{"status":"available","doknr":"OLD308816","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:1027.19K7933.92.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"19 K 7933/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. \n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nIn entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. \nUnter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. \n2 VwGO, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie bei streitiger \nEntscheidung aus den im Anhörungsschreiben vom 10. August 1998 dargelegten \nGründen voraussichtlich unterlegen wäre. Von der in diesem Schreiben auch \nangesprochenen Möglichkeit, einen Vergleich (\"Klaglosstellung gegen \nKlagerücknahme\") mit den Klägern zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen \nGebrauch gemacht. - Darüber hinaus entspricht es nicht der Billigkeit, der Beklagten \netwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, da dieses \nkeinen Sachantrag gestellt und sich selbst demzufolge keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n2\n\nDer festgesetzte Streitwert entspricht dem zweifachen Betrag des gesetzlichen \nAuffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.), der für das Klagebegehren eines \njeden Klägers in Ansatz zu bringen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-10-27/19-k-7933-92","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-10-27/19-k-7933-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308816","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.473697+00:00"}}