{"status":"available","doknr":"OLD309004","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0921.15L3004.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-21","aktenzeichen":"15 L 3004/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n3. Der Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ver-\npflichten, die Antragstellerin vorläufig an dem Auswahl- und Einstellungs-\nverfahren 1998 für den höheren Auswärtigen Dienst teilnehmen zu lassen, \nbis über ihre Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren \n- 15 K 6790/98 - bestandskräftig entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Rege-\nlung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - \nerlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinde-\nrung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendig-\nkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte An-\nspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, \nda die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nDie Antragstellerin kann aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt herleiten; ihr Anspruch geht ledig-\nlich dahin, daß über ihre Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Ermes-\nsensfehler sind aber nicht dargetan.\n\n7\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, Bewerber, die zum Zeitpunkt der beab-\nsichtigten Einstellung im Mai 1999 die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV über-\nschritten haben, schon nicht zum Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen \nDienst zuzulassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn es wäre sinnwidrig, \nBewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, die aufgrund ihres Alters nicht in den \nVorbereitungsdienst übernommen werden könnten. Die Einstellungs-\nHöchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV, deren Festsetzung nach der Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), \n\n8\n\netwa Urteil vom 23.10.1980, 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228,\n\n9\n\nrechtlich zulässig ist, ist gemäß § 3 Nr. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 \nauch Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst des höheren Auswärti-\ngen Dienstes.\n\n10\n\nEs spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsgegne-\nrin vorliegend ermessensfehlerhaft davon ausgegangen wäre, daß die Antragstellerin \nzum beabsichtigten Einstellungstermin Anfang Mai 1999 nicht in den Vorbereitungs-\ndienst des höheren Auswärtigen Dienstes wird übernommen werden können, weil sie \ndie Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV überschritten haben wird. Die Antrag-\nstellerin wird zum beabsichtigten Einstellungstermin die Höchstaltersgrenze über-\nschritten haben, so daß für sie ein Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren \nnur in Betracht käme, wenn der Bundespersonalausschuß aufgrund einer Ermes-\nsensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BLV \neine Ausnahme vom Höchstalter für die Einstellung machen müßte. Eine dahinge-\nhende Ermessensreduzierung hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. \nVielmehr erweist sich das Vorbringen der Antragsgegnerin als ermessensgerecht, \ndaß trotz der im Ausland perfektionierten Sprachkenntnisse und der ausländischen \nRechtskenntnisse bei der Antragstellerin die für eine Ausnahmeregelung erforderli-\nchen besonderen zusätzlichen Qualifikationen für den höheren Auswärtigen Dienst \nnicht vorliegen. So wird die Behauptung der Antragsgegnerin, daß gute Kenntnisse \nder englischen und französischen Sprache bei allen Bewerbern vorausgesetzt wür-\nden, indirekt durch § 5 Abs. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für \ndie Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 bestätigt, wonach \nfür den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen im Auswahlverfahren die engli-\nsche oder die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten \nNationen ersetzt werden kann. Bei den von der Antragstellerin angeführten Kennt-\nnissen des französischen und deutschen Rechts handelt es sich im wesentlichen um \nKenntnisse, die sie im Rahmen ihres Studiums (Rechtswissenschaften) erworben \nhat. Solche Kenntnisse können keine besondere Qualifikation darstellen, da alle Be-\nwerber einen Abschluß eines deutschen Hochschulstudiums oder einen hiermit \ngleichwertigen ausländischen Studienabschluß vorweisen müssen. Die Antragsgeg-\nnerin kann mithin davon ausgehen, daß alle Bewerber über vergleichbare Fach-\nkenntnisse in ihren jeweiligen Studienrichtungen verfügen. Es ist auch nicht ermes-\nsensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin in dem ohne Abschluß beendeten Studium \nder Rechtswissenschaften, Politologie und Wirtschaftswissenschaften keine beson-\ndere, zusätzliche Qualifikation der Bewerberin erkennt.\n\n11\n\nDer Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Er-\nfolgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-21/15-l-3004-98","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-21/15-l-3004-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309004","retrieved":"2026-07-09 03:38:21.961903+00:00"}}