{"status":"available","doknr":"OLD309024","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0917.17K451.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"17 K 451/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, \nFlurstücke 00 und 00, das die Straßenbezeichnung X. I.----straße 00 und 00 a \nträgt.\n\n3\n\nIn der X. I.----straße wurden im Jahr 1991 im Straßenabschnitt J.-----\nstraße bis zur Straße T. die Fahrbahn und die Gehwege erneuert sowie Park-\nflächen angelegt. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 28. Juli 1994 zog der Beklagte den Kläger daraufhin zu \nStraßenbaubeiträgen § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) in Höhe von 5.699,13 DM und 1.048,20 DM heran.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 19. August 1994 Widerspruch mit dem er geltend \nmachte: Er halte es für nicht rechtmäßig, ihn ohne vorherige Anhörung mit der Bei-\ntragsforderung zu überziehen. Die Heranziehung sei sowohl dem Grunde als auch \nder Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei die Verteilung des Aufwandes für ihn \nnicht nachvollziehbar. Dies umsomehr, als es sich bei seinem Grundstück zu 80 % \num Gartenland handele.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte, zusammengefaßt für beide Bescheide, mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Dezember 1994 zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat daraufhin am 20. Januar 1995 Klage erhoben, mit der er geltend \nmacht: Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß gleichzeitig mit der Erneuerung \nder Straßenbeläge und Bürgersteige Versorgungsleitungen in der Straße verlegt \nworden seien. Hätten die Versorgungsträger ihre Leitungen selbständig in der Straße \nverlegt, hätte die Straßenbaumaßnahme ausschließlich von ihnen finanziert werden \nmüssen. Die Kostenlast der Straßénbaumaßnahme könne deshalb nicht allein den \nAnliegern überbürdet werden. Bei seinem Grundstück zu Unrecht keine Tiefenbe-\ngrenzung nach § 5 Abs. 5 der Beitragssatzung des Beklagten vorgenommen worden. \nDie Nachbargrundstücke würden auch in erheblich größerem Umfang, als vom Be-\nklagten angenommen, gewerblich genutzt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 17 K 737/95, 17 \nL 2108/94 und 17 L 2263/94 ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDabei ist zunächst festzuhalten, daß mit dem in den mündlichen Verhandlung \ngestellten Antrag unzweifelhaft beide das Grundstück des Klägers erfassenden Bei-\ntragsbescheide vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. \nDezember 1994 angefochten sind. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch recht-\nmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i.V.m. der Satzung der Stadt Köln über \ndie Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maß-\nnahmen vom 5. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 20. März 1989 S. 50).\n\n17\n\nNach § 8 KAG NW sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von \nBeiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstel-lung-, Erweiterung- und Verbes-\nserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch \nanzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentü-\nmern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von der Anlage er-\nschlossen werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden; der jeweilige Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das jeweilige \nGrundstück von der Anlage hat. Einen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit \nentsprechende Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit \nder endgültigen Herstellung der Anlage.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen der Beitragserhebung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Da \nsich Fahrbahn und Gehweg der X. I.----straße - wie durch in der Akte befindliche \nFotos belegt wird - vor dem Ausbau in einem desolaten Zustand befanden, wird den \nAnliegern durch die Erneuerung ein Vorteil i.S. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten. \nGleiches gilt für die Anlegung der Parkplätze. Die erstmalige Anlegung von \nParkplätzen stellt eine Verbesserung der Anlage dar, weil die Trennung des \nfließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer \nmacht.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 -.\n\n20\n\nDie angefochtenen Bescheide sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil \nder Beklagten vom beitragsfähigen Aufwand nicht eine Ersparnis abgesetzt hat, die \nnach Auffassung des Klägers dadurch entstanden sein soll, daß die Verlegung von \nStrom und Erdgasleitungen mit dem Ausbau verbunden worden ist.\n\n21\n\nDabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß dort, wo Baumaßnahmen von \nKostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereich derart miteinander verbunden \nwerden, daß dadurch Kosten eingespart werden, diese Ersparnis nicht nur bei einer \nBaumaßnahme berücksichtigt werden darf sondern auf alle Baumaßnahmen verteilt \nwerden muß. Weil die Kostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der \nMaßnahmen begründet ist, wäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei einer der \nMaßnahmen zu berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger zu \nentlasten. Vielmehr muß der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung \njeden Kostenträger zugute kommen.\n\n22\n\nVgl. unter Bezugnahme auf die Situation bei der Anlage eines \ngemeinsamen Kanals für die Grundstücks- und Straßenentwässerung OVG \nNW, Urteil vom 5. September 1986 \n- 2 A 963/84 -; OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990 \n- 2 A 1691/88 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 24. \nFebruar 1998 - 5 TG 1143/97 -.\n\n23\n\nOffenbleiben kann hier, ob dieser Gedanke stets auch dort eingreift, wo eine \nVerrechnung von Kosten zwischen Staßenbaulastträger und \nVersorgungsunternehmen nicht möglich ist und dementsprechend eine jeweils \nbeitragsrechtlich zu berücksichtigende (wechselseitige) „Ersparnis\" nicht bestimmt \nwerden kann. Dies erscheint etwa dann problematisch, wenn der fremde \nVersorgungsträger lediglich die dem Träger der Straßenbaulast durch seine \nStraßennutzung zusätzlich entstandenen Kosten zu erstatten hat (vgl. etwa § 18 \nAbs.3 StrWG NW) und die Gemeinde deshalb die durch die bloße Ausnutzung \ngemeindlicher Straßenbauarbeiten von den Versorgungsträger „ersparten\" \nAufwendungen nicht auf diese abwälzen. Ebenso offenbleiben kann auch die \nBaumaßnahmen tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - gleichzeitig durchgeführt \nwurden. Der bei der Straßenbaumaßnahme entstandene Aufwand diente dazu, die \nX. I.----straße überhaupt in einem verkehrssicheren Zustand mit einem \nneuzeitlichen Ansprüchen genügenden Aufbau und Parkplätzen herzustellen. An \ndiesen Kosten waren etwa gleichzeitig tätige Versorgungsträger gerade nicht zu \nbeteiligen.\n\n24\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Verteilung des Aufwandes ist ebenfalls nicht \nzu beanstanden. \n\n25\n\nSoweit der Kläger auf die seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigte \ngewerbliche Nutzung einiger Nachbargrundstücke hingewiesen hat, hat der Beklagte \nmit seinem Schriftsatz vom 9. September 1998 ausführlich Stellung genommen. Die \ngewerbliche Nutzung der Grundstücke in dem fraglichen Straßenabschnitt ist auch \nauf der Grundlage eines vom Beklagten aufgenommenen Bestandsplans in der \nmündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Der Kläger hat hiernach diesen \nPunkt nicht mehr erneut aufgegriffen, so daß er zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Ausführung des Beklagten verwiesen werden kann.\n\n26\n\nEine Tiefenbegrenzung wurde dem Grundstück des Klägers gem. § 5 Abs. 5 der \nBeitragssatzung der des Beklagten zutreffend nicht gewährt da das Grundstück in \neinem beplanten Bereich liegt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-17/17-k-451-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-17/17-k-451-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309024","retrieved":"2026-07-09 03:38:23.527002+00:00"}}