{"status":"available","doknr":"OLD309647","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0430.7K8247.94.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"7 K 8247/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1929 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin beantragte unter \ndem 17. Dezember 1991 durch ihre damalige Bevollmächtigte im Bundesgebiet, Frau \nL. , der die Klägerin eine formularmäßige „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme \nals Aussiedler\" („rosa Vollmacht\") erteilt hatte, die Erteilung eines Aufnahmebeschei-\ndes. Sie machte geltend, deutsche Volkszugehörige nach ihrer Mutter zu sein; der \nVater ist russischer Volkszugehöriger. Als Mutter- und Umgangssprache ist im An-\ntragsformular „Deutsch-Russisch\" vermerkt. Mit den Antragsunterlagen legte die Klä-\ngerin einen 1979 ausgestellten Inlandspaß vor, in dem die Nationalität mit russisch \nangegeben ist. Auf Nachfrage erklärte ihre Bevollmächtigte: Die russische Nationali-\ntät sei damals eingetragen worden, weil der Vater Russe gewesen sei. Die Klägerin \nsei nicht gefragt worden, ob sie damit einverstanden gewesen sei. Am 30. Dezember \n1991 habe die Klägerin einen gerichtlichen Beschluß erwirkt, wonach sie eine Ände-\nrung der Eintragung beanspruchen könne; der Beschluß war dem Schreiben der Be-\nvollmächtigten mit einer Übersetzung beigefügt. \n\n3\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. November \n1992 ab, weil die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei. Dies ergebe sich \ninsbesondere aus dem Eintrag der Nationalität im ersten Inlandspaß. Die erst 1991 \nerfolgte Änderung der Eintragung führe zu keiner anderen Beurteilung.\n\n4\n\nDer Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten am 5. November 1992 zu-\ngestellt. Am 5. August 1994 ging beim Bundesverwaltungsamt ein zweiter Aufnah-\nmantrag ein, für den die Klägerin Frau M. G. bevollmächtigt hatte. Das Bundes-\nverwaltungsamt wertete den Zweitantrag als Widerspruch, den es mit Widerspruchs-\nbescheid vom 7. Oktober 1994 als verfristet zurückwies. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig; der \nWiderspruch sei nicht verfristet, weil ihre damalige Bevollmächtigte nicht befugt ge-\nwesen sei, den ablehnenden Bescheid in Empfang zu nehmen. In der Sache wieder-\nholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren. \nErgänzend macht sie geltend: Ihr sei 1944 oder 1945 nicht zumutbar gewesen, sich \nbei der Paßausstellung als Deutsche zu erkennen zu geben, deshalb könne ihr die \nEintragung „russisch\" nicht entgegengehalten werden. Die deutsche Sprache sei ihr \nvon der Mutter vermittelt worden. Der russische Vater habe Deutsch jedenfalls ver-\nstanden. 1941 sei der Vater zum Militär eingezogen worden und kurz darauf vermißt \ngewesen. Das geltend gemachte Kriegsfolgeschicksal der Klägerin ist des weiteren \nin einem Schreiben eines Aussiedlerbetreuers der Caritas geschildert, das die Kläge-\nrin vorgelegt hat und auf das Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Kläge-\nrin einen Fragebogen vorgelegt, den sie für ihre Prozeßbevollmächtigten unter dem \n24. Dezember 1995 ausgefüllt hat. Dort ist u.a. ausgeführt, sie sei seit 1993 Mitglied \nder Gesellschaft „Wiedergeburt\".\n\n6\n\nIm Dezember 1996 reist die Klägerin mit einem zu Besuchszwecken erteilten Vi-\nsum nach Deutschland ein. Hier erkrankte sie schwer. Nach fachärztlichen Attesten \nsowie dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 12. November 1997 \nleidet die Klägerin an einer vaskulären Demenz, verbunden mit einer depressiven \nReaktion auf schwere Belastungen sowie Anpassungsstörungen. Inwischen wurde \nihr durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 \nAuslG erteilt. Nach Angaben ihres Prozeßbevollmächtigten ist die Durchführung ei-\nnes Sprachtests wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin derzeit \nnicht möglich; hierzu bezieht er sich auf eine fachärztliche Bescheinigung vom 20. \nJuni 1997.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltung-\nsamtes vom 2. November 1992 und des Widerspruchsbe- scheides vom 7. Oktober \n1994 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die Klage für unzulässig, weil die früherere Bevollmächtigte der Klägerin \nnach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht auch zum Empfang des Ablehnungs-\nbescheides befugt gewesen sei; dieser sei damit bestandskräftig geworden. Im übri-\ngen verteidigt sie die angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n15\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der durch die Beklagte als \nWiderspruch behandelte zweite Antrag mehr als einen Monat nach Zustellung des \nAusgangsbescheides an die frühere Bevollmächtigte, Frau L. , beim \nBundesverwaltungsamt eingegangen ist. Denn die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 \nVwGO ist durch diese Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Frau L. war zum \nEmpfang des Bescheides nicht bevollmächtigt; die ihr ausgestellte „rosa Vollmacht\" \nbezog sich lediglich auf die Stellung des Aufnahmeantrages (so die ständige \nRechtsprechung des OVG NW zu dem im Verwaltungsverfahren benutzten Vor-\ndruck),\n\n16\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1994 - 22 A \n2567/93; Urteil vom 9. November 1994 - 2 A \n1967/94; Beschluß vom 7. Mai 1997 - 2 A \n1377/95.).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht \nliegen nicht vor.\n\n18\n\nIn der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 26, 27 Abs. 2 \ndes Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBL. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des \nRisikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Die Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommt hier nur nach § 27 Abs. 2 BVFG (nicht nach Abs.1) in \nBetracht, weil die Klägerin jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - spätestens mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG - \nden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und ihren ständigen Aufenthalt im \nBundesgebiet genommen hat; mit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ist nicht \nmehr ernsthaft zu rechnen. Es spricht viel dafür, hier die in § 27 Abs. 2 BVFG \nvorausgesetzte besondere Härte zu bejahen, doch kann dies offenbleiben, weil die \nsonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht \nvorliegen; die Klägerin ist keine Spätaussiedlerin.\n\n21\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur \ndeutschen Nationalität erklärt (1. Alternative), sich bis dahin auf andere Weise zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat (2. Alternative) oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (3. Alternative), § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG.\n\n22\n\nZwar ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie von deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG). Die Erteilung eines \nAufnahmebescheides scheitert aber daran, daß sich die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVFG nicht feststellen lassen.\n\n23\n\nNach dem Akteninhalt kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der \nKlägerin seien bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur ausreichend \nvermittelt worden.\n\n24\n\nDer Tatbestand der Vermittlung der (deutschen) Sprache setzt schon vom \nWortsinn dieses Merkmals voraus, daß der Aufnahmebewerber die deutsche \nSprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter, und \nnicht außerhalb des Elternhauses (etwa in der Schule) erlernt hat und sie nicht nur \nverstehen, sondern sich auch in ihr verständigen, d.h. die deutsche Sprache \nsprechen kann.\n\n25\n\nEine solche Beherrschung der deutschen Sprache ist auch nach Sinn und Zweck \nder Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG zu fordern. Denn ein subjektives \nBekenntnis zum deutschen Volkstum kann regelmäßig nur durch die Beherrschung \nund den Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder zumindest als \nbevorzugte Umgangssprache bestätigt werden. Jedenfalls ist zu verlangen, daß der \ndeutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im \nAussiedlungsgebiet gebrauchten Sprache der eindeutige Vorzug gegeben wurde und \nvom Aufnahmebewerber im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang in der Familie \nganz überwiegend verwendet wurde.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 - 9 C \n18.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom \n15.05.1990 - 9 C 51.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64 -.\n\n27\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die \nBeherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein \nrudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive \nDeutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den \nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Be-\nkenntnis zum deutschen Volkstum darstellen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 - 9 C \n18.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 sowie vom \n13.06.1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 - , DVBl \n1995, 1302.\n\n29\n\nAllerdings kann vom Aufnahmebewerber nicht verlangt werden, daß er die \nhochdeutsche Sprache in gehobener Form beherrscht, wenn in seiner Familie die \ndeutsche Sprache lediglich in einfacher Form oder in Form eines Dialekts \ngesprochen wird bzw. wurde. Das Merkmal der Sprache ist dann ausreichend erfüllt, \nwenn er die deutsche Sprache so spricht, wie sie im Elternhaus gebraucht \nwurde.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12.11.1991 - 9 B \n109.91 - , Buchholz 412.3 § 6 Nr. 67. BVerwG, Urteil \nvom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 381.\n\n31\n\nFür den insofern maßgeblichen Zeitpunkt ist nach der neueren Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, die hier zugrunde gelegt wird, nicht mehr auf den \nEintritt der Selbständigkeit des Aufnahmebewerbers abzustellen, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1991 \n- 9 B 109.91 - , Buchholz 412.3 § 6 Nr. 67,\n\n33\n\ndie in der Familie erworbene Sprachkompetenz muß vielmehr auch zum \nZeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebietes noch vorliegen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, Urteilsabschrift S. 9 f.; dem folgend \nOVG NW, Urteil vom 29. September 1997 \n- 2 A 5807/94 -.\n\n35\n\nDie Klägerin hat sich in dem Fragebogen, den sie für ihre Pro-\nzeßbevollmächtigten ausgefüllt hat, zum Spracherwerb und zur aktuellen \nSprachkompetenz dahingehend geäußert, sie habe die deutsche Sprache in Form \ndes schwäbischen Dialekts von ihrer Mutter erlernt und könne auch heute noch \nDeutsch verstehen, sprechen und schreiben. Diese Angaben können der \nEntscheidung des Gerichts jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. So \nist im (ersten) Antragsformular als Mutter- und Umgangssprache „Deutsch-Russisch\" \nangegeben. Des weiteren fällt ins Gewicht, daß der Vater der Klägerin russischer \nVolkszugehöriger war und immerhin bis zum 12. Lebensjahr der Klägerin mit der \nFamilie zusammengelebt hat. Es spricht vieles dafür, daß die Klägerin zweisprachig \naufgewachsen ist und die deutsche Sprache deshalb jedenfalls nicht als \nMuttersprache gesprochen hat. Ob die deutsche Sprache in der Kindheit und Jugend \nder Klägerin wenigstens die bevorzugte Umgangssprache war, ist nicht belegt. \nVielmehr verbleiben Zweifel sowohl an der Vermittlung der deutschen Sprache in der \nHerkunftsfamilie als auch am Sprachverhalten und Sprachvermögen zum Zeitpunkt \nder Ausreise. Diese Zweifel könnten, da andere Beweismittel nicht zur Verfügung \nstehen, zuverlässig nur durch einen Sprachtest ausgeräumt werden. Ein solcher ist - \nwie die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung \nglaubhaft vorgetragen haben - wegen des schlechten Gesundheitszustandes der \nKlägerin nicht durchführbar. Die Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, der die \nBeweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt.\n\n36\n\nEs liegen auch keine sonstigen bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG vor. Läßt sich - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache \nnicht feststellen, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne \ndas Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, auch nicht von \neiner deutschen Erziehung oder von der Vermittlung deutscher Kultur ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, \nwas zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, a.a.O.\n\n38\n\nUnabhängig davon scheitert die Klage auch daran, daß die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht vorliegen.\n\n39\n\nDie Klägerin hat sich bis heute nicht wirksam zur deutschen Nationalität erklärt \n(erste Alternative). Der Klägerin soll zwar nicht im Sinne eines Gegenbekenntnisses \n(Bekenntnis zum russischen Volkstum) entgegengehalten werden, daß sie sich bei \nder ersten Ausstellung des Inlandspasses, die etwa bei Kriegsende erfolgt sein muß \n(und auch für die Eintragung in dem im Verfahren vorgelegten, 1979 ausgestellten \nInlandspaß maßgeblich war), nicht mit der deutschen Nationalität hat eintragen \nlassen. Gleichwohl kann hier ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 erste Alternative BVFG nicht angenommen werden, weil sich \ndie 1991 bei der Änderung der Paßeintragung abgegebene Erklärung zur Nationalität \nnicht als - ernsthafter - Ausdruck der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum werten \nläßt. Allein die äußere Erklärung, sich dem deutschen Volkstum zugehörig zu fühlen, \nreicht nicht aus; hinzu kommen muß das entsprechende innere Bewußtsein. Beide \nBekenntnismerkmale - äußere Erklärung und inneres Bewußtsein - müssen \nselbständig aus Tatsachen gefolgert werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C \n10.96 -.\n\n41\n\nWird eine äußere Erklärung erst während eines Aufnahmeverfahrens bzw. in \nunmittelbarem Zusammenhang mit Ausreisebemühungen abgegeben, so spricht \nvieles dafür, daß die äußere Erklärung nicht von einem entsprechenden inneren \nBewußtsein getragen ist, es sich vielmehr um eine zweckgerichtete Erklärung \nhandelt, die lediglich die Chancen im Aufnahmeverfahren erhöhen soll und wenig \naussagt über die wahre Zugehörigkeit zu einem Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 -9 C \n391.94 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober \n1996 - 2 A 1460/94 -. \n\n43\n\nDie Erklärung der Klägerin zum deutschen Volkstum, die in dem Antrag auf \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß liegt, steht in unmittelbarem zeitlichen \nZusammenhang mit den Ausreisebemühungen: Der Aufnahmeantrag wurde im \nDezember 1991 gestellt, in den gleichen Zeitraum fällt die Änderung der \nPaßeintragung. Die Änderung der Paßeintragung erst zu einem Zeitpunkt, als bereits \nkonkrete Ausreisebemühungen erkennbar waren, begründet erhebliche Zweifel an \nder Ernsthaftigkeit der sich nach außen als Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellenden Erklärung. Hinreichende Anhaltspunkte, welche diese Zweifel \nausräumen könnten, sind nicht ersichtlich. So sind etwa weder frühere \nÄnderungsversuche noch ein frühzeitiger Beitritt zu Organisationen der Ruß-\nlanddeutschen belegt. \n\n44\n\nVgl. zur Bedeutung derartiger Handlungen \nBVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \na.a.O.\n\n45\n\nNach eigenen Angaben ist die Klägerin erst 1993 Mitglied der Gesellschaft \n„Wiedergeburt\" geworden, also während des Aufnahmeverfahrens, so daß auch \nhieraus sich für die Ernsthaftigkeit der äußeren Erklärung zum deutschen Volsktums \nnichts herleiten läßt.\n\n46\n\nDie Klägerin hat sich auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative). Ein Bekenntnis kann \ngrundsätzlich auch durch schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden, wobei \naber aus objektiven Merkmalen und Beweisanzeichen mit hinreichender Sicherheit \nzu entnehmen sein muß, daß jemand im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angese-\nhen und behandelt werden will. An derartigen Indizien fehlt es hier. \n\n47\n\nEin Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative kommt nicht in \nBetracht. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein \nZutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet \nwird. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu \neinem bestimmten Volkstum - wie hier - eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, \nkommt die dritte Alternative nicht zur Anwendung.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.August 1995 - 9 C \n391.94 -, a.a.O.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-30/7-k-8247-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-30/7-k-8247-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309647","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.211508+00:00"}}