{"status":"available","doknr":"OLD309673","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0428.17K1394.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"17 K 1394/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften \nNr. 0000 vom 5. Januar 1995 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlegt die deutsche Übersetzung des zuerst in Amerika erschiene-\nnen Buches \"B. \" des Autors \n F. . Das Buch ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl als gebundenes \nals auch als Taschenbuch erhältlich.\n\n3\n\nIn der Zeit von November 1991 bis zum Mai 1992 stellten das Kreisjugendamt \ndes Kreises T. , das Jugendamt der Stadt G. , das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit, Familie und Frauen des Landes Baden-Württemberg sowie das Ju-\ngendamt der Stadt P. bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften \n-BPS- Anträge auf Aufnahme des Buches in die Liste der jugendgefährdenden \nSchriften.\n\n4\n\nZur Vorbereitung ihrer Entscheidung holte die BPS zwei Gutachten ein. Herr \nProf. Dr. N. wurde mit der Anfertigung eines literaturwissenschaftlichen Gutach-\ntens beauftragt, während ein erziehungswissenschaftlich-jugendkundliches Gutach-\nten von Herrn Prof. Dr. L. vorgelegt wurde. Beide Gutachten kamen zu dem Er-\ngebnis, daß eine Indizierung nicht tunlich sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. November 1994 benachrichtigte die BPS die Klägerin von \ndem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Indizierungsanträge am 5. Januar \n1995. Mit dieser Ladung gingen Kopien der Indizierungsanträge, die Besetzungsliste \nfür den Termin sowie des Gutachtens von Prof. Dr. N. an die Klägerin. Aus der \nübersandten Besetzungsliste war zu ersehen, daß für die Beisitzergruppe \"Literatur\" \nHerr Pfarrer i.R. Harald X. vorgesehen war. Mit Schreiben vom 28. November \n1994 wurden an die Beisitzer, welche in der an die Klägerin übersandten Liste aufge-\nführt waren, ebenfalls die Indizierungsanträge, eine Kopie des streitgegenständlichen \nBuches sowie der beiden Gutachten übersandt.\n\n6\n\nMit einem von der Klägerin im Gerichtsverfahren in Kopie vorgelegten Telefax \nteilte der Beisitzer Harald X. unter dem \n23. November 1994 der BPS folgendes mit:\n\n7\n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren,\nmein Vorgänger, der derzeitige Vorsitzende des FDA Nieder-\nsachsen, informierte mich über ein Schreiben von Frau \nH. , in welchem sie dringend darum bat auch in Zu-\nkunft als Beisitzerin der BPS im Auftrag des FDA fungieren \nzu können, zumal von der BPS ohnehin eine weitere Zusammen-\narbeit mit mir nicht gewünscht würde.\n\n8\n\nObwohl es in diesen drei Jahren zum ersten Mal wäre, daß \nich einen Termin zeitig genug erfahre, um planen zu können, \nbitte ich darum, daß mein Vertreter / meine Vertreterin zu \ndieser Sitzung eingeladen wird.\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 1994 wurde an die Beisitzer ausweislich der \naufgeführten Anlagen ein Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 1994 und eine \nRezension des Buches aus der Zeitschrift \"Die Zeit\" übersandt. In dem Verteiler für \ndas entsprechende Anschreiben an die Beisitzer ist der Name von Herrn X. durch \ndenjenigen von Frau H. ersetzt worden. \nIn dem erwähnten Schriftsatz nahm die Klägerin zu den Indizierungsanträgen Stel-\nlung und verwies auf die Einschätzung mehrerer Literaturkritiker, die das Werk als \ngenuinen Beitrag zur amerikanischen Gegenwartsliteratur eingestuft hätten. Dem \nSchreiben lagen drei Rezensionen des Buches bei, eine aus dem \"Spiegel\", eine aus \nder \"Zeit\" und eine aus der \"Frankfurter Rundschau\".\n\n10\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1994 wies die BPS die Klägerin darauf hin, daß \nder Beisitzer der Sparte \"Literatur\" aus der Gruppe B nicht am Termin teilnehmen \nkönne, weswegen er durch die Beisitzerin aus der Gruppe C vertreten werde. \n\n11\n\nAm 5. Januar 1995 traf die BPS die Entscheidung Nr. 0000, nach welcher das \nBuch \"B. \" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen sei. \nDie Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesanzeiger erfolgte am 31. Januar \n1995.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 1995 gegen diese Entscheidung die vorliegende \nKlage erhoben und am 5. April 1995 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gestellt -17 L 776/95-. Die Kammer hat diesem Antrag mit Beschluß \nvom 17. Juli 1995 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-\nrhein-Westfalen -OVG NW- hat der Beschwerde der Beklagten mit Beschluß vom 12. \nJuni 1996 - 20 B 2250/95 - stattgegeben und den Antrag der Klägerin abgelehnt.\n\n13\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Indizierung sei sowohl formell als auch \nmateriell rechtswidrig. Im einzelnen macht sie geltend, sie sei in ihren \nAnhörungsrechten verletzt, weil der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der \nBPS das Gutachten von Prof. Dr. L. nicht beigefügt gewesen sei, von dessen Exis-\ntenz sie erst bei einer Akteneinsicht nach dem Erlaß der Indizierungsentscheidung \nerfahren habe. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, die darin geäußerten, \nihrem Rechtsstandpunkt günstigen Ansichten aufzugreifen und zu vertiefen. Die \nBehauptung der Beklagten, dieses Gutachten habe, weil es ihr, der Klägerin, günstig \nsei, ihren Vortrag quasi \"ersetzt\", treffe nicht zu. Schließlich habe die BPS dieses \nGutachten angefordert, so daß es nur dann als Vortrag der Klägerin angesehen \nwerden könne, wenn sie sich dessen Inhalt ausdrücklich zu eigen mache. Dies gelte \njedoch selbstverständlich nur für die ihr günstigen Ausführungen, da das Gutachten \nauch Gedanken enthalte, mit denen sie sich keineswegs identifizieren könne.\nWeiterhin sei es nicht zulässig, daß ein Beisitzer ohne Angabe von Gründen seine \nTeilnahme an einer mündlichen Verhandlung der BPS absagen könne. Auf diese \nWeise sei es möglich, eine beliebige Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen. \nGerade dies aber sei angesichts der bewußt pluralistischen Zusammensetzung der \nBPS, die dem Gesetzgeber selbst überantwortet sei, nicht rechtens. Eine Vertretung \nsei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Durchführungsverordnung \nnur in Fällen des endgültigen Ausscheidens oder einer echten Verhinderung \nvorgesehen; ob die BPS insoweit Zwangsmittel habe oder nicht, sei nicht entschei-\ndend. Es könne jedenfalls nicht dem Gutdünken eines Beisitzers überlassen bleiben, \nob er an einer Sitzung teilnehmen wolle oder nicht. Darüber hinaus entspreche auch \ndie Vertretungsregelung der BPS für echte Verhinderungsfälle nicht den Vorgaben \nder höchstricherlichen Rechtsprechung, so daß auch die Einladung von Frau H. \nrechtswidrig gewesen sei. In der ihr, der Klägerin, übersandten Liste seien nämlich \nfür die Gruppen Literatur, öffentl. Jugendhilfe und Lehrerschaft keine Vertreter \nangegeben gewesen.\nDie Entscheidung sei aus folgenden Gründen auch inhaltlich nicht haltbar: Zunächst \nsei es nicht zulässig, den Kunstwert des Buches allein über die \"Stellen\" zu \ndefinieren, in denen die perversen Neigungen des Protagonisten geschildert würden. \nDiese stellten die notwendige Konsequenz aus dessen ansonsten ereignislosen \nLeben dar. Die Kapitel, die den Verlust der Individualität und der Identität des \nProtagonisten schilderten, dienten zum einen als Grundlage der von diesem \nbegangenen Morde und ermöglichten ihm zum anderen, diese Morde unerkannt zu \nbegehen, selbst dann noch, als er diese gestehen wolle.\nDes weiteren seien die eingeholten Gutachten fehlerhaft ausgewertet worden. Die \nBPS habe sich in der Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, daß beide \nGutachten zu dem Ergebnis kommen, das Werk sei eher nicht zu indizieren. Das von \nder BPS insoweit veranstaltete \"Weiterdenken\" der Gutachten sei in diesen nicht \nangelegt. Dieses offensichtliche Abweichen von den Gutachten sei nicht \nnachvollziehbar begründet worden, die Jugendgefährdung also nicht ausreichend \ndargetan. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 \naufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\nden Antrag der Klägerin abzuweisen.\n\n18\n\nSie hält die Indizierung für rechtmäßig und führt aus, die Besetzung des \nZwölfergremiums der BPS in der Sitzung am 5. Januar 1995 sei korrekt gewesen. \nDie Beisitzer seien entsprechend dem im Beisitzerrundbrief vom 28. August 1994 \nbekanntgemachten Verfahren ausgewählt worden. Dieses Verfahren berücksichtige \ndie vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. \nEs sei auch nicht zu beanstanden, daß dem unbegründeten Wunsch von Herrn \nX. , einen Vertreter für seine Person statt seiner zu laden, nachgekommen worden \nsei. Die BPS habe keinerlei Möglichkeiten oder gar Zwangsmittel, einen Beisitzer zur \nAngabe von Verhinderungsgründen anzuhalten oder einen entsprechenden Nach-\nweis zu fordern. \nDas Gutachten von Herrn Prof. Dr. L. sei irrtümlich nicht mit der Ladung an die \nKlägerin gesandt worden, ohne daß heute geklärt werden könne, warum dies \nunterblieben sei. Dieser Umstand führe indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der \nIndizierung, da die BPS über die Frage der Jugendgefährdung eines Werkes aus \neigener Sachkunde zu entscheiden habe. Diese Tatsachenfeststellung unterliege der \nuneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so daß die unterbliebene Anhörung des \nBetroffenen zu einer von der Behörde ausgewerteten Erkenntnisquelle nicht ohne \nweiteres die Aufhebung der auf einer zutreffenden Tatsachenfeststellung \nberuhenden Entscheidung zur Folge haben könne. Dies sei allgemein nur dann \nmöglich, wenn die Tatsachenfeststellung der Behörde unzutreffend sei. Dies müsse \nhier um so mehr gelten, weil das Gutachten ausschließlich der Klägerin günstige \nAusführungen enthalten habe. Da diese von ihrem Anhörungsrecht kaum Gebrauch \ngemacht habe, habe das Gutachten quasi deren fehlende Einlassung ersetzt.\nAuch die Verwertung der Gutachten durch die BPS sei nicht zu beanstanden. Es sei \ndem Gremium unbenommen, aufgrund des eigenen Sachverstandes von \nwissenschaftlichen Gutachten abzuweichen. \nEs sei ebensowenig zu beanstanden, daß die BPS vorrangig auf die von ihr als \nextrem jugendgefährdend eingeschätzten \"Stellen\" abgestellt habe. Der Aufbau des \nBuches mit gänzlich uninteressanten Passagen über mehr als die ersten hundert \nSeiten hin verleite geradezu dazu, diese zu überspringen, um endlich an interes-\nsantere \"Stellen\" zu kommen. Dies werde auch an den von der Klägerin vorgelegten \nRezensionen deutlich: Besprochen würden die \"Stellen\", nicht die extensive \nanfängliche Langeweile des Buches. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens \n17 L 776/95 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges einschließlich des \nindizierten Buches.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDie angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\nDas Verfahren, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, leidet an \nzwei formalen Mängeln, die zur Aufhebung der Indizierung führen (1.); darüber \nhinaus ist die Entscheidung auch inhaltlich zu beanstanden (2.).\n\n22\n\n1.a) Die Kammer ist - auch mit Rücksicht auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW- in dessen \nBeschluß vom 12. Juni 1996 - 20 B 2250/95 -, an welchen sie wegen der \nVorläufigkeit der damaligen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht gebunden \nist - weiterhin der Auffassung, daß die Indizierungsentscheidung schon deshalb \nrechtswidrig ist, weil sie unter Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften -GjS- zustande gekommen ist. Wegen der Einzelheiten \nder Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem angesprochenen \nBeschluß Bezug.\n\n23\n\nEntscheidend ist nach Auffassung der Kammer nicht, ob sich die Pflicht, \neingeholte Gutachten den Betroffenen zur Einsichtnahme zu übersenden, \nausdrücklich aus dem GjS ergibt oder nicht: Sie ist nach dem GjS nicht erforderlich. \nDie Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ergibt sich vielmehr daraus, daß \ndurch das Verhalten der BPS bei der Klägerin notwendigerweise ein falsches Bild \nüber die Entscheidungsgrundlagen der BPS entstehen mußte und sie deshalb das \nihr eingeräumte Anhörungsrecht nicht uneingeschränkt wahrnehmen konnte.\nDie in § 12 GjS mit Rücksicht auf die rechtsstaatliche Ausgestaltung des \nVerwaltungsverfahrens eröffnete Chance der Einflußnahme auf die Entscheidung der \nBPS kann nur dann effektiv genutzt werden, wenn dem Betroffenen ein zutreffendes \nBild von den im Entscheidungsfindungsprozeß bedeutsamen Umständen vermittelt \nwird. Die zentrale Bedeutung von Gutachten in diesem Zusammenhang hat der \nGesetzgeber in § 66 VwVfG eigens hervorgehoben. Wenn es sich auch bei dem \nVerfahren der BPS nicht um ein förm-liches Verfahren im (engeren) Sinne des § 63 \nVwVfG handelt, zeigt die Ausgestaltung der §§ 8 ff GjS jedoch deutlich, daß es sich \num ein förmliches Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne handelt -\n\n24\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 4. A., § 63 Rz 9 -,\n\n25\n\nso daß an der, im übrigen auch nicht bestrittenen Pflicht der BPS, vorhandene \nGutachten \"zugänglich\" zu machen, kein Zweifel bestehen kann. Entscheidet sich die \nBPS für ein Zugänglichmachen umfangreicher Gutachten in Form der Übersendung - \nwas, wie die Beklagte zutreffend ausführt, regelmäßig richtig und zweckmäßig sein \ndürfte - korrespondiert dem Anhörungsrecht des Betroffenen auf seiten der BPS die \nPflicht, entweder alle eingeholten Gutachten zu übersenden oder einen Hinweis \ndarauf zu geben, daß nicht alle vorhandenen Gutachten übersandt worden sind, da \nansonsten die Gefahr besteht, daß bei den Betroffenen ein unzutreffendes Bild über \ndie tatsächlichen Entscheiungsgrundlagen entsteht. Nur bei einer umfassenden \nUnterrichtung auf dem einmal von der Behörde gewählten Wege ist eine effektive \nWahrnehmung des Anhörungsrechts überhaupt möglich. \nDa jedoch jeglicher Hinweis auf die Existenz des zweiten Gutachtens fehlte, war es \nder Klägerin in diesem Verfahrensstadium einerseits nicht möglich, hierzu Stellung zu \nnehmen. Andererseits durfte sie mangels anderslautender Hinweise darauf \nvertrauen, daß ihr mit der Übersendung tatsächlich alle vorhandenen Gutachten \n\"zugänglich\" gemacht worden waren. Ob die Klägerin die ihr gebotene \nAußerungsmöglichkeit in einem von der Beklagten gutgeheißenen Umfang \nwahrgenommen hat oder dies bei Übersendung auch des zweiten Gutachtens getan \nhätte, und wie sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens verhalten hat oder nach \nAnsicht der Beklagten hätte verhalten müssen, ist demgegenüber ohne Belang.\n\n26\n\nb) Die Kammer hält ebenso an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die \nIndizierungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil das \nZwöfergremium falsch besetzt war. Obwohl kein Vertretungsfall vorlag, ist ein \nplanmäßig vorgesehener Beisitzer durch jemand anderes ersetzt worden. Dieses \nVorgehen trägt im vorliegenden Fall deutliche Züge der Willkür. \nAus dem Schreiben des Herrn X. ergibt sich nämlich unmittelbar, daß er \nkeineswegs verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, sondern schlicht nicht zu \nerscheinen wünschte. Es lag mithin kein Verhinderungsgrund vor. Insoweit bestand \nauch kein Anlaß, der zu der Beiziehung eines Vertreters berechtigt hätte. Auch das \nvon Herrn X. erwähnte \"schwerwiegende Zerwürfnis\" stellte nach Auffassung der \nKammer keinen Hinderungsgrund dar. Die pluralistische Zusammensetzung der BPS \nbringt es mit sich, daß in der Sache durchaus Meinungsverschiedenheiten entstehen \nkönnen. In diesem Lichte erscheint es geradezu pflichtwidrig, wenn sich ein Beisitzer \ngegebenenfalls aus sachfremden persönlichen Gründen einer \nSachauseinandersetzung entzieht, deren Austragungsort gerade die Sitzung der \nBPS sein sollte. Unter diesen Umständen sieht es die Kammer als Pflicht der BPS \nan, zumindest den Versuch zu unternehmen, den Beisitzer auf seine Pflichten \nhinzuweisen und zu einer Teilnahme zu bewegen. \nOb die eingeladene Vertreterin tatsächlich zu einer Vertretung berufen war, kann \ndeshalb dahinstehen. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihre \ndiesbezüglichen Ausführungen in ihrem Beschluß vom 17. Juli 1995 im Verfahren 17 \nL 776/95. \n\n27\n\n2. Die Indizierungsentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie zum \neinen von einer unzulässigen Verengung der notwendigen Gesamtwertung des \nRomans auf eine \"Stellenlektüre\" ausgeht (a.) und zum anderen - selbst wenn eine \nIndizierung auf der Grundlage einer \"Stellenlektüre\" entgegen der Auffassung der \nKammer grundsätzlich zulässig sein sollte - nicht erkennen läßt, daß die von der \nRechtsprechung geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes \nund denen der Kunstfreiheit tatsächlich stattgefunden hat (b.).\n\n28\n\na. Die Begründung einer Indizierungsentscheidung allein mit der \nJugendgefährdung einiger \"Stellen\" eines Romans ist nicht zulässig und die \nEntscheidung deshalb rechtswidrig. \n\n29\n\nGemäß § 1 Abs. 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche \nsittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, \nverrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende \nsowie den Krieg verherrlichende Schriften. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nGjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie \nder Kunst dient. \nDies bedeutet indessen nicht, daß derartige \"schlicht\" jugendgefährdende Schriften \ngenerell von einer Indizierung ausgeschlossen wären. Vielmehr sind sie dann in die \nListe aufzunehmen, wenn eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz \neinen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Die Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften muß sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen \ndes verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber verschaffen, ob der \nSchutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen \nsein - wie dieser Belang im einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen \nsich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig \ngegenüber, das bedeutet, daß sich die Annahme eines generellen Übergewichtes \ndes Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des \nJugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage \nstehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten \nBeurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in \ndiesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz \nin die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter \nrichterlicher Kontrolle.\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom \n26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz, Sammlung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, \n436.52 § 1 GjS Nr. 18, - 7 C 22. 92 -, Buchholz, a.a.O., \nNr. 19.\n\n31\n\nZu der Beurteilung, mit welchem Gewicht der Kunstschutz in die Abwägung \neingeht, ist eine wertende Einschätzung der Folgen der Indizierung für die \nBereitschaft, von dem Grundrecht der Kunstfreiheit Gebrauch zu machen, gefordert. \nDas heißt, es ist nach Möglichkeit festzustellen, in welchem Maße die Indizierung \neines Kunstwerkes geeignet ist, die Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu min-\ndern. \nFür eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehaltes kann unter \nanderem von Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen \nin ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt \nauch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität \nthematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der von dem \nKünstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang \nbeanspruchen können, je mehr die jugendgefährdenden Darstellungen künstlerisch \ngestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind. Die \nPrüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein \nkünstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation. \nWeiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der \nAbwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, \nauch das Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung \nzukommen, auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft \ngefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der \nKunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist;\n\n32\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE-, \nBd. 83, S. 131 (147).\n\n33\n\nKünstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; \nein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werkes. \nEs verbietet sich daher, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Zusammenhang \nzu lösen und gesondert zu untersuchen;\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 \n- BVerfGE 67, 208, 228.\n\n35\n\nEben dies hat die BPS jedoch getan. Eine werkgerechte Interpretation unter \nBerücksichtigung der Gesamtkonzeption findet in der Indizierungsentscheidung nicht \nstatt. \n\n36\n\nDer auf Seite 3 beginnende Absatz der Begründung legt dar, daß es sich bei \ndem indizierten Roman um eine Kunstwerk handelt und daß weite Teile des Werkes \nauf das voyeuristische Interesse des Lesers an besonders blutigen Grausamkeiten \nspekulieren. Die Gesamtwürdigung des Romans beschränkt sich auf die \nFeststellung, daß das Werk seitenweise Langeweile verbreite und deshalb zur \nStellenlektüre verleite, wonach wörtliche Zitate von vier \"Stellen\" folgen (S. 5 bis 8 \nMitte). \nDie daran anschließende Behauptung, diese ließen sich \"beliebig\" ergänzen, ist \nangesichts der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden \"Stellen\" offenkundig \nunzutreffend. An dieser Stelle der Begründung wird jedoch die begrenzte Reichweite \ndes von der BPS gewählten Ansatzes deutlich. Die Fragestellung verschiebt sich \nunzulässigerweise ins Quantitative: Wieviele \"Stellen\" darf ein Roman von 500 Seiten \nhaben, damit er nicht indiziert wird - oder genügt zur Indizierung schon eine, \nmöglicherweise außergewöhnlich grausame \"Stelle\"? Es liegt auf der Hand, daß es \nnicht auf die Frage ankommen kann, welchen Umfang ein Buch haben muß, damit es \ntrotz einer oder mehrerer \"Stellen\" nicht indiziert werden kann. Ein Roman mit \nwenigen \"Stellen\" ist von Art. 5 Abs. 3 GG nicht alleine deshalb schon besser \ngeschützt als ein solcher mit vielen. \n\n37\n\nHingegen beinhaltet die weitere Überlegung, \n\n38\n\n\"Inwieweit vom Gesamtkonzept des Buches losgelöst diesen \nSzenen eine abstrakte und künstliche Wirkungsweise \nnachgesagt werden kann, bleibt fraglich. Das Abstrakte und \nKünstliche erhält das Buch nur durch die langwierigen \nAusschweifungen über ein vollkommen ödes Yuppie-Leben, \ndiese Wirkung kann aber nur erzielt werden, wenn das Buch \nvollständig gelesen wird.\",\n\n39\n\nden fehlenden qualitativen Ansatz der geforderten werkgerechten Interpretation. \nHieraus ergibt sich nämlich, daß auch die BPS durchaus gesehen hat, daß die \nherausgesuchten Passagen im Gesamtzusammenhang einen völlig anderen \n\"Stellenwert\" haben, als bei einer isolierten Betrachtungsweise. Daß die \nStellenlektüre die Wahrnehmung des Gesamtwerkes entscheidend verzerrt und ihm \ndeshalb keinesfalls gerecht werden kann, wird hier überdeutlich. \nDie korrekte Einordnung von \"Stellen\" kann nur über die Beantwortung der - im \nübrigen in beiden von der BPS in Auftrag gegebenen Gutachten in hinreichender \nDeutlichkeit angesprochenen - Frage gelingen, welche Bedeutung sie im \nGesamtzusammenhang der Erzählung haben. Entscheidend sind nämlich Fragen \nwie, ob die Passagen Selbstzweck sind oder ob der Rest der Erzählung mögli-\ncherweise nur Vorwand für den Autor ist, um eine entsprechende Leserklientel mit \ndiesen \"Stellen\" zu versorgen. Es kommt wesentlich darauf an, ob sie integrativer, \nnotwendiger Bestandteil der Erzählung sind oder erkennbar aufgesetztes, für den \nRoman verzichtbares Beiwerk.\n\n40\n\nb. Unabhängig davon, ob eine Indizierung ausschließlich mit Blick auf einzelne \njugendgefährdende \"Stellen\" überhaupt zulässig ist, ist die Entscheidung auch \ndeshalb aufzuheben, weil in der schriftlichen Begründung der angefochtenen \nEntscheidung eine nachvollziehbare Darlegung der oben aufgezeigten, von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Abwägungsmomente fehlt.\n\n41\n\nZur Frage der Jugendgefährdung wird auf Seite 4 oben der Begründung \nausgeführt, die besagten Passagen leisteten für sich gesehen einer Verrohung im \nUmgang mit anderen Menschen Vorschub. Die Mitleidensfähigkeit werde nicht nur \nherabgesetzt sondern durch die nüchterne Schilderung von Einzelheiten der \nFolterungs- und Tötungsvorgänge ganz ausgeschaltet. Dies sei jugendgefährdend. \nAusführungen zum Grad der Jugendgefährdung fehlen völlig. Selbst wenn man die \nReduzierung des Romans auf die beispielhaft angeführten Passagen für zulässig \nerachten wollte, hätte es, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu \nwerden, der nachvollziehbaren Darlegung bedurft, daß und warum gerade die (bei-\nspielsweise) angeführten \"Stellen\" in einem so hohen Maße jugendgefährdend sind, \ndaß demgegenüber der grundrechtlich verbürgte Schutz des Kunstwerks zurück-\nzutreten hat. \nDie möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese \nFrage relevanten Gutachten L. wird auf die rein quantitative These reduziert, der \nGutachter hätte möglicherweise eine Jugendgefährdung angenommen und eine \nIndizierung empfohlen, wenn das Buch nicht so dick und/oder billiger gewesen wäre. \nEben dies hat der Gutachter indessen eindeutig nicht getan. Das \nstreitgegenständliche Buch hat in jeder der vorliegenden Ausgaben 549 Seiten und \nnur dieses ist Gegenstand des Verfahrens. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn \ndas Buch einen anderen oder weniger Inhalt gehabt hätte, ist nicht von Bedeu-\ntung.\n\n42\n\nAuch die Frage, ob es sich bei den herausgegriffenen \"Stellen\" um vom \nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfaßte Kunst handelt, und mit welchem Gewicht \nder Kunstcharakter dieser \"Stellen\" in die Abwägung einzustellen ist, wird nicht \neinmal gestellt, geschweige denn beantwortet. Abgesehen davon, daß dies nach An-\nsicht der Kammer nur mit Rücksicht auf das Gesamtwerk überhaupt gelingen kann, \nfehlt sowohl die Feststellung, daß die zitierten Passagen einen so geringen \nkünstlerischen Wert haben, daß ihr grundgesetzlicher Schutz dem Jugendschutz zu \nweichen hat, als auch eine Begründung hierfür. Der einzige, unausgeführte Ansatz \nhierzu findet sich in der vorstehend zitierten Passage aus der angefochtenen \nEntscheidung, die sich zu der abstrakten und künstlichen Wirkungsweise der \nangeführten \"Stellen\" verhält. Über das künstlerische \"Gewicht\" der Stellen schweigt \ndie Begründung.\nDie gegen Ende der Begründung aufgeworfene, in der Tat zentrale Frage, ob der \nRoman aufgrund der Tatsache, daß er als \"Stellenlektüre\" jugendgefährdend ist, \nindiziert werden könne, bleibt unbeantwortet. Es wird lediglich festgestellt, daß es \neine Reihe von Anhaltspunkten dafür gebe, daß der Erzählstil zur Stellenlektüre \nverführe, woran sich die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses anschließt. \nDie möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese \nFrage relevanten Gutachten N. wird auf die These reduziert, daß wenn das Buch \nden von dem Gutachter vermißten didaktisch-appellativen Charakter hätte, dieser \nwohl eine Indizierung befürwortet hätte. Das streitgegenständliche Buch hat diesen \nCharakter indessen unstreitig nicht und ist ausschließlich in der vorliegenden Form \nund dem gegebenen Inhalt Gegenstand des Verfahrens. \n\n43\n\nDa die Entscheidung aus jedem der vorstehend ausgeführten Gründen \naufzuheben ist, kommt es auf die weiteren Fragen, ob tatsächlich sämtliche \nRezensionen an die Beisitzer übersandt worden sind, und ob Frau H. vor der \nSitzung das Buch erhalten und gelesen hat, nicht mehr an. Eine Beweisaufnahme zu \ndiesen Themen erübrigte sich deshalb. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-28/17-k-1394-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-28/17-k-1394-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309673","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.425225+00:00"}}