{"status":"available","doknr":"OLD308439","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:1215.17K10959.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"17 K 10959/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung X.—\n , Flur 00, Flurstück 000, das an der T. -straße in Köln-X.-- gelegen ist \nund auf dem sich Garagen und Parkplätze befinden.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt in einem ortskernnahen Bereich des Stadtteils X.-- von \nKöln, der nach Osten von der Straße M. und nach Westen vom Straßenzug \nE. Straße/A.---------straße begrenzt und von den parallel verlaufenden Straßen \nD.--------straße , I.------------gasse , T1.------------straße , E1. Straße, N. -\nStraße und M1.----------straße durchzogen ist. Die letztgenannten Straßen sind im \nZuge der Bebauung des Bereichs ab dem 19. Jahrhundert als Verkehrsflächen entstanden. Eventuell vorhanden gewesene Straßenakten der im Jahre 1922 in die \nStadt Köln eingegliederten Gemeinde X.-- gingen im Zweiten Weltkrieg verloren. \nDer Fluchtlinienplan Nr. 000 der Stadt Köln vom 07. Januar 1921 sah bis zu seiner \nAufhebung im Jahre 1990 den Ausbau der D.--------straße , der T1.------------straße \nund der E1. Straße als Verkehrswege in einer wesentlichen größeren als der \ntatsächlichen Ausbaubreite vor. Nach der Eingemeindung X. war die D.--------\nstraße mit einer Schlacketeerung befestigt worden. \n\n4\n\nIm Jahre 1951 kam es zu Verhandlungen zwischen dem Bürgerverein X.-- \nund dem Tiefbauamt der Stadt Köln, die Klarheit darüber bringen sollten, welche \nStraßen im Gebiet X.-- als historisch einzustufen seien. Dabei kamen die Ver-\nhandlungspartner überein, daß u.a. die D.--------straße , die E1. Straße und die \nT1.------------straße zwar keine historischen Straßen seien, aber nach der ganzen Art \nihrer Bebauung bzw. des Alters der Häuser und ihrer Lage innerhalb des Ortsbereichs unter der Voraussetzung der unentgeltlichen kosten- und lastenfreien Abtretung des Straßengeländes straßenbaukostenfrei sein sollten.\n\n5\n\nDer Erwerb des Straßenlandes ist bisher nicht abgeschlossen.\n\n6\n\nIn der Folgezeit wurden Straßen vom Beklagten mit einer Asphaltbetondecke \nbefestigt. Die Oberflächenentwässerung erfolgte über einseitige bzw. zweiseitige \nGußasphalt- bzw. Betonpflasterrinnenführung. Sinkkästen waren nur an der Einmündung zur Straße M. vorhanden. 1971 wurde eine Straßenbeleuchtung installiert. \n\n7\n\nAb 1986 begann der Beklagte mit dem hier steitigen Ausbau der Straßen. Hierzu \nwurde bis 1990 in den Straßen jeweils ein Mischwasserkanal verlegt und bis 1992 \njeweils eine niveaugleiche Mischverkehrsfläche durch Einbau von Betonpflaster auf \nFrostschutzschicht und Schottertragschicht angelegt sowie die Straßenentwässerungseinrichtung durch Herstellung einer Pflasterrinnenführung und den Einbau von \nSinkkästen vervollständigt. Im Zuge des Ausbaus wurden außerdem in der D.--------\nstraße die vorhandenen drei Leuchten durch Leuchten mit höherer Leuchtkraft und \nin der E1. Straße die zwei vorhandenen Leuchten durch drei Leuchten ersetzt. \n\n8\n\nDie Arbeiten an der T1.------------straße sind in der 000. Satzung über die Festlegungen gem. § 10 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach \n§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Maßnahmensatzung) vom \n22 Februar 1989 in der Fassung der 000. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember \n1992 festgelegt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 1995 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der \nT1.------------straße zu einem Straßenbaubeitrag nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Höhe von 11.699,07 DM heran.\n\n10\n\nHiergegen erhob der Kläger am 14. Juli 1995 Widerspruch mit dem er geltend \nmachte: Die durchgeführten Maßnahmen stellten weder eine Herstellung noch eine \nErweiterung noch eine Verbesserung der Straße dar. Bei der T1.------------straße \nhandele es sich um eine historische Straße, die bereits vor dem jetzt abgerechneten \nAusbau mit einer Asphaltdecke und Beleuchtungseinrichtungen versehen gewesen \nsei. Die Beitragsberechnung sei insbesondere in Bezug auf die beitragsfähige \nGrundstücksfläche nicht nachvollziehbar und die Kosten für die Beleuchtung unverhältnismäßig hoch.\n\n11\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 zurück. \n\n12\n\nDer Kläger hat daraufhin am 10. Dezember 1996 Klage erhoben mit der er geltend macht: Bei der T1.------------straße handele es sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ebenso, wie die Straßen des Gebiets, bei denen \nder Beklagte eine Widmung verneint habe, handele es sich bei der T1.------------\nstraße um einen alten Viehtriebweg, für den zu keinem Zeitpunkt die Kriterien erfüllt \nworden seien, die für die Annahme einer Widmung sprechen könnten. Von einer verbesserten Erreichbarkeit seines Grundstücks könne im übrigen nicht gesprochen \nwerden. Auch vor dem Ausbau habe die D.--------straße eine unbeschädigte Asphaltdecke besessen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 1995 und der zugehörige \nWiderspruchsbescheid vom 18. November 1996 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i. V. m. der Satzung der Stadt Köln über \ndie Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche \nMaßnahmen vom 05. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 14 vom 20. März \n1989) sowie die noch auf Grundlage der KAG-Satzung der Stadt Köln vom \n19. Dezember 1975 ergangenen 000. Maßnahmensatzung vom 22 Februar 1989 in \nder maßgeblichen Fassung der 000. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember \n1992.\n\n22\n\nNach § 8 KAG NW sollen die Gemeinde und Gemeindeverbände in Form von \nBeiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung oder \nVerbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das \nBaugesetzbuch anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den \nGrundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von \nder Anlage erschlossen werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche \nVorteile geboten werden; der einzelne Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, \ndie das jeweilige Grundstück von der Anlage hat. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der \nAllgemeinheit entsprechender Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die \nBeitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n24\n\nBei der T1.------------straße handelt es sich zunächst um eine öffentliche Straße \nim Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG \nNW-. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und \nPlätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG \nNW ist eine Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze \ndie Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine förmliche Verfügung in \ndiesem Sinne, durch die die T1.------------straße die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße erhalten hat, ist allerdings weder unter Geltung des Straßen- und \nWegegesetzes noch unter der des ursprünglichen Landesstraßengesetzes vom 28. \nNovember 1961 erlassen worden.\n\n25\n\nGem. § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NW, der wortgleich aus der \nUrsprungsfassung des Landesstraßengesetzes übernommen wurde, sind öffentliche \nStraßen allerdings darüber hinaus auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, \nwelche nach dem bisherigen Recht- d. h. dem bis zum Inkrafttreten des \nLandesstraßengesetzes anwendbar gewesenen Recht - die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße besitzen. \n\n26\n\nDa hier ältere spezialgesetzliche Regelungen aus vorpreußischer Zeit über die \nVoraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges nicht gegeben sind, ist \ndie Frage, ob es sich bei der T. Straße um eine öffentliche Straße handelt, \ndemnach nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der \nRechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pr OVG) entwickelt \nworden sind. Hiernach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil \neines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhaltspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer, sie dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet haben. Die Widmung konnte auch stillschweigend erfolgen; sie kann \nsowohl aus - konstitutiven oder deklaratorischen - Handlungen als auch aus \nUnterlassungen abgeleitet werden.\n\n27\n\nVgl.zum Ganzen: OVG NW; Urteile vom 11. Oktober 1991 \n- 23 A 2327/88 und vom 25. März 1993 - 23 A 901/89 und vom 08. Dezember 1993 - 23 A 666/91.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen ist die T1.------------straße schon Jahrzehnte vor \nInkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straße geworden. Daß der \nWegeunterhaltspflichtige, also zuletzt die Stadt Köln, und die Wegepolizeibehörde, \nalso ihr Bürgermeister, die T1.------------straße dem öffentlichen Verkehr \nstillschweigend gewidmet haben, ist nach dem historischen Geschehen nicht \nzweifelhaft. Aber auch das Verhalten der jeweiligen Grundstückseigentümer läßt nur \nden Schluß zu, daß sie die T1.------------straße haben widmen wollen oder sich mit \nder Öffentlichkeit dieser Straße zumindest als dem sachlich Gegebenen abgefunden \nhaben. So hat nicht nur über längere Zeit hinweg ein von den Eigentümern nicht \ngehinderter Verkehr über den Weg stattgefunden. Die Eigentümer selbst sahen \nvielmehr ausschließlich die Stadt Köln als für den Zustand der Straße verantwortlich \nan. Hätte ihrerseits nicht die Rechtsüberzeugung bestanden, daß es sich um eine \nöffentliche Straße handelt, hätte es der Verhandlungen im Jahre 1951 nicht bedurft. \nInsoweit kann es auch als Indiz für den seinerzeitigen Widmungswillen gelten, daß \ndie Öffentlichkeit der Straße auch bei den späteren Ausbauarbeiten und selbst bis \nzur Abrechnung der hier streitigen Maßnahme nie in Frage gestellt worden ist. \nSoweit die Klägerseite im anhängigen Klageverfahren betont, daß es sich bei der \nT1.------------straße um eine \"historische Straße\" handele, stützt dies die Annahme \neiner früheren stillschweigenden Widmung.\n\n29\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der Beitragserhebung sind gegeben. \n\n30\n\nDaß es sich - wie der Kläger vorträgt - bei der D.--------straße um eine \nhistorische Straße im Sinne § 242 Abs. 1 BauGB handelt, steht der Heranziehung \nnicht entgegen. Die in der genannten Vorschrift geregelte Beitragsfreiheit beschränkt \nsich auf den Erschließungsbeitrag; Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW können \nindessen für diese Straßen erhoben werden, wenn die entsprechenden \nVoraussetzungen vorliegen.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. August 1990 - 2 A 5/89 -.\n\n32\n\nDer vorgenommene Ausbau ist auch eine Verbesserung der Straße im Sinne § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG NW, § 1 der KAG-Satzung der Stadt Köln. Eine Verbesserung \nliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau gegenüber dem \nursprünglichen Zustand hinsichtlich der Breite, der funktionalen Aufteilung oder der \nArt der Befestigung vorteilhaft unterscheidet. \n\n33\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom 30. August 1990 a.a.O., Urteil vom 08. \nDezember 1995 - 15 A 2402/93 -.\n\n34\n\nDies trifft auf die hier vorgenommenen Ausbaumaßnahmen zu. Die Anlegung \neiner unterirdischen Regenwasserkanalisation, die das auf der Straße anfallende \nRegenwasser aufnimmt, bewirkt einen schnelleren und geordneten Abfluß des \nRegenwassers und stellt deshalb eine Verbesserung der Straße dar. Für die \nEinrichtung der Mischverkehrsfläche liegt eine Verbesserung darin, daß die Straße \nunter anderem einen frostsicheren Unterbau erhält. Insgesamt kann insoweit \nergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen \nWiderspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n35\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die T1.------------straße sich vor \ndem Ausbau noch in gutem Zustand befand, da dies zwar im Rahmen einer \nnachmaligen Herstellung, nicht aber im Rahmen einer Verbesserungsmaßnahme \nvon Bedeutung sein kann.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1995 a.a.O.\n\n37\n\nDaneben handelte es sich bei dem Straßenbelag, der nach der Verlegung des \nKanals aufgebracht worden war, offensichtlich um ein Provisorium.\n\n38\n\nDen Anliegern werden durch den Ausbau auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne § \n8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, § 1 KAG geboten. Diese sind nämlich gegeben, wenn die \nerschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch \nwird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern \ninsofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und \ngrundstücksbezogen ist. Diese wird dadurch bewirkt, daß die Erreichbarkeit der \nGrundstücke verbessert und damit der Gebrauchswert der Grundstücke gesteigert \nwird.\n\n39\n\nDie angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, \nweil der Beklagte in die Abrechnung auch die Kosten hat einfließen lassen, die bei \nder versehentlichen Plattierung der privaten Parkplätze des Klägers entstanden sind. \nWie der Beklagte in der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert hat, wurden die betroffenen Flächen im Gegenzug nicht als \nbeitragsfähig angesehen. Dies hat aber zur Folge, daß sich bei zutreffender \nalternativer Berechnung der vom Kläger zu zahlende Beitrag sogar erhöhen \nwürde.\n\n40\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-12-15/17-k-10959-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-12-15/17-k-10959-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308439","retrieved":"2026-07-09 03:37:34.152735+00:00"}}