{"status":"available","doknr":"OLD309036","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0916.19K11341.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"19 K 11341/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 28. April 1952 geborene Kläger war seit September 1970 beim Beklagten \ntätig. Er wurde mit Wirkung vom 01. April 1978 zum Landesinspektor und mit \nWirkung vom 01. Oktober 1979 zum Landesoberinspektor befördert.\n\n3\n\nNachdem der Kläger seit dem 17. Oktober 1984 ununterbrochen dienstunfähig \nerkrankt war, beantragte er unter dem 04. Fe-\nbruar 1985, ihn zum 01. Juni 1985 in den Ruhestand zu versetzen. Der Beklagte \nsicherte dem Kläger durch schriftliche Erklärung vom 22. April 1985 \n\"rechtsverbindlich\" zu, ihn - sofern ihm künftig eine die Dienstfähigkeit amtsärztlich \nwieder attestiert werden würde - unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit zum Landesoberinspektor zu ernennen, wenn er einen \nentsprechenden Antrag bis spätestens 31. Mai 1990 stellen würde. Sodann versetzte \nder Beklagte den Kläger antragsgemäß zum 01. Juni 1985 in den Ruhestand. \nSeitdem beantragte der Kläger mehrfach - jeweils im Ergebnis erfolglos (vgl. zum \nAntrag des Klägers mit Schreiben vom 26. Januar 1990: OVG NW, Urteil vom 24. Juli \n1992 - 12 A 1793/91 -) - seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. \n\n4\n\nMit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 07. Oktober 1996 stellte der \nKläger einen weiteren Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis (wegen \ndes genauen Wortlauts des Antrags wie auch wegen seiner Begründung wird Bezug \ngenommen auf Bl. 4 bis 7 der Gerichtsakte), den der Beklagte mit Bescheid vom \n28. Oktober 1996 (Bl. 17 der Gerichtsakte) ablehnte. Den hiergegen fristgerecht \neingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \n03. Dezember 1996 (Bl. 2, 3 der Gerichtsakte) als unbegründet zurück.\n\n5\n\nAm 20. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nauf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis umfassend weiterverfolgt. Zur \nBegründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Wie sich aus den von ihm \nim gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, habe er seine Dienstfä-\nhigkeit wiedererlangt. Einen Anspruch auf erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis habe er - ungeachtet der Regelungen des \n§ 48 LBG NW - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. \nder Folgenbeseitigung. Soweit er nämlich damals auf Dauer dienstunfähig erkrankt \nsei, seine Versetzung in den Ruhestand beantragt habe und in den Ruhestand \nversetzt worden sei, sei dies Folge eines vorangegangenen rechtswidrigen und \nschuldhaften (nahezu böswilligen) Verhaltens des Beklagten gewesen. Er sei Opfer \neines \"Mobbing\" geworden. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 03. Dezember 1996 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihn unter erneuter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesoberinspektor auf Lebenszeit \nzu ernennen und ihm ein entsprechendes Amt zuzuweisen,\nhilfsweise,\nihm unter erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine \ngeringwertigere Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe und ein \nentsprechendes Amt zuzuweisen,\näußerst hilfsweise,\nihn durch geeignete Maßnahmen an einen Leistungsstand heranzuführen, der \ndie erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seiner \nLaufbahngruppe zuläßt und eine solche Berufung sodann auszusprechen.\n\n8\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen, erhebt \nhöchst vorsorglich - im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch \n- in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1998 die Einrede der \nVerjährung und beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und Personalakten des Beklagten. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid \ndes Beklagten vom 28. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 03. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis (Hauptantrag, 1. Hilfsantrag sowie auch der zweite Teil des \n2. Hilfsantrages) und auch nicht auf darauf im Sinne des ersten Teils des zweiten \nHilfsantrages darauf abzielende vorbereitende Maßnahmen.\n\n13\n\nDer Kläger kann sein Begehren auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis \nnicht auf § 48 Abs. 2 LBG NW stützen, weil seine Zurruhesetzung länger als fünf \nJahre zurückliegt. Aus der vom Beklagten unter dem 22. April 1985 abgegebenen \nZusicherung kann der Kläger ebenfalls nichts (mehr herleiten), da auch insoweit der \nZeitraum, für den diese Geltung hatte, längst verstrichen ist.\n\n14\n\nAus § 48 Abs. 1 LBG NW kann der Kläger einen Anspruch auf Wiederberufung in \ndas Beamtenverhältnis gleichfalls nicht stützen, weil diese Vorschrift keine \nAnspruchsgrundlage für ein Begehren eines zur Ruhe gesetzten Beamten darstellt. \nSie ist allein Anspruchsgrundlage für den Dienstherrn, der einen Beamten reakti-\nvieren will, und nur in diesem Rahmen ist der Dienstherr zur Ermessensausübung, \nnämlich der Abwägung seines Interesses an einer Reaktivierung des Beamten mit \nden einer solchen Reaktivierung entgegenstehenden Interessen des zur Ruhe \ngesetzten Beamten verpflichtet,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 1976 - II C 40.74 - BVerwGE 51, \n264 ff (267); OVG NW, Beschluß vom \n24. Februar 1997 - 6 A 5803/94 -.\n\n16\n\nSoweit der Kläger der Auffassung ist, er könne einen Reaktivierungsanspruch \noder jedenfalls aber das im 2. Hilfsantrag formulierte Begehren aus den Grundsätzen \ndes Schadensersatzrechtes bzw. des Folgenbeseitigungsanspruches herleiten, geht \ndies fehl. Die Regelungen des § 48 LBG NW sind hinsichtlich der Rechtsfolgenseite \n(Reaktivierung eines zur Ruhe gesetzten Anspruches) abschließend. Ein \nSchadensersatzanspruch bzw. Folgenbeseitigungsanspruch kann deshalb allenfalls \nzu einer Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn führen. Da der Kläger jedoch ein \nZahlungsbegehren nicht geltend macht, kann vorliegend auch dahinstehen, ob denn \nüberhaupt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen \nSchadensersatzanspruch (bzw. Folgenbeseitigungsanspruch) wegen rechtswidrigen \nund schuldhaften Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit vorliegen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-16/19-k-11341-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-16/19-k-11341-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309036","retrieved":"2026-07-09 03:38:24.992317+00:00"}}