{"status":"available","doknr":"OLD309672","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0428.17K11178.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"17 K 11178/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften \nNr. 0 00/00 vom 11. November 1996 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlegt die deutsche Übersetzung des zuerst in Amerika erschiene-\nnen Buches \"B. \" des Autors \n F. . Das Buch ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl als gebundenes als \nauch als Taschenbuch erhältlich.\nNachdem die Hardcover-Ausgabe durch die Entscheidung der Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften -BPS- Nr. Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 indiziert wor-\nden war, entschied die BPS in ihrer Sitzung vom 11. November 1996 die inzwischen \nerschienene textgleiche Taschenbuchausgabe als im wesentlichen inhaltsgleich e-\nbenfalls zu indizieren. Zur Begründung der Indizierungsentscheidung wurde im we-\nsentlichen auf die Gründe der Indizierung der Hardcover-Ausgabe Bezug genom-\nmen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat hiergegen am 17. Dezember 1996 Klage erhoben.\nZur Begründung bezieht sich sie auf ihre Ausführungen im gegen die Indizierung der \nHardcover-Ausgabe gerichteten Klage im Verfahren 17 K 1394/95.\n\n4\n\nSie beantragt, \n\n5\n\ndie Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften Nr. 0 00/00 vom 11. November \n1996 aufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nAuch sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Parallelverfah-\nren 17 K 1394/85.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug ge-\nnommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 17 \nK 1394/95 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges einschließlich des indi-\nzierten Buches.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDie angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefähr-\ndende Schriften ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n12\n\nSoweit ersichtlich leidet die vorliegende Entscheidung nicht an formalen \nRechtsfehlern. Da sie sich im wesentlichen auf die \nBegründung der Indizierungsentscheidung im Parallelverfahren \n17 K 1394/95 bezieht, leidet sie jedoch an denselben materiellen Rechtsfehlern wie \ndiese. Die Kammer hat diesbezüglich im dortigen Urteil vom heutigen Tage im we-\nsentlichen folgendes ausgeführt:\n\n13\n\n2. Die Indizierungsentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie zum \neinen von einer unzulässigen Verengung der notwendigen Gesamtwertung des \nRomans auf eine \"Stellenlektüre\" ausgeht (a.) und zum anderen - selbst wenn eine \nIndizierung auf der Grundlage einer \"Stellenlektüre\" entgegen der Auffassung der \nKammer grundsätzlich zulässig sein sollte - nicht erkennen läßt, daß die von der \nRechtsprechung geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes \nund denen der Kunstfreiheit tatsächlich stattgefunden hat (b.).\n\n14\n\na. Die Begründung einer Indizierungsentscheidung alleine mit der \nJugendgefährdung einiger \"Stellen\" eines Romans ist nicht zulässig und die \nEntscheidung deshalb rechtswidrig. \n\n15\n\nGemäß § 1 Abs. 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche \nsittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, \nverrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende \nsowie den Krieg verherrlichende Schriften. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nGjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie \nder Kunst dient. \nDies bedeutet indessen nicht, daß derartige \"schlicht\" jugendgefährdende Schriften \ngenerell von einer Indizierung ausgeschlossen wären. Vielmehr sind sie dann in die \nListe aufzunehmen, wenn eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz \neinen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Die Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften muß sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen \ndes verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber verschaffen, ob der \nSchutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen \nsein - wie dieser Belang im einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen \nsich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig \ngegenüber, das bedeutet, daß sich die Annahme eines generellen Übergewichtes \ndes Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des \nJugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage \nstehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten \nBeurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in \ndiesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz \nin die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter \nrichterlicher Kontrolle.\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom \n26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz, Sammlung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, \n436.52 § 1 GjS Nr. 18, - 7 C 22. 92 -, Buchholz, a.a.O., \nNr. 19.\n\n17\n\nZu der Beurteilung, mit welchem Gewicht der Kunstschutz in die Abwägung \neingeht, ist eine wertende Einschätzung der Folgen der Indizierung für die \nBereitschaft, von dem Grundrecht der Kunstfreiheit Gebrauch zu machen, gefordert. \nDas heißt, es ist nach Möglichkeit festzustellen, in welchem Maße die Indizierung \neines Kunstwerkes geeignet ist, die Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu min-\ndern. \nFür eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehaltes kann unter \nanderem von Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen \nin ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt \nauch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität \nthematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der von dem \nKünstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang \nbeanspruchen können, je mehr die jugendgefährdenden Darstellungen künstlerisch \ngestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind. Die \nPrüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein \nkünstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation. \nWeiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der \nAbwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, \nauch das Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung \nzukommen, auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft \ngefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der \nKunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist;\n\n18\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE-, \nBd. 83, S. 131 (147).\n\n19\n\nKünstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; \nein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werkes. \nEs verbietet sich daher, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Zusammenhang \nzu lösen und gesondert zu untersuchen;\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 \n- BVerfGE 67, 208, 228.\n\n21\n\nEben dies hat die BPS jedoch getan. Eine werkgerechte Interpretation unter \nBerücksichtigung der Gesamtkonzeption findet in der Indizierungsentscheidung nicht \nstatt. \n\n22\n\nDer auf Seite 3 beginnende Absatz der Begründung legt dar, daß es sich bei \ndem indizierten Roman um eine Kunstwerk handelt und daß weite Teile des Werkes \nauf das voyeuristische Interesse des Lesers an besonders blutigen Grausamkeiten \nspekulieren. Die Gesamtwürdigung des Romans beschränkt sich auf die \nFeststellung, daß das Werk seitenweise Langeweile verbreite und deshalb zur \nStellenlektüre verleite, wonach wörtliche Zitate von vier \"Stellen\" folgen (S. 5 bis 8 \nMitte). \nDie daran anschließende Behauptung, diese ließen sich \"beliebig\" ergänzen, ist \nangesichts der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden \"Stellen\" offenkundig \nunzutreffend. An dieser Stelle der Begründung wird jedoch die begrenzte Reichweite \ndes von der BPS gewählten Ansatzes deutlich. Die Fragestellung verschiebt sich \nunzulässigerweise ins Quantitative: Wieviele \"Stellen\" darf ein Roman von 500 Seiten \nhaben, damit er nicht indiziert wird - oder genügt zur Indizierung schon eine, \nmöglicherweise außergewöhnlich grausame \"Stelle\"? Es liegt auf der Hand, daß es \nnicht auf die Frage ankommen kann, welchen Umfang ein Buch haben muß, damit es \ntrotz einer oder mehrerer \"Stellen\" nicht indiziert werden kann. Ein Roman mit \nwenigen Stellen ist von Art. 5 Abs. 3 GG nicht alleine deshalb schon besser \ngeschützt als ein solcher mit vielen. \n\n23\n\nHingegen beinhaltet die weitere Überlegung, \n\n24\n\n\"Inwieweit vom Gesamtkonzept des Buches losgelöst diesen \nSzenen eine abstrakte und künstliche Wirkungsweise \nnachgesagt werden kann, bleibt fraglich. Das Abstrakte und \nKünstliche erhält das Buch nur durch die langwierigen \nAusschweifungen über ein vollkommen ödes Yuppie-Leben, \ndiese Wirkung kann aber nur erzielt werden, wenn das Buch \nvollständig gelesen wird.\"\n\n25\n\nden fehlenden qualitativen Ansatz der geforderten werkgerechten Interpretation. \nHieraus ergibt sich nämlich, daß auch die BPS durchaus gesehen hat, daß die \nherausgesuchten Passagen im Gesamtzusammenhang einen völlig anderen \n\"Stellenwert\" haben, als bei einer isolierten Betrachtungsweise. Daß die \nStellenlektüre die Wahrnehmung des Gesamtwerkes entscheidend verzerrt und ihm \ndeshalb keinesfalls gerecht werden kann, wird hier überdeutlich. \nDie korrekte Einordnung von \"Stellen\" kann nur über die Beantwortung der - im \nübrigen in beiden von der BPS in Auftrag gegebenen Gutachten in hinreichender \nDeutlichkeit angesprochenen - Frage gelingen, welche Bedeutung sie im \nGesamtzusammenhang der Erzählung haben. Entscheidend sind vielmehr Fragen \nwie, ob die Passagen Selbstzweck sind oder ob der Rest der Erzählung mögli-\ncherweise nur Vorwand für den Autor ist, um eine entsprechende Leserklientel mit \ndiesen \"Stellen\" zu versorgen. Es kommt wesentlich darauf an, ob sie integrativer, \nnotwendiger Bestandteil der Erzählung sind oder erkennbar aufgesetztes, für den \nRoman verzichtbares Beiwerk.\n\n26\n\nb. Unabhängig davon, ob eine Indizierung ausschließlich mit Blick auf einzelne \njugendgefährdende \"Stellen\" überhaupt zulässig ist, ist die Entscheidung auch \ndeshalb aufzuheben, weil in der schriftlichen Begründung der angefochtenen \nEntscheidung eine nachvollziehbare Darlegung der oben aufgezeigten, von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Abwägungsmomente fehlt.\n\n27\n\nZur Frage der Jugendgefährdung wird auf Seite 4 oben der Begründung \nausgeführt, die besagten Passagen leisteten für sich gesehen einer Verrohung im \nUmgang mit anderen Menschen Vorschub. Die Mitleidensfähigkeit werde nicht nur \nherabgesetzt sondern durch die nüchterne Schilderung von Einzelheiten der \nFolterungs- und Tötungsvorgänge ganz ausgeschaltet. Dies sei jugendgefährdend. \nAusführungen zum Grad der Jugendgefährdung fehlen völlig. Selbst wenn man die \nReduzierung des Romans auf die beispielhaft angeführten Passagen für zulässig \nerachten wollte, hätte es, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu \nwerden, der nachvollziehbaren Darlegung bedurft, daß und warum gerade die (bei-\nspielsweise) angeführten \"Stellen\" in einem so hohen Maße jugendgefährdend sind, \ndaß demgegenüber der grundrechtlich verbürgte Schutz des Kunstwerks zurück-\nzutreten hat. \nDie möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese \nFrage relevanten Gutachten Knoll wird auf die rein quantitative These reduziert, der \nGutachter hätte möglicherweise eine Jugendgefährdung angenommen und eine \nIndizierung empfohlen, wenn das Buch nicht so dick und/oder billiger gewesen wäre. \nEben dies hat der Gutachter indessen eindeutig nicht getan. Das \nstreitgegenständliche Buch hat in jeder der vorliegenden Ausgaben 549 Seiten und \nnur dieses ist Gegenstand des Verfahrens. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn \ndas Buch einen anderen oder weniger Inhalt gehabt hätte, ist nicht nicht von \nBedeutung.\n\n28\n\nAuch die Frage, ob es sich bei den herausgegriffenen \"Stellen\" um vom \nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfaßte Kunst handelt, und mit welchem Gewicht \nder Kunstcharakter dieser \"Stellen\" in die Abwägung einzustellen ist, wird nicht \neinmal gestellt, geschweige denn beantwortet. Abgesehen davon, daß dies nach An-\nsicht der Kammer nur mit Rücksicht auf das Gesamtwerk überhaupt gelingen kann, \nfehlt sowohl die Feststellung, daß die zitierten Passagen einen so geringen \nkünstlerischen Wert haben, daß ihr grundgesetzlicher Schutz dem Jugendschutz zu \nweichen hat, als auch eine Begründung hierfür. Der einzige, unausgeführte Ansatz \nhierzu findet sich in der vorstehend zitierten Passage aus der angefochtenen \nEntscheidung, die sich zu der abstrakten und künstlichen Wirkungsweise der \nangeführten \"Stellen\" verhält. Über das künstlerische \"Gewicht\" der Stellen schweigt \ndie Begründung.\nDie gegen Ende der Begründung aufgeworfene, in der Tat zentrale Frage, ob der \nRoman aufgrund der Tatsache, daß er als \"Stellenlektüre\" jugendgefährdend ist, \nindiziert werden könne, bleibt unbeantwortet. Es wird lediglich festgestellt, daß es \neine Reihe von Anhaltspunkten dafür gebe, daß der Erzählstil zur Stellenlektüre \nverführe, woran sich die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses anschließt. \nDie möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese \nFrage relevanten Gutachten Mainusch wird auf die These reduziert, daß wenn das \nBuch den von dem Gutachter vermißten didaktisch-appellativen Charakter hätte, \ndieser wohl eine Indizierung befürwortet hätte. Das streitgegenständliche Buch hat \ndiesen Charakter indessen unstreitig nicht und ist ausschließlich in der vorliegenden \nForm und dem gegebenen Inhalt Gegenstand des Verfahrens. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-28/17-k-11178-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-04-28/17-k-11178-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309672","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.325611+00:00"}}