{"status":"available","doknr":"OLD308409","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:1217.15K8959.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"15 K 8959/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwal-\ntungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. September 1996 verpflichtet, dem Kläger für die \nAufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM ge-\nmäß Rechnung vom 22. März 1996 eine Beihilfe zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter. Mit Schreiben vom 2. April 1996 beantragte \ner u. a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei getönte Mehrstärkenbrillen. Bei-\ngefügt waren zwei ärztliche Verordnungen der Augenärztin Frau C. -C. vom \n20. März 1996. Eine ärztliche Verordnung betraf eine Bifokal-Sehhilfe, entspiegelt, \nKunststoffgläser mit einer Mindesttönung von 65 % wegen Glaskörpertrübung, chro-\nnischem Druckekzem und BH-Reiz. Die andere ärztliche Verordnung betraf eine Mul-\ntifokal-Sehhilfe, entspiegelt, Kunststoffgläser, Mindesttönung 25 % wegen u.a. Glas-\nkörpertrübung, chr. Druckekzem und BH-Reiz. Dem Beihilfeantrag beigefügt waren \nauch entsprechende Rechnungen des Optikers über 413 DM vom 22. März 1996 für \neine Lichtschutzbrille (Mehrstärkenbrille) mit einem Tönungsgrad von 75 % und über \neine Mehrstärkenbrille mit einem Tönungsgrad von 25 % über 1.142,20 DM.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. April 1996 wurde dem Kläger für eine Mehrstärkenbrille ein \nbeihilfefähiger Betrag in Höhe von 487,50 DM bei einem Rechnungsbetrag von \n1.142,20 DM bewilligt. Der Antrag für die Erstattung der Aufwendungen für eine zwei-\nte Mehrstärkenbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM wurde abgelehnt. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, daß zwei Mehrstärkenbrillen nicht beihilfefähig seien. \nDie Diagnose für eine Lichtschutzbrille sei nach den Beihilfevorschriften nicht gege-\nben.\n\n4\n\nUnter dem 25. April 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führ-\nte er unter dem 3. Juli 1996 im wesentlichen aus, daß es sich bei der zweiten Mehr-\nstärkenbrille um eine Sonnenschutzbrille handele, die er wegen besonderer Indikati-\nonen neben der normalen Brille benötige. Zumindest müsse aber die Beihilfefähigkeit \nfür eine weitere Einstärkensonnenbrille anerkannt werden. Beigefügt war eine z. T. \nhandschriftlich erweiterte augenärztliche Verordnung für eine Bifokal-Lichtschutzbrille \nmit einer Mindesttönung von 65 %, die als Begründung für die Notwendigkeit der be-\nsonderen Gläser \"Glaskörpertrübung, chronisches Druckekzem, BH-Reizung mit Ke-\nrato-Konjunktivitis/Ciliarkörperneuralgie\" anführte.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 wurde der Widerspruch des \nKlägers durch das Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen. Zur Begründung wurde \nim wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften - \nBhV - i.V.m. mit Nr. 11.6 der Anlage 3 zu dieser Vorschrift Aufwendungen für eine \nBrille bei gleichbleibender Sehschärfe nur dann beihilfefähig sei, wenn seit dem Kauf \nder bisherigen Brille drei Jahre vergangen seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwen-\ndungen für eine Reservebrille einfacher Ausstattung sei damit zugleich verneint. Der \nKläger habe eine Beihilfe zu den Aufwendungen von zwei Brillen mit gleichen Seh-\nwerten sowie gleicher Tönungsstärke (65 %) beantragt, wobei eine Brille mit Tönung \nals beihilfefähig anerkannt worden sei. Die erweiterte Diagnosenstellung durch den \nAugenarzt sei für die Anerkennung einer weiteren getönten Brille unerheblich, da ge-\nnerell Zweitbrillen als nicht beihilfefähig anerkannt werden könnten.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 30. September 1996 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor, daß er entgegen der Ausführungen der Beklagten in \nihrem Widerspruchsbescheid die Beihilfe nicht zu zwei Brillen mit gleicher Tönungs-\nstärke beantragt habe. Vielmehr handele es sich bei der ersten Brille um eine Fern- \nund Lesebrille, für die seine behandelnde Augenärztin bei ihrer Verordnung vom 20. \nMärz 1996 aufgrund der von ihr festgestellten medizinischen Indikationen eine Tö-\nnungsstärke von 25 % für notwendig erachtet habe. Bei der zweiten Brille - einer be-\nsonderen Lichtschutzbrille aufgrund der von der Ärztin festgestellter medizinischer \nIndikationen - sei eine Tönungsstärke von mindestens 65 % verordnet worden. Somit \nhandele es sich bei der streitgegenständlichen zweiten Brille um keine artgleiche Re-\nservebrille.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundes-\nverwaltungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Wi-\nderspruchsbescheides vom 10. September 1996 zu verpflichten, \nihm für die Aufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem \nRechnungsbetrag von 413 DM gemäß Rechnung vom 22. März \n1996 eine Beihilfe zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie unter Hinweis auf die ablehnenden Bescheide vor, daß \nin der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Umfang und Voraussetzungen der \nBeihilfefähigkeit für die Beschaffung von Sehhilfen im einzelnen geregelt seien. \nDanach werde der Erwerb von Brillen nur in begrenztem Umfang beihilferechtlich \nanerkannt. Sehhilfen nach jeweiligem Tönungsgrad bei unveränderter Refraktion \nseien insoweit von einer Beihilfeleistung ausgeschlossen. Die Beihilfe sei ihrem \nWesen nach letztlich nur eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge \ndes Beamten hinzutrete, wenn sich dies als notwendig erweise.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nmit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der \nKläger hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai \n1998 auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts \nvom 11. April 1996 und 10. September 1996 sind im Hinblick auf die Ablehnung einer \nBeihilfe für eine ärztlich zusätzlich verordnete Lichtschutzbrille rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf \nGewährung einer Beihilfe für eine zusätzliche Lichtschutzbrille, vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes \n- BBG -. Die hiernach anwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese \nFürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem \nsie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem \nGebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \neines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt \nsich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob \nsich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den \nGrenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessen halten, \ninsbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der \nFürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar \nist,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 \nm.w.N..\n\n18\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Klage Erfolg. Ein Anspruch des \nKlägers auf Beihilfe zu den Kosten der zusätzlich geltend gemachten \nLichtschutzbrille folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in der hier anzuwendenden Fassung \ni.V.m. Anlage 3 zu dieser Vorschrift. Nach dieser Regelung sind aus Anlaß einer \nKrankheit beihilfefähig die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten \nHilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach \nAnlage 3. Ziffer 11 dieser Anlage regelt die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für \nSehhilfen, wobei getönte Gläser (Lichtschutzgläser) bei bestimmten Krankheitsbil-\ndern, die im einzelnen unter Ziffer 11.3.2 aufgeführt sind, bis zu einem bestimmten \nBetrag beihilfefähig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der \nstreitgegenständlichen Lichtschutzbrille erfüllt. Die den Kläger behandelnde \nAugenärztin Frau Dr. C. -C. hat unter dem 20. März 1996 dem Kläger neben \neiner anderen Brille eine zusätzliche besondere Lichtschutzbrille mit einer \nMindesttönung von 65 % verordnet u.a. wegen Glaskörpertrübung, Kerato-\nKonjunktivitis und Ciliarkörperneuralgie. Diese Erkrankungen sind unter Ziffer 11.3.2 \nder Anlage im einzelnen aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine \nBeihilfefähigkeit der Lichtschutzbrille nicht deshalb ausgeschlossen, da die \nAugenärztin dem Kläger ebenfalls unter dem 20. März 1996 eine weitere Brille \nverordnet hat mit einer Mindesttönung von 25 %, zu der bereits eine Beihilfe seitens \nder Beklagten gewährt worden ist. Zutreffend ist zwar, daß Brillen in der jeweiligen \nAusstattungsform nur einmal im Rahmen der Anlage 3 als beihilfefähig anerkannt \nwerden können und Aufwendungen für eine Brille bei gleichbleibender Sehschärfe \nnur dann beihilfefähig sind, wenn seit dem Kauf der letzten Brille drei Jahre \nvergangen sind (vgl. Ziffer 11.6 der Anlage 3). Ersatz- und/oder Zweitbrillen sind \ndamit grundsätzlich von einer Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Um eine solche \nErsatz- oder Zweitbrille handelt es sich vorliegend aber nicht. Denn es ist ein \ngravierender Unterschied, ob eine Brille eine Mindesttönung von 25 % oder 65 % \naufweist. So kann eine Brille mit einer Mindesttönung von 65 % schwerlich eine \nausreichende Sehhilfe bei \"normalen\" bis schlechten Lichtverhältnissen darstellen, \nwährend eine Brille bei einer Tönung von nur 25 % beim Krankheitsbild des Klägers \nbei starker Lichteinwirkung nur einen unzureichenden Schutz bieten kann. Sieht es \neine Augenärztin bei einer bestimmten medizinischen Indikation - wie vorliegend - als \nnotwendig an, daß der Patient über zwei Brillen mit unterschiedlichen Tö-\nnungsstärken verfügt, so ist die Beihilfestelle hieran gebunden, da es sich eben nicht \num austauschbare Ersatz- oder Reservebrillen handelt. Vergleichbar ist der Fall mit \ndem einer verordneten Fern- und Nahbrille. Auch hier können bei zwei Brillen Kosten \nfür besondere Gläser doppelt anfallen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Die Anzahl \nder notwendigen Brillen ergibt sich \n- vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.6 der Anlage 3 - somit allein aus der \naugenärztlichen Verordnung,\n\n19\n\nvgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund, Länder, \nKommentar, Stand: April 1998, § 6 Anm. (6) \"Brillen\" zu § 6 Abs. 1 Nr. 4.\n\n20\n\nOrientierungspunkt für die Beihilfe ist allein die medizinische Notwendigkeit,\n\n21\n\nvgl. Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: März \n1998, Stichwort \"Sehhilfen\" zu § 6 Abs. 1 \nNr. 4 BhV. \n\n22\n\nDie medizinische Notwendigkeit einer besonderen Lichtschutzbrille wurde \nvorliegend durch die Augenärztin bejaht.\nLiegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen der Ziffer 11.3 ff. der Anlage 3 zu § \n6 Abs. 1 Nr. 4 BhV vor, so ist eine Beihilfefähigkeit zu den Aufwendungen einer \närztlich verordneten zusätzlichen Lichtschutzbrille entgegen der Ansicht der Beklag-\nten durch die Beihilfevorschriften nicht ausgeschlossen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-12-17/15-k-8959-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-12-17/15-k-8959-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308409","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.463985+00:00"}}