{"status":"available","doknr":"OLD309149","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0826.3K4882.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"3 K 4882/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger legte im September 1981 die Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II ab. Im März 1993 bewarb er sich um \ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt. \n\n4\n\nHierzu heißt es in seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf unter \nanderem: \n\n5\n\n\"... Nach meinem Lehramtsstudium habe ich mich wegen \n der damals sehr schlechten Einstellungschancen in \n den Schuldienst nicht für den Vorbereitungsdienst beworben. Da nach neuesten Verlautbarungen die Einstellungschancen für Berufsschullehrer mit den Fächern \n Elektrotechnik und evangelische Religionslehre in zwischen sehr viel besser geworden sein sollen, \n möchte ich nun mein ehemaliges Ziel verwirklichen \n und in Zukunft als Lehrer arbeiten. Deshalb bewerbe \n ich mich nun für den Vorbereitungsdienst.\"\n\n6\n\nAm 15.06.1993 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. \nAm selben Tage bestätigte er durch Unterschrift, daß er das Schreiben betreffend \nGewährung des Anwärtersonderzuschlages erhalten und von ihm Kenntnis genommen habe. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 06.09.1993 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er das \nDienstverhältnis kündige und die Entlassung aus dem Dienst zum 15.09.1993 \nbeantrage. Hierzu hätten ihn folgende Gründe bewogen:\n\n8\n\n\"... Da ich bereits das 40. Lebensjahr erreicht habe, besteht für mich keine absehbare Möglichkeit mehr, nach\n dem Abschluß der Zweiten Staatsprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Die \n bisherigen, befristeten Erweiterungsregelungen führten\n lediglich zu einer Erhöhung der Altersgrenze bis zum \n 40. Lebensjahr. Von dieser Sachlage erhielt ich erst \n nach dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst Kenntnis. \n Vorher ging ich davon aus, daß eine Übernahme in ein \n Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz meines Alters \n noch möglich wäre. Dies nicht zuletzt auch deshalb, \n weil das Mitteilungsschreiben des Kultusministers \n über die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages als \n Bedingung einen mindestens fünfjährigen Verbleib als \n Beamter in der Laufbahn (Fachrichtung) nannte. Dadurch\n entstand der irrige Eindruck, daß bei tatsächlicher \n Gewährung des Sonderzuschlages später automatisch die \n Möglichkeit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis\n besteht.\"\n\n9\n\nDaraufhin wurde der Kläger auf sein Verlangen mit Ablauf des 06.10.1993 aus \ndem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit \nUrkunde vom 26.10.1993 entlassen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 05.01.1994 teilte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung - LBV - dem Kläger mit, daß es zu prüfen habe, ob bzw. in welchem \nUmfang eine Rückforderung von Bezügen nach § 59 Abs. 5 \nBundesbesoldungsgesetz - BBesG - oder von Anwärtersonderzuschlägen nach § 63 \nAbs. 2 BBesG in Frage komme.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 24.02.1994 hörte der Regierungspräsident \nDüsseldorf den Kläger gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz \n- VwVfG - zu der beabsichtigten Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages an. \nHierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.03.1994 mit, daß nach Lage der Dinge \nim August 1993 die Auflage für die Zahlung des Anwärtersonderzuschlages aufgrund \nseines Lebensalters nicht erfüllbar gewesen sei. Der Inhalt des am 15.06.1993 ihm \nzur Kenntnis vorgelegten Schreibens hätte hingegen den Eindruck bei ihm verstärkt, \ndaß im Anschluß an den Vorbereitungsdienst eine Verbeamtung auf Lebenszeit für \nihn noch möglich sei. Diese Möglichkeit sei für ihn persönlich eine unabdingbare \nVoraussetzungen gewesen, überhaupt in den Vorbereitungsdienst einzutreten. Im \nAugust 1993, also nach seinem Eintritt in den Vorbereitungsdienst, habe er von \neinem Dezernenten des Kultusministers erfahren, daß nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes für ihn keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich sei, weil \nnicht das Eintrittsalter in den Vorbereitungsdienst, sondern das Eintrittsalter in das \nspätere Beamtenverhältnis maßgeblich sei. Dies habe ihn \"zur Kündigung\" bewogen, \nda er bereits das 40. Lebensjahr überschritten habe. Auch sehe er es als Verletzung \nder Treuepflicht des Dienstherrn an, die Auflage, von der die Zahlung eines \nAnwärtersonderzuschlages abhängig sei, am Tage der Vereidigung bekannt zu \ngeben, nachdem die in den Vorbereitungsdienst Eintretenden ihre Zukunftsentscheidung in dem Glauben getroffen hätten, der Sonderzuschlag sei ein normaler, \nihnen fest zustehender Bestandteil ihrer Bezüge.\n\nMit Bescheid vom 10.11.1994 forderte das LBV für die Zeit vom 15.06.1993 - \n14.09.1993 Anwärtersonderzuschläge in Höhe von insgesamt 1.929,91 DM zurück, \nweil nach den Feststellungen der personalaktenführenden Dienststelle der Kläger \naus von ihm zu vertretenden Gründen die Auflage nicht erfüllt habe. Gleichzeitig \nwurde dem Kläger auf entsprechenden Antrag hin die Vereinbarung einer \nratenweisen Rückzahlung angeboten.\n\n12\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 05.12.1994 wies das LBV mit Bescheid vom \n18.06.1995 mit der Begründung zurück, der Dienstherr habe ein berechtigtes, \nschützenswertes Interesse daran, von dem Beamten für den Zeitraum von fünf \nJahren verwertbare Dienstleistungen zu erhalten, die letztlich auf der von der \nAllgemeinheit geförderten Ausbildung beruhten. Angesichts des Verlaufs seiner \nAusbildung und seines Ausscheidens auf eigenen Antrag nach nur drei Monaten \nVorbereitungsdienst brauche die Frage, ob es in seinem Falle nach bestandener \nLaufbahnprüfung und einer Nichtverbeamtung aus Altersgründen überhaupt zu einer \nRückforderung des Anwärtersonderzuschlages gekommen wäre, nicht weiter erörtert \nwerden.\n\n13\n\nDaraufhin hat der Kläger am 20.07.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertieft.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10.11.1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1995\naufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n21\n\nDenn der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 10.11.1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 18.06.1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger ist verpflichtet, entsprechend den angefochtenen Bescheiden die ihm \ngewährten Anwärtersonderzuschläge gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung \nüber die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst (AnwSZV) zurückzuerstatten. Gemäß § 4 Abs. 2 AnwSZV kann \ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aus Billigkeitsgründen \nvon der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. \nHieran gemessen lassen die angefochtenen Bescheide Rechtsfehler nicht \nerkennen.\n\n23\n\nNach § 3 AnwSZV wird der Anwärtersonderzuschlag mit der Auflage gewährt, \ndaß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes oder wegen \nschuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen \nder Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 \nAbs. 1 BBesG) in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung \nerworben hat oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung \nendet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhältnis im \nöffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.\nDazu hat sich der Kläger schriftlich unter dem 15.06.1993 - bei seiner Ernennung \nzum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf verpflichtet. Diese Auflage war zulässig.\n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 \n- 2 C 22.85 -, DVBl. 1987, 1156.\n\n25\n\nDie Auflage ist auch bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil er, wie der Kläger \nmeint, nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit Rücksicht auf sein Lebensalter nicht \nals Beamter im öffentlichen Dienst eingestellt werden konnte.\nEs kann dahinstehen, ob derartige Gründe dort Platz greifen können, wo es um \neinen Vorbereitungsdienst und eine damit zusammenhängende Zahlung von \nAnwärtersonderzuschlägen geht, der sich eine Laufbahn anschließt, die aufgrund der \nübertragenen hoheitlichen Aufgaben, wie beispielsweise im Polizeidienstbereich, \nzwingend die Verbeamtung im öffentlichen Dienst voraussetzt.\nSo liegt der Fall aber im Bereich der Laufbahn für Lehrer nicht. Für diese besteht, \nabgesehen von der Möglichkeit eines Dispenses, d.h. einer Ausnahmegenehmigung \nim Hinblick auf die Überschreitung des Einstellungsalters, auch die Möglichkeit einer \nLehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis. Die Auflage ist daher lediglich dahingehend \nzu verstehen, daß sie die Verpflichtung zur Ableistung einer Mindestdienstzeit bei \ndem Beklagten beinhaltet.\nDie Auflage ist auch nicht anfechtbar, noch ist die Berufung des Beklagten auf die \nAuflage im Hinblick auf die Rückforderung der Sonderzuschläge treuwidrig.\nSoweit der Kläger vorbringt, er habe durch die von ihm am 15.06.1993 \nunterzeichnete Erklärung betreffend die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen \nund deren Inhalt sich in seiner Vorstellung bestätigt gesehen, daß die allein von ihm \nangestrebte Verbeamtung nach Abschluß der Referendarausbildung als Berufsschullehrer \"gesichert\" sei, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. \nUmgekehrt hat der Beklagte aber auch kein Verhalten an den Tag gelegt, daß seine \nBerufung auf die Auflage als gegen Treu und Glauben verstoßend einzuschätzen \nwäre. Insbesondere mußte angesichts des Bewerbungsschreibens des Klägers dem \nBeklagten nicht klar sein, daß der Kläger im Anschluß an den Vorbereitungsdienst \nausschließlich eine Einstellung als beamteter Lehrer anstrebte.\nZwischen dem Kläger und dem Beklagten ist auch die tatsächliche Willenseinigung \nüber den mit den zu leistenden Anwärtersonderzuschlägen verfolgten Zweck \nrechtmäßig zustandegekommen, insbesondere ist dem Kläger die Zweckbestimmung \nrechtzeitig bekanntgegeben worden. Sinn und Zweck einer vor(oder jedenfalls \ngleichzeitig mit der Ernennung erfolgten Bekanntgabe) der \"Auflagen\" besteht \nnämlich darin, dem Anwärter die Freiheit der Willensbildung in möglichst großem \nUmfang zu erhalten und sie nicht etwa durch den Umstand einer vorangegangenen \nErnennung schon zu sehr zu beeinflussen.\n \n Vgl. OVG NW, Urteil vom 18.02.1998 \n - 12 A 6256/96 - .\n\n26\n\nHier ist ausweislich der vom Kläger unterzeichneten Erklärung und der ihm am \nselben Tage ausgehändigten Ernennungsurkunde die \"Auflage\" jedenfalls \ngleichzeitig mit der Ernennung bekannt gegeben worden. Wenn der Kläger in diesem \nZusammenhang geltend macht, ihm sie gar nicht klar gewesen, daß es sich bei den \nAnwärtersonderzuschlägen um über die regelmäßigen Bezüge hinausgehende \nZahlungen handele, ist dies bereits mit Rücksicht auf die Bezeichnung \n\"Sonderzuschläge\" und die in der von ihm unterzeichneten und damit seine \nKenntnisnahme bestätigenden Erklärung, insbesondere der darin unmißverständlich \nzum Ausdruck gebrachten, gegebenenfalls eintretenden Rückzahlungspflicht nicht \nnachvollziehbar.\n\n27\n\nDer Kläger hat die Auflage der Vorschrift des § 3 AnwSZV nicht erfüllt. Er ist \nnoch vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag aus dem Dienst \ndes Beklagten ausgeschieden.\n\n28\n\nDer Kläger hat den Grund für sein Ausscheiden aus dem Dienst des Landes \nNordrhein-Westfalen auch zu vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, welcher das Gericht folgt, hat der Anwärter eine \nEntlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich zu vertreten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987\n - 2 C 22.85 - a.a.O.\n\n30\n\nUmstände, aus denen heraus dies vorliegend ausnahmsweise anders zu sehen \nwäre, liegen nicht vor. \nZur Erfüllung des Merkmals des \"von ihm zu vertretenden Grundes\" ist es \nerforderlich, aber auch ausreichend, daß das Ausscheiden aus dem Dienst auf \nUmständen beruht, die den Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. \nDas ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten \ndes Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu \nberücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der \nEinbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem \ner steht, \"billigerweise\" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu \nverantwortenden Bereich zuzuordnen ist.\n\n31\n\nEs kann dahinstehen, ob mit dem Beklagten - angesichts des Ausscheidens \nwährend des Vorbereitungsdienstes - das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf \neine mögliche Nichtverbeamtung nach Beendigung der Ausbildung mit Rücksicht auf \ndie Auflage gemäß \n§ 3 Satz 1 1. Alternative AnwSZV :\"Ausscheiden nicht vor Abschluß des \nVorbereitungsdienstes\" als unbeachtlich angesehen werden kann.\n\n32\n\nDenn auch bei Einbeziehung der vom Kläger dargelegten Motivation für sein \nAusscheiden bereits während des Vorbereitungsdienstes: drohende \nNichtverbeamtung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes, ist sein Verhalten dem \nvon ihm zu verantwortenden Bereich zuzurechnen. \nWie bereits dargelegt, war das vom Kläger behauptete Motiv für seine weitere \nAusbildung, ausschließlich eine Einstellung als beamteter Lehrer anzustreben, für \nden Beklagten bis zu seinem Antrag auf Ausscheiden nicht zu erkennen. Dieses \nMotiv ist also ausschließlich dem Bereich des Klägers zuzurechnen. Hinzu kommt, \ndaß der Kläger nicht den ernsthaften Versuch unternommen hat, eine Zusicherung \ndes Beklagten über eine rechtlich mögliche Ausnahmeregelung bezüglich des \nEinstellungsalters zu erwirken, so daß es dahinstehen kann, inwieweit angesichts \ndes bereits oben dargelegten Inhaltes der Auflage, d.h., daß sie auch die Beschäftigung als angestellter Lehrer mitumfaßt, das vom Kläger erstmals mit seinem \nEntlassungsgesuch aufgedeckte Motiv als beachtlich angesehen werden kann. \nInsoweit wäre es nämlich vielmehr Sache des Klägers gewesen, vor Beginn des \nVorbereitungsdienstes seine Motivationslage gegenüber dem Dienstherrn unmißverständlich dazulegen, wollte er den drohenden Folgen der Auflage gemäß § 3 \nAnwSZV entgehen. Das aber hat der Kläger gerade nicht getan. \nAuch im Zusammenhang mit seinem Entlassungsgesuch hatte der Kläger sich, wie \ner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lediglich bei einem Mitarbeiter des \nKultusministeriums „kundig\" gemacht und sodann bei dem Gespräch mit Herrn \nSchlüter eine Tätigkeit als angestellter Lehrer ausgeschlossen, ohne z.B. die \nMöglichkeit eine Ausnahmeregelung bei einer Einstellung nach Abschluß des \nVorbereitungsdienstes ernsthaft zu erörtern.\n\n33\n\nDa die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Billigkeitsentscheidung den \nAnforderungen des § 4 Abs. 2 AnwSZV genügt, ist der Rückforderungsbescheid \nauch im übrigen nicht zu beanstanden. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-26/3-k-4882-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-26/3-k-4882-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309149","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.413197+00:00"}}