{"status":"available","doknr":"OLD309486","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0608.15K6981.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-06-08","aktenzeichen":"15 K 6981/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Versorgungsempfängerin der Beklagten und beihilfeberechtigt. \nSeit dem 1. Januar 1995 erhält sie Versorgungsbezüge in Höhe von 1.844, 25 DM \nnetto. Seit Juli 1994 ist die Klägerin abhängig von der regelmäßigen häuslichen \nKrankenpflege in ihrer Wohnung. Ausweislich einer Mitteilung der T. Versicherung \nvom 13. April 1995 hat der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung fest-\ngestellt, daß bei der Klägerin Pflegebedürftigkeit nach Stufe II besteht. Monatlich \nentstanden der Klägerin Pflegekosten in Höhe von durchschnittlich 5220 DM. Bis \neinschließlich März 1995 erhielt sie Beihilfe seitens der Beklagten in Höhe von 70 % \nder sogenannten häuslichen Pflege nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 der Beihilfeverordnung in \nder bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung.\nNach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. April \n1995 werden bei der Klägerin seitens der T. Versicherung Aufwendungen für \nhäusliche Pflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1800 DM zu 30 % erstattet. \nMit Formantrag vom 17. Oktober 1995 beantragte die Klägerin bei der Oberfinanzdi-\nrektion L. , Beihilfe zu ihren Pflegeaufwendungen für die Monate April und Mai 1995 \nin Höhe von insgesamt 12.197,05 DM zu gewähren.\n\n3\n\nMit Bescheid der Oberfinanzdirektion L. vom 23. November 1995 wurde der \nKlägerin daraufhin Beihilfe in Höhe von insgesamt 3817,80 DM gewährt, und zwar zu \nden Aufwendungen zu der Pflege durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband in den \nMonaten April und Mai 1995 in Höhe von 70 % des Höchstbetrages von 2100 DM \ngemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV, jeweils monatlich 1470 DM, und zu den Aufwendungen \nder ärztlich verordneten Behandlungspflege in diesen Monaten in Höhe von 70 % der \ngeltend gemachten Aufwendungen (April 1995: 616, 50 DM; Mai 1995: 637,50 DM), \nzusammen 877,80 DM.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1995, ergänzt mit Schreiben vom 11. April 1996, \nließ die Klägerin Widerspruch einlegen mit der Begründung, daß ihr geschützter Be-\nsitzstand durch die aufgrund der gesetzliche Neuregelung der Pflegeversicherung \ngeänderten Beihilfevorschriften verletzt werde.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1996 wies die Oberfinanzdirektion L. \nden Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß \ndie Festsetzung der Beihilfe aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften fehlerfrei \nerfolgt sei. Durch den Erlaß der Beihilfevorschriften sei die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn konkretisiert, so daß weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht \nkönnten. Gemäß § 9 BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung könne \nPersonen, die dauernd pflegebedürftig seien, u.a. Beihilfe zu ihren Aufwendungen für \nhäusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) gewährt werden. \nDie Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für häusliche Pflege durch sog. Berufspfle-\ngekräfte sei entsprechend dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand in der Höhe be-\ngrenzt. Art und Umfang des notwendigen Pflegeaufwandes werde durch ein ärztli-\nches Gutachten festgestellt und einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI zugeord-\nnet. In der bei der Klägerin festgestellten Pflegestufe II seien für die vorgenannten \nAufwendungen gemäß § 9 Abs. 3 BhV und dem Durchführungshinweis Nr. 2 des BMI \nmonatlich höchstens 60 Pflegeeinsätze bis zu 35 DM je Einsatz beihilfefähig. Bei \ngroßzügiger Auslegung ergebe sich daraus ein regelmäßiger Höchstbetrag von 2100 \nDM pro Monat, der bei der Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt worden sei. Härten \nund Nachteile, die sich daraus ergäben, daß die Fürsorgepflicht durch die Beihilfe-\nvorschriften in typisierender und pauschalierender Weise bestimmt werde, müsse \nwegen des nur ergänzendem Charakters der Beihilfe hingenommen werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 25. Juli 1996 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß ihre Pflegekosten nach Einfüh-\nrung der Pflegeversicherung und Änderung der entsprechenden Beihilfevorschriften \nnicht mehr abgedeckt seien. Dies könne jedoch nicht Sinn und Zweck der Gesetzes-\nänderung sein, die zu einer Entlastung der Krankenversicherungspflichtigen habe \nführen sollen. Unter Berücksichtigung der Leistungen der T. Versicherung und der \nBeihilfeleistungen verbliebe ihr seit der Einführung der Pflegeversicherung eine Kos-\ntenlast von ca. 3649,63 DM monatlich, während vorher unter Berücksichtigung ihrer \nVersorgungsbezüge alle Leistungen abgedeckt gewesen seien. Dieser Besitzstand \nsei unter Verkennung des grundgesetzlichen Schutzes des Art. 14 GG durch die \nneuen Beihilfevorschriften verletzt worden.\n\n7\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Oberfinanzdirektion \nL. vom 23. November 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nvom 21. Juni 1996 zu verpflichten, die mit Antrag vom 17. Oktober 1995 \ngeltend gemachten Kosten der häuslichen Pflege in vollem Umfang - \nallerdings unter Berücksichtigung der Pflegeversicherungsleistung - als beihil-\nfefähig anzuerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß eine Verletzung der \nEigentumsrechte des Art. 14 GG aufgrund des Sachverhaltes nicht gegeben sei. \nDurch das Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes zum 1. April 1995 habe \nsich auch das Beihilferecht geändert. Die von der Pflegeversicherung \nvorgenommene Begutachtung sei hiernach auch für die Gewährung der Beihilfe \nmaßgebend (§ 9 Abs. 8 BhV). Hier sei für die Klägerin ein Pflegebedarf in der \nPflegestufe II festgestellt worden. Dementsprechend seien die Pflegeaufwendungen \nder Klägerin bis zu den für die Pflegestufe II festgelegten Höchstbeträgen - sowohl \nvon der Pflegeversicherung als auch von der Beihilfestelle - anerkannt worden. Einen \netwa bestehenden höheren Pflegebedarf hätte die Klägerin nach der Zuordnung zur \nPflegestufe II bei der Pflegeversicherung mit einem Antrag auf erneute Begutachtung \ngeltend machen müssen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie eine weitergehende Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin für ihre \nhäusliche Pflege in den Monaten April und Mai 1995 ablehnenden Bescheide der \nOberfinanzdirektion L. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die mit Antrag vom \n17. Oktober 1995 geltend gemachten Kosten der häuslichen Pflege in vollem \nUmfang - allerdings unter Berücksichtigung der Pflegeversicherungsleistung - als \nbeihilfefähig anzuerkennen, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes \n- BBG -. Die hiernach anwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese \nFürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem \nsie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem \nGebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \neines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt \nsich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob \nsich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den \nGrenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessen halten, \ninsbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der \nFürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar \nist,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 \nm.w.N..\n\n18\n\nDie Beschränkung der Beihilfefähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten \nAufwendungen für ihre häusliche Krankenpflege auf den Höchstbetrag von 2100 DM \nmonatlich hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner \nFürsorgepflicht in den Beihilfevorschriften zustehenden und ausgeübten Ermessens. \nNach der rechtlich zutreffenden Würdigung des Sachverhaltes durch die Beklagte \nkann ein Anspruch auf weitergehende Beihilfe zu den Kosten der häuslichen Pflege \nnicht auf § 9 BhV gestützt werden.\n\n19\n\nAm 1. April 1995 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Gewährung \nvon Beihilfe bei häuslicher und teilstationärer Pflege in Anpassung an das \nPflegeversicherungsgesetz neu geregelt (Änderung der Beihilfevorschriften vom 29. \nDezember 1994, GMBl. 1995, S. 51, sowie Durchführungshinweise hierzu vom \n21. März 1995, GMBl. 1995, S. 342).\nGemäß § 9 der BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung kann Personen, \ndie dauernd pflegebedürftig sind, u.a. Beihilfen zu ihren Aufwendungen für häusliche \nPflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) gewährt werden. Die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für häusliche Pflege durch sog. Be-\nrufspflegekräfte ist entsprechend dem jeweils erforderlichen Pflegeaufwand jedoch - \nanders wie bisher - in der Höhe begrenzt. Art und Umfang des notwendigen \nPflegeaufwandes werden durch ein ärztliches Gutachten festgestellt und einer der \nPflegestufen nach § 15 SGB XI zugeordnet. Die von der Pflegeversicherung vor-\ngenommene Begutachtung ist dabei auch für die Gewährung der Beihilfe \nmaßgebend (§ 9 Abs. 8 BhV). In der bei der Klägerin festgestellten Pflegestufe II sind \ndie vorgenannten Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV und dem \nDurchführungshinweis Nr. 2 zu § 9 Abs. 3 BhV des BMI für monatlich 60 \nPflegeeinsätze bis zu 35 DM je Einsatz beihilfefähig. Hieraus ergab sich zum \nZeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Aufwendungen ein \nHöchstbetrag von 2100 DM pro Monat. Unter Berücksichtigung dieses \nHöchstbetrages hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Aufwendungen \nfür die häusliche Pflege in Höhe von monatlich 70 % von 2100 DM, also 1470 DM \nmonatlich, als beihilfefähig anerkannt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein \nweitergehender Anspruch steht der Klägerin nach den geänderten beihilferechtlichen \nVorschriften gemäß § 9 BhV nicht zu. Auch aus sonstigen Gesichtspunkten kann ein \nweitergehender Anspruch nicht gewährt werden.\n\n20\n\nDie Regelung in § 9 BhV in der seit dem 1. April 1995 geltenden Fassung ist \nrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges \nRecht.\n\n21\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist durch die für sie nachteilige Änderung der \nbeihilferechtlichen Vorschriften keine Verletzung des Art. 14 GG gegeben. \nBeihilferechtliche Ansprüche unterfallen schon nicht dem Schutzbereich des Art. 14 \nGG. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, \nden Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung \ngerade in Form von Beihilfen i.S. der Beihilfevorschriften oder gar von solchen \nBeihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88-,\nDVBl. 1991, 201.\n\n23\n\nDas gegenwärtige System der Beihilfe ist auch kein Bestandteil der \nverfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten, so daß \nPrüfungsmaßstab vorliegend auch nicht die hergebrachten Grundsätze des \nBeufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG sein können,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O.\n\n25\n\nDas Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben \nvielmehr festgehalten, daß sich das gegenwärtige System der Beihilfegewährung \nallein aus der Fürsorgepflicht herleiten läßt. Hiernach ist es allein Aufgabe des \nDienstherrn, seine Fürsorgepflicht durch allgemeine Beihilfevorschriften zu konkreti-\nsieren. Auch aus der Höhe der Alimentation läßt sich keine außerhalb der \nBeihilfevorschriften liegende Begrenzung der Höhe der Beihilfeleistungen herleiten. \nEbensowenig läßt sich aus der Alimentationspflicht eine außerhalb der \nBeihilfevorschriften liegende Erhöhung der Beihilfe herleiten,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O.; BVerwG, Urteil \nvom 30. Juni 1983, a. a. O.\n\n27\n\nGrundsätzlich ist der Dienstherr daher nicht gehindert, die Beihilfevorschriften im \nRahmen der durch § 79 BBG gezogenen Grenzen zum Nachteil aller \nBeihilfeberechtigten zu ändern. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genießt die \nErwartung der Beihilfeberechtigten, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche würde \nunverändert bleiben, daher grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O.\n\n29\n\nDaher konnte die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für \ndie häusliche Pflege auch ohne Übergangsregelung vorgenommen werden.\n\n30\n\nEin Erstattungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang für die ihr in Rechnung \ngestellten Pflegeaufwendungen erwächst aber auch nicht unmittelbar aus der in § 79 \nBBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer \nfolgt, kann ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der \nFürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte \nAufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf \ndie allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann insoweit allenfalls dann \nzurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt \nwäre,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 \n- BVerwG 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 21. Januar 1982 - \nBVerwG 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333 (343).\n\n32\n\nAuch von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich \njeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen \nAufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 13. November 1990, a. a. O.\n\n34\n\nWegen des die Alimentationspflicht des Dienstherrn lediglich ergänzenden \nCharakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, \ndie sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der \nFürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare \nBelastung bedeuten. Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen \nVerhältnissen angepaßte Regelung, bei der im Kauf genommen werden muß, daß \nnicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980, a. a. O.\n\n36\n\nMit der Neufassung des § 9 BhV hat der Vorschriftengeber die grundsätzliche \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine häusliche Pflege festgelegt und dabei \npauschalierend und typisierend an die Anzahl der Pflegeeinsätze angeknüpft. Dies \nstellt unter Berücksichtigung des eigentlichen Charakters der Beihilfe als bloße \nErgänzung und nicht Vollversorgung eines Beamten im Krankheitsfalle noch einen \nvertretbaren, mit der Fürsorgepflicht zu vereinbarenden Anknüpfungspunkt dar. \nDurch diese Bestimmung wird generalisierend festgelegt, welche Aufwendungen für \nhäusliche Pflege als angemessen eingestuft werden können und stellt damit eine \nbeihilfetypische Angemessenheitsregelung dar. Auch eine Verletzung der \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern ist durch die Neuregelung nicht gegeben.\nDie Kammer verkennt dabei nicht, daß die neuen beihilferechtlichen Regelungen \ngegenüber der früheren Vorschriftenlage für die betroffenen Beamten einen \nerheblichen Einschnitt bedeuten können. Dies spiegelt sich auch darin wider, daß die \nin der jeweiligen Pflegestufe als beihilferechtlich angemessen anerkannte Anzahl der \nPflegeeinsätze nicht mit der Definition der Pflegebedürftigkeit in der jeweiligen \nPflegestufe übereinstimmt. Wenn nämlich für die Zuordnung zur Pflegestufe II \nVoraussetzung ist, daß mindestens dreimal täglich Hilfebedarf besteht (vgl. Hinweis \n4.2. zu § 9 Abs. 3 BhV), aber gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BhV monatlich nur 60 \nPflegeeinsätze (das entspricht durchschnittlich zwei Einsätzen pro Tag) höchstens \nals beihilfefähig anerkannt werden dürfen, so wird zu mindestens weiteren 30 \n(notwendigen) Pflegeeinsätze keine Beihilfe geleistet. Es kommt somit zwangsläufig \nzu einer Diskrepanz zwischen notwendigen und beihilfefähigen Pflegeeinsätzen,\n\n37\n\nso vor allem Köhnen/Schröder/Kühnemann, Beihilfevorschriften, \nKommentar, Stand: November 1997, § 9 Anm. 7.\n\n38\n\nDies ist aber unter dem Aspekt der bloß unterstützenden Hilfeleistung als vom \nVorschriftengeber gewollt hinzunehmen und verletzt noch nicht den Wesenskern der \nFürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht gebietet nämlich, wie schon mehrfach erwähnt, \ngrundsätzlich nur einen Beitrag des Dienstherrn zu den Aufwendungen für die \nHeilbehandlung und für die Pflege unheilbar Kranker, nicht aber eine Vollversorgung. \nDiese bleibt dem Beamten vielmehr im Rahmen des § 9 BhV zur Eigenvorsorge \ngrundsätzlich selbst überlassen. Insoweit übernehmen die beihilferechtlichen \nVorschriften die Intention des Gesetzgebers bei Erlaß des Pfle-\ngeversicherungsgesetzes. Das Pflegeversicherungsgesetz geht nämlich selbst davon \naus, daß die Pflegeversicherung lediglich eine soziale Grundsicherung in Form von \nunterstützender Hilfeleistungen darstellt, die Eigenleistung der Versicherten nicht \nentbehrlich machen und ggf. bei weiterem Bedarf Hilfe nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz erforderlich sein kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 29 Abs. \n1 Satz 1 SGB XI. Dort ist anders als für die gesetzliche Krankenversicherung, wo in § \n12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichende Leistungen gefordert werden, lediglich fest-\ngelegt, daß die Leistungen wirksam sein müssen,\n\n39\n\nvgl. auch die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum \nPflegeVG zu § 25 Abs. 1, BR Drs. 505/93, zitiert bei Mildenberger, \nBeihilfevorschriften, Kommentar, Stand: Januar 1998, § 9 Anm. 13.\n\n40\n\nDer Vorschriftengeber hat die Beihilfevorschriften hinsichtlich des \nLeistungsumfanges weitgehend dem SGB XI angepaßt und damit entsprechenden \nForderungen aus dem politischen Raum Rechnung getragen,\n\n41\n\nvgl. Unverhau, Private oder soziale Pflegeversicherung \n- Beamte im Fadenkreuz der Sozialpolitik -, ZBR 1995, 93 (98).\n\n42\n\nWährend allerdings in § 36 Abs. 3 SGB XI betragsmäßige Höchstgrenzen \n(Pflegestufe I = 750 DM, Pflegestufe II = 1.800 DM sowie Pflegestufe III = 2.800 DM) \nvorgesehen sind, stellt das Beihilferecht auf eine bestimmte Anzahl von \nPflegeeinsätzen ab. Dies ist jedoch nicht zum Nachteil der Beihilfeberechtigten, da \ndie beihilferechtlichen Leistungen in der jeweiligen Pflegestufe um ca. 20 % höher als \ndie der gesetzlichen Versicherung liegen.\nFür den vorliegenden Fall kommt im Hinblick auf die von der Klägerin geltend \ngemachten Aufwendungen in Höhe von über 5000 DM monatlich darüber hinaus \nhinzu, daß das Bundesverwaltungsgericht schon zu der früheren Rechtslage \nausgeführt hatte, die höheren Kosten für eine häusliche Pflege seien nicht mehr \nangemessen und damit nicht mehr beihilfefähig, wenn sie durch eine dauernde Un-\nterbringung des körperlich oder geistig Kranken in einer Kranken-, Heil- und \nPflegeanstalt sowie Pflegeheim vermieden werden können,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1990 \n- BVerwG 2 B 17.90 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3.\n\n44\n\nSoweit damit die Beihilfevorschriften - wie hier - eine hinreichende \nKonkretisierung der Fürsorgepflicht enthalten, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der \nGerichte, unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze, etwa des \nAlimentationsprinzips, zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu \ngelangen,\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982, a.a.O., BVerwGE 64, 333 (343).\n\n46\n\nDie Fürsorgepflicht gebietet es auch nicht, die Beihilferegelungen in jedem Falle \nso auszugestalten, daß die Berechtigten nicht auf Leistungen nach dem BSHG \nangewiesen sind,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 64, 333 (342).\n\n48\n\nUngeachtet des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe handelt es sich \ninsoweit nicht um \"mindere\" Ansprüche, sondern lediglich um andere Ansprüche, die \ndeshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 C 62.86 -, ZBR 1989, 176 \nm.w.N..\n\n50\n\nSchließlich ist auch die Praxis der Beklagten, bei jedem Pflegeeinsatz einen \nHöchstbetrag von 35 DM zugrunde zu legen, rechtlich nicht zu beanstanden. § 9 \nAbs. 3 BhV trifft zwar keine Regelung über den Geldwert eines Pflegeeinsatzes. Er \nbestimmt sich vielmehr nach dem Hinweis Nr. 2 zu § 9 Abs. 3 BhV. Maßgebend sind \nhiernach die nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen, übergangsweise die in \nden Rahmenverträgen über häusliche Krankenpflege und Pflegeleistungen zwischen \nden gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbarten \nGebühren, höchstens jedoch 35 DM je Pflegeeinsatz. Durch die Bezugnahme auf \ndiese Vereinbarungen wird der Begriff der \"notwendigen\" Aufwendungen i.S. des § 9 \nAbs. 1 BhV hinreichend konkretisiert und ausgefüllt. Es ist auch rechtlich nicht zu \nbeanstanden, daß die Höhe der Erstattungsfähigkeit des jeweiligen Pflegeeinsatzes \nnicht in der BhV selbst geregelt ist. Da auf § 89 SGB XI, bzw. für den Übergang auf \ndie Rahmenverträge über häusliche Krankenpflege verwiesen wird, ist grundsätzlich \ngewährleistet, daß die Kosten des jeweiligen Pflegeeinsatzes zum einen auf das \nnotwendige Maß begrenzt bleiben, zum anderen aber auch, daß der Betroffene die \nLeistung zu diesem Satz grundsätzlich auch erhalten kann. \n\n51\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-06-08/15-k-6981-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-06-08/15-k-6981-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309486","retrieved":"2026-07-09 03:39:05.707612+00:00"}}