{"status":"available","doknr":"OLD309109","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0903.20K1290.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"20 K 1290/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein britisches Unternehmen, dessen gewerbliche Tätigkeit sich \nauf den Verkauf und das Leasing von Ausrüstungen für Laserspiele, den Betrieb von \nLaserspielanlagen und den Vertrieb entsprechender Spielsysteme im Wege des \nFranchising erstreckt. Da sie Laserspielsysteme auch in Deutschland vertreiben \nmöchte, schloß sie unter dem 21./29. Mai 1997 mit der P. \nGmbH aus C. einen Franchisevertrag; diese hatte bereits mit einem Vorgängerun-\nternehmen der Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhalten. Nach dem Vertragsin-\nhalt steht der P. GmbH u.a. das Recht zu, von dem Warenzeichen und dem geis-\ntigen Eigentum an dem Laserspielsystem, von dem Know-how etc. der Klägerin \nGebrauch zu machen, ferner soll danach ein sog. „Laserdrome\" in C. errichtet \nwerden; wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 9 bis 18 der Ge-\nrichtsakte Bezug genommen.\n\n3\n\nBereits im Juli 1994 hatte die P. GmbH in C. ein Laserdrome eingerichtet. \nMit Ordnungsverfügung vom 14. September 1994 untersagte der Funktionsvorgän-\nger der Beklagten (im folgenden einheitlich: die Beklagte) der P. GmbH ab dem \nTage der Zustellung der Verfügung in dem Laserdrome „Spielabläufe\" zu ermögli-\nchen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl \noder sonstiger technischer Einrichtungen (wie z.B. Infrarot), also aufgrund einer Tref-\nferregistrierung ein sog. „spielerisches Töten\" von Menschen zum Gegenstand ha-\nben. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen diese \nVerfügung legte die P. GmbH erfolglos Widerspruch ein; ferner stellte sie einen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der im Beschwerdeverfahren \nvon dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt wur-\nde. Am 21. November 1995 erhob die P. GmbH gegen die Verfügung Klage.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. Juli und vom 13. August 1997 wandte sich die Klägerin an \ndie Beklagte mit dem Antrag, die gegen die P. GmbH gerichtete Ordnungsverfü-\ngung vom 14. September 1994 zurückzunehmen. Sie verwies darauf, daß ihr gemäß \ndem mit der P. GmbH geschlossenen Vertrag eine Franchisegebühr erst dann \nzustehe, wenn das Laserdrome in Betrieb sei. Dem stehe die Ordnungsverfügung \nentgegen. Diese verletze ihr Recht auf Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 59 des Ver-\ntrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -.\n\n5\n\nUnter dem 15. September 1997 teilte die Beklagte den Prozeßbevollmächtigten \nder Klägerin mit, daß die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nder P. GmbH gegen sie selbst (VG Köln - 20 K 8466/95 -), in dem die besagte \nOrdnungsverfügung im Streit sei, abzuwarten sei. Im übrigen verwies sie auf ihre \nSchriftsätze in diesem Verfahren und die Ausführungen in dem o.g. Beschluß des \nOVG NW, die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die auch die P. GmbH \nverträten, bekannt seien.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Oktober 1997 erhob die Klägerin gegen den „Versa-\ngungsbescheid vom 15. September 1997\" Widerspruch. Zur Begründung führte sie \naus: Sie habe mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 1997 den Erlaß eines Verwaltungs-\naktes beantragt; als solcher sei die Aufhebung einer Ordnungsverfügung aufzufas-\nsen. Die Beklagte habe sich geweigert, die Ordnungsverfügung zurückzunehmen. \nDiese Entscheidung stelle einen Verwaltungsakt dar, aus diesem Grunde sei ein Wi-\nderspruch statthaft.\n\n7\n\nAm 18. Februar 1998 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt: Ihr Wider-\nspruch sei bislang unbearbeitet geblieben. Aufgrund der dreimonatigen Untätigkeit \nder Beklagten sei ein Widerspruchsverfahren entbehrlich geworden. Sie sei klagebe-\nfugt und habe einen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung. Der Rechts-\nstreit sei darüber hinaus gemäß Art. 177 EGV dem Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen; wegen des Vorbringens \ninsoweit wird auf Blatt 47 und 48 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n8\n\nMit Urteil vom 03. September 1998 hat die Kammer die Klage der P. GmbH \ngegen die Ordnungsverfügung vom 14. September 1998 abgewiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Ordnungsverfügung vom 14. September \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 06. November 1995, gerichtet an die Firma P. GmbH, aufzuhe-\nben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei nicht zulässig, weil die im Klageantrag der \nKlägerin aufgeführten Bescheide nicht an diese, sondern an die P. GmbH \ngerichtet seien.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren VG Köln \n- 20 L 1955/94 bzw. 20 K 8466/95 - sowie die von der Beklagten beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n17\n\nDer Klägerin fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die \nKlagebefugnis ist nicht gegeben, wenn die behaupteten Rechte unter \nZugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner \nBetrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung \nsubjektiver Rechte also nicht in Betracht kommt,\n\n18\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, \nBVerwGE 92, 313, 316; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, § 42 \nRdnr. 65 m.w.N.\n\n19\n\nDer Kläger muß hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, daß er durch die Ablehnung oder Unterlassung des \nbegehrten Verwaltungsaktes in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt \nwird,\n\n20\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom \n12. Juni 1987 - 7 B 40/87 -, NVwZ 1987, 999, 1000.\n\n21\n\nEs genügt nicht für die Begründung der Klagebefugnis, daß mit einem \nRechtssatz und einem darauf gestützten Verwaltungsakt Reflexwirkungen zu \nGunsten oder zu Lasten eines Bürgers verbunden sind oder sein können,\n\n22\n\nvgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 26. Januar \n1993 - 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243.\n\n23\n\nVorliegend ist von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise keine \nAnspruchsgrundlage erkennbar, auf die die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 06. November 1995, \ngerichtet an die P. GmbH, stützen könnte. Denn soweit die Klägerin durch die \nUntersagung bestimmter Spielabläufe in dem Laserdrome mit der \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 14. September 1994 überhaupt tatsächlich \nbelastet wird, handelt es sich lediglich um einen Rechtsreflex. § 14 Abs. 1 \nOrdnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auf den die \nOrdnungsverfügung gestützt ist, entfaltet zumindest im vorliegenden Zusammenhang \nfür die Klägerin nicht einmal einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nbzw. einen solchen auf Einbeziehung ihrer Interessen in die Abwägung. Die \nMaßnahme der Beklagten ist alleine im Interesse der Wahrung der öffentlichen \nOrdnung und damit zur Wahrung der Belange der Allgemeinheit ergangen. \nIndividuelle Rechte von Dritten - vor allem solche der Klägerin - sind nicht \nRegelungsgegenstand der Ordnungsverfügung.\n\n24\n\nAuch ansonsten sind keine Schutznormen des bundesdeutschen Rechts \nersichtlich, die der Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung \nvermitteln könnten.\n\n25\n\nDie Klägerin kann sich insoweit schließlich nicht auf Art. 59 Abs. 1 EGV \n- Dienstleistungsfreiheit - oder auf sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts \nberufen. Für das Gemeinschaftsrecht ist zwischen dem innerhalb eines bestimmten \nRechtsverhältnisses bestehenden Anspruch, dessen Entstehung von der Erfüllung \nder in einer Norm vorgesehenen Tatbestandsmerkmale abhängt, und dem Interesse \nDritter an der Einhaltung dieser Norm zu unterscheiden. Die Befugnis zur Erhebung \neiner Klage bei einem Gericht eines Mitgliedstaates, die darauf abzielt, die \nEinhaltung bestimmter Verpflichtungen - hier die Gewährung der \nDienstleistungsfreiheit - durch einen anderen durchzusetzen, setzt voraus, daß dem \nKläger der Anspruch zusteht, dessen konkrete Durchsetzung mit der Klage \nangestrebt wird; er darf nicht lediglich ein Interesse an der Einhaltung einer \nbestimmten Norm geltend machen können. Die Zulässigkeits- und sonstigen \nVerfahrensvoraussetzungen für eine Klage richten sich dabei nach nationalem \nRecht. Es ist nicht zulässig, auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Gemein-\nschaftsrechts eine Art Popularklage zu stützen; vielmehr müssen die Vorschriften \ndes Gemeinschaftsrechts, auf die eine Klage gestützt wird, subjektive Rechte des \neinzelnen begründen,\n\n26\n\nvgl. Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in EuGH, Urteil vom \n07. Juli 1981 - Rs. 158/80 - (\"Butterfahrten\"), Slg. 1981, 1805, 1850, sowie das \nUrteil des EuGH selbst, 1838, Rdnrn. 44 und 46.\n\n27\n\nArt. 59 Abs. 1 EGV ist jedoch keine rechtsbegründende Norm, die direkte \nindividuelle Ansprüche in Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts begründet. Dem \nentspricht das vom EGV vorgesehene Klagesystem, das keine Klage des einzelnen \nunmittelbar auf Gewährung der Dienstleistungsfreiheit eröffnen will, sondern in \nZusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit nur entweder Verstoßverfahren \n(Art. 169, 170 EGV) oder Vorlageverfahren durch nationale Gerichte (Art. 177 EGV) \nkennt,\n\n28\n\nTroberg, in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, \nBand 1, 4. Auflage 1991, Art. 59 Rdnr. 31.\n\n29\n\nIm vorliegenden Zusammenhang kann die Klägerin zudem, da sie nicht \nAdressatin der Ordnungsverfügung und demnach nicht Beteiligte in dem durch diese \nbegründeten Rechtsverhältnis ist, lediglich ein Drittinteresse an der Einhaltung der \nNorm geltend machen, was - wie gesehen - nicht ausreicht. \n\n30\n\nArt. 5 EGV verleiht der Klägerin ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Recht auf \nAufhebung der Ordnungsverfügung. Rechte einzelner können zwar aus Art. 5 EGV \nabgeleitet werden, jedoch ist auch dies daran geknüpft, daß Individualinteressen \nbetroffen sind,\n\n31\n\nZuleeg, in Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 5 Rdnr. 4.\n\n32\n\nEin unmittelbares Individualinteresse an der Aufhebung der Ordnungsverfügung \nkann die Klägerin aber nicht geltend machen. Zudem wirkt die Vorschrift nur \ndeklaratorisch, soweit Verpflichtungen in anderen Bestimmungen des primären \nGemeinschaftsrechts bereits vollständig ausgeformt sind,\n\n33\n\nZuleeg, a.a.O. Rndr. 5 m.w.N.;\n\n34\n\ndies trifft für die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit in Art. 59 EGV zu.\n\n35\n\nAngesichts der Unzulässigkeit der Klage mangels unmittelbarer Betroffenheit der \nKlägerin durch die streitige Ordnungsverfügung kommt auch eine Vorlage des \nVerfahrens an den EuGH nach Art. 177 EGV nicht in Betracht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-03/20-k-1290-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-09-03/20-k-1290-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309109","retrieved":"2026-07-09 03:38:30.873269+00:00"}}