{"status":"available","doknr":"OLD309148","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0826.2L1962.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"2 L 1962/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird \ndas Verfahren eingestellt. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 22. Juni 1998 gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 \n(Az.: 00/ 00/00000/00) für die Änderung eines \nGebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück \nS. straße 00 in L. wird angeordnet, \nsoweit Gegenstand der Genehmigung die Errichtung \neiner Dachgaube ist. \n \nDie Antragstellerin trägt 1/4 der Gerichtskosten \nund je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des \nAntragsgegners und der Beigeladenen; der Antrags- \ngegner und die Beigeladene tragen je 3/8 der \nGerichtskosten und 3/8 der außergerichtlichen \nKosten der Antragstellerin, ihre außergerichtlichen \nKosten tragen sie im übrigen jeweils selbst. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO).\n\n3\n\nIm übrigen ist der noch gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\nvom 22. Juli 1998 gegen die der Beigeladenen\nerteilten Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996\n(Az.: 00/ 00/00000/0000) - soweit die \nErrichtung einer Dachgaube genehmigt worden\nist, anzuordnen,\n\n5\n\nbegründet.\n\n6\n\nDas Gericht ordnet die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende \nWirkung des Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Nachbarn, \neinstweilen zu verhindern, daß von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung \nGebrauch gemacht wird, daß öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn \nan der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt.\n\n7\n\nDer Antrag des Nachbarn nach § 80a VwGO hat Erfolg, wenn sich in bezug auf \nöffentliches Nachbarrecht konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nBaugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nverhindert, daß durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines \nnachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der \nBaugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustandes für den \nNachbarn unzumutbar wäre.\n\n8\n\nVoraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des \nBauherrn ist, daß das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen \nDispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die \nauch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus \nder nachbarschützenden Vorschrift ergibt - daß der Nachbar durch das Vorhaben \ntatsächlich spürbar beeinträchtigt wird.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, da das genehmigte Vorhaben hinsichtlich \nder Dachgaube zu Lasten der Antragstellerin gegen die nachbarschützende \nVorschrift des § 6 BauO NW verstößt.\n\n10\n\nZwar sind Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nach § 35 Abs. 4 Satz 2 \nBauO NW mit einem Mindestabstand von lediglich 1,25 m von \nGebäudeabschlußwänden anzuordnen, welchen der hier genehmigte Dauchaufbau \nauch einhalten dürfte. Diese Regelung ersetzt jedoch die Einhaltung der \nmaßgeblichen Abstandflächenvorschriften nicht. Bei der hier genehmigten \nDachkonstruktion handelt es sich entgegen der Annahme in der angefochtenen \nBaugenehmigung nicht um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Dachgaube, \nsondern vielmehr um einen Dachaufbau mit einer seitlichen Außenwand, die \nAbstandsflächen zum Nachbargebäude auslöst.\n\n11\n\nUnter - auch in bezug auf den Abstand zum seitlichen Gebäude - \nabstandflächenrechtlich privilegierten Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende \nFenster zu verstehen, die in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise \nvor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Dabei kommt es entscheidend darauf \nan, daß die Dachgaube konstuktiver Bestandteil des Daches ist\n\n12\n\nOberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom\n22. August 1996 - 10 A 1811/96 -;\nBeschluß vom 30. September 1996\n- 10 B 2178/96 -.\n\n13\n\nHier tritt der Aufbau zwar aufgrund der gestaffelten Bauweise des Gebäudes \nhinter die im darunter liegenden Geschoß befindliche Außenwand zurück, er sitzt \njedoch - wie sich aus der Schnittzeichnung ergibt - unmittelbar auf der \nGeschoßdecke auf - und zwar am Fußpunkt des Daches - und ist damit nicht mehr \nals ein selbständiger, innerhalb des Dachbereiches befindlicher und mit dem Dach \neine konstruktive Einheit bildender Dachaufbau anzusehen.\n\n14\n\nDemzufolge führt die seitlich über die Dachhaut aufgehende Wand des \nDachaufbaus zu einem seitlichen Abstandserfordernis in Richtung auf das \nGrundstücks der Antragstellerin. Da schon der abstandflächenrechtlich erforderliche \nMindestabstand nicht eingehalten ist, liegt insoweit ein Nachbarrechtsverstoß zu \nLasten der Antragstellerin vor.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Kammer hat dabei den Antrag bzgl. des Dachaufbaus und bzgl. des Balkons \nals wertmäßig gleichgewichtig bewertet. Soweit der Balkon betroffen ist \n(Hauptsachenerledigung), sind die Kosten geteilt worden, da der Verfahrensausgang \nals z.Zt. offen angesehen worden ist. Im Hinblick auf die Stellung eines Antrages sind \nder Beigeladenen teilweise Verfahrenskosten auferlegt worden; es entspricht dann \nauch der Billigkeit, daß ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend den \nvorgenannten Anteilen teilweise von der Antragstellerin erstattet werden.\n\n17\n\nDer Streitwert wurde nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-26/2-l-1962-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-08-26/2-l-1962-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309148","retrieved":"2026-07-09 03:38:34.323226+00:00"}}