{"status":"available","doknr":"OLD309131","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0828.21K9806.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-28","aktenzeichen":"21 K 9806/96","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 13. Juni 1995 bei der Hauptfürorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland, die Zustimmung zur ordentlichen \nKündigung der Klägerin zu erteilen, da beabsichtigt sei, die seit dem 16. Oktober \n1978 bei der Beigeladenen beschäftigte Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen \nzu kündigen.\n\n3\n\nNach Durchführung einer Kündigungsverhandlung durch die örtliche Fürsorgestelle erteilte die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland mit Bescheid vom 21. November 1995 die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der \nKlägerin auf der Grundlage von § 15 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG). \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 29. November 1995 wies \nder Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes \nRheinland durch Bescheid vom 25. Oktober 1996 zurück. Zur Begründung wird im \nwesentlichen ausgeführt, daß nach Abschluß des Vergleiches in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegburg vom 29. Februar 1996 der Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegburg hätten sich die Beteiligten darüber geeinigt, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt \nfortbestehe und die Kündigung vom 23. November 1995 hinfällig sei. Auf der Grundlage des abgeschlossenen Vergleiches gehe die durch die Hauptfürsorgestelle beim \nLandschaftsverband Rheinland erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der \nKlägerin ins Leere, da nunmehr feststehe, daß es auf der Grundlage dieser Zustimmungserklärung nicht mehr zu einer Kündigung der Klägerin kommen könne.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 1. November 1996 Klage erhoben. \n\n5\n\nSie ist nach wie vor der Auffassung, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland zu haben. Bei Nichtaufhebung des Bescheides würde die Rechtsposition der Klägerin erheblich verschlechtert werden. Es sei damit zu rechnen, daß \nin etwaigen künftigen Konflikten durch den Bescheid eine präjudizierende bzw. eine \nauch tatsächliche Wirkung entfaltet würde. Der Arbeitgeber sei darauf verwiesen, bei \neiner etwaigen erneuten Kündigung zunächst wieder die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland einzuholen. Bereits allein die Annahme, daß der Arbeitgeber beabsichtigten könnte, das Arbeitsverhältnis erneut aus \nkrankheitsbedingten Gründen aufzukündigen, rechtfertige das Begehren der Klägerin. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Hauptfürsorgestelle beim \nLandschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des \nLandschaftsverbandes Rheinland vom 25. Oktober 1996 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Kammer kann gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nGerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die \nBeteiligten sind dazu gehört worden.\n\n13\n\nDie Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits \nunzulässig.\n\n14\n\nDurch den vor dem Arbeitsgericht Siegburg in der mündlichen Verhandlung vom \n29. Februar 1996 abgeschlossenen Vergleich hat sich das von der Beigeladenen \neingeleitete Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der \nKlägerin auf der Grundlage der §§ 15 ff. SchwbG erledigt. Durch die mit Bescheid \nder Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland vom 21. November \n1995 erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin kann diese nicht \nmehr beschwert sein, da die Kündigung nach dem Inhalt des genannten Vergleiches \nins Leere geht. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben sich dahingehend geeinigt, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht \nund die Kündigung vom 23. November 1995 hinfällig ist. Wird das Arbeitsverhältnis \neinvernehmlich fortgesetzt, so bedarf es des durch das Schwerbehindertengesetz \nverfolgten spezifischen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht mehr. Eine \ndas Arbeitsverhältnis schützende Auswirkung kann durch die Aufhebung des \nZustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes \nRheinland vom 21. November 1995 nicht mehr erreicht werden mit der Folge, daß \nsich das Zustimmungsverfahren und dementsprechend auch der gegen die Zustimmungsentscheidung eingelegte Widerspruch der Klägerin erledigt hat. \nDementsprechend hat der Widerspruchsausschuß der Hauptfürsorgestelle beim \nLandschaftsverband Rheinland zu Recht durch Widerspruchsbescheid vom 25. \nOktober 1996 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, nachdem die \nKlägerin auf eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren bestanden hat. \n\n15\n\nDie von der Klägerin zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses \nvorgebrachten Argumente greifen nicht durch. \nZunächst wird die Rechtsposition der Klägerin nicht dadurch verschlechtert, daß es \nnicht mehr zu einer Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der \nHauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 \nkommt, nachdem sich das Verwaltungsverfahren erledigt hat. Die \nZustimmungsentscheidung hat auch bei einer etwaigen zukünftigen Kündigung der \nKlägerin durch die Beigeladene keine präjudizierende Wirkung. Vielmehr würde bei \neiner erneuten Kündigung der ihr zugrundeliegende Lebenssachverhalt von der \nHauptfürsorgestelle dahingehend untersucht werden müssen, ob auf dieser \nGrundlage die Erteilung eine Zustimmungsentscheidung nach § 15 ff. SchwbG \ngerechtfertigt ist oder nicht.\n\n16\n\nInsoweit sei hier am Rande bemerkt, daß die Klägerin vorliegend auch nicht im \nWege einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung der \nHauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland hätte erreichen können. \nEiner derartigen Klage, die hier verfahrensrechtlich sinnvoll gewesen wäre, hätte es \nan dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse gefehlt. Insbesondere eine \nWiederholungsgefahr kann hier nicht angenommen werden, da - wie ausgeführt - \neiner etwaigen erneuten Kündigung zwangsläufig ein neuer zu überprüfender \nLebenssachverhalt zugrundeliegen würde. \n\n17\n\nZum anderen sind aber auch aus den genannten Gründen für die Klägerin mit \neiner etwaigen Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle \nbeim Landschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 keine Vorteile \nverbunden. Insoweit gilt gleichermaßen, daß mit einer die Zustimmungsentscheidung \naufhebenden gerichtlichen Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung verbunden \nwäre.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-28/21-k-9806-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-28/21-k-9806-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309131","retrieved":"2026-07-09 03:38:32.782075+00:00"}}