{"status":"available","doknr":"OLD309390","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0625.19L1992.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"19 L 1992/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 4 000,-- DM festgesetzt.\n\n 3. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per \n Telefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Antragstellerin bis zum 30. Juni 1998 in den staatsanwaltlichen \nSitzungsdienst einzuteilen,\n\n4\n\nhat - unbeschadet der Zweifel, ob das Begehren tatsächlich noch erfüllbar ist - \njedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht den erforderlichen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, als Referendarin im Rahmen \nihrer Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft L. als Sitzungsvertreterin eingesetzt zu \nwerden, weil sie darauf besteht, die staatsanwaltlichen Aufgaben in der Sitzung mit \neinem Kopftuch bekleidet, das sie aus religiösen Gründen trägt, wahrzunehmen. \nDurch Erlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Juni 1998 ist \nentschieden worden, daß der Antragstellerin auch in Respekt vor ihrem religiösen \nBekenntnis nicht gestattet werden könne, während ihrer Tätigkeit als Sitzungsvertre-\nterin der Staatsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen.\n\n6\n\nDie Entscheidung ist unter Abwägung mit verfassungsmäßigen Rechten der \nAntragstellerin im wesentlichen damit begründet worden, daß die staatlichen Organe \nzur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet seien und das Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die diesem Gebot verpflichtete Justiz nicht mehr gewährleistet sei, \nwenn die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung ein \nKopftuch trage, weil die darin zum Ausdruck kommende religiöse Glaubensdemonst-\nration von Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit nicht als bloße Privatangelegen-\nheit angesehen, sondern auch dem Amt zugeordnet werde. Zur Vermeidung von I-\ndentifikationsproblemen habe der Staat für die Organe der Rechtspflege die Amts-\ntracht geschaffen. Diese Erwägungen und Einschätzungen des Ministeriums für Inne-\nres und Justiz sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist in Konkretisie-\nrung der gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs. 1 \nSatz 2 und des § 82 LBG angesichts des ihm insoweit überlassenen breiten Ermes-\nsensspielraums (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom \n10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, DVB 1991, 632 und BVerwG, \nUrteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 45.87 -, NJW 1990, 2266) befugt, nicht nur - positiv \n- die Dienstkleidung festzulegen, sondern auch - negativ - zu bestimmen, das Tragen \nwelcher Kleidungsstücke die der Dienstkleidung beigemessene Neutralitätsfunktion \nbeeinträchtigt und daher zu unterlassen ist.\n\n7\n\nAus dem Umstand, daß die Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten während ihrer \nAusbildung im Jahre 1996 als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft L. ein \nKopftuch habe tragen dürfen, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herlei-\nten.\nDieser einmalige Vorgang begründet noch keine - insbesondere keine vom Dienst-\nherrn gebilligte - durchgängige Praxis, die die Staatsanwaltschaft L. etwa zu einer \nGleichbehandlung verpflichten könnte. Im übrigen wäre aufgrund des vorgenannten \nErlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz eine etwaige entgegenstehende \nPraxis zu ändern.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streit-\nwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-06-25/19-l-1992-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-06-25/19-l-1992-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309390","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.012686+00:00"}}