{"status":"available","doknr":"OLD309063","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0910.19L1754.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"19 L 1754/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\n2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 VwGO zu untersagen, die Beigeladenen zu Polizeioberkommissaren zu \nbefördern, bevor nicht eine erneute Auswahlentscheidung zwischen der \nAntragstellerin und den Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts getroffen worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat den für die begehrte einstweilige Anordnung \nerforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. \n3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nNach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nBeförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen \nnicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die \nEntscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und \ndes Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art 33 Abs. 2 \nGG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 \nSatz 1, 7 Abs. 1 LBG NW am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist gehalten, ein \nBeförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, \nder nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der \nbetreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im übrigen ist die \nAuswahlentscheidung bei im wesentlichen gleicher Qualifikation nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit nur einen \nAnspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. \nDieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Weise sicherungsfähig, daß \ndem Antragsgegner untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Stelle - \nendgültig - zu besetzen.\n\n7\n\nHiervon ausgehend ist - auf der Grundlage einer im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung \n- nicht ersichtlich, daß dieser Anspruch der Antragstellerin auf rechts- und \nermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Auswahlentscheidung zugunsten der \nBeigeladenen verletzt wird. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen aus Gründen, \ndie den maßgeblichen Anforderungen genügen, den Vorrang vor der Antragstellerin \neingeräumt.\n\n8\n\nDabei ist der Antragsgegner zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die \nAntragstellerin und die Beigeladenen gleich qualifiziert für die in Rede stehenden - \njeweils zum 1. Juni und 1. Juli 1998 besetzbaren - Beförderungsstellen sind. Sowohl \ndie Antragstellerin als auch die Beigeladenen erhielten mit der jeweils letzten (nach \nNr. 4.2 BRL Pol erstellten) dienstlichen Beurteilung vom September 1996 bzw. \nFebruar 1997 das Gesamturteil \"die Leistung und Befähigung der Beamtin /des \nBeamten entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Irgendwelche \nNotenzusätze i.S.d. sogenannten Binnendifferenzierung sind weder für die \nAntragstellerin noch für die Beigeladenen vergeben worden, so daß alle drei für die \nzu besetzenden zwei Beförderungsstellen als im wesentlichen gleich qualifiziert \nanzusehen sind.\n\n9\n\nUnter Heranziehung der von ihm verwendeten Hilfskriterien bei der \nAuswahlentscheidung zur Besetzung von Beförderungsstellen nach BesGr. A 10 \nBBesO hat der Polizeipräsident C. zu Recht den Beigeladenen den Vorrang vor der \nAntragstellerin für die Beförderung eingeräumt. Hinsichtlich des ersten Hilfskriteriums \n\"Jahr der Anstellung im gehobenen Dienst\" ergibt sich zwar für keinen der Bewerber \nein Vorrang, denn sie sind alle im Jahre 1995 angestellt worden: die Antragstellerin \nist am 11. März 1995 zu Regierungsinspektorin, der Beigeladene zu 1) am 03. April \n1995 zum Polizeikommissar und der Beigeladene zu 2) am 01. September 1995 zum \nPolizeikommissar ernannt worden. Bei Anwendung des zweiten Hilfskriteriums \n\"Ergebnis der II. Fachprüfung (bzw. der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst)\" \nübertreffen die Beigeladenen die Antragstellerin jedoch eindeutig. Wie in der \nAntragserwiderung des Antragsgegners zutreffend dargelegt und durch die \nPersonalakten bestätigt wird, haben sowohl der Beigeladene zu 1) als auch der \nBeigeladene zu 2) die II. Fachprüfung jeweils mit der Note gut bestanden. \nDemgegenüber hat die Antragstellerin bei ihrer Laufbahnprüfung für den gehobenen \nnichttechnischen Dienst die Note \"ausreichend\" erzielt. Dabei bedarf die von der \nAntragstellerin aufgeworfene Frage, inwieweit die Ergebnisse der II. Fachprüfung und \nder Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst vergleichbar seien, \nhier keiner weiteren Vertiefung, weil die jeweiligen Noten(stufen)differenz jedenfalls \nso groß ist, daß die Beigeladenen im Vergleich zur Antragstellerin aufgrund der \nerzielten deutlich besseren Prüfungsergebnisse jedenfalls eindeutig die bessere \nBefähigung für den (jeweiligen) gehobenen Dienst gezeigt haben. \n\n10\n\nDaß der Polizeipräsident C. die Hilfskriterien entsprechend seinem Schreiben \nvom 12. November 1997 an den Personalrat unter A. Nr. 1 (Beiakte 1 Bl. 1) und nicht \nanders, wie von der Antragstellerin für vorzugswürdig gehalten - gewählt hat, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Bei gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber ist der \nDienstherr frei, welchen zusätzlichen Kriterien er im Rahmen sachgerechter \nErmessensausübung die größere Bedeutung beimißt. Eine starre Reihenfolge von \nHilfskriterien kann nicht aufgestellt werden (vgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 18. \nJuni 1996 - 6 B 3170/95 - unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung). Mit \nder hier gewählten Reihenfolge bewegt sich der Polizeipräsident C. innerhalb des \nihm überlassenen Ermessensspielraums der Anwendung zulässiger \nHilfskriterien.\n\n11\n\nAus § 25 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz LBG kann die Antragstellerin keinen Vorrang \ngegenüber den Beigeladenen herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift \nmit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist (was die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der \nVergangenheit stets verneint hat). Geltung könnte der Norm allenfalls in der durch \nUrteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. November 1997 - C-409/95 -, DVBl \n1998, 183 vorgenommenen Auslegung zukommen. Danach ist § 25 Abs. 6 Satz 2 1. \nHalbsatz LBG, wonach Frauen unter bestimmten Voraussetzungen bei gleicher Eig-\nnung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, \"sofern nicht \nin der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\", mit dem \neuropäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, \"vorausgesetzt\n\n12\n\n- diese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche \nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, daß \ndie Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle \ndie Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der \nden weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder \nmehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, \nund \n- solche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine \ndiskriminierende Wirkung.\"\n\n13\n\nZu Recht hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung im Ergebnis \ndie Anspruchsvoraussetzungen verneint, weil in der Person der Beigeladenen \nliegende Gründe überwiegen. Beide Beigeladenen haben die II. Fachprüfung als \nLaufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit einem wesentlich \nbesseren Ergebnis als die Antragstellerin bestanden. Diesem Umstand darf der \nDienstherr - wie hier durch Verwendung als zweites Hilfskriterium geschehen - als \nleistungsbezogenem Merkmal jedenfalls für die Übertragung des ersten \nBeförderungsamtes im gehobenen Dienst eine erhebliche Bedeutung zumessen, weil \ndem Prüfungsergebnis zumindest für einige Jahre Aussagekraft zum - in \nStreßsituationen unter Beweis gestellten - Leistungsvermögen eines Bewerbers \nzukommt. Ferner weisen die Beigeladenen zu 1) und 2) ein wesentlich höheres \nDienstalter als die Antragstellerin auf: Der Beigeladene zu 1) befindet sich seit \nSeptember 1975 im Probebeamtenverhältnis im Polizeidienst; der Beigeladene zu 2) \nist seit April 1989 Beamter auf Probe in dem Polizeivollzugsdienst, während die \nAntragstellerin sich erst seit September 1992 im Probebeamtenverhältnis befindet. \nDemgegenüber sind etwaige zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht fallende \nKriterien nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller nicht etwaige außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Verfahrensantrag gestellt \nund sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer \nlegt den für Rechtsschutzverfahren dieser Art üblichen Streitwert von 4000.-- DM \nzugrunde, weil die Stellenbesetzung beider im Streit befindlichen Stellen Gegenstand \neines einheitlichen Verwaltungsverfahrens und sodann eines Gerichtsverfahrens \ngewesen sind. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-10/19-l-1754-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-10/19-l-1754-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309063","retrieved":"2026-07-09 03:38:27.173775+00:00"}}