{"status":"available","doknr":"OLD308994","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0922.17K7544.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"17 K 7544/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. -G. , Flur 00, \nFlurstück aus 0000, das die Straßenbezeichnung C. Str. 00 in L. trägt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 1994 zog der Beklagte den Kläger für die erstmali-\nge Herstellung der C1.---------straße im Abschnitt \n S. -I. -Straße bis zum Grundstück T1. Ring 000 einschließlich zu ei-\nnem Erschließungsbeitrag in Höhe von 60.314,82 DM heran.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 8. Februar 1994 Widerspruch, mit dem er u.a. \ngeltend machte: Die C1.---------straße unterliege nur bis zu einer Breite von 16,50 m \nder Erschließungsbeitragspflicht. Mit einer darüber hinausgehenden Breite von bis zu \n24 m könne eine Straße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der Beitragssatzung der Stadt L. \n- Erschließungsbeitragssatzung - nur dann abgerechnet werden, wenn die Ge-\nschoßflächenzahl der angrenzenden Bebauung 0,8 bis 1,2 betrage. Eine solch inten-\nsive Nutzung beider Staßenseiten sei hier jedoch nicht gegeben. Der Beklagte sei \nschließlich auch nicht berechtigt, Fremdkapitalkosten zu berechnen. Nach der Er-\nschließungsbeitragssatzung der Stadt L. werde der beitragsfähige Aufwand näm-\nlich nur nach Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten \nberechnet.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995 setzte der Beklagte den vom \nKläger geforderten Erschließungsbeitrag auf 60.228,32 DM neu fest und wies den \nWiderspruch im übrigen zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat daraufhin am 16. Oktober 1995 Klage erhoben, mit der er unter \nVertiefung seines Widerspruchsvorbringens geltend macht: Die C1.---------straße sei \nnicht in ihrer vollen Breite abrechenbar. § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung \nstelle hinsichtlich des abrechenbaren Umfangs der Erschließungsanlagen darauf ab, \ndaß das \"Gebiet\", in dem sich die \"Straße\" befinde, eine Bebauung mit der jeweils \ngenannten Geschoßflächenzahl aufweise. Wie die Geschoßflächenzahl in nicht be-\nplanten Gebieten zu ermitteln sei, bestimme § 2 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Er-\nschließungsbeitragssatzung. Danach sei die tatsächliche Geschoßfläche der Vollge-\nschosse maßgebend (§ 5 Abs. 3a EBS). Die sich hieraus ergebende Geschoßflä-\nchenzahl sei aber naturgemäß bei allen Grundstücken verschieden. Demgegenüber \nstelle § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung auf eine Geschoßflächenzahl ab. Wenn \naber eine Geschoßflächenzahl zu ermitteln sei, könne es sich dabei nur um diejeni-\nge Geschoßflächenzahl handeln, die sich aus der Gesamtsumme der Grundstücks-\nflächen der beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis zur Geschoßfläche der ge-\nsamten beitragspflichtigen Grundstücke ergebe. Diese Geschoßflächenzahl betrage \nhier 0,68 und liege damit unter dem vom Beklagten angenommenen Wert von über \n0,80. Daneben habe der Beklagte zu Unrecht Fremdkapitalkosten in den beitragsfä-\nhigen Erschließungsaufwand eingestellt. Zinsen seien als Teil der Herstellungskos-\nten zu begreifen. Diese würden aber nach § 3 der Erschließungsbeitragssatzung \ngrundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt. Danach könne der Beklagte aber neben \ndem nach Einheitssätzen zu ermittelnden Aufwand für die Herstellung der Erschlie-\nßungsanlage nicht zusätzlich noch Zinsen auf der Grundlage der tatsächlichen Auf-\nwendungen verlangen. Für eine solche Abrechnungsweise fehle es schon an der \nsatzungsrechtlichen Grundlage. Wenn nämlich die Herstellungskosten nach der Sat-\nzung nach Einheitssätzen abgerechnet werden sollten, umfaßten diese Einheitssätze \nsämtliche Kosten also auch die Kosten eines eventuellen Zinsaufwandes.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Betragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Septem-\nber 1995 aufzuheben, soweit der Beklagte ihn zu einem Er-\nschließungsbeitrag in Höhe von mehr als 45.236,00 DM he-\nrangezogen hat.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K 7546/95 \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie hier angefochten \nsind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat \nden Kläger zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - i. V. \nm. der Satzung der Stadt L. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom \n6. Juni 1988 (Amtsblatt der Stadt L. vom 22. Juni 1988) zu einem \nErschließungsbeitrag für den streitgegenständlichen Abschnitt der C1.---------straße \nherangezogen.\n\n15\n\nSo ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Kosten für die Herstellung der \nC1.---------straße in vollem Umfang und nicht nur bis zu einer Straßenbreite von \n16,50 m abgerechnet hat.\n\n16\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten sind \nbeidseitig anbaubare Straßen in Gebieten mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis \n1,2 bis zu einer Breite von 24 m beitragsfähig. Ist - wie hier - für erschlossene \nGrundstücke die Geschoßflächenzahl planungsrechtlich nicht festgesetzt, so ist sie \ngemäß § 2 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung aus den Geschoßflächen zu \nermitteln, die sich nach § 5 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung ergeben. Die \nletztgenannte Vorschrift verhält sich über die Ermittlung der zulässigen \nGeschoßfläche im einzelnen. \n\n17\n\nDer aus diesen Vorschriften gezogenen Folgerung der Klägerseite, in \nunbeplanten Gebieten sei die für die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage \nmaßgebliche Geschoßflächenzahl aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der \nGrundstücksfläche der beitragspflichtigen Grundstücke zur einheitlich betrachteten \nGeschoßfläche der gesamten beitragspflichtigen Grundstücke zu errechnen, vermag \ndie Kammer nicht zu folgen. Ergibt nämlich die Prüfung, daß sich - wie im \nunbeplanten Bereich regelmäßig zu erwarten ist - für die einzelnen \nbeitragspflichtigen Grundstücke unterschiedliche tatsächliche oder zulässige \nGeschoßflächen errechnen, so ist gemäß § 2 Abs. 4 der \nErschließungsbeitragssatzung die Breite maßgebend, die der baulichen Nutzung der \nMehrheit der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke entspricht. \nWeichen mithin die für die anrechenbare Breite der Straße maßgeblichen \nGeschoßflächenzahlen der einzelnen Grundstücke in einer Weise voneinander ab, \ndaß - bezogen auf das jeweilige Grundstück - eine unterschiedliche anrechenbare \nStraßenbreite anzusetzen wäre, so ist maßgeblich, welche tatsächliche oder \nzulässige Geschoßfläche bei der Mehrheit der einzelnen Grundstücke erreicht \nwird.\n\n18\n\nFür diese Auslegung spricht u.a. auch der Regelungszusammenhang der \nVorschriften. Der Ausnutzungsgrad angrenzender Grundstücke bestimmt (zumindest \nauch) den Größenbedarf der jeweiligen Erschließungsanlage. Dies spricht - wie der \nBeklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat - jedoch dagegen, allein \nauf die Gesamtsummen der Grundstücksflächen und Geschoßflächen abzustellen. \nBei einer solchen Berechnung würden nämlich unterdurchschnittlich bzw. \nüberdurchschnittlich genutzte Grundstücke ein unverhältnismäßiges Gewicht \ngewinnen, obwohl sie in ihrem Erscheinungsbild möglicherweise nicht \ngebietsprägend sind. Die notwendige Dimensionierung einer Erschließungsanlage \nkann aber nicht von solchen atypischen Grundstücksausnutzungen abhängig \ngemacht werden.\n\n19\n\nSelbst wenn man einräumt, daß der Wortlaut der Satzung unter Umständen auch \ndie vom Kläger favorisierte Auslegung zuließe, sind die einschlägigen Vorschriften \nhierdurch schließlich nicht - wie von der Klägerin geltendgemacht - in einer die \nHeranziehung hindernden Weise zu unbestimmt.\n\n20\n\nDas verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot beschränkt sich im Abgabenrecht \nauf die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge der Unbestimmtheit ihrer \nTatbestandsmerkmale den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend \nüberprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das \nBestimmtheitsgebot liegt mithin erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit \nder jeweiligen Vorschrift nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die \neine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte \nausschließen.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 26. \nOktober 1989 - 8 B 59.89, - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. \n113.\n\n22\n\nDies ist hier nicht der Fall, da auch die vom Beklagten angewandte und von der \nKammer als zutreffend angesehene Berechnungsmethode eine willkürliche \nHandhabung ausschließt.\n\n23\n\nDies zugrundegelegt, hat der Beklagte die anrechenbare Breite der streitigen \nErschließungsanlage mithin zutreffend ermittelt.\n\n24\n\nDer Beklagte war auch nicht gehindert, die geltend gemachten Fremd-\nfinanzierungskosten abzurechnen.\n\n25\n\nFremdfinanzierungskosten, namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der \nGemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital, \ngehören zum Erschließungsaufwand des § 128 Abs. 1 BauGB.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni \n1974\n- IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215, vom 23. August 1990\n- 4 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 und vom 29. Januar 1993\n- 8 C 3.92 -, NVwZ 1993, 1200.\n\n27\n\nDa die Fremdfinanzierungskosten - wie vom Vertreter des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung erläutert - nicht bereits in den in der \nErschließungsbeitragssatzung des Beklagten festgesetzten Einheitssätzen für die \nHerstellung der technischen Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen enthalten \nsind, sind sie mithin hier gesondert abzurechnen.\n\n28\n\nDer Umstand, daß die Fremdfinanzierungskosten den Maßnahmen im Katalog \ndes § 128 Abs. 1 BauGB zugeordnet sind, nötigt es nach Auffassung der Kammer \nnicht, sie in die Einheitssätze im Sinne \n§ 130 Abs. 1 Satz 1 für die einzelnen Teileinrichtungen zwingend hineinzurechnen. \nAbgesehen davon, daß in diesem Fall wegen der Variabilität der zu \nberücksichtigenden Faktoren (gemeindlicher Frendfinanzierungsanteil, Höhe der \nDarlehenszinsen, zeitl. Abstand zwischen Zahlung an die Bauausführenden und \nEingang der Beiträge) Einheitssätze praktisch kaum zu bilden wären, läßt sich der \nFremdfinanzierungsaufwand als Kostenfaktor gegenüber den unmittelbaren \nHerstellungskosten ohne weiteres verselbständigen. Es spricht somit nach \nAuffassung der Kammer nichts dagegen, diesen bei der Abrechnung neben die \nEinheitssätze für den unmittelbaren Herstellungsaufwand zu stellen.\n\n29\n\nEbenso ist es unschädlich, daß für die Fremdfinanzierungskosten in der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt L. kein selbständiger Einheitssatz im \nSinne § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB festgesetzt wurde bzw. sogar überhaupt eine \nRegelung über die Abrechnung dieses Aufwandes fehlt. \n\n30\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß gemäß § 3 \nAbs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten der beitragsfähige \nErschließungsaufwand nach Einheitssätzen zu ermitteln sei, ein Einheitssatz für die \nFremdfinanzierungskosten jedoch nicht festgesetzt sei, ist dem entgegenzuhalten, \ndaß das Fehlen einer Satzungsbestimmung über Fremdfinanzierungskosten nicht zu \neiner die Beitragserhebung ausschließenden Unvollständigkeit des maßgeblichen \nErschließungsbeitragsrechts führt. Vielmehr ist in diesem Fall auf die tatsächlich \nentstandenen Kosten zurückzugreifen.\n\n31\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom \n15. November 1985 - 8 C 41.84 - NVwZ 1986, 299 zur Frage der Abrechnung nach \nEinheitssätzen ausgeführt: \"Die Höhe des nach Maßgabe des § 128 BauGB \nberücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwandes kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach \nEinheitssätzen ermittelt werden. Wie sich unter anderem aus der vom Gesetzgeber \ngewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden ergibt, stellt die \nAufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die einzelne \nErschließungsanlage den gesetzlichen Regelfall dar. Sind die tatsächlich \nentstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage mit dem Eingang der \nletzten Unternehmerrechnung feststellbar, entsteht - sofern alle übrigen Vor-\naussetzungen erfüllt sind - für diese Anlage kraft Gesetzes die (sachliche) \nBeitragspflicht nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten mit der Folge, daß der damit \nder Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag nicht mehr veränderbar ist. \nVon diesem Zeitpunkt an ist daher - bezogen auf die betreffende einzelne \nErschließungsanlage - weder Raum für eine Entscheidung, (ganz oder teilweise) \nnach Einheitssätzen abzurechnen, noch für eine solche, auf Abschnitte oder mehrere \nErschließungsanlagen abzustellen. Der Gesetzgeber hat namentlich im Interesse der \nVerwaltungspraktibilität den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, den beitragsfähigen \nErschließungsaufwand nach Einheitssätzen und für mehrere Erschließungsanlagen \nzusammengefaßt zu ermitteln. Diese Abrechnungserleichterungen greifen jedoch nur \nund sind demzufolge für die entstehende Beitragspflicht nur dann von Belang, wenn \ndie Gemeinde von ihnen rechtzeitig rechtswirksam Gebrauch gemacht hat. Fehlt eine \nsatzungsmäßige Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen \noder sind festgesetzte Einheitssätze - aus welchen Gründen immer - unanwendbar, \ntritt keine Sperre ein, so daß kraft Gesetzes, d. h. unabhängig vom Willen der \nGemeinde, die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten \nentsteht.\"\n\n32\n\nVgl. hierzu auch Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 14 Rdnr. 1 ff.\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier eine Satzungsregelung über die Abrechnung \nvon Fremdfinanzierungskosten für deren Geltendmachung nicht erforderlich. Die \nBeitragsfähigkeit ergibt sich insoweit unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen \ndes Erschließungsbeitragsrechts.\n\n34\n\nDa eine Regelung, die einen diesbezüglichen Beitragsverzicht zum Inhalt hätte, \nwegen Verstoßes gegen die durch die §§ 127 ff. BauGB begründete \nBeitragserhebungspflicht nichtig wäre, erübrigt sich auch eine Darlegung darüber, ob \naus der Nichterwähnung der Fremdkapitalkosten in der \nErschließungsbeitragssatzung des Beklagten der Wille des Satzungsgebers, für \ndiesen Aufwand Erschließungsbeiträge nicht zu erheben, abgeleitet werden \nkönnte.\n\n35\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-22/17-k-7544-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-22/17-k-7544-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308994","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.072789+00:00"}}