feststellung des \nEntwurfes der Haushaltssatzung am 30. November 1994 nicht die Gelegenheit hatte, \nnoch vor der Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen. \nDenn § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NW schreibt keine formalisierte Beteiligungsform vor, \nsondern bestimmt lediglich, daß die kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung \ndes Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen \"in geeigneter Weise\" zu \nbeteiligen sind. Ebensowenig läßt sich § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NW entnehmen, daß \nden kreisangehörigen Gemeinden von Gesetzes wegen schon vor der Feststellung \ndes Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Landrat Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben werden muß. Vielmehr legt der Umstand, daß § 55 Abs. 1 \nSatz 2 KrO NW die Gelegenheit zur Stellungnahme auf \"alle Inhalte der Haus-\nhaltssatzung und ihre Anlagen\" bezieht, umgekehrt die Überlegung nahe, daß der \nfestgestellte Entwurf der Haushaltssatzung im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits \nvorliegen muß. Denn vorher ist eine Stellungnahme zu der Haushaltssatzung und \nihren Anlagen noch nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NW. Die von dem \nGesetzgeber gegenüber der bisherigen Gesetzeslage (§ 43 KrO NW a.F.) bezweckte \nstärkere Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden in den politischen Prozeß \nder Festsetzung der Kreisumlage, \n\n21\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, 11/4983, Seite \n32,\n\n22\n\nläßt zwar eine möglichst frühzeitige Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden \nals geboten erscheinen. Jedoch erfordert dies nicht, daß - wie die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hat - der jeweilige Kreis einen Vorentwurf zum \nEntwurf der Haushaltssatzung erstellen muß und die kreisangehörigen Gemeinden \nhierzu noch vor der Fertigstellung des Entwurfes Stellung nehmen können. Denn der \ndargestellten ratio der gesetzlichen Regelung ist auch dann noch hinreichend \nRechnung getragen, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme - wie hier - erst nach \nder Feststellung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Landrat gegeben \nwird. Die endgültige Beschlußfassung im Kreistag und die ihr vorangehende \npolitische Diskussion in der Öffentlichkeit und dem Kreisausschuß stehen nämlich zu \ndiesem Zeitpunkt noch aus, so daß die jeweilige kreisangehörige Gemeinde \nausreichend Gelegenheit hat, mit ihrer Stellungnahme auf den \nWillensbildungsprozeß des Kreistages als dem entscheidenden Gremium Einfluß zu \nnehmen. Daß hier die Stellungnahme der Klägerin dem Beklagten erst am 30. \nJanuar 1995 mit Schreiben vom 25. Januar 1995 zugeleitet wurde, ist dem \nVerantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, die bereits seit dem 29. November \n1994 die wesentlichen \"Eckdaten\" zum Haushalt 1995 und seit dem 17. Dezember \n1994 den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung kannte. Schließlich darf bei \nder Frage einer Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden „in geeigneter Weise\" \ni.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es den \nkreisangehörigen Gemeinden aufgrund ihrer Kenntnis der jeweils vorjährigen \nHaushaltsansätze ohne weiteres möglich ist, insbesondere zur Höhe des \nKreisumlagesatzes und der diesem zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmung \ndurch die jeweiligen Kreise Stellung zu nehmen, ohne daß es hierzu zwingend der \nvorherigen Übermittlung eines Vorentwurfes der in der Aufstellung befindlichen \nHaushaltssatzung bedürfte. Denn die Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis und \ndie damit zusammenhängenden Haushaltsansätze sind regelmäßig keinen derart \nabrupten Veränderungen unterworfen, daß eine entsprechende Stellungnahme im \nSinne einer \"Verwahrung\" gegen die zu weit gehende Aufgabenwahrnehmung durch \nden Kreis nicht auch ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten des Entwurfs möglich \nwäre. Im übrigen ermöglicht den kreisangehörigen Gemeinden auch die auf einer \nVielzahl von Doppelmandaten beruhende enge Verbindung von Kreistagen und \nGemeinderäten, ihre Interessen im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage zur Gel-\ntung zu bringen, unabhängig von einem formalisierten Beteiligungsverfahren nach \nVorstellung der Klägerin. Schließlich ist zur Abrundung der vorstehenden \nÜberlegungen in den Blick zu nehmen, daß die Kreise ihrerseits zur Erstellung eines \naussagekräftigen Haushaltsentwurfes und insbesondere zur Abschätzung des \nFinanzbedarfes des Kreises auf Informationen angewiesen sind, über die sie - wie \nz.B. die Höhe der Schlüsselzuweisungen des Landes - unter Umständen erst relativ \nspät verfügen. So hat der Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - \nvorgetragen, daß er das ursprünglich für den 22. November 1994 vorgesehene „Eck-\ndatengespräch\" auf den 29. November 1994 verschieben mußte, da ihm die \nerforderlichen Daten seinerseits noch nicht zur Verfügung standen.\n \nFerner hat der Kreistag - wie in § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NW vorgeschrieben - über \ndie Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden in öffentlicher Sitzung \nbeschlossen. Diese Bestimmung fordert einen von dem eigentlichen \nSatzungsbeschluß getrennten förmlichen Beschluß des Kreistages und setzt ihrem \nZweck nach voraus, daß sich das Beschlußorgan mit den Einwendungen konkret \nauseinandersetzt. Dies muß aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in \nForm einer detaillierten Sachdebatte erfolgen, sondern es genügt grundsätzlich, \nwenn die Einwendungen eines Einwendungsberechtigten in vollem Umfang samt \ndetaillierter Stellungnahme der Kreisverwaltung dem Kreistag zur Beratung vorgelegt \nund daraufhin durch einen einheitlichen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen \nwerden. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. November 1976 - XV A 256/73 -.\n\n24\n\nDies ist hier geschehen. Der Kreistag hat mit Beschluß vom \n9. Februar 1995 die von den kreisangehörigen Städten Bedburg, Bergheim, Erftstadt, \nHürth und Pulheim sowie der Gemeinde Elsdorf und der Konferenz der Stadt- und \nGemeindedirektoren im Erftkreis erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Diesem \nBeschluß lag eine Beschlußvorlage der Kreisverwaltung - 20.2001 - vom \n7. Februar 1995 zugrunde, der die von den kreisangehörigen Städten und \nGemeinden erhobenen Einwendungen in Kopie beigefügt waren und in der die \nKreisverwaltung zu den einzelnen Einwendungen Stellung genommen hatte.\nDagegen ist, entgegen der Auffassung der klagenden Stadt, unerheblich, ob und \ninwieweit dem Kreisausschuß des Erftkreises zu seiner Sitzung am 1. Februar 1995 \ndie zu diesem Zeitpunkt bereits erhobenen Einwendungen vorlagen. Denn nach § 55 \nAbs. 2 Satz 1 KrO NW ist der Beschluß über die Einwendungen ausdrücklich dem \nKreistag vorbehalten, während der Kreisausschuß nach \n§ 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NW die Beschlüsse des Kreistages lediglich vorbereitet. \nDiese Vorbereitung schließt es zwar nicht aus, daß sich auch der Kreisausschuß mit \nerhobenen Einwendungen befaßt, enthält aber kein zwingendes gesetzliches Gebot, \ndaß bei der Vorbereitung bereits die gleichen Unterlagen wie zur endgültigen \nBeschlußfassung vorliegen müssen. Vorliegend kommt hinzu, daß sich die Mitglieder \ndes Kreisausschusses - ausweislich des Protokolls - in der Sitzung vom 1. Februar \n1995 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatten, daß die erhobenen \nEinwendungen nebst Stellungnahme der Kreisverwaltung erst zur Sitzung des \nKreistages am 9. Februar 1995 vorgelegt wurden.\n\n25\n\nIn materieller Hinsicht findet § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 seine \nErmächtigungsgrundlage in § 56 Abs. 1 KrO NW i.V.m. \n§ 33 GFG 1995.\n\n26\n\n§ 56 Abs. 1 KrO NW ist seinerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \nDie Erhebung einer Kreisumlage verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich \nverbürgte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 \nGG und Art. 78 Abs. 1 Verf NW). Sie bewirkt zwar einen Mittelentzug bei den \nGemeinden und damit eine Schmälerung ihrer Finanzmittel, die sie ansonsten \ngerade zur Erfüllung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung \nhätten. Die Pflicht, eine Umlage an den Kreis zu leisten, ist jedoch grundsätzlich eine \nzulässige Einschränkung der Rechtsstellung der Gemeinden „im Rahmen der \nGesetze \" (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).\n\n27\n\nBVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff; \nBVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66.\n\n28\n\nDas Recht zur Erhebung der Kreisumlage zählt zur Einnahme- und \nHaushaltshoheit der Kreise und ist Bestandteil ihres verfassungsrechtlich \ngarantierten Selbstverwaltungsrechts (Art. 78 Abs. 1 Verf NW , Art 28 Abs. 2 \nGG).\n\n29\n\nVerfGH NW, Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, \nDVBl. 1997, 121ff; OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff; OVG Schleswig, Urteil \nvom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff.\n\n30\n\n§ 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 1995 hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung des § 56 Abs. 1 KrO NW. Er sieht in 5 Nr. 1 Satz 1 in \nÜbereinstimmung mit § 56 Abs. 1 KrO NW die Erhebung einer Kreisumlage \"zur \nDeckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs\" vor. Ferner \nhat der Beklagte in \n§ 5 Nr. 1 Satz 2 der Haushaltssatzung den Kreisumlagesatz in Einklang mit § 56 \nAbs. 1 KrO NW i.V.m. § 33 GFG 1995 auf 39,5% der Umlagegrundlagen festgesetzt. \nDieser Kreisumlagesatz ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. \n\n31\n\nNach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 KrO NW stellt der Begriff des \n„Finanzbedarfs\" auf der Tatbestandsseite die normative Grenze für die Erhebung der \nKreisumlage dar. Dabei wird die konkrete Höhe des Kreisumlagesatzes wesentlich \nvon den Ausgaben für die Aufgabenwahrnehmung bestimmt. In diesem \nZusammenhang kann offenbleiben, ob für das nordrhein-westfälische Recht der \nAuffassung zu folgen ist, die davon ausgeht, daß eine rechtswidrige Aufga-\nbenwahrnehmung durch den Kreis die Rechtswidrigkeit der Umlageerhebung zur \nFolge haben kann, \n\n32\n\nso unter anderem BayVGH, Urteil vom 4. November 1992 \n- 4 B 90.718 -, DVBl. 1993, 893ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. \nMai 1993 - 10 C 10178/92 -, DVBl. 1993, 895ff; OVG Schleswig, Urteil \nvom 20. November 1994 \n- 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff; BayVGH, Urteil vom \n25. Juli 1996 - 4 B 94.1199 -, BayVBl. 1996, 691ff; OVG Frankfurt, \nUrteil vom 7.11.1996 - 1 D 34/94. NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff,\n\n33\n\noder ob der Gegenmeinung zuzustimmen ist, wonach die Rechtswidrigkeit der \nAufgabenwahrnehmung im Verfahren gegen den Kreisumlagebescheid nicht gerügt \nwerden kann, sondern die Gemeinden bei einer kompetenzwidrigen \nAufgabenwahrnehmung durch den Kreis auf eine eventuelle Unterlassungsklage \noder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu verweisen sind.\n\n34\n\nSo zur Landschaftsumlage nach § 24 LVerbO NW a.F.: \nOVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR \n1997, 251ff, unter ausdrücklicher Erwähnung \nder „gleichgelagerten Kreisumlage\"; für den Fall der Kreisumlage \nausdrücklich Kirchhof in Held/Becker/\nDecker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Loseblattausgabe, Stand \nDezember 1997, § 56 Anm. 3.2..\n\n35\n\nFür die letztgenannte Auffassung spricht neben dem Wortlaut unter anderem, \ndaß es nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 16 GemHVO) nicht möglich ist, \ndie über die Kreisumlage erzielten Einnahmen bestimmten Ausgaben im \nHaushaltsplan zuzuordnen; mithin könnte selbst dann, wenn festgestellt würde, daß \nder Kreis bestimmte Aufgaben kompetenzwidrig wahrnimmt und die hierdurch \nverursachten Ausgaben festgestellt würden, nicht gesagt werden, aus welchen \nEinnahmemitteln diese kompetenzwidrigen Aufgaben finanziert werden bzw. daß \ndies gerade aus der Kreisumlage der Fall ist.\n\n36\n\nAuch läßt sich nicht verkennen, daß es dem Zweck der Kreisumlage als eines \nwesentlichen Finanzierungsinstrumentes zur Erfüllung der Kreisaufgaben \nzuwiderlaufen würde, wenn die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung wegen eines Streites \nüber die Kompetenzgemäßheit der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis u.U. \nüber Jahre in der Schwebe bliebe und gegebenenfalls der Kreis noch nach Jahren - \ntrotz tatsächlicher Wahrnehmung der Aufgaben und entsprechendem Mitteleinsatz - \nmit dem Fortfall der Umlage rechnen müßte.\n\n37\n\nLetztlich bedarf es aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Denn \nselbst wenn man zugunsten der Klägerin mit der erstgenannten Auffassung davon \nausgeht, daß eine rechtswidrige Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis die \nRechtswidrigkeit der Umlageerhebung zur Folge haben kann, hat die Klage keinen \nErfolg. Es führt nämlich jedenfalls nicht bereits jeder fehlerhafte Ausgabeansatz im \nHaushaltsplan auch zur Rechtswidrigkeit des Kreisumlagesatzes. Die \nverwaltungsgerichtliche Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der \nAufgabenwahrnehmung durch den Kreis wird vielmehr durch den Schutzbereich des \nArt. 28 Abs. 2 GG begrenzt. Denn Art. 19 Abs. 4 GG knüpft die Garantie des \ngerichtlichen Rechtsschutzes an die Verletzung eines subjektiven Rechtes des \njeweiligen Klägers an. Art 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG gewährleistet den \nkreisangehörigen Gemeinden aber nicht, daß bereits jeder einzelne rechtswidrige \nHaushaltsansatz bei einer Überschreitung der Aufgabengrenzen des Kreises auf die \nUmlagefestsetzung durchschlägt.\n\n38\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 8. Dezember 1998 - 7 C 11935/97 -.\n\n39\n\nDas durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der kreisangehörigen \nGemeinden und Städte, sich nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit sämtlicher \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 \n- 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127ff\n(143f, 146f, 150f); BVerfG, Beschluß vom \n7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, \n363ff (382, 385).\n\n41\n\nwird durch die Erhebung der Kreisumlage - selbst unterstellt, es würden mit ihr \neinzelne rechtswidrig wahrgenommene Aufgaben finanziert - nicht verletzt. Die \nErhebung der Kreisumlage führt nämlich nicht dazu, daß den Gemeinden eine \nAufgabe entzogen wird, sondern es werden nur die finanziellen Auswirkungen der \nAufgabenwahrnehmung durch den Kreis umgelegt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1997 \n- 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(63).\n\n43\n\nArt. 28 Abs. 2 GG ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Kreisumlagequote jedes \nvernünftige Maß übersteigt, der Kreis mit der Umlageerhebung willkürlich und \nrücksichtslos zu Lasten der Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt und \ndie Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft \nder Gemeinden dergestalt zu bewirken, daß sie die Möglichkeit zur kraftvollen \neigenverantwortlichen Betätigung verlieren. \n\n44\n\nBVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619,1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127ff(155); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember \n1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom \n7. November 1996 - 1 D 34/94.NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff.\n\n45\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht für das Gericht keine Veranlassung, \nim einzelnen den von der Klägerin gegen die Aufgabenwahrnehmung erhobenen \nRügen nachzugehen, soweit sie in einer Vielzahl von Fällen Bagatellbeträge \nbetreffen, die ohne spürbare Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft der Klägerin \nbleiben. Die Überschreitung der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grenze \nder Kreisumlagenerhebung ist unter dem hier maßgeblichen Aspekt der \nRechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung des Kreises \n- wie auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \neingeräumt hat - vielmehr erst dann denkbar, wenn entweder der Beklagte eine \nganze Gruppe von Aufgaben, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, \nwahrgenommen oder eine einzelne kompetenzwidrig wahrgenommene Aufgabe ein \nganz erhebliches Ausgabevolumen ausgelöst hätte. Beides trifft hier nicht zu.\n\n46\n\nDie von der Klägerin erhobenen Rügen betreffen, soweit sie nach dem \nAusgeführten in Betracht zu ziehen sind, sämtlich Aufgaben, die der Beklagte im \nHaushaltsjahr 1995 zulässigerweise wahrnehmen durfte. \n\n47\n\nVorab ist hierzu angesichts des Vortrages der Klägerin folgendes zu bemerken: \nZum Aufgabenbereich der Kreise in Nordrhein-Westfalen gehören zunächst gemäß § \n2 Abs. 2 KrO NW die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben. Weiter können die \nKreise gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW freiwillige Aufgaben der Selbstverwaltung \nwahrnehmen, wenn es sich um auf das Kreisgebiet begrenzte überörtliche \nAngelegenheiten handelt. Damit sind den Kreisen in Nordrhein-Westfalen die \ngenannten überörtlichen Aufgaben „als kreiskommunale Aufgaben des eigenen \nWirkungskreises\" zugewiesen. Innerhalb dieses, durch die gesetzliche Zuweisung \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW beschriebenen, überörtlichen Aufgabenbereichs ist \nden Kreisen nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich das Recht der \nSelbstverwaltung verbürgt. \n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 \n- 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363ff(383); \nBVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, \n63ff(64).\n\n49\n\nEine Allzuständigkeit von Verfassungs wegen - wie bei den Gemeinden - kommt \nden Kreisen nicht zu. Jedoch ist den Kreisen einfachgesetzlich durch die Regelung \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW eine Zuständigkeit eingeräumt, die ihnen eine \nfaktische „Allzuständigkeit\" im Sinne des Aufgabenzugriffs auf die auf ihr Gebiet \nbegrenzten überörtlichen Angelegenheiten verleiht.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 \n- 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff(151); BVerwG, Beschluß \nvom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(65).\n\n51\n\nIn Abgrenzung hierzu sind die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 2 KrO NW den Gemeinden mit \nverfassungsrechtlich abgesichertem Zuständigkeitsvorrang vorbehalten. \nDabei ist eine Aufgabe dann den überörtlichen Angelegenheiten zuzurechnen, wenn \ndie Aufgabenerfüllung aus der lokalen Örtlichkeit in einen größeren Zuschnitt \nhineinwächst, der die Grenzen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigt, \n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 - 7 C 2.81 -, BVerwGE 67, \nS. 321ff(325); Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage 1997, § 4 B 2 a aa); Wansleben in \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/\nWansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattausgabe, Stand Dezember 1997, § 2 KrO Anm. 4.5.,\n\n53\n\nalso Bedürfnisse und Interessen betrifft, die nicht nur in der örtlichen \nGemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und damit den \nGemeindeeinwohnern gerade als solche gemeinsam sind, \n\n54\n\n vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 \n - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 ff (151f).\n\n55\n\nDies trifft zunächst für die sog. übergemeindlichen Aufgaben zu. Darunter sind \ndiejenigen Selbstverwaltungsaufgaben zu verstehen, die sich auf den \nVerwaltungsraum des Kreises und die gemeinsamen Bedürfnisse der \nKreiseinwohner beziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie mit der \nZielrichtung der Wahrnehmung spezieller überörtlicher Belange der Kreise erfolgen, \nwelche die einheitliche Erledigung durch den Kreis bedingen.\n\n56\n\nErichsen, aaO..\n\n57\n\nIn diesem Bereich ist die Zuständigkeit der Kreise nicht von zusätzlichen \nVoraussetzungen, wie etwa der fehlenden Leistungskraft einzelner oder aller \nkreisangehöriger Gemeinden abhängig.\n\n58\n\nDarüber hinaus sind den Kreisen in Nordrhein-Westfalen - entgegen der von der \nKlägerin vertretenen Auffassung - durch § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW auch die sog. \n„Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben\" als kreiskommunale Aufgaben des eigenen \nWirkungsbereiches zugewiesen. Unter den sog. „Ergänzungs- und \nAusgleichsaufgaben\" des Kreises werden allgemein Aufgaben verstanden, die im \nUnterschied zu den vorbenannten übergemeindlichen Aufgaben zwar die in Art. 28 \nAbs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden zugewiesenen Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft betreffen, die von den Kreisen aber gleichwohl zu dem Zweck \nwahrgenommenen werden, die Einwohner im Kreisgebiet gleichmäßig zu versorgen \nund zu betreuen, weil die kreisangehörigen Gemeinden allein die betreffende \nAufgabe nicht zureichend bewältigen können. Wenn und soweit einzelne oder alle \nkreisangehörigen Gemeinden bestimmte ihnen zugewiesene Aufgaben deswegen \nnicht wahrnehmen können, weil ihre Verwaltungs- oder Finanzkraft dazu nicht \nausreicht, tritt der Kreis zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus auf \nKreisebene an ihre Stelle in die Aufgabenwahrnehmung ein (sog. \nErgänzungsaufgaben). Ferner gewährt der Kreis mit derselben Zielsetzung den \nkreisangehörigen Gemeinden zum Ausgleich ihrer unterschiedlichen Finanzkraft \nadministrative oder finanzielle Hilfen (sog. Ausgleichsaufgaben).\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, NVwZ \n1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N \n1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64).\n\n60\n\nDer Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW erfaßt auch diese Aufgaben. Zwar \nwerden sie nicht ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW erwähnt; sie werden aber \nvon dem Tatbestandsmerkmal der „überörtlichen Angelegenheiten\" in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 KrO NW mit erfaßt. Denn die ihnen innewohnende Zielrichtung, die Einwohner \nim Kreisgebiet gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen, hebt die \nAufgabenerfüllung - in dem oben gekennzeichneten Sinn - aus der lokalen Örtlichkeit \nheraus in den Verwaltungsraum des Kreises hinein, der die Grenzen der einzelnen \nkreisangehörigen Gemeinde übersteigt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 \n- 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64); Ehlers, \nDie Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der \nKreise und ihre Finanzierung, DVBl. 1997, S. 225ff.\n\n62\n\nDafür, daß mit dem Begriff der „überörtlichen Angelegenheiten\" in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 KrO NW den Kreisen auch die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben \nzugewiesen sind, spricht ferner die systematische Stellung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO \nNW. Dieser steht in einem Sinnzusammenhang mit § 1 Abs. 1 KrO NW. Nach dieser \nBestimmung verwalten die Kreise ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen \nGemeinden und deren Einwohner. Dies erfordert jedoch, daß die Kreise auch \nergänzend und ausgleichend zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden tätig \nwerden können. \nDieser Auslegung entspricht auch die Entstehungsgeschichte des \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW. Er geht zurück auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der \nLandkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Juli 1953 - GV Bl. NW, 1953, 305ff, der von der Verwendung des Begriffs \n„Landkreise\" abgesehen, einen identischen Gesetzeswortlaut aufwies. Nach der \namtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Landkreisordnung sollten \nüberörtliche Angelegenheiten „in der Regel Angelegenheiten sein, deren einheitliche \nDurchführung in den kreisangehörigen Gemeinden erforderlich ist oder die von den \nkreisangehörigen Gemeinden wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit und Größe \nnicht erfüllt werden können\".\n\n63\n\nvgl. LT-Drs. II/1062, Begründung B Zweiter \nTeil, I. Abschnitt, zu § 2 Nr. 1.\n\n64\n\nMit letzterem sind aber genau die Merkmale umschrieben, die nach dem \nAusgeführten die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben kennzeichnen. Dieser \ngesetzgeberischen Intention entsprechend haben die Kreise in Nordrhein-Westfalen \nauch über Jahrzehnte hinweg bis in die Gegenwart hinein in ganz erheblichem \nUmfang Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben tatsächlich wahrgenommen. \nAngesichts dieser ständigen Praxis hätte spätestens nach der \"Rastede \nEntscheidung\"\n\n65\n\n BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127 ff, \n\n66\n\nein korrigierendes Tätigwerden des Gesetzgebers nahegelegen, wenn die \nWahrnehmung dieser Aufgabengruppe durch die Kreise nicht dem gesetzgeberisch \nGewollten entsprochen hätte. Eine solche „Korrektur\" ist aber, trotz vielfältiger \nzwischenzeitlicher Novellierungen der Kreisordnung unterblieben. Im Gegenteil: In \neiner Stellungnahme des Innenministers vom 9. August 1993 hat sich die \nLandesregierung in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zum Fortbestand der \nkreislichen Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nach nordrhein-westfälischem \nRecht bekannt.\n\n67\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5862, S. 2ff.\n\n68\n\nDie Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise durch § \n2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW ist schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, daß eine derartige \ngenerelle Zuweisungsnorm, die den Kreisen die Wahrnehmung von Aufgaben mit \nrelevantem örtlichen Charakter bei fehlender Leistungsfähigkeit der Gemeinden \nerlaubt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere \nnach der „Rastede Entscheidung\",\n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 \n- 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff,\n\n70\n\nverfassungsrechtlich nicht (mehr) haltbar sei.\n\n71\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung der Garantie der \ngemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zur \nZuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen \nGemeinden folgenden Regelungsinhalt entnommen: Im Gegensatz zu den Kreisen, \nderen Aufgaben gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt \nwerden, ist den Gemeinden in Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Aufgabenbereich \ngewährleistet, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft \numfaßt. Dieser verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang gelte zugunsten der \nkreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Zu den Angelegenheiten \nder örtlichen Gemeinschaft gehörten diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in \nder örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben; \nauf die Verwaltungskraft der Gemeinde komme es hierfür nicht an. Eine Aufgabe mit \nrelevantem örtlichen Charakter dürfe der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus \nGründen des Gemeininteresses, vor allem also dann entziehen, „wenn anders die \nordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre\". Das bloße Ziel der \nVerwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheide als \nRechtfertigungsgrund des Aufgabenentzuges aus. Auch Gründe der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigten eine \n„Hochzonung\" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen \nder Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg \nführen würde. Der Gesetzgeber könne den Gemeinden eine Aufgabe mit relevantem \nörtlichen Charakter nur entziehen, wenn „die den Aufgabenentzug tragenden Gründe \ngegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. \n2 Satz 1 GG überwiegen\".\n\n72\n\nDiese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch die generelle Zuweisung \nvon Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise in § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO \nNW nicht verletzt. Denn die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW wahrt auch in \ndiesem Bereich den verfassungsrechtlich gebotenen Zuständigkeitsvorrang der \nGemeinden. Die ergänzende oder ausgleichende Wahrnehmung von Aufgaben mit \nrelevantem örtlichen Bezug durch die Kreise ist nach dem Dargelegten an die \nfehlende Leistungsfähigkeit einzelner oder aller kreisangehöriger Gemeinden zur \nAufgabenwahrnehmung gebunden, wie sich dies im übrigen auch aus § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KrO NW ergibt, wonach die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten durch \ndie Gemeinden unberührt bleibt. Hiervon ausgehend ist mit der Zuweisung der \nErgänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise nach nordrhein-westfälischem \nRecht kein gesetzlicher Entzug von Aufgaben mit relevantem örtlichen Bezug zu \nLasten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne der dargelegten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbunden. Das folgt für die \nAusgleichsaufgaben schon daraus, daß sie lediglich die Unterstützung der \nGemeinden zum Gegenstand haben, mithin die eigene Aufgabenwahrnehmung nicht \nin Frage stellen, sondern diese voraussetzen und ihr zugute kommen. Soweit der \nKreis das Leistungsangebot der Gemeinden durch eigene Leistungen ergänzt, nimmt \ner lediglich subsidiär gemeindeeigene Zuständigkeiten in Anspruch. Seine \nZuständigkeit ist nach dem Ausgeführten jeweils an den Mangel der \nLeistungsfähigkeit der Gemeinden gebunden. Sie tritt nur unter dieser \nVoraussetzung ein und entfällt, sobald die Gemeinden die Aufgaben selbst \nwahrnehmen können. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO NW mit der Zuweisung von \nErgänzungs- und Aus-\ngleichsaufgaben an die Kreise diesen keine vollen, sondern nur subsidiäre \nKompetenzen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinden eröffnet und die \nzu regelnden örtlichen Angelegenheiten grundsätzlich in der Zuständigkeit der \nGemeinden beläßt, wird der verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvorrang der \nGemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht mißachtet, \nsondern im Gegenteil in seiner grundsätzlichen Geltung bestätigt.\n\n73\n\nUnter diesen Voraussetzungen halten die Zuweisung \nvon Ergänzungs und Ausgleichsaufgaben an die Kreise \nfür zulässig: BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 \n- 7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. \nFebruar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64); OVG Frankfurt (Oder), \nUrteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94. NE -, NVwZ-RR 1998, 57ff; \na.A. Wimmer, Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Kreise?, \nNVwZ 1998, 28ff.\n\n74\n\nIn Übereinstimmung hiermit hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach \ngrundsätzlich die „Ausgleichs und Ergänzungsfunktion\" der Kreise ausdrücklich \nbestätigt.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 2 BVR 384/81 -, \nBVerfGE 58, 177ff(196); BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 \nBvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127ff (152).\n\n76\n\nAuch der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon \naus,\n\n77\n\nvgl. Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, NVwZ-RR 1997, \n249ff(250),\n\n78\n\ndaß den Kreisen in Nordrhein-Westfalen mit Blick auf weniger leistungsstarke \nkreisangehörige Gemeinden eine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion zukommt. \nDamit hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen dem legitimen Interesse \nRechnung getragen, Aufgaben, die wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der \nkreisangehörigen Gemeinden unerledigt bleiben, nicht auf Dauer brachliegen zu \nlassen, sondern dafür zu sorgen, daß die Bürger innerhalb des Kreises im \nwesentlichen gleichwertige Lebensverhältnisse vorfinden. Diese Tätigkeit kommt in \nganz erheblichem Umfang auch den kreisangehörigen Gemeinden, darunter der \nKlägerin zugute.\nDabei dürfen die Kreise im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben auch \nZuschüsse an kreisangehörige Gemeinden und an private Dritte gewähren. Ebenso \nwie die vorrangig zuständigen Gemeinden können auch die Kreise sich zur \nWahrnehmung einer Ergänzungsaufgabe innerhalb des gemeindlichen \nWirkungskreises auf die Förderung privater Dritter beschränken. Die ergänzende \nSubventionierung privater Dritter stellt lediglich die Wahrnehmung einer \nErgänzungsaufgabe mit anderen Mitteln dar.\n\n79\n\nBVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE \n83, 363ff(384f); BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, \nNVwZ 1996, 1222ff(1223); BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - \n8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63ff(64).\n\n80\n\nDazu bedarf es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht des Erlasses \nbesonderer, die Einzelheiten der Förderung regelnder Förderungssatzungen. Der \nZweck und der Umfang der jeweiligen Förderung ergibt sich bereits hinreichend aus \ndem Haushaltsplan, der mit der jeweiligen Haushaltssatzung vom Kreistag im \nRahmen der Haushaltsberatungen gebilligt wird.\n\n81\n\nBVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2/95 -, \nNVwZ 1996, 1222ff(1225).\n\n82\n\nNach diesen Grundsätzen zum Aufgabenbereich der Kreise in Nordrhein-\nWestfalen greift der Einwand der Klägerin, der Haushalt des Beklagten dotiere eine \nVielzahl von Aufgaben, für die der Beklagte nicht zuständig sei, nicht durch. \nDie dazu angeführten Beanstandungen betreffen zunächst eine Reihe von Aufgaben, \ndie der Beklagte im Rahmen von Pflichtaufgaben oder im Zusammenhang mit \nPflichtaufgaben wahrnimmt, d.h. Aufgaben, die ihm gesetzlich zugewiesen sind. So \nsind die Einwände gegen einzelne Haushaltsansätze auf dem Gebiet der Sozialhilfe \nund der Kinder- und Jugendhilfe nicht berechtigt. Dies gilt zunächst für die \nZuschüsse zu Sozialstationen (Hst. 1.470.7003.9: 984.000,--DM). Hier ist der \nBeklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 AG BSHG NW in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe gemäß § 17 Abs. 1 \nNr. 2 SGB I i.V.m. § 27 Abs. I Nr. 4 und Nr. 12 BSHG tätig geworden. Daß es für die \nZuschußgewährung - entgegen der Beanstandung der Klägerin - nicht des Erlasses \neiner vorangehenden Satzung bedurfte, ist bereits dargelegt worden. Gleiches gilt für \ndie Gewährung von Zuschüssen an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Hst. \n1.470.7000.4: 800.000,--DM), die auf § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG beruhen. Auch der \nZuschußbedarf im Zusammenhang mit dem Institut für Psychohygiene (Hst. 465: \n1.384.000,--DM) beruht nach der Erläuterung des Leistungsangebotes dieser \nEinrichtung durch den Beklagten - zumindest teilweise - auf einer gesetzlichen \nVerpflichtung, nämlich § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. §§ 27, 28 SGB VIII \nhinsichtlich der Erziehungsberatung und §§ 39 ff BSHG bzgl. der \nSprachheilambulanzen. Soweit der Beklagte in dieser Einrichtung weitere, nicht \ndirekt einer gesetzlichen Verpflichtung zuzuordnende Leistungen erbringt, ist dies \njedenfalls als sog. übergemeindliche Aufgabe im Rahmen des \nSelbstverwaltungsrechts des Beklagten gerechtfertigt. Denn es handelt sich nach \nden Erläuterungen des Beklagten um eine Einrichtung in der Trägerschaft des \nErftkreises, die der Versorgung der Bevölkerung des gesamten Kreisgebietes \ndient.\n\n83\n\nAufgrund der Aufgabenzuständigkeit des Beklagten als unterer \nLandschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Landschaftsgesetz \n- LG - durften auch die von der Klägerin angegriffenen Haushaltsansätze für die in \ndiesem Bereich anfallenden Personal- und Sachkosten (Hst. 610: 703.500,--DM), \ngemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LG die „Zuschüsse für Maßnahmen zur Förderung und zum \nSchutz der Landschaft\" (Hst. 1.361.7170.4: 20.000,--DM) und die Umlage an den \nZweckverband Naturpark Kottenforst-Ville (Hst. 1.590.7130.8: 248.000,--DM) nebst \nSchuldendienst für diesen Zweckverband (Hst. 1.590.7230.4: 13.600,--DM) in den \nFinanzbedarf eingestellt werden. \nAuch den Beanstandungen der Klägerin gegen die Haushaltsansätze für die Beiträge \nan die Feuerwehrsterbekasse (Hst. 1.131.7170.7: 45.000,--DM) und den Beitrag zum \nFeuerwehrerholungsheim NW e.V. (Hst. 1.130.6611.3: 2.700,--DM) ist nicht zu \nfolgen. Wenn die Feuerwehrsterbekasse und das Feuerwehrerholungsheim NW nicht \nbereits als gemeinsame Einrichtungen für die Feuerwehr dem gesetzlichen \nAufgabenbereich der Kreise nach § 2 Satz 1 FSHG a.F. zuzuordnen sind, so handelt \nes sich jedenfalls um eine übergemeindliche Angelegenheit in dem dargelegten Sinn. \nDenn das Treuhandvermögen der Feuerwehrsterbekasse wird für den gesamten \nKreis einheitlich verwaltet und das Feuerwehrerholungsheim NW steht kreisweit zur \nVerfügung.\n\n84\n\nDie Beanstandung der Klägerin bezüglich des Zuschusses für die Schaffung von \nAltenpflegeplätzen (Hst. 1.523.500: 1.523.500,--DM im Vermögenshaushalt) ist \nebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit kommt der Beklagte seiner gesetzlichen \nVerpflichtung gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 75, 68 BSHG nach.\n\n85\n\nDie Klägerin beanstandet desweiteren eine Reihe von Ansätzen im \nHaushaltsplan, in denen Ausgaben berücksichtigt sind, die nach den Darlegungen \ndes Beklagten - denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist - aus Verpflichtungen \nresultieren, die bereits die Altkreise Bergheim (Erft) und Köln eingegangen waren. \nDiese Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Denn nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes \nzur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln \n(Köln-Gesetz) vom 5. November 1974 - SGV. NW. - 2020 - ist der Erftkreis \nRechtsnachfolger der Altkreise Bergheim (Erft) und Köln, so daß die entsprechenden \nVerpflichtungen auf den Erftkreis als Rechtsnachfolger übergegangen sind. Die \nErfüllung der aus der Rechtsnachfolge der Altkreise resultierenden rechtlichen \nVerpflichtungen des Beklagten ist damit eine rechtlich zulässige Aufgabenerfüllung \nund begründet daher bereits aus diesem Umstand heraus einen Finanzbedarf im \nSinne von § 56 Abs. 1 KrO NW.\n\n86\n\nVgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 1996 - 1 D \n34/94. NE - NVwZ 1998, 57ff(59); OVG Schleswig, Urteil vom 20. \nDezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff(474).\n\n87\n\nEine Übervorteilung der Klägerin und der übrigen kreisangehörigen Gemeinden \nkann hierin auch deswegen nicht gesehen werden, weil diese die entsprechenden \nAusgaben des Erftkreises bereits über nahezu zwei Jahrzehnte hinweg rügelos \nhingenommen und sich folglich hierauf eingestellt haben. Zudem fallen die \nentsprechenden Ausgaben überwiegend inzwischen entweder nicht mehr oder nur \nnoch für eine geringe Restlaufzeit an.\nDies gilt im einzelnen für den Zuschuß an die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft \nin Hürth zur Deckung der Aufwendungen für Kapital- und Bewirtschaftungskosten für \n18 Altenwohnungen in Pulheim (Hst. 1.620.7160.2: 14.900,--DM), die \nSchuldendiensthilfe an die Mädchenrealschule in Horrem (Hst. 1.220.7270.3: \n37.300,--DM), die Schuldendiensthilfe zu den Kosten des Neubaus von Gymnasien \nin Kerpen und Bergheim (Hst. 1230.7220.0: 432.900,--DM), die Schuldendiensthilfen \nfür Altenwohnungen und Altenheime (Hst. 1.620.7270.6: 116.300,--DM) und die \nSchuldendiensthilfe zu den Kosten des Um- und Ausbaus des Krankenhauses \nBedburg (Hst. 1.510.7270.4: 45.800,--DM).\n\n88\n\nZu Unrecht rügt die Klägerin, der Beklagte habe, ohne hierzu befugt zu sein, eine \nVielzahl von Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, für die er im Haushalt \nentsprechende Ansätze veranschlagt habe. Die dahingehenden Beanstandungen \nbetreffen insbesondere die Bereiche Sport, Kultur und Förderung von Wirtschaft und \nVerkehr. Hierbei handelt es sich vorliegend nach den nachvollziehbaren \nErläuterungen des Beklagten sämtlich um Aufgaben, die der Gruppe der sog. \nübergemeindlichen Aufgaben zuzuordnen sind. Da es sich hierbei nicht um \nErgänzungs- oder Ausgleichs-\naufgaben handelt, brauchte das Gericht nicht der Frage nachzugehen, ob einzelne \noder sämtliche kreisangehörigen Gemeinden nach ihrer Verwaltungs- oder \nFinanzkraft nicht in der Lage sind, die entsprechende Aufgabe wahrzunehmen. \n\n89\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang über die tatbestandliche \nZuordnung der Aufgaben zum Wirkungsbereich des Beklagten hinaus - teilweise - \nden Umfang und die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten \nbeanstandet, kann die Klägerin damit nicht gehört werden. Handelt es sich nämlich \num eine Aufgabe, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KrO \nNW erfüllt, so legt der jeweilige Kreis aufgrund des ihm nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 \nGG zustehenden Selbstverwaltungsrechts den Umfang und die Art und Weise der \nAufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung fest. Seine eigenverantwortliche \nAufgabenbestimmung haben die kreisangehörigen Gemeinden im Grundsatz als \nrechtmäßig hinzunehmen.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ \n1998, 63ff(65); BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 \n- 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66.\n\n91\n\nWeiter ist unschädlich, daß der Beklagte in diesem Aufgabenbereich zu einem \nerheblichen Teil Zuschüsse an Dritte gewährt hat. Denn die Zahlung der Fördermittel \nstellt sich als Fortsetzung der jeweiligen Sachaufgabe mit anderen Mitteln dar. \nDeshalb ist allein entscheidungserheblich, ob die Zahlungen zur Erfüllung einer \nAufgabe des Kreises dienen. Dies ist vorliegend zu bejahen.\n\n92\n\nIm einzelnen gilt für die freiwilligen übergemeindlichen \nSelbstverwaltungsaufgaben: \n\n93\n\nDie Gewährung eines Zuschusses an Einrichtungen für Verwaltungsangehörige - \nu.a. zum Betriebsrestaurant im Kreishaus - (Hst. 081: 757.400,--DM), der Ansatz der \nKosten für das Job-Ticket für Kreisbedienstete (Hst. 1.022.5610.7: 150.000,--DM) \nund der Kosten für Dienstbesprechungen (Hst. 1.001.5700.4: 20.000,--DM), die \nRepräsentionsausgaben (Hst. 1.000.6300.0: 100.000,--DM) und Ausgaben für die \nPflege partnerschaftlicher Beziehungen (Hst. 1.000.6303.4: 20.000,--DM) sowie \nBürgerinformationsfahrten (Hst. 1.024.5702.1: 10.900,--DM) sind nicht zu \nbeanstanden. Hierbei handelt es sich sämtlich um Ausgaben für Aufgaben, die aus \nder Existenz des Erftkreises folgen und denen als Bestandteil der Organisations- \nbzw. Personalverwaltung des Erftkreises eine gemeindeübergreifende Funktion \nzukommt.\n\n94\n\nAuch die Gewährung eines Zuschusses an die Hafen- und Güterverkehr Köln AG \n(Hst. 1.820.7150.1: 563.900,--DM) lag als übergemeindliche Aufgabe nach § 2 Abs. \n1 Satz 1 KrO NW in der Zuständigkeit des Beklagten. Denn der Betrieb und die \nInstandhaltung des Schienenweges (vgl. Seite 142 der Erläuterungen zur \nHaushaltssatzung des Erftkreises) beziehen sich aufgrund ihrer flächenhaften Natur \nauf das gesamte Kreisgebiet und gehen damit über den Wirkungsbereich einzelner \nGemeinden hinaus.\n\n95\n\nDie Einwände gegen bestimmte Zuschußleistungen im Rahmen der \nSportförderung (Hst. 550: insgesamt 113.000,--DM) sind ebenfalls nicht \ngerechtfertigt. Der ortsübergreifende Schwerpunkt dieser Förderung und ihr Bezug \nzum Kreis werden darin deutlich, daß eine Förderung des Kreissportbundes erfolgt, \nder seinerseits als Dachverband der örtlichen Sportvereine gemeindeübergreifend \ntätig ist. Die örtliche Sportförderung durch die Klägerin und andere Gemeinden wird \nhiervon nicht berührt.\n\n96\n\nDie pauschale Rüge der Klägerin hinsichtlich der Personal- und Sachausgaben \ndes Kreises zur Verwaltung kultureller Angelegenheiten (Hst. 300: 171.300,--DM) ist \nnicht gerechtfertigt. Denn Kulturpflege ist nicht nur Aufgabe der Gemeinden, sondern \nauch freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise (vgl. auch § 6 Abs. 1 KrO NW), \nsofern sie über das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden hinaus die Einwohner \ndes Kreises anspricht und dementsprechend zum Zweck der Sicherstellung der \n„kulturellen Versorgung\" im Kreisgebiet erfolgt. Dies trifft hinsichtlich der von dem \nBeklagten in diesem Bereich wahrgenommenen Aufgaben zu. Der Zuschußbedarf zu \nAusstellungen des Kreises (Hst. 321: 28.000,--DM) dient der Unterstützung aller im \nKreisgebiet ansässigen Künstler und geht damit über den Wirkungsbereich der \neinzelnen Gemeinde hinaus. Gleiches gilt für den Zuschußbedarf zu sonstigen \nkulturellen Veranstaltungen des Kreises (Hst. 331: 47.000,--DM). Dem liegen eigene \nKulturveranstaltungen des Kreises zugrunde, die kreisweit zugänglich sind. Mit Blick \nauf diese Breite der Zielgruppe, die über das Gebiet der einzelnen Gemeinde \nhinausgeht, ist auch die Förderung von Unternehmungen und Einrichtungen Dritter \n(Hst. 330: 40.000,--DM) durch den Beklagten im Bereich der Kulturpflege nicht zu \nbeanstanden. \nDie Beanstandung der Haushaltsansätze für Heimatpflege (Hst. 360: Zuschußbedarf \n12.600,--DM) und das Kreisarchiv (Hst. 320: Zuschußbedarf 335.100,--DM) ist \nebenfalls nicht gerechtfertigt. Die unter dem Haushaltsansatz „Heimatpflege\" \ninsbesondere finanzierte Förderung heimatkundlicher Schriften betrifft die \nDarstellung des Kreises insgesamt und ist damit von übergemeindlicher Bedeutung. \nDas Kreisarchiv ist, soweit es der Dokumentation des für den Dienstbetrieb des \nKreises nicht mehr benötigten Schrifttums dient, mit der Existenz des Kreises \nnotwendig verbunden und erfordert daher die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf der \nKreisebene. Nichts anderes gilt, soweit darüber hinaus dort auch sonstiges historisch \nbeachtenswertes Archivgut verwaltet wird. Denn auch hierbei handelt es sich nach \nden Erläuterungen zur Haushaltssatzung 1995 um „Archivgut des Kreises\". \n\n97\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte Maßnahmen der \nWirtschaftsförderung sowie der Förderung des Fremdenverkehrs wahrgenommen \nund die Ausgaben hierfür als Haushaltsansatz in den Haushaltsplan eingestellt hat. \nDenn diese Maßnahmen sind nicht auf das Gebiet einzelner Gemeinden beschränkt, \nsondern bezwecken die Förderung und Entwicklung des Kreises insgesamt. Die \nKritik an den Einzelansätzen in diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Mit dem \nBeitrag an den Verein „Regio Köln/Bonn und Nachbarn\" (Hst. 1.791.6610.0: \n113.100,--DM) hat der Beklagte eine übergemeindliche Aufgabe zur weiteren \nwirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Kreisgebietes wahrgenommen. Dabei ist \nentgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, daß die Aufgaben dieses Vereins \nüber das Gebiet des Erftkreises hinausgehen. Denn maßgeblich ist allein, daß die \nMitgliedschaft des Beklagten mit Blick auf die Wahrung der Interessen des Kreises \nfür sein Gebiet innerhalb dieses Vereins erfolgt. Gleiches gilt für den Beitrag an den \nLandesverkehrsverband Rheinland e.V. (Hst. 1.790.6610.6: 7.100,--DM). Als \nübergemeindliche Angelegenheit, mit der der Beklagte die wirtschaftliche Förderung \ndes gesamten Kreisgebietes bezweckt, ist auch der Zuschuß an die \nWirtschaftsförderung Rhein-Erft-GmbH zu sehen (Hst. 1.840.7150.9: 645.700,--DM). \nDie weiteren Ansätze für Kosten der Wirtschafts- und Verkehrswerbung (Hst. \n1.791.5700.4: 3.000,--DM), Veranstaltung von Informationsmärkten (Hst. \n1.791.5702.0: 20.000,--DM) und der „Aktionswoche umweltfreundliche \nVerkehrsmittelwahl\" sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden \n(1.791.5703.9: 2.000,--DM).\n\n98\n\nDie Unterhaltung der „Jugendbildungsstätte Burg Dattenberg\" (Hst. 467: \nZuschußbedarf 368.000,--DM), des „Jugendhof Finkenberg\" (Hst. 468: \nZuschußbedarf 399.600,--DM) sowie der „Jugendbegegnungs- und Freizeitstätte in \nGuidel\" (Hst. 469: Zuschußbedarf 303.900,--DM) durch den Beklagten ist ebenfalls \nzulässig. Es handelt sich um Einrichtungen des Beklagten, die dieser im Rahmen \nseiner freiwilligen Selbstverwaltung zulässigerweise betreiben kann. Die kreisweite \nBedeutung dieser Einrichtungen wird darin deutlich, daß sie nach der von dem \nBeklagten dargelegten multifunktionalen Nutzung von Gruppen und Organisationen \naus dem gesamten Kreisgebiet benutzt werden können. \n\n99\n\nAuch sind die Haushaltsansätze nicht zu beanstanden, die den Zuschuß an den \nVerein „Frauen helfen Frauen e.V\" (Hst. 1.470.7002.0: 28.500,--DM), den Zuschuß \nan das „Frauenforum Brühl e.V. (Hst. 1.470.7006.3: 5.000,--DM) sowie den Zuschuß \nan die Frauenhausinitiative Erftkreis e.V. (Hst. 1.470.7004.7: 291.000,--DM) \nbetreffen. Denn hierbei handelt es sich sämtlich um Einrichtungen, die kreisweit und \ndamit übergemeindlich zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Gewährung eines \nZuschusses zur Gründung eines Mädchenhauses \n(Hst. 1.470.7011.0): 5.000,--DM).\n\n100\n\nFerner sind im Rahmen der übergemeindlichen freiwilligen Selbstverwaltung des \nBeklagten die Unterstützung der Verbraucherzentrale NW e.V. für die \nVerbraucherberatungsstellen in Bergheim (Hst. 1.498.7808.4: 106.000,--DM) und in \nBrühl (Hst. 1.498.7815.7: 53.400,--DM) gerechtfertigt. Diese werden vom Kreis mit \nder Zielrichtung unterhalten, daß sie von allen Einwohnern des Kreises aufgesucht \nwerden können. Gleiches gilt für die von dem Beklagten bezuschußte \nWohnraumberatung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Erftkreis e.V. (Hst. \n1.498.7813.0: 34.000,--DM). Die Wohnraumberatung erfolgt mit kreisweiter \nZielrichtung durch den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt für alte oder behinderte \nMenschen, deren Wohnungen alters- bzw. behindertengerecht umgestaltet werden \nsollen.\n\n101\n\nNicht zu beanstanden ist der Haushaltsansatz für den Zuschuß zu den \nBetriebskosten von Fachseminaren für die Altenpflege \n(Hst. 1.498.7814.9: 101.600,--DM). Denn die Ausbildung von Altenpflegerinnen- und \nPflegern in Fachseminaren wird von der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband e.V. und \nvom Caritasverband für den Erftkreis e.V. für Einwohner aus dem gesamten \nKreisgebiet durchgeführt. Dies gilt auch für den Zuschuß zu den Transportkosten für \nden Mahlzeitendienst (Hst. 1.498.7804: 279.000,--DM). Denn die damit \nbezuschußten Organisationen organisieren den Mahlzeitendienst flächendeckend für \ndas gesamte Kreisgebiet. \n\n102\n\nDie Kritik an dem Zuschuß zur landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungsstelle \nder Landwirtschaftskammer Rheinland (Hst. 780: 44.000,--DM) ist nicht gerchtfertigt. \nSie gewährleistet die gemeindeübergreifende Landwirtschaftsförderung für das \ngesamte Kreisgebiet, indem sich dort sämtliche Landwirte aus dem Kreisgebiet \nberaten lassen können. Gleiches gilt für die sonstige Förderung der Landwirtschaft \n(Hst. 781: Zuschußbedarf 115.900,--DM), da ihr ebenfalls kreisweite Bedeutung \nzukommt.\n\n103\n\nSoweit die Klägerin beanstandet, daß der Beklagte im Verwaltungshaushalt \nEinnahmen nicht veranschlagt habe, die er von Gesetzes wegen umlagemindernd \nhabe berücksichtigen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. So durfte der \nBeklagte bei der Festsetzung der Kreisumlage die noch in seinem Eigentum \nstehenden Grundstücke außer Betracht lassen. Denn die gebotene wirtschaftliche \nBetrachtungsweise läßt eine Zuordnung zu den Einnahmen im Sinne von § 56 Abs. 1 \nKrO NW erst zu, wenn die Grundstücke tatsächlich verkauft sind und der Kaufpreis \ngezahlt worden ist.\n\n104\n\nSo OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ \n1990, 689ff(691).\n\n105\n\nDiese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, und § 56 Abs. 1 KrO NW \nenthält keine rechtliche Verpflichtung, Einnahmen durch Verkauf von Gegenständen \ndes Kreisvermögens zu schaffen. \nIn diesem Zusammenhang bedarf es auch nicht der Überprüfung einzelner, von der \nKlägerin gerügter Haushaltspositionen wie z.B. der von dem Beklagten gehaltenen \nRWE-Aktien und seiner Gesellschaftsanteile an der Gasversorgungsgesellschaft \nmbH Rhein-Erft auf nicht eingesetzte Eigenmittel hin. Denn die Grenze der \ndiesbezüglichen Entscheidungsbefugnis des Kreises ist erst dann überschritten, \nwenn er die von ihm eigenverantwortlich bestimmbaren Einnahmen bewußt zu \nLasten der Kreisumlage schont.\n\n106\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689ff(691).\n\n107\n\nHierfür sind im Fall des Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der \nvon dem Beklagten hierzu angeführte Gesichtspunkt einer kontinuierlichen \nEinnahmeverbesserung durch Gewinnausschüttungen gegenüber einer kurzfristigen \nHaushaltsentlastung infolge Veräußerung der Aktien und Gesellschaftsanteile ist \njedenfalls nicht willkürlich und hält sich im Rahmen des Entscheidungsspielraumes \ndes Beklagten, der einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. \n\n108\n\nDer in § 5 Nr. 1 Satz 2 der Haushaltssatzung des Erftkreises für die allgemeine \nKreisumlage festgesetzte Umlagesatz von 39,5 % der Umlagegrundlagen ist auch im \nübrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist nach Auffassung des \nGerichts eine generelle quotenmäßige Festlegung der verfassungsrechtlich (noch) \nvertretbaren Höchstgrenze einer Kreisumlage nicht möglich. Insoweit lassen sich \nweder der Kreisordnung NW noch dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 \nentsprechende Vorgaben für eine bestimmte Höchstgrenze entnehmen. Dies gilt \ninsbesondere für \n§ 12 GFG 1995. Danach beträgt die Umlagekraftmeßzahl für die Kreise 37 % der \nUmlagegrundlagen. Dies kann aber nicht als zwingende Höchstgrenze für die \nKreisumlagequote verstanden werden. Denn die Regelungswirkung des § 12 GFG \n1995 erschöpft sich nach dessen systematischer Stellung im II. Teil des GFG 1995 in \nder Bestimmung eines fiktiven Wertes zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen, die \ndie Kreise erhalten. Diese Schlüsselzuweisungen bestimmen sich nämlich gemäß § \n10 GFG 1995 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl und der \nUmlagekraftmeßzahl der Kreise. Der Kreisumlagesatz ist im übrigen auch deswegen \nkeiner einheitlichen Beurteilung im Sinne einer bestimmten Höchstgrenze \nzugänglich, weil die Aufgaben der Kreise aufgrund der unterschiedlichen Strukturen \nin den jeweiligen Kreisen differieren und damit zugleich einen unterschiedlichen \nFinanzbedarf auslösen. Die verfassungsrechtlich (noch) vertretbare \nKreisumlagequote kann daher letztlich nur individuell für jeden Kreis aus der \nAbwägung der gegenseitigen Interessenlagen gefunden werden.\n\n109\n\nSo OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 \n- 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469ff(472) und OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 7 C 11935/97. OVG -; offen OVG Frankfurt (Oder), \nUrteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94. NE -, \nNVwZ-RR 1998, 57ff(63).\n\n110\n\nIn diesem Rahmen ist eine Kreisumlagequote - wie bereits zu dem Aspekt der \nRechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten dargestellt - dann \nnicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige und \nvertretbare Maß übersteigt, der Kreis mit der Umlageerhebung willkürlich und \nrücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen \nInteressen verfolgt und die Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare \nBelastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken , daß sie die \nMöglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren. Insoweit sind \nkeine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die von dem Beklagten mit \n39,5 % der Umlagegrundlagen festgesetzte Umlagequote allein ihrer Höhe nach \ndiese Grundsätze mißachtet. Dabei bestand für das Gericht keine Veranlassung, \ndem Vortrag der Klägerin weiter nachzugehen, sie habe im Jahr 1995 zahlreiche \ngesetzlich vorgeschriebene und unverzichtbare Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft, die dem Kernbereich ihrer Selbstverwaltung zuzurechnen seien, nicht \nwahrnehmen können, und die festgesetzte Umlagequote habe im Haushaltsjahr \n1995 37 % ihrer allgemeinen Deckungsmittel beansprucht. Abgesehen davon, daß \nbereits fraglich erscheint, ob die Finanzsituation einer einzelnen kreisangehörigen \nStadt oder Gemeinde die Annahme einer unzumutbaren Belastung in dem \ndargestellten Sinn zu rechtfertigen vermag oder ob nicht vielmehr auf die Situation \nsämtlicher Städte und Gemeinden im Erftkreis abzustellen ist, sind jedenfalls keine \nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte - wie nach dem Gesagten zusätzlich \nerforderlich - mit der Festsetzung der Kreisumlagequote willkürlich und rücksichtslos \nzu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt \nhätte. Denn die von dem Beklagten insbesondere in den Bereichen Sport, Kultur, \nSoziales sowie Förderung von Wirtschaft und Verkehr freiwillig wahrgenommenen \nAufgaben kommen zugleich auch allen kreisangehörigen Gemeinden zugute, da das \nentsprechende Leistungsangebot kreisweit zur Verfügung steht und damit die \nkreisangehörigen Gemeinden - namentlich die Klägerin - der Notwendigkeit enthebt, \nähnliche Einrichtungen - beschränkt auf die Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner - in \neigener Trägerschaft, unter Umständen kostenintensiver zu unterhalten. \n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-05/4-k-8910-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":13},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-02-05/4-k-8910-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308117","retrieved":"2026-07-09 03:37:03.253211+00:00"}}