{"status":"available","doknr":"OLD309110","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0903.20K8466.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"20 K 8466/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes C. Straße 000 in C. . Das \nGrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0000-00 vom \n12. September 1990 mit der Gebietsausweisung GE 1 (Gewerbegebiet mit einge-\nschossiger Bebauung). Das Klägergrundstück und das darauf befindliche Gebäude \ndienten ehemals einem Glasereibetrieb. Neben dem Gebäude der Klägerin befindet \nsich ein Schrottplatz sowie ein Gebrauchtwagenhandel; auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite liegt ein großes Autohandelsunternehmen. Im Mai 1993 beantragte die \nKlägerin bei dem Oberstadtdirektor der Stadt C. als Funktionsvorgänger der Be-\nklagten (nachfolgend einheitlich: die Beklagte) die Genehmigung einer Nutzungsän-\nderung der ehemaligen Glaserei in ein Wettkampfstudio in Form eines sogenannten \n\"Laserdromes\" sowie den Einbau einer Zwischendecke. Dabei gab sie an, daß inner-\nhalb des Wettkampfstudios sechs Schießbahnen sowie Kulissen unterschiedlicher \nArt angeordnet werden sollten; mit Laserzielgeräten solle sportlicher wie auch wett-\nbewerbsmäßiger Wettkampf ausgetragen werden. Mit Bescheid vom 07. September \n1993 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben, dessen Realisierung allerdings \n- baurechtlich unerheblich - von den eingereichten Entwürfen abwich.\n\n3\n\nWegen des Spielbetriebs in dem Laserdrome im einzelnen, den Spielregeln etc. \nwird auf die Darstellung in dem Beschluß der Kammer vom 18. November 1994 \n- 20 L 1955/94 -, Seite 2 bis 4, Bezug genommen. Wegen der Ausrüstung der Spie-\nler, der Laserzielgeräte und Ziele wird ergänzend auf die von der Kammer im Rah-\nmen eines Ortstermins in diesem Eilverfahren gefertigten Fotografien (Hülle Blatt 58), \ndas hierzu gefertigte Protokoll und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \njetzigen Ausrüstungsgegenstände Bezug genommen.\n\n4\n\nBereits vor der Inbetriebnahme des Laserdromes kam es seit Anfang 1994 zu \nheftigen Reaktionen in der Öffentlichkeit. Vielfach wandten sich Bürger in Unterschrif-\ntenaktionen gegen dessen Eröffnung, weil befürchtetet wurde, daß dort menschen-\nverachtende Spiele (\"spielerisches Töten von Menschen\") ablaufen würden. Weiter-\nhin war der Betrieb des Laserdromes Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage \nim Landtag von Nordrhein-Westfalen sowie von schriftlichen Anfragen im Deutschen \nBundestag. Auch auf örtlicher politischer Ebene wurden Initiativen gegen das La-\nserdrome ergriffen. Schließlich waren innerhalb der Verwaltung der Stadt C. Be-\ndenken gegen den Betrieb aufgekommen.\n\n5\n\nAls Bitten der Beklagten um Auskunft nach dem konkreten Spielablauf - dem im \nBaugenehmigungsverfahren nur oberflächlich Beachtung geschenkt worden war - \nerfolglos blieben, kündigte diese der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 1994 \nden Erlaß einer Ordnungsverfügung für den Fall an, daß in dem Laserdrome in ir-\ngendeiner Weise das \"spielerische Töten von Menschen\" ermöglicht werde. In einer \nStellungnahme gab die Klägerin an, ein spielerisches Töten finde nicht statt; Sinn \nund Zweck des Spieles sei allein das Sammeln von Punkten durch Treffer an den \nfestinstallierten Zielobjekten. Am 01. August 1994 wurde das Laserdrome offiziell \neröffnet. Im Rahmen von - verdeckten - Ermittlungen durch Bedienstete der Beklag-\nten und von Dritten wurde nachfolgend festgestellt, daß in der Spielstätte auch auf \nMenschen \"geschossen\" werden könne.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. September 1994 untersagte die Beklagte der \nKlägerin mit dem Tage der Zustellung der Verfügung, in der Betriebsstätte \nSpielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von \nMenschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen (wie zum Bei-\nspiel Infrarot), also auf Grund einer Trefferregistrierung ein sogenanntes \n\"spielerisches Töten\" von Menschen, zum Gegenstand haben. Ferner wurde der \nKlägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 DM angedroht und die sofortige \nVollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß \neine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliege. Die simulierten Tötungshandlungen \nund die damit einhergehende Verharmlosung von Gewalt verstießen gegen die \ngrundlegenden Wertvorstellungen der Allgemeinheit.\n\n7\n\nAm 20. September 1994 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung \nein. Auf einen Eilantrag der Klägerin hin stellte das erkennende Gericht mit Beschluß \nvom 18. November 1994 - 20 L 1955/94 - die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruches wieder her bzw. ordnete diese - hinsichtlich der Zwangsgeldan-\ndrohung - an. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) mit Beschluß \nvom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 - den Beschluß der Kammer ab und lehnte den \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06. November 1995 wies die Bezirksregierung \nKöln den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 21. November 1995 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im \nwesentlichen vorträgt: Sie habe zwischenzeitlich ihre Ausrüstung erneuert. Die \njetzige unterstütze das schon zuvor vorgefundene futuristische Ambiente in der Halle \nund habe mit irgendwelchen real existierenden aktiven oder passiven \nBewaffnungsgegenständen nichts mehr zu tun und sei diesen auch nicht ähnlich. \n§ 14 Abs. 1 2. Alternative Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OBG NW) entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, \ndie an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm zu stellen seien. Davon abgesehen seien \ndessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Betrieb des Laserdromes widerspreche \nnicht den in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zum Ausdruck \nkommenden Grundwerten; weder die Menschenwürde noch das Recht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit würden bei dem konkreten Spielablauf unmittelbar \nverletzt. Die Annahme, es solle die Situation von kriegs- oder kriegsähnlichen \nSchauplätzen nachgestellt werden, sei nicht gerechtfertigt. Der Spielablauf in dem \nLaserdrome unterscheide sich von sog. \"Quasaranlagen\", weil es vorliegend - anders \nals dort - nicht um die Ausschaltung des Gegners, sondern um das Sammeln von \nPunkten gehe, was nur durch Treffer an den festinstallierten Zielen möglich sei. Ein \nsogenanntes \"spielerisches Töten\" von Menschen finde nicht statt, vielmehr komme \nes lediglich auf die Blockade des Gegners an; jedenfalls bleibe die Spielsituation in \nder Dunkelheit der Halle abstrakt. Sie könne den Spielbetrieb nicht unter den \nAuflagen der Beklagten eröffnen; nach den vertraglichen Vereinbarungen mit ihrer \nFranchisegeberin, der Q. \n Ltd., Klägerin im parallelen Rechtsstreit VG Köln \n- 20 K 1290/98 -, dürfe sie die von jener hergestellten Gerätschaften und die \nSoftware nutzen, ihr seien aber keinerlei Eingriffe in die technische Anlage \n(abgesehen von der Einbindung der von ihr selbst beschafften Laserzielgeräte) bzw. \nin den Spielablauf gestattet; vgl. zum Vertrag i.e. Blatt 151 bis 160 der Gerichtsakte. \nSportarten wie Boxen und Fechten oder einige asiatische Kampfsportarten würden \nnicht als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend bewertet und verboten, obwohl \nauch dort die Teilnehmer jeweils den Gegner ausschalten wollten; zwischen diesen \nSportarten und dem Betrieb des Laserdromes könne nicht nachvollziehbar \ndifferenziert werden. Es liege auch keine \"Gefahr\" vor. Es sei in keiner Weise \ndargetan und bloße Hypothese, daß der Spielbetrieb zu einer Herabsetzung der \nHemmschwelle für die Anwendung von Gewalt bei den Spielern bzw. dem von dem \nLaserdrome angesprochenen Kundenkreis führe. Ebensowenig werde durch die \nVeranstaltung die Anwendung von Gewalt verharmlost. Zudem finde das Geschehen \nnicht in der Öffentlichkeit, sondern in einer geschlossenen Halle statt. Im übrigen sei \nsie angesichts der aufgezeigten Ungleichbehandlungen in ihren Rechten aus Art. 3 \nAbs. 1 GG verletzt. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß in Recklinghausen eine \ngleichartige Anlage und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein Paint-Ball-Feld \n(\"Gotcha\") jeweils unbeanstandet betrieben würden. Eine Ungleichbehandlung \nergebe sich auch daraus, daß gegen den Betrieb von Spielautomaten, an denen \ntatsächlich Tötungshandlungen simuliert würden, und gegen den Vertrieb derartiger \nSpiele nicht eingeschritten werde.\n\n10\n\nSchließlich könnten die im Laserdrome verwandten Laserzielgeräte im Handel \nals Kinderspielzeug frei erworben werden; insoweit werde mit zweierlei Maß \ngemessen. Weiterhin verletze die Ordnungsverfügung ihre Grundrechte aus Art. 12 \nGG, konkret ihre Berufswahlfreiheit. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr gegenüber \nmit der Erteilung der Baugenehmigung einen Vertrauensschutztatbestand \ngeschaffen, der der Ordnungsverfügung entgegenstehe; die Beklagte habe \nzumindest wissen müssen, welche Spielabläufe in dem Laserdrome beabsichtigt \nseien. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 59 des Vertrages zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft (EGV) vor. Sie könne den mit ihrer Franchisegeberin \ngeschlossenen Vertrag nicht in Kraft setzen; danach entstehe für diese ein Anspruch \nauf Vergütung erst mit Inbetriebnahme des Laserspieles. Im europäischen Ausland \nseien vergleichbare Anlagen seit langem anerkannt und akzeptiert, ohne daß der \nBetrieb dort in vergleichbarer Weise eingeschränkt werde. Eine Diskriminierung folge \nferner aus den aufgezeigten Ungleichbehandlungen mit anderen Spiel- und \nSportarten. Der freie Dienstleistungsverkehr dürfe nur durch solche Regelungen \nbeschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien; ein \nsolches Interesse liege hier nicht vor.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n06. November 1995 aufzuheben. \n \nund \n \ndie Sache gemäß Art. 177 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorzule-\ngen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hält die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits für \nunzulässig, weil der Klägerin mittlerweile eine Baugenehmigung für die Einrichtung \neines Kopiercenters und mehrerer Spielhallen in der betreffenden Halle erteilt worden \nsei. Schon die Stellung des Bauantrages mache deutlich, daß die Klägerin nicht \nmehr an der bisherigen Nutzung als Laserdrome festhalten wolle. Darüber hinaus \nhält sie die Klage aber auch für unbegründet und bezieht sich insoweit im \nwesentlichen auf die Begründung des Beschlusses des OVG NW sowie der \nangefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, aus der Tatsache, daß der \nLaserdrome gegenwärtig nicht betrieben werde, folge, daß im Mittelpunkt des Spieles \ndas simulierte Töten von Menschen stehe und alternative Spielsituationen keinen \ngenügenden Reiz böten. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nsei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Deshalb sei es unerheblich, daß \nmittlerweile veränderte Laserzielgeräte und Westen verwendet würden. Sie habe \nkeinerlei Erkenntnisse über die Existenz von sog. Paint-Ball-Feldern in ihrem \nZuständigkeitsbereich. Wegen des hier maßgeblichen Zeitpunktes komme es auf die \nVertragsgestaltung zwischen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin nicht an; der in \nbezug genommene Vertrag sei erst am 29. Mai 1997 geschlossen worden. Deshalb \nsei auch die Frage einer Vereinbarkeit der Ordnungsverfügung mit Art. 59 EGV nicht \nentscheidungserheblich. Im übrigen berufe sich die Klägerin rechtsmißbräuchlich auf \ndie Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV, weil der Franchisevertrag allein mit \nBlick auf das vorliegende Verfahren abgeschlossen worden sei. Davon abgesehen \nsei die Ordnungsverfügung mit der genannten Vorschrift vereinbar.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Köln \n- 20 L 1955/94 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Bezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nSoweit der Klägerin nach Erhebung der Klage von der Beklagten eine \nBaugenehmigung für die Einrichtung eines Kopiercenters und mehrere Spielhallen \nerteilt worden ist, erlaubt dies nicht den Schluß auf ein mangelndes \nRechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung der Ordnungsverfügung. Denn \ndiese belastet die Klägerin weiterhin und ihre Aufhebung könnte jener einen recht-\nlichen Vorteil bringen. Die Klägerin trägt hierzu nachvollziehbar vor, sie habe die \nBaugenehmigung lediglich vorsorglich beantragt und sei weiterhin an dem \nuneingeschränkten Betrieb des Laserdromes interessiert.\n\n20\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 und der Wider-\nspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 06. November 1995 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die mit der Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin \nausgesprochene Untersagung, in ihrer Betriebsstätte \"Spielabläufe\" zu ermöglichen \nbzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder \nsonstiger technischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Infrarot) zum Gegenstand \nhaben, ist § 14 Abs. 1 OBG NW. Danach können die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser \nNorm liegen vor; die untersagten Laserspiele stellen eine Störung der öffentlichen \nOrdnung dar. Die Kammer hält nach erneuter Prüfung damit nicht an ihrer in dem \nBeschluß vom 18. November 1994 - 20 L 1955/94 - vertretenen Auffassung fest, bei \nden von der Klägerin in dem Laserdrome ermöglichten bzw. geduldeten \nSpielabläufen dränge sich - nach summarischer Prüfung - eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung nicht auf und es spreche vieles für die Rechtswidrigkeit der \nOrdnungsverfügung vom 14. September 1994. Sie schließt sich - nicht zuletzt auch \nim Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zu der \nFrage, unter welchen Umständen von Laserspielen in einem Laserdrome eine \nStörung der öffentlichen Ordnung ausgeht - nunmehr der gegenteiligen Bewertung \ndes OVG NW im Beschluß vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 - an. Zur Begründung \nund zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf die \nAusführungen des OVG NW in jenem Beschluß Bezug.\n\n23\n\nIm Hinblick auf das Klagevorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:\n\n24\n\nEine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch angesichts der zwischenzeitlich \nerfolgten Erneuerung der Ausrüstung für die Teilnehmer an den Laserspielen \ngegeben. Dies ist zwar nicht von vornherein unerheblich, weil maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Auffassung der \nKammer nicht derjenige der Widerspruchsentscheidung, sondern der der mündlichen \nVerhandlung ist. Denn einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung \nvergleichbar,\n\n25\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, \nUPR 1996, 458,\n\n26\n\nbeinhaltet die Ordnungsverfügung der Beklagten nicht nur das Gebot, die \nbeanstandeten Spielabläufe einmalig einzustellen, sondern auch das auf Dauer \nangelegte Verbot, solche Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden. Allerdings \nkann bei dem jetzt verwendeten Laserzielgerät - insbesondere unter \nBerücksichtigung des \"Betriebsgeräuschs\" - und der neuen Weste, von denen sich \ndas Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft hat, keine \nRede davon sein, diese seien nicht mehr realitätsnah und unterstützten ein \nfuturistisches Ambiente in der Halle. Ein Vergleich mit realen aktiven und passiven \nBewaffnungsgegenständen liegt vielmehr auch jetzt auf der Hand. Weiterhin steht \ndas \"spielerische / simulierte Töten\" von Menschen im Mittelpunkt des Laserspieles. \nDabei ist es ohne Belang, ob die Klägerin den Spielbetrieb nicht unter \nBerücksichtigung der Ordnungsverfügung eröffnen kann, weil ihr nach den \nvertraglichen Vereinbarungen mit der Franchisegeberin vom 21./29. Mai 1997 \nkeinerlei Eingriffe in die technische Anlage bzw. in den Spielablauf gestattet sind. Die \nKlägerin hatte es bei den Verhandlungen mit ihrer Franchisegeberin zudem in der \nHand, eine derartige Vertragsgestaltung zu akzeptieren oder davon Abstand zu \nnehmen und einen anderen Vertragspartner zu suchen.\n\n27\n\nFerner steht Art. 3 Abs. 1 GG einem Vorgehen gegen das Laserspiel der Klägerin \nnach wie vor nicht entgegen. Die Behauptung der Klägerin, in Recklinghausen werde \neine vergleichbare Einrichtung von den dortigen Behörden unbeanstandet betrieben, \nist während des gesamten Verfahrens nicht weiter konkretisiert worden und damit \nunsubstantiiert geblieben; ob dies überhaupt Auswirkungen für das vorliegende \nVerfahren hätte haben können, kann damit auf sich beruhen. Ebensowenig hat die \nKlägerin näher dargelegt, wo genau im Gebiet der Stadt C. Paint-Ball-Spiele (sog. \n\"Gotcha\") mit Kenntnis und Duldung der Beklagten stattfänden, sondern es \ngleichfalls bei der bloßen Behauptung belassen. Soweit die Beklagte den Betrieb von \nSpielautomaten mit sog. \"Killerspielen\" und den Vertrieb von letzteren nicht \nbeanstandet, liegt darin keine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten der \nKlägerin. Im Unterschied zu der von der Klägerin gewählten Spielvariante ist bei \ndiesen \"Unterhaltungsspielen\" eben nicht eine lebende Person als solche \nZielscheibe, sondern es wird nur an einem Bildschirm \"geschossen\". Die Klägerin \nkann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihr verwandten Laserzielgeräte \nseien im Spielwarenhandel frei erhältlich und würden sogar als Kinderspielzeug \nangeboten. Es stellt ersichtlich einen Unterschied dar, ob Kinder bzw. Jugendliche \nmit derartigen Gegenständen in ihrem privaten Umfeld - und sei es in der Öf-\nfentlichkeit - spielen oder ob derartige Gegenstände in einem Laserdrome \ngewerbsmäßig und zur Gewinnerzielung eingesetzt werden und somit \"spielerisches \nTöten\" bei Laserspielen für eine breitere Öffentlichkeit als Zeitvertreib etabliert \nwerden soll.\n\n28\n\nDarüber hinaus liegt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor. Das OVG NW \nhat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, daß das Gewicht der \nInteressen der Klägerin entscheidend dadurch gemindert ist, daß sie mit ihrem \nVerhalten eine rechtzeitige Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Spielbetriebes vor \nEröffnung des Laserdromes verhindert hat. Der Eingriff der Beklagten in die \nBerufsfreiheit (Berufsausübung) der Klägerin wird durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt. Die Untersagung einer bestimmten Spielvariante ist \nzur Erreichung des verfolgten Zieles - nämlich zu verhindern, daß die Wertmaßstäbe \ndes Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürde und das Recht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit bei dem Betrieb des Laserdromes verletzt werden - \ngeeignet und erforderlich. Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs \nund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist unter den gegebenen \nUmständen die Grenze der Zumutbarkeit für die Klägerin gewahrt.\n\n29\n\nSchließlich kommt eine Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 177 EGV nicht in Betracht. Nach \nAuffassung der Kammer ist Art. 59 EGV nicht zu Lasten der Klägerin dadurch \nverletzt, daß die Beklagte ihr untersagt hat, in dem Laserdrome bestimmte \nLaserspiele zu ermöglichen oder zu dulden, und mit Blick darauf die Umsetzung des \nzwischen der Klägerin und der Q. \n Ltd. unter dem 21./29. Mai 1997 geschlossenen \nFranchisevertrages nicht möglich oder jedenfalls nicht mit dem von beiden \nVertragspartnern vorausgesetzten wirtschaftlichen Erfolg verbunden ist. Dies läßt \nsich von der Kammer unter Berücksichtigung der Auslegung der hier einschlägigen \nBestimmungen des EGV durch den EuGH feststellen. Das Vorbringen der Klägerin \nist insoweit unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen, nämlich zum einen, ob ihre \nTätigkeit als Franchisenehmerin der Q. Ltd. überhaupt von Art. 59, 60 EGV - in \ndenen die Dienstleistungsfreiheit näher geregelt ist - erfaßt wird, und zum anderen, \nob mit der Ordnungsverfügung zu Lasten der Klägerin eine unmittelbare oder \nmittelbare Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit verbunden ist.\n\n30\n\nDie Tätigkeit der Klägerin als Franchisenehmerin der Q. Ltd. unterfällt dem \nAnwendungsbereich der Bestimmungen des EGV über die Dienstleistungsfreiheit. \nArt. 59 Abs. 1 EGV bestimmt, daß die Beschränkungen des freien \nDienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der \nMitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des \nLeistungsempfängers ansässig sind, während der Übergangszeit - die abgelaufen \nist -,\n\n31\n\nvgl. Randelzhofer, in Grabitz/Hilf, Kommentar zum EGV, Art. 59 \nRdnr. 9,\n\n32\n\nschrittweise aufgehoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGV sind Dienstleistungen \nim Sinne des EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, \nsoweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über \ndie Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten nach Art. 60 \nAbs. 2 EGV insbesondere auch gewerbliche Tätigkeiten. Nach Abs. 3 der Vorschrift \nkann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit \nzwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat \nausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, \ndie dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.\n\n33\n\nUm unter den Begriff der Dienstleistung zu fallen und tatbestandlich von Art. 59, \n60 EGV überhaupt erfaßt zu werden, muß eine Tätigkeit also folgende Kriterien \nerfüllen: Sie darf nicht Gegenstand anderer vom EGV gewährter Freiheiten sein. Die \nBestimmungen des EGV über die Niederlassungsfreiheit und über die \nDienstleistungsfreiheit \"schließen einander aus\". Die letztgenannten Vorschriften \nkommen nur zur Anwendung, wenn die Bestimmungen über die \nNiederlassungsfreiheit nicht einschlägig sind; mit anderen Worten treten die Art. 59 \nund 60 EGV gegenüber den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit \nzurück,\n\n34\n\nEuGH, Urteile vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - (\"H. \"), \nSlg. 1995, I-4165, 4194, Rdnr. 22, und vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-3/95 - \n(\"S. \n \"), Slg. 1997, I-6511, 6535, Rdnr. 19,\n\n35\n\nFerner darf die Tätigkeit nicht den Vorschriften über den freien Waren- und \nKapitalverkehr unterliegen. Im Gefüge der Tätigkeiten, die Art. 60 Abs. 1 EGV den \nDienstleistungen gegenüberstellt und die Gegenstand anderer vom EGV gewährter \nFreiheiten sind, erfaßt die Dienstleistungsfreiheit nur den grenzüberschreitenden \nAustausch von \"Produkten\", die nicht \"Waren\" sind,\n\n36\n\nEuGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - Rs. C-398/95 - (\"U. \"), Schlu-\nßanträge des Generalanwalts M. , Slg. 1997, I-3091, 3099, Rdnr. 17,\n\n37\n\nund die nicht als mit dem Kapitalverkehr verbundene Dienstleistungen - etwa der \nBanken oder Versicherungen - einzuordnen sind. Darüber hinaus muß die Tätigkeit \nzeitlich beschränkt und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Schließlich muß \ndie Tätigkeit in irgendeiner Form eine Grenze eines Mitgliedstaates überschreiten, \nsetzt also ein zwischenstaatliches Element voraus. Die Vertragsbestimmungen über \nden freien Dienstleistungsverkehr sind nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren \nwesentlichen Elementen keines über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus-\nweist,\n\n38\n\nEuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-3/95 - (\"S. ), \nSlg. 1997, I-6511, 6534, Rdnr. 14; Schlußanträge des Generalanwalts G. \nin dieser Sache, ebenda, I-6516, Rdnr. 11.\n\n39\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen geht es im vorliegenden Zusammenhang \num die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S.v. Art. 59 f. EGV durch die \nKlägerin. Die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 52 ff. EGV) \nspielen hier erkennbar keine Rolle. Ob diese Bestimmungen insoweit anwendbar \nsind, als der Klägerin von ihrer Franchisegeberin u.a. ein Alleinvertriebsrecht für die \nvon Art. 1 Abs. 1 des Franchisevertrages erfaßten Nutzungsrechte des \nFranchisegebers (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 4 des Vertrages) gewährt wird, \ndessentwegen die Klägerin die Stellung einer Agentur oder Zweigniederlassung der \nFranchisegeberin i.S.v. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EGV haben könnte, braucht hier nicht \nvertieft zu werden. Denn dieses Recht wird von der streitigen Ordnungsverfügung in \nkeiner Weise berührt. Ebensowenig unterfallen die streitigen Laserspiele den \nVorschriften über den freien Warenverkehr, weil es bei dem Vollzug des \nFranchisevertrages schwerpunktmäßig um den Austausch nicht-körperlicher \nLeistungen, nämlich die Nutzungsrechte an der Software für die Installation des \nLaserspieles geht. Soweit auch Waren ausgetauscht werden, tritt dies völlig in den \nHintergrund gegenüber dem der Klägerin eingeräumten Recht, das Know-how, das \nWarenzeichen und das geistige Eigentum der Q. Ltd. an dem Laserspiel nutzen \nzu dürfen. Daß das Nutzungsrecht an Laserspielen nicht den Vorschriften über den \nKapitalverkehr unterfällt, versteht sich von selbst. Die Leistungsbeziehungen zwi-\nschen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin erfolgen auch zeitlich beschränkt und \nentgeltlich, wie sich aus dem vorgenannten Franchisevertrag ergibt. Schließlich \nhaben die Leistungen zwischen der Klägerin und ihrer Franchisegeberin \ngrenzüberschreitenden Charakter i.S.v. Art. 59 und 60 EGV,\n\n40\n\nvgl. die Aufzählung möglicher Fallkonstellationen durch Generalanwalt \nK. , Schlußanträge in der Rs. C-384/93 (\"B. \"), Slg. 1995, \nI-1141, 1150 f., Rdnr. 28 m.w.N.\n\n41\n\nDaß die Klägerin dabei lediglich Empfängerin und nicht der Erbringer einer \nDienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat ist, ist unerheblich, weil die Freiheit \ndes Dienstleistungsverkehrs auch dem Dienstleistungsempfänger zusteht,\n\n42\n\nEuGH, Urteil vom 09. August 1994 - Rs. C-43/93 - (\"W. \"), \nSlg. 1994, I-3803, 3823, Rdnr. 13,\n\n43\n\nund dieser sich auf die Freizügigkeit zum Zweck des Empfanges einer \nDienstleistung berufen kann,\n\n44\n\nEuGH, Urteil vom 05. Juni 1997, a.a.O., Schlußanträge des \nGeneralanwalts M. , a.a.O., 3102, Rdnr. 29 f.\n\n45\n\nWenngleich sonach Art. 59, 60 EGV grundsätzlich auf die Vertragsbeziehung \nzwischen der Klägerin und der Q. Ltd. anwendbar sind und sich die Klägerin hier \nauf das Recht auf Freizügigkeit zum Zweck des Empfangs einer Dienstleistung auch \nberufen kann, ist eine Verletzung (Beschränkung) dieses Rechtes zu Lasten der \nKlägerin durch die Ordnungsverfügung jedoch nicht feststellbar.\n\n46\n\nArt. 59 EGV erfaßt und verbietet zunächst diskriminierende Beschränkungen der \nDienstleistungsfreiheit. Diskriminierend sind solche Beschränkungen, die den \nErbringer von Dienstleistungen wegen seiner Staatsangehörigkeit oder des \nUmstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Leistungserbringung \nansässig ist, treffen,\n\n47\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 - (\"T. \"), \nNJW 1994, 2013, 2015 Rdnr. 48.\n\n48\n\nEine Diskriminierung ist mit der Ordnungsverfügung und der darin \nvorgenommenen Auslegung des Begriffs der \"öffentlichen Ordnung\" schon deshalb \nnicht verbunden, weil sie nicht darauf abzielt, gerade die Anbieter von Laserspielen \naus anderen Mitgliedstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit zu beschränken; vielmehr \ngeht es ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit der an den \nLeistungsbeziehungen Beteiligten, also unterschiedslos, darum, eine Verletzung der \nöffentlichen Ordnung durch die Veranstaltung bestimmter Laserspiele zu \nverhindern.\n\n49\n\nArt. 59 EGV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus \naber auch die Aufhebung aller Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - selbst \nwenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für solche anderer \nMitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, \nder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche \nDienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu \nmachen (nichtdiskriminierende Beschränkungen),\n\n50\n\nvgl. nur EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996, a.a.O., 6537, Rdnr. 25, \nund vom 05. Juni 1997, a.a.O., 3119 Rdnr. 16, jeweils m.w.N.\n\n51\n\nVon der Ordnungsverfügung geht jedoch auch keine solche nichtdiskriminierende \n(unmittelbare oder mittelbare) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit Blick auf \ndas Vertragsverhältnis der Klägerin und der Q. Ltd. aus. Zunächst bezweckt die \nOrdnungsverfügung schon angesichts ihres Gegenstandes keine unmittelbare \nBeschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin oder ihrer Vertragspartnerin. \n§ 14 Abs. 1 OBG NW, auf der sie beruht, ist ferner keine Norm, die in irgendeiner \nWeise derartige Wirkungen - und sei es als Nebenfolge - entfalten soll. Bereits dies \nunterscheidet den vorliegenden Fall von denen, die der Rechtsprechung des EuGH \nzu Grunde gelegen und zur Herausbildung der vorgenannten Grundsätze geführt \nhaben. Zudem hatte der EuGH - soweit ersichtlich - in allen zu Art. 59 EGV \nergangenen Entscheidungen die Vereinbarkeit von Rechtssätzen der Mitgliedstaaten \nmit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, die unmittelbar diskriminierende oder \nzumindest die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Wirkungen entfalteten. Hier \ngeht es aber lediglich um die mittelbaren Auswirkungen einer einzelnen \nOrdnungsverfügung auf Grund der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs \nder öffentlichen Ordnung. Auch soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation \nauf die in den Rechtssachen \"C. \" und \"T. /H. \",\n\n52\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 28. Januar 1992 - Rs. C-204/90 -, Slg. 1992, \nI-249 ff., und vom 14. November 1995 - Rs. C-484/93 -, Slg. 1995, \nI-3955 ff.,\n\n53\n\nvom EuGH entwickelten Grundsätze verweist, kann sie damit nicht durchdringen. \nDenn die dortigen Grundsätze sind auf der Basis völlig anders gelagerter \nSachverhalte aufgestellt worden und können vorliegend nicht fruchtbar gemacht \nwerden. In diesen Fällen resultierte für die Dienstleistungsempfänger jeweils aus \neiner nationalen Regelung unmittelbar eine Beschränkung der \nDienstleistungsfreiheit, weil die Wahrnehmung von Dienstleistungsangeboten aus \nanderen Ländern, als denen, in denen die Betroffenen ansässig waren, eine \nVerschlechterung ihrer Rechtspositionen bedeutete; Vorteile, die bei Wahl eines \ninländischen Vertragspartners wahrgenommen werden konnten, wurden bei Wahl \neines ausländischen Vertragspartners nicht gewährt. Darüber hinaus folgt aus dem \nUmstand, daß ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erläßt als ein anderer \nMitgliedstaat, nicht automatisch, daß dessen Vorschriften unverhältnismäßig und mit \ndem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind,\n\n54\n\nEuGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93 - (\"B. \"), \nSlg. 1995, I-1141, 1181, Rdnr. 51.\n\n55\n\nSchließlich wird die Erbringung des Dienstleistungsangebotes der \nFranchisegeberin und dessen Annahme durch die Klägerin für sich betrachtet durch \ndie Regelungen der streitigen Ordnungsverfügung weder unterbunden noch in \nirgendeiner Weise behindert. Denn der Leistungsaustausch kann weiterhin \nstattfinden und ist nicht inzidenter untersagt worden; er wird auch nicht zwangsläufig \nweniger attraktiv gemacht. Es ist lediglich eine ganz bestimmte Variante des \nLaserspieles untersagt worden, so daß von einer erzwungenen Schließung des \nLaserdromes keine Rede sein kann. Die Klägerin und ihre Vertragspartnerin haben \nes in der Hand, ein Spielsystem zu installieren, bei dem die öffentliche Ordnung nicht \ntangiert wird. Wie die Klägerin im Laufe des Verfahrens selbst mehrfach ausgeführt \nhat, kann das Laserspiel auch ohne die Variante \"spielerisches Töten\" gespielt \nwerden. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich den Betrieb des Laserdromes einge-\nstellt hat und die Franchisegeberin deshalb keinen Anspruch auf die \nFranchisegebühren haben sollte, ist dies nicht auf die Ordnungsverfügung \nzurückzuführen, sondern auf die freie Entscheidung der Klägerin.\n\n56\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 61 und 63 \nVwVG NW.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-03/20-k-8466-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-03/20-k-8466-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309110","retrieved":"2026-07-09 03:38:30.969637+00:00"}}