{"status":"available","doknr":"OLD309287","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0729.3K3443.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"3 K 3443/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Steueramtmann im Dienste des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 06.12.1994 erkannte der Beklagte die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für das Mittel \"elmex gelee\" mit der Begründung nicht an, es handele \nsich um ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, \"elmex gelee\" \nsei im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung zur Heilung von \"Initialkaries\" \nverordnet worden.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.1995 \nmit der Begründung zurück, gemäß § 3 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen für Mittel, \ndie vorwiegend zur Prophylaxe eingesetzt würden, nicht beihilfefähig.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 24.05.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die \neingeholten Stellungnahmen der Firma \nX. GmbH verweist.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten in entsprechender \nAbänderung des Festsetzungsbescheides vom 06.12.1994 in \nder Gestalt des Widerspruchs vom 13.04.1995 auf die in \nseinem Antrag vom 29.11.1994 geltend gemachten \nAufwendungen für die Verordnung von \"elmex gelee\" weitere \nBeihilfe zu leisten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Wider-\nspruchsbescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Gewährung weiterer \nBeihilfe, so daß der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nNach § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenen Umfang: in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit \nund zur Beseitigung oder Linderung von Leiden (Nr. 1) sowie u.a. für prophylaktische \nLeistungen nach den Nummern 100 bis 102 GOZ bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres (Nr. 3).\n\n16\n\nDanach ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß Beihilfe zu den \nvorliegend umstrittenen Aufwendungen nicht zu gewähren ist.\n\n17\n\nZur Begründung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug \ngenommen werden. \n\n18\n\nErgänzend ist darauf zu verweisen, daß die BVO ausweislich der Nr. 3 des § 3 \nAbs. 1 an die zahnärztliche Begrifflichkeit anknüpft, indem sie -in Abweichung von \nder grundsätzlichen Regelung der Nr. 1 § 3 Abs. 1 BVO - für den Bereich \nzahnärztlicher Behandlung auch, aber auch nur die dort genannten prophylaktischen, \nd.h. einer Krankheit vorbeugenden Leistungen als beihilfefähig anerkennt.\n\n19\n\nDer von dem Beklagten aus dem Regelungszusammenhang der o.a. Vorschriften \nzutreffend gezogene Schluß, daß jedenfalls außerhalb der dort genannten \nprophylaktischen zahnärztlichen Leistungen eingesetzte, der Prophylaxe dienende \nMittel nicht beihilfefähig sind, wird vom Kläger im Ergebnis auch nicht in Zweifel \ngezogen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß die von ihm für die Beschaffung von \n\"elmex gelee\" geltend gemachten Kosten beihilfefähige Aufwendungen nach Nr. 1 \ndes § 3 Abs. 1 BVO sind. Das ist aber gerade nicht der Fall, weil auch im \nvorliegenden Fall \"elmex gelee\" im Sinne der o.a. Vorschriften der BVO (lediglich) \nder Prophylaxe dient.\n\n20\n\nZahnkaries ist eine Zahnerkrankung infolge Störung des lokalen Gleichgewichtes \nzwischen entkalkenden, sauren und neutralisierenden, (re)mineralisierenden \nKomponenten im Speichel; als reversibles Frühstadium eine teilweise (poröse) \nEntkalkung des kristallinen Zahnschmelzes infolge von Säuren. Die anfangs re-\nversible Entkalkung schreitet bei fehlendem Fluoridangebot bis zum Einbruch der \nZahnhartsubstanz und damit zur Bildung kariöser Defekte fort. Die sodann \nanzuwendende Behandlung ist das Ausbohren von entkalktem Schmelz und Dentin \nmit anschließender Füllung.\n \nVgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26. Aufl., Stichwort: Zahnkaries.\n \nDie aufgrund einer derartigen Behandlung entstehenden Aufwendungen sind nach \nNr. 1 des § 3 Abs. 1 BVO beihilfefähig.\n\n21\n\nUnter Kariesprophylaxe werden hingegen vorbeugende Maßnahmen zur \nVerhütung oder Minderung der Zahnkaries verstanden. Ihr Ziel ist u.a. die \nUnterstützung der Wiederverkalkung durch häufige Fluoridierung. Denn durch die \nFörderung der lokalen Remineralisation kleiner Mikroentkalkungen kann das \nEntstehen behandlungsbedürftiger kariöser Defekte verhindert werden.\n\n22\n\nVgl. Pschyrembel; a.a.O., Stichwort: Kariesprophylaxe.\n\n23\n\nDementsprechend ist unter der Nr. 102 GOZ als prophylaktische Leistung die \n\"lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der \nZahnhartsubstanz\" aufgeführt. D. h. die GOZ und daran anknüpfend die BVO stufen \ndiese Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zu der auch der Zahnschmelz gehört, \nmittels Gel als Prophylaxe ein.\n\n24\n\nAusgehend von dieser Unterscheidung von einer zahnärztlichen Behandlung in \nKrankheitsfällen und der Kariesprophylaxe sind die Aufwendungen für das außerhalb \nder unter Nr. 3 des § 3 Abs. 1 BVO fallenden prophylaktischen zahnärztlichen \nLeistungen beschaffte Mittel \"elmex gelee\" ersichtlich dem Bereich der (nicht \nbeihilfefähigen) Kariesprophylaxe zuzurechnen.\n\n25\n\nGegenteiliges folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der \nStellungnahme der behandelnden Zahnärzte vom 27.4.1995. Denn darin ist auf eine \nüberdurchschnittlich hohe Kariesgefahr, eine gezielte Prophylaxe mit \"elmex gelee\" \nhingewiesen, aufgrund derer eine Reminaralisation nicht als ausgeschlosssen \nerscheine. D.H. auch die behandelnden Zahnärzte sind, der dargelegten zahn-\närztlichen Begrifflichkeit folgend, von einer Kariesprophylaxe ausgegangen.\n\n26\n\nSoweit die Firma X. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 04.08.1995 aus dem \nHinweis auf eine \"Unterstützung zur Behandlung der Initialkaries\" einen gegenteiligen \nSchluß zieht, vermag dieser im hier vorliegenden Zusammenhang nicht zu \nüberzeugen. Denn mit dem Zusatz \"intial\" ist lediglich das Anfangsstadium, der \nBeginn einer Erkrankung umschrieben. Wie in der Stellungnahme dann aber weiter \nausgeführt ist, ist damit nichts anderes gemeint, als Entkalkungserscheinungen des \nSchmelzes, die \"durch Eigenleistungen des Körpers\" remineralisiert werden können. \nDieser Vorgang, so er wie hier außerhalb einer der GOZ Nr. 100 bis 102 \nunterfallenden zahnärztlichen prophylaktischen Leistungen mit der Zuführung von \nFluoriden einhergeht, ist aber wie dargelegt dem Bereich der nicht beihilfefähigen \nProphylaxe zuzurechnen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-07-29/3-k-3443-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-07-29/3-k-3443-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309287","retrieved":"2026-07-09 03:38:47.028966+00:00"}}