{"status":"available","doknr":"OLD308880","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:1013.22K4133.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-10-13","aktenzeichen":"22 K 4133/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Range eines Oberst, in den Diens-\nten der Beklagten. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. \nOktober 1993 wurde er für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. September \n1996 von L. nach T. / Belgien unter Zusage der Umzugskostenvergütung ver-\nsetzt. Der Kläger mietete in N. /Belgien eine 80 qm große Wohnung mit eingebauter \nKüche an. Am 27. Juni 1994 ließ der Kläger 10 Möbelwagenmeter Umzugsgut aus \nseinem Einfamilienhaus in T. nach N. transportieren. 20 Möbelwagenmeter \nUmzugsgut ließ der Kläger in seinem Eigenheim zurück.\n\n3\n\nBereits unter dem 6. Juni 1994 beantragte der Kläger u.a., ihm \n50 % eingesparter Lagerkosten zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt \nfür Wehrverwaltung mit Bescheid vom 14. Juni 1994 ab. Zur Begründung führte es im \nwesentlichen aus, daß der Kläger an seinem Dienstort in Belgien eine ausreichend \ngroße Leerraumwohnung hätte anmieten können, um sein gesamtes Umzugsgut un-\nterbringen zu können. Die Einlagerung sei deshalb nicht notwendig, so daß Lager-\nkosten nicht erspart würden. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde machte der \nKläger im wesentlichen geltend, daß in vier Zimmern und im Zwischengeschoß sei-\nnes Hauses in T. Schränke und Möbel fest eingebaut und voll integriert seien \nund ein Abbau zu Beschädigungen führe und unzumutbar sei. Gleiches gelte für die \nEinbauküche in seinem Einfamilienhaus. Zudem hätte ein Transport des gesamten \nUmzugsgutes nach Belgien weit höhere Kosten verursacht als der Beklagten durch \nBewilligung von 50 % eingesparter Lagerkosten entstünden. Mit Beschwerdebe-\nscheid vom 31. Mai 1995 half das Bundesamt für Wehrverwaltung der Beschwerde \nteilweise ab: Es erkannte die Einlagerung der Einbauküche als notwendig an, weil in \nder Wohnung in N. die Küchenmöbel bauseitig vorhanden sind. Unter Berücksichti-\ngung anteiliger Nutzungszeiten, z.B. an Wochenenden, setzte es die eingesparten \nLagerkosten für die Zeit vom 29. Juni 1994 bis zum 31. Mai 1995 auf 267,82 DM fest. \nIm übrigen wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde zurück. Zur \nBegründung führte es im wesentlichen aus, daß eine Einlagerung des restlichen Um-\nzugsgutes nicht erforderlich sei. Vielmehr habe der Kläger die Zurücklassung dieser \nGegenstände in T. zu vertreten. \n\n4\n\nAm 21. Juni 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein \nVorbringen im Beschwerdeverfahren und macht ergänzend geltend, daß ihm die \nAnmietung einer größeren Wohnung in Belgien nicht zumutbar gewesen sei, weil \ndadurch weit höhere Kosten entstanden wären.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nWehrverwaltung vom 14. Juni 1994 und unter Abänderung des Beschwerde-\nbescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 1995 zu ver-\npflichten, dem Kläger auf den Antrag vom 6. Juni 1994 50 % eingesparter \nLagerkosten, mit Ausnahme der Einbauküche für die Zeit vom 29. Juni 1994 \nbis zum 30.09.1996 zu gewähren.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nmacht ergänzend geltend, daß die von dem Kläger in T. zurückgelassenen Ge-\ngenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit kein Umzugsgut seien.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwal-\ntungsvorgänge der Beklagten.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung weiterer \neingesparter Lagerkosten für Umzugsgut. Der Bescheid des Bundesamtes für Wehr-\nverwaltung vom 14. Juni 1994 ist in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bun-\ndesamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 1995 rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n14\n\nAls Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung eingesparter \nLagerkosten für Umzugsgut kommt allein § 14 Abs. 2 Nr. 11 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 3 \nder Auslandsumzugskostenverordnung in Betracht, die auf Grundlage des § 14 Abs. \n1 BUKG erlassen worden ist. Hiernach wird bei Zurücklassen von Umzugsgut im \nInland ein Betrag in Höhe von 50% der eingesparten Lagerkosten gezahlt, soweit \nund solange die Möbel nicht genutzt werden.\n\n15\n\nDer Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Der Kläger hat durch \ndas Zurücklassen des streitbefangenen Umzugsgutes in seinem Eigenheim in T. \nkeine Lagerkosten eingespart. Die Einsparung von Kosten für das Unterstellen des \nnicht mitgenommenen Umzugsgutes setzt voraus, daß der Berechtigte gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 AUV oder gemäß § 3 Abs. 2 AUV einen Anspruch auf Erstattung der \nEinlagerungskosten für das Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes \nhat. Denn nur in diesem Fall werden durch das Zurücklassen von Umzugsgut im \nInland Lagerkosten erspart. Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Lagerkosten \nbesteht indes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AUV und § 3 \nAbs. 2 AUV nur, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. Hiernach \nwerden die notwendigen Auslagen für das Unterstellen des nicht mitgenommenen \nUmzugsgutes erstattet, wenn der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der \nneuen Wohnung übernommen hat oder die Mitnahme des Umzugsgutes an den \nneuen Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen \nGründen nicht zumutbar ist oder wenn während der Dauer der Verwendung am \nneuen Dienstort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der \ndas Umzugsgut untergebracht werden kann.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen für die Erstattung notwendiger Lagerkosten liegen nicht \nvor. Ihnen ist gemein, daß die Lagerkosten deshalb notwendig werden, weil sie aus \nAnlaß des Auslandsumzuges entstanden und vom Dienstherrn zu vertreten sind. \nDies folgt zum einen aus § 14 Abs. 1 BUKG. Nach dieser Vorschrift regelt die \nAuslandsumzugskostenverordnung die notwendige Umzugskostenvergütung, soweit \ndie besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse \nim Ausland dies erfordern. Derartige besondere Bedürfnisse und Verhältnisse im \nAusland sind in § 3 Abs. 2 AUV exemplarisch aufgeführt: Die Mitnahme des \nUmzugsgutes an den neuen Dienstort muß aus klimatischen, sicherheitsmäßigen \noder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar sein. Hieraus folgt, daß unter \n\"anderen besonderen Gründen\" i. S. d. § 3 \nAbs. 2 AUV ausschließlich solche zu verstehen sind, die in den besonderen \nBedürfnissen des Auslandsdienstes oder den besonderen Verhältnissen im Ausland \nangelegt sind.\n\n17\n\nHiernach hat der Kläger durch das Zurücklassen der streitbefangenen Möbel im \nInland keine Lagerkosten eingespart, weil die Beklagte nicht verpflichtet wäre, \nderartige Lagerkosten infolge des Auslandsumzuges des Klägers zu erstatten. Denn \nder Kläger hat die streitbefangenen Möbel im Inland aus Gründen zurückgelassen, \ndie er selbst zu vertreten hat. Weder hat sein Dienstherr insoweit die Ausstattung der \nneuen Wohnung in N. übernommen, noch hat er auf die Mitnahme des \nUmzugsgutes aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen \nGründen, die in den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes oder den be-\nsonderen Verhältnissen im Ausland angelegt sind, verzichtet. Vielmehr hat er als \nGrund für das Zurücklassen dieser Möbel angegeben, daß ein Großteil voll in sein \nHaus eingebaut sei und bei einem Transport überdies zu Schaden komme. Auch \nsoweit der Kläger andere als Einbaumöbel im Inland zurückgelassen hat, kann aus \nden vorerwähnten Gründen nicht festgestellt werden, daß die Kosten für die \nEinlagerung dieses Umzugsgutes nicht vom Kläger zu vertreten wäre, und er \ndemnach weder einen Anspruch auf Erstattung solcher Unterstellungskosten hätte \nnoch durch das Zurücklassen der Möbel im Inland Lagerkosten mithin eingespart \nwerden. Schließlich stand dem Kläger ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge die Möglichkeit offen, während der Gesamtdauer seiner \nAuslandsverwendung ein leerstehendes Haus in N. mit einer Wohnfläche von ca. \n150 m² anzumieten.\n\n18\n\nOb darüber hinaus der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 3 \nAbs. 3, 2. Hs. AUV auch deshalb ausgeschlossen ist, wenn die von ihm im Inland \nzurückgelassenen Möbel benutzt werden, kann sonach dahinstehen.\n\n19\n\nDem Kläger steht auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Anspruch auf \ndie begehrte Erstattung zu. Insbesondere kennt das Umzugskostenrecht keine \nErstattung fiktiver Kosten. Demzufolge ist die vom Kläger geforderte \nVergleichsberechnung zwischen den tatsächlich entstandenen Umzugskosten und \nden fiktiven Kosten für den Transport des gesamten Umzugsgutes nach N. /Belgien \nin den §§ 1 ff. AUV nicht vorgesehen und kann auch nicht durchgeführt werden, da \ndiese Vorschriften zwingend sind, auch wenn dies wirtschaftlich nicht immer sinnvoll \nerscheinen mag. Diese vom Gesetz - und vom Verordnungsgeber getroffene \nRegelung unterliegt nicht der Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-10-13/22-k-4133-95","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-10-13/22-k-4133-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308880","retrieved":"2026-07-09 03:38:11.633403+00:00"}}