{"status":"available","doknr":"OLD309841","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0320.14K8278.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"14 K 8278/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der Abwassergebühren wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen werden der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.1995 in der \nForm des Änderungsbescheides vom 02.05.1995 in der Fassung des Widerspruchs-\nbescheides vom 19.10.1995, der Gebührenbescheid vom 03.02.1995 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 10.10.1995 und der Gebührenbescheid vom \n24.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1996 hinsicht-\nlich der Abfallgebühren aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten trägt der Beklagte.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger die eigenen zu 4/10 und \nder Beklagte die den Klägern erwachsenen Kosten zu 6/10 sowie die eigenen Kosten \nvoll.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \nder Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstückes L. , S. straße 000. Mit Be-\nscheid vom 19.1.1994 zog der Beklagte die Kläger u.a. wegen der Abfallentsorgung \nzu einer Gebühr in Höhe von 204,00 DM für einen 70-l-Abfallbehälter heran. Mit \nSchreiben vom 6.2.1994 legten die Kläger u.a. Widerspruch hinsichtlich der Abfallge-\nbühren ein und beanstandeten vor allen Dingen, daß die Gebühr keine finanziellen \nAnreize für die Bemühungen um Vermeidung und Verwertung von Abfällen enthal-\nte.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 02.05.1995 ermäßigte der Beklagte die Heranziehung zu den \nAbfallgebühren für das Jahr 1994 um einen Betrag von 7,20 DM. Gegen diesen Be-\nscheid legten die Kläger wiederum Widerspruch ein.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 03.02.1995 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 1995 \nzu Abfallgebühren in Höhe von 247,20 DM für ein 70-l-Gefäß heran. Hiergegen leg-\nten die Kläger unter dem 24.02.1995 Widerspruch ein.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Kläger gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 1995 \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.1995 als unbegründet zu-\nrück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.10.1995 wies er auch den Wider-\nspruch hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 1994 zurück.\n\n6\n\nAm 14.11.1995 haben die Kläger Klage erhoben und am 15.03.1996 klargestellt, \ndaß sich die Klage nur gegen die Abfallbeseitigungsgebühren richte und hinsichtlich \nder Abwassergebühren die Klage zurückgenommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 24.1.1996 zog der Beklagte die Kläger zu Abfallgebühren in \nHöhe von 342,00 DM für einen 70-l-Abfallbehälter heran. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1996 als unbe-\ngründet zurück. Am 14.12.1996 haben die Kläger auch hinsichtlich der Abfallgebüh-\nren für das Jahr 1996 Anfechtungsklage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage tragen sie vor: Die Gebührenfestsetzung, die an \neiner Mindestmüllmenge von 70 l ansetze, verstoße gegen § 9 Abs. 2 \nLandesabfallgesetz - LAbfG - und gegen das im Kommunalen Abgabenrecht \ngeltende Äquivalenzprinzip. Durch konsequente Abfallvermeidung sei auch das 70-l-\nGefäß für einen Drei-Personen-Haushalt zu groß. Das System der Abfallentsorgung \ndes Beklagten entspreche nicht den Möglichkeiten einer ökologischen Abfall-\nwirtschaft. \n\n9\n\nDas vom Beklagten in der Abfallsatzung als Behältervolumen vorgesehene \nVolumen von 35 l im Regelfall pro Person und Woche sei überholt und nicht mehr \nzeitgemäß. Schon 1992 habe der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund \nallen Mitgliedsstädten und Mitgliedsgemeinden als Mindestbehältervolumen pro Ein-\nwohner und Woche 15 l genannt. Das vom Beklagten angewandte System des \nMindestbehältervolumens sei überholt, und bei der Beurteilung des Maßstabes sei \nneben dem zu groß bemessenen Mindestvolumen pro Einwohner und Woche auch \ndas von dem Beklagten bei der Gebührenverteilung angewandte System der \nSchüttdichte zu berücksichtigen. Die vom Beklagten der Berechnung der Gebühr \nzugrundegelegte Schüttdichte pro Tonne sei überholt und basiere auf den alten \nWerten aus dem Jahre 1977, während die aktuelleren Erkenntnisse keinen Eingang \nin die Kalkulation gefunden hätten. Schließlich führe das von dem Beklagten \ndurchgeführte Sammelsystem zu Mehrkosten. Geeignetere Sammelsysteme seien \nbesser in der Lage, eine höhere Wertstoffabschätzung herbeizuführen und hierdurch \nzu einer Senkung der Kosten zu kommen. Hierzu sei der Beklagte aus dem \nGesichtspunkt einer sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. Das vom Beklagten \nim Bereich der Stadt L. durchgeführte Entsorgungssystem führe dazu, daß die \nWertstoffabschöpfung nicht in dem Maße erfolge, wie sie möglich sei. Auch andere \ngrößere Städte hätten geeignete und getrennte Sammelsyteme entwickelt, um zu \neiner höheren Wertstoffabschöpfung zu kommen.\n\n10\n\nAußerdem seien mehrere Kostenansätze zu Unrecht erfolgt bzw. zu hoch. \nObwohl schon im Jahre 1984 die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant \nworden sei, habe der Beklagte in diesem Jahr einen Entsorgungsvertrag mit der \nAbfalldeponie N. geschlossen und hierdurch, wie sich heute herausstelle, \nÜberkapazitäten geschaffen. Denn entgegen der ursprünglichen Annahme habe \nauch die eigene Deponie \"W. \" noch ausreichende Kapazitäten frei. In die \nKalkulation seien zudem unzulässige Vorlaufkosten der Müllverbrennungsanlage \neingegangen. Soweit der Beklagte dies bestreite, habe er dies bisher nicht in \nausreichender Weise belegt. Darüber hinaus sei die Müllverbrennungsanlage \nüberdimensioniert, und auch hierdurch seien die Vorlaufkosten überhöht. Außerdem \nsei durch die Einbeziehung von Geschäftsmüll bei der Berechnung der Müllgebühren \nfür den Hausmüll eine Subventionierung der Entsorgung anderer \nVerursachergruppen wie Geschäftsbetriebe, Verwaltungen, Behörden und Schulen \neingetreten. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\n den Bescheid des Beklagten vom 19.1.1994 in der\n Fassung des Änderungsbescheides vom 2.5.1995 und\n des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1995 hin-\n sichtlich der Abfallgebühren für 1994 aufzuheben,\n außerdem \n den Bescheid des Beklagten vom 3.2.1995 in der\n Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1995\n hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 1995\n aufzuheben\n und \n den Bescheid des Beklagten vom 24.1.1996 in der \n Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1996\n hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 1996\n aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt zur Begründung vor, der in der Gebührensatzung enthaltene \nGebührenmaßstab sei, wie die Rechtsprechung schon bestätigt habe, zulässig. Bei \nden Bemessungsgrundsätzen komme es nicht auf die konkret anfallenden \nAbfallmengen, sondern auf die Wahrscheinlichkeit an, daß pro Person eine \ndurchschnittliche Müllmenge von 35 l pro Woche anfalle. Inwieweit sich der einzelne \nHaushalt mit einer bestimmten Personenzahl umweltbewußt verhalte und viel oder \nwenig Abfall zur Entsorgung stelle, liege nämlich weitgehend außerhalb der \nEinflußmöglichkeit des Entsorgungsträgers. Bei der in der Entsorgungssatzung \nangesetzten Müllmenge von 35 l pro Woche und Person sei zu berücksichtigen, daß \ndiese Werte durch Gutachten bestätigt worden seien. Entscheidend sei für die \nbehältersystembezogene und gebührenrelevante Kostenverteilung jedoch nicht die \nSchüttdichte als solche, sondern deren Proporz je Behältersystem zueinander. Die \nKernaussage des Gutachtens aus dem Jahre 1977, daß mit sinkendem \nBehältervolumen die Schüttdichte der Abfälle steige, sei 1993 bestätigt worden.\n\n15\n\nDas von der Stadt durchgeführte Entsorgungssystem erfasse in ausreichendem \nMaße die Wertstoffe. Dabei müsse man berücksichtigen, daß in einer Großstadt wie \nL. die Durchführung des Hol-Systems wegen der engen räumlichen Verhältnisse \nzum Unterbringen der entsprechenden Tonnen problematisch sei. Werde für die wie-\nderverwertbaren Stoffe eine gelbe Tonne eingeführt, so werde hierdurch die \nAufstellung der Biotonne zusätzlich gefährdet. Außerdem habe sich herausgestellt, \ndaß im Bereich des Bringsystems die Fehlwurfquote wesentlich geringer sei als im \nBereich des Hol-Systems. \n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger lägen auch keine unzulässigen \nKostenansätze vor. Die Kosten der Anlagen zur Gewerbe- und Bau-\nstellenabfallsortierung flößen nicht in die Kalkulation unter Hausmüllgebühren ein. \nDie 1992 gegründete Abfallentsorgungs- und -verwertungsgesellschaft L. mbH - \nAVG - werde nach ihrem satzungsmäßigen Zweck sowie aufgrund des mit der Stadt \nL. geschlossenen Entsorgungsvertrages zuständig für Planung, Bau und \numweltfreundlichen Betrieb und Einrichtung der Entsorgungswirtschaft. In der Phase \nvor der Inbetriebnahme dieser Anlagen habe die AVG im Auftrage der Stadt L. die \nabfallwirtschaftliche Verwaltungsarbeit und allgemeines Projektmanagement \nbetrieben. Es habe sich um rein abfallwirtschaftliche Verwaltungsarbeit zur \nAufrechterhaltung und Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung gehandelt. \n\n17\n\nPeriodenfremde Kosten würden dem Abfallgebührenschuldner durch die \nBelastung mit dem an die AVG zu zahlenden Entgelte nicht auferlegt. Außerdem sei \nzu berücksichtigen, daß die Zahlungen an die AVG nicht unmittelbar in der \nGebührenbedarfsberechnung, sondern in den Entgeltbedarfsberechnungen für die \nBenutzung der Deponie \"W. \" enthalten seien. Hierdurch flößen diese \nKosten nur anteilig über die Deponieentgelte in der Relation der Hausmüllmenge zur \ngesamten entgeltpflichtigen Tonnage in die Gebührenbedarfsberechnung für den \nHausmüllbereich ein.\n\n18\n\nSoweit die Kläger das Entsorgungssystem im übrigen beanstandeten, sei zu \nberücksichtigen, daß die Stadt L. nach dem Landesabfallgesetz - LABSG - \nverpflichtet sei, eine permanente 10jährige Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. \nAus diesem Grunde seien die Verträge mit N. im Jahre 1984 geschlossen \nworden und nunmehr auch mit der AVG für die Restmüllverbrennungsanlage. Diese \nwerde, wenn sie in Betrieb gehe, hinreichend ausgelastet sein. Die Gebührensatzung \nsei auch nicht wegen der Subventionierung der Biotonne fehlerhaft. Insoweit befinde \nsich die Nutzung der Biotonne noch in der Einführungsphase. Das kostenlose \nAngebot der Biotonne honoriere den Mehraufwand des Bürgers.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nHinsichtlich des Verfahrens betreffend die Abwassergebühren ist das durch \nKlagerücknahme beendigte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n22\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig.\n\n23\n\nHinsichtlich des Gebührenbescheides vom 24.1.1996 für das Jahr 1996 ist \ndie Klageverbindung auch sachdienlich. Die Klage ist entgegen der Ansicht des \nBeklagten am 14.12.1996 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist ( § 74 VwGO) \nnach der am 29.11.1996 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides \nerhoben worden. Die Klageerweiterung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO \nsachdienlich; denn wesentliche Fragen des Gebührenmaßstabes und vor allem \nder Gebührenkalkulation stellen sich für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in \ngleicher Weise und werden zu einem Teil durch einen Vergleich der Jahre \noffenkundiger.\n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19.1.1994 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 2.5.1995 für 1994, vom 3.2.1995 für \n1995 und vom 24.1.1996 für 1996 sind hinsichtlich der Abfallgebühren \nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil sie in den Ab-\nfallgebührensatzungen - AbfGS - vom 3.4.1995 für 1994, vom 19.12.1994 für \n1995 und vom 22.12.1995 für das Jahr 1996 keine wirksame Rechtsgrundlage \nhaben.\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nDie AbfGS vom 19.12.1994 für das Jahr 1995 ist schon wegen fehlender \nBekanntmachung und wegen Fehlens eines das rückwirkende Inkrafttreten der \nSatzung anordnenden Ratsbeschlusses unwirksam. Die am 13.12.1994 vom \nRat der Stadt L. beschlossene AbfGS 1995 ist nicht ordnungsgemäß \nentsprechend den Bestimmungen der § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung i. d. \nFassung 14.7.1994 und § 2 Abs. 3 Satz 2 § 3 Abs. 1 BekanntmachungsVO \nbekanntgemacht worden. Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt L. \nam 30.12.1994 ist nicht die gemäß Bekanntmachungsverordnung des \nOberbürgermeisters vom 19.12.1994 beschlossen Fassung , sondern eine in § \n2 (Höhe der Gebühren) abweichende Fassung mit teilweise niedrigeren \nGebührensätzen veröffentlicht worden. Die beschlossene Fassung des § 2 ist \ndann zwar am 16.1.1996 als \"Berichtigung\" mit den höheren Gebührensätzen \nveröffentlicht worden. Diese \"Berichtigung\" ist aber nicht vom \nOberbürgermeister unterzeichnet, sie läßt keinen für die Veröffentlichung \nVerantwortlichen erkennen, der die Identität des neu am 16.1.1995 \nveröffentlichten Textes mit dem Ratsbeschluß bestätigt. Der Rechtsakt der Be-\nkanntmachung setzt jedoch gemäß § 3 Abs. 1 BekanntmachungsVO voraus, \ndaß Satzung und Bekanntmachungsanordnung zusammen im vollen Wortlaut \nveröffentlicht werden. Nur hierdurch wird gewährleistet, daß die vom \nOberbürgermeister in der Bekanntmachungsanordnung bestätigte Identität des \nbeschlossenen und veröffentlichten Satzungstextes nach außen erkennbar \nwird. Daran fehlt es hier.\n\n28\n\nDie Veröffentlichung am 16.1.1995 ist entgegen der Ansicht des Beklagten \nauch keine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten; denn für den Adressaten \nder Veröffentlichung vom 19.12.1994 und vom 16.1.1995 ist nicht erkennbar, \nwelche Gebührensätze beschlossen wurden. Die beschlossene Fassung der \nSatzung ergibt sich insbesondere nicht aus dem übrigen veröffentlichten \nSatzungstext, so daß der Fehler auch nicht erkennbar gewesen ist. Daß vorab \nin der Presse über die Ratsbeschlüsse und der Haus- und Grundbesitzerverein \nzutreffend über die Gebührensätze informiert wurden, ist für die Frage der \noffenbaren Unrichtigkeit unerheblich; denn nach §§ 2 und 3 \nBekanntmachungsVO ist die nach außen gerichtete verbindliche Erklärung über \nden Inhalt eines Ratsbeschlusses ausschließlich dem Oberbürgermeister \nübertragen.\n\n29\n\nAber selbst wenn man von einer wirksamen Bekanntgabe am 16.1.1995 \nausgehen würde, ist die Satzung unwirksam; denn dann enthält sie eine echte \nRückbewirkung von Rechtsfolgen. \nDa die Abfallgebühren in L. am 1.1. eines jeden Jahres in voller Höhe als \nantizipierte Jahresgebühr entstehen,\n\n30\n\n vgl. OVG NW Urteile vom 31.8.1990 -9 A 739/88- \n und vom 19.9.1997 - 9 A 4439/96 zu Satzungskon-\n struktionen, die den § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 AbfGS \n entsprechen,\n\n31\n\nwird durch eine Bekanntmachung am 16. des gleichen Monats \nfür 16 Tage eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen angeordnet, wenn nach \ndem Wortlaut der Satzung diese am 1.1. in Kraft treten soll,\n\n32\n\n vgl. OVG NW Urteile vom 31.8.1990 und 19.9.1997 \n a.a.O..\n\n33\n\nFür diese Rückwirkungsanordnung ist dann ein Ratsbeschluß erforderlich; \ndenn entgegen der Auffassung des Beklagten, hat der Rat bei der \nBeschlußfassung keine Rückwirkung regeln wollen, sondern ist von der \nnormalen Reihenfolge: Beschlußfassung, Bekanntmachung und Inkrafttreten \nausgegangen. Daß mit Rücksicht auf die kurze verstrichene Zeit kaum \nVertrauensschutzgesichtspunkte eingreifen und einer Rückwirkung entgegen \nstehen dürften, ändert nichts an der Notwendigkeit des Ratsbeschlusses, der \ndiesen Gesetzesbefehl der Rückwirkung ausspricht.\nII.\n\n34\n\nDie AbfGS 1994 ,1995 und 1996 sind materiell unwirksam, weil die \nMaßstabsregelungen und die Kalkulation des Gebührensatzes fehlerhaft sind.\n1.)\nDie Maßstabsregelungen der AbfGS für 1994 , 1995 und 1996 sind fehlerhaft, \nweil sie keinen gesonderten Gebührenmaßstab für den über die braune Tonne \nentsorgten Bio-Abfall enthalten.\n\n35\n\nDie Erhebung einer Einheitsgebühr, in der alle Kosten für die \nBioabfallentsorgung enthalten sind, verstößt für die Benutzer von \nRestabfalltonnen, die nicht an der gesonderten Bio-Abfallentsorgung \nteilnehmen gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG -. Es fehlt die erforderliche \nDifferenzierung des Maßstabes,\n\n36\n\n vgl. VG L. Urteile vom 15.7.1997 - 14 K \n9101/94, \n 25.11.1997 - 14 K 3091/96, 16.12.1997 \n - 14 K 7779/96 , sowie das ältere Urteil zur \nUnzu-\n lässigkeit der Quersubventionierung vom \n30.1.1996 \n - 14 K 3642/94 - bestätigt durch OVG NW Urteil \nvom \n 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -.\n\n37\n\nDie Benutzer der Restabfalltonne, die nicht an der Bioabfuhr teilnehmen, \nwerden zu Unrecht zu der gleichen Gebühr herangezogen wie die Bürger, die \nneben der Restabfall- auch die Bioabfuhr in Anspruch nehmen; denn für sie \nentfällt die wöchentliche zusätzliche Abfuhr einer weiteren Tonne , nämlich der \nbraunen Biotonnen in den Größen von 80, 120, 240 und 660 l. Ein wesentlicher \nBestandteil der Abfallentsorgungsleistung des Beklagten wird ihnen gegenüber \nnicht erbracht.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen für die Erhebung einer Einheitsgebühr trotz \nunterschiedlicher erbrachter Leistungen liegen im Fall der zusätzlichen \nEntsorgung des Bioabfalls durch die Stadt L. nicht vor.\n\n39\n\nDas Einbeziehen ungleicher Sachverhalte in eine typisierende, die \nunterschiedliche Leistung nicht berücksichtigende Regelung setzt nämlich \nvoraus:\n- eine kleine Zahl der von den eintretenden Ungerechtigkei- ten und Härten \nbetroffenen Personen,\n- fehlende Intensität des Verstoßes,\n- Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer\n Art -, die Härten zu vermeiden,\n\n40\n\n vgl. OVG NW Urteil vom 27.2.1997 \n - 22 A 1135/94 - m. w. N. zur verfassungs-\n gerichtlichen Rechtsprechung.\n\n41\n\nZwar haben im Jahre 1994 nur 63.200 Teilnehmer und 1995 nur 119.000 \nTeilnehmer die besonderen Abfallentsorgungsleistungen des Beklagten für den \nBioabfall in Anspruch genommen und ihr Anteil hat damit 1994 zunächst unter \n10 % der Gesamteinwohnerzahl gelegen , d.h. unter der Obergrenze, bis zu der \nüberhaupt eine Pauschalierung als zulässig erachtet wird.\n\n42\n\nJedoch ist die zweite Voraussetzung, die fehlende Intensität des Verstoßes \ngegen das Gleichheitsgebot nicht erfüllt.\n\n43\n\nDen Benutzern der Biotonnen wurde nämlich im Vergleich zu den übrigen \nBenutzern je nach Tonnenwahl etwa das doppelte Abfallentsorgungsvolumen \nzur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es ihnen, wenn sie das Abfallvolumen \nnicht ausschöpfen wollten, eine kleinere Restabfalltonne zu wählen ( § 8 Abs. 5 \nS. 2 AbfGS) und hierdurch in erheblichem Umfang Abfallgebühren zu sparen, \nohne im übrigen bei der Abfallentsorgung besondere Anstrengungen \nunternehmen zu müssen. Trotz der wesentlich höheren Leistung wurden sie nur \nmit den gleichen Kosten wie die übrigen Benutzer belastet oder konnten nicht \nunerheblich Gebühren sparen. Aus der Sicht der Benutzer der Restabfalltonnen \nbedeutete dies ,daß sie mit Kosten belastet wurden, die sie nicht verursacht \nhatten und denen keine entsprechende Inanspruchnahme von Leistungen \ngegenüberstand.\n\n44\n\nAuch von den Kosten her ist die Mehrbelastung der aus-schließlichen \nBenutzer der Restabfalltonnen durch die Quer-subventionierung nicht \nunerheblich.\n\n45\n\nDa die ohne weiteres herausrechenbaren Kosten für die Bioabfuhr und - \nentsorgung für 1994 DM 6,5 Mill., für 1995 DM ca. 13 Mill. und für 1996 ca. DM \n17 Mill. betrugen, entsprach die Finanzierung der Biotonnen für 1994 ca. 5 % \nder Gesamtkosten der Abfallentsorgung (12.171.929 DM + 100.756.790 DM) \nund stieg später 1995 auf ca. 9 % und 1996 auf ca. 10 % der Gesamtkosten \nan.\n\n46\n\nAuch das weitere Merkmal, daß Schwierigkeiten, insbesondere \nverwaltungspraktischer Art bestehen, die Ungleichbehandlung zu vermeiden, \nliegt nicht vor. Die Benutzer der Biotonne, die diese beantragen mußten, waren \neinfach zu erfassen und diese Personengruppe war im Jahre 1994 mit 9.800 \nTonnen größer als die der 70 l- bzw. 80 l- Tonnen, für die je ein eigener Ge-\nbührenmaßstab bestand.\n\n47\n\nEinen triftigen Grund für die Ungleichbehandlung gab es nicht, \ninsbesondere kann er nicht § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG entnommen werden.\n\n48\n\n so jetzt auch OVG NW Urteil vom 17.3.1998 \n - 9 A 1430/96 -.\n\n49\n\nDiese Bestimmung will nach ihrem Wortlaut mit dem Gebührenmaßstab \nwirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung schaffen und nicht durch \ndas Fehlen eines im übrigen erforderlichen Maßstabes. Die eingeschränkte \nBedeutung wird auch aus der Begründung des Gesetzentwurfes deutlich, \nwonach der Gebührenmaßstab sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen An-\nfall des zu entsorgenden Abfalls richten soll\n\n50\n\n vgl. LT-Drucksache 11, 1121 zu Nummer 9,\n Seite 40.\n\n51\n\nDieser Intention widerspricht es vollständig, einen Maßstab, der den \ntatsächlichen Anfall erfassen würde, nicht zu schaffen. Wesentlicher ist jedoch, \ndaß die vom Beklagten für möglich gehaltene Auslegung, Abfallvermeidung \nmittels Biotonne durch einen \" Nullmaßstab\" zu fördern und damit im Rahmen \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG zu bleiben, nicht nur gegen den Wortlaut und den \ngesetzgeberischen Willen spricht, sondern zu einer erheblichen \nUngleichbehandlung zwischen den Gebührenschuldner führen würde. Zwar \nkann der Gesetzgeber die Merkmale , nach denen Sachverhalte gleich \nanzusehen sind, definieren und hierbei den im Gebührenrecht bisher als \nwesentlichen für die Gleich bzw. Ungleichbehandlung angesehenen Aspekt der \nerbrachten Leistung als Bestandteil des Äquivalenzprinzips abwandeln. Dies \nwürde aber voraussetzen, daß in der gesetzlichen Regelung dieses Abweichen \nvon der bisherigen Gebührensystematik, die von der Leistung bestimmt wird, \ndeutlich würde. Dies ist nicht der Fall, vielmehr werden die Lenkungs- und \nAnreizaspekte von dem Gesetzgeber in das vorhandene Gebührensystem mit \nMaßstabsregelungen eingegliedert. Sie begrenzen damit die frühere \nMaßstabsfreiheit und haben insoweit gebührenrechtliche Auswirkungen, ändern \naber das Prinzip nicht grundsätzlich ab.\n\n52\n\nAber selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, würde das in \nL. praktizierte System dem Grundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 3 widersprechen, \nweil es zwar für Bioabfälle eine Verwertung erleichtert , für andere Abfälle aber \numgekehrt den Anreiz zur Vermeidung und Verwertung wieder deutlich aufhebt, \nindem zusätzliches Behältervolumen zur Verfügung gestellt wird. Als Indiz für \ndiese Wirkung des Kölner-Systems kann unter Umständen der Anstieg des \nHaus- und Geschäftsmülls jeweils im Jahre 1993 und 1996 nach Einführung \nbzw. Steigerung der Bioabfuhr (vgl. 7. Sachstandsbericht zum Abfall-\nwirtschaftskonzept der Stadt L. Seite 25 und 28 ) angesehen werden. \n\n53\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind der fehlende Ge-\nbührenmaßstab und die Quersubventionierung der Bioabfuhr auch nicht aus \ndem Gedanken einer Erprobungs- und Einführungsphase gerechtfertigt. Zum \neinen ist die Erprobungsphase in der Zeit von Oktober 1991 bis September \n1992 gewesen ( vgl. 4. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschaftskonzept der \nStadt L. Stand 1.8. 1993 Seite 8). Zum anderen ist nach dem Einfüh-\nrungsbeschluß des Rates vom 17.12.1992 für die additiv aufzustellende \nBiotonne schon gegen Ende 1993 \n\n54\n\n vgl. 4. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschafts- \n konzept S. 30,\n\n55\n\nmit 39.000 angeschlossenen Einwohnern eine so hohe Betei-ligung erreicht \nworden , daß für 1994 ausreichende Erhebungszahlen für eine \nGebührenerhebung vorlagen. Die in einer Einführungsphase bestehenden \nSchwierigkeiten können nicht abweichend von den oben genannten \nGrundsätzen das Absehen von einer Gebührenerhebung rechtfertigen. Sie \nlassen jedoch hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten und der Teilnehmer ei-\nnen größeren Prognosespielraum zu,\n\n56\n\n vgl. Urteil der Kammer vom 20.5.1997 \n - 14 K 4969 /94 - zu einem Wagniszuschlag, \n der mit den Prognoseschwierigkeiten bei der \n Umstellung der Abfuhr hinsichtlich der zu \n erwartenden Abfuhrmengen gerechtfertigt wurde.\n\n57\n\nDer Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr für die Bio-Tonne kann \nentgegen der Annahme des Beklagten auch nicht mit den in der \nEinführungsphase zu hohen Kosten gerechtfertigt werden, die in der \nEinführungsphase die Akzeptanz der Bio-Tonne bei den Bürgern verhindern \nwürden. Sollten in der Einführungsphase zu hohe Leerkosten entstanden sein, \nmüßten diese wegen einer fehlerhaften Auslastungsprognose oder nicht \nhinreichend zügiger Organisation des Anschlusses weiterer Nutzer von der \nStadt getragen werden,\n\n58\n\n vgl. Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von sog.\n Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren \n nach KAG NW und LAbfG NW, NWVBl.1997, 413 ff.\n\n59\n\nDies würde aber nicht den vollständigen Verzicht auf die Ge-\nbührenerhebung für die Bio-Tonne rechtfertigen. Im übrigen ist es auch nicht \nerkennbar, daß zu hohe Leerkosten entstanden sind; denn in dem Jahre 1994 \nund Anfang 1995 mußte sich die Ausweitung der Teilnehmerzahl an der \nbegrenzten Verarbeitungskapazität der Kompostieranlage auf der Deponie \n\"W. \" ausrichten ( 5. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschaftskonzept \nSeite 16) und erst im Herbst 1995 erfolgte die Inbetriebnahme des \nKompostwerkes (6. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschaftskonzept Seite 7). \nÜberkapazitäten, die überhöhte Kosten verursachen konnten, sind in diesem \nZeitraum nicht erkennbar. 1996 hat sich dann aber die Teilnehmerzahl \nerheblich erhöht(7. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschaftskonzept Seite \n28).\n\n60\n\nSoweit der Beklagte die Quersubventionierung für die erfolgreiche \nEinführung der Bio-Tonne als erforderlich ansieht, verkennt er, daß dies kein \ngebührenrechtliches Problem, sondern eine Frage des für diese Einrichtung \nmaßgeblichen Rechtes ist. Wenn das Abfallrecht nicht die erforderliche \nHandhabe für die Durchsetzung abfallrechtlicher Belange bietet, muß dieses \nRecht geändert werden,\n\n61\n\n vgl. zur Abhängigkeit des Gebührenrechts von \n dem die Ausgestaltung der Einrichtung regelnden\n Abfallrecht das von der AVG bestellte Gutachten \n X. ,Gutachten zum Umfang der Abfallgebühren \n nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land\n Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 9 Abs. 2 \n Landesabfallgesetzes ,Februar 1995 Seite 333, 34.\n\n2.)\nDie Bestimmungen hinsichtlich des Gebührenmaßstabes sind auch aus einem \nweiteren Gesichtspunkt fehlerhaft.\n\n62\n\nHinsichtlich des Gebührenmaßstabes ist in den Jahren 1994, 1995 und \n1996 zwar der in § 2 der jeweiligen AbfGS geregelte Volumen-Maßstab der \nTonnengrößen von 70/80, 110/120, 240, 660 Litern etc. nicht zu beanstanden; \nder Maßstab ist jedoch insoweit fehlerhaft als die Gebührensatzungen nicht nur \nauf das Volumen der Tonnen, sondern auch auf veraltete Werte hinsichtlich der \nSchüttdichte der Tonnen abstellen.\n\n63\n\na)\nVolumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrschein-\nlichkeitsmaßstäbe. Hierauf ist mit Rücksicht auf die von den Klägern hierzu \ngeäußerten Bedenken für die Neuregelung der Satzungen hinzuweisen.\n\n64\n\nDer Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt L. ist für die Jahre 1994 und \n1995 nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne , \nsoweit sie für einen Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,\n\n65\n\n insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der \n Kammer zur Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -\n 14 K 1945/92 und die sie bestätigenden Ent- \n scheidungen des OVG NW Urteil v. 16.6.1994 -. 9 A \n1331/92 - sowie des BVerwG B. v. 28.10.1994 - 8 B 177/94 - \nfür die Jahre 1987-1990 mit ei- ner 120 l Tonne als \nMindestgröße verwiesen ; zuletzt OVG NW Urteil vom \n18.3.1996 \n - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde. \n\n66\n\nFür das Jahr 1996 ist im Ergebnis keine Änderung eingetreten. Zwar ist \nhinsichtlich der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes zu beachten, daß ab \ndem 1.1.1996 die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz- LAbfG- \ngilt. Dieser Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß jedes individuelle \nAbfallverhalten honoriert werden muß. Unter der neuen Regelung müssen \nabfallrechtliche Maßstäbe zwar so gestaltet sein, daß sie geeignet sind, das \nVerhalten einer Vielzahl von Bürgern abfallwirtschaftlich positiv zu beeinflussen. \nDer Maßstab soll sich nach dem tatsächlichen Anfall des zu entsorgenden \nAbfalls richten \n\n67\n\n vgl. LT-Drucksache 11/1121 Seite 40.\n\n68\n\nDa aber extreme Differenzierungen im Maßstab angesichts der steigenden \nAbfallgebühren zu einem immer größer werdenden abfallrechtlichem \nFehlverhalten (vgl. die Pflichten nach § 13 Abs. 1 KrW/AbfG) durch \nrechtswidrige Entsorgungspraktiken führen können, sind Mindestgrößen weiter \nzulässig, wenn nicht sogar unverzichtbar. Insoweit kann die Ausgestaltung der \nGebühr nicht nur auf das Verhalten derer abstellen, die gewissenhaft und \nsorgfältig Abfallvermeidung und -verwertung betreiben, sondern muß auf ein \ndurchschnittliches Verhalten abstellen, das allerdings durch Abfallberatung \nbeeinflußt werden kann. Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber dem Ge-\nsichtspunkt der wirksamen Kostenanreize eine so große Bedeutung \nbeigemessen hat, daß er auch Differenzierungen auf Kosten einer \nordnungsgemäßen Entsorgung gewollt hat, spricht auch der Umstand, daß der \nGesetzgeber die Grundgebühr weiter für zulässig hält,\n\n69\n\n vgl. Streichung des ursprünglich vorgesehenen \n Verbots einer Grundgebühr im Entwurf 11/1121 S. 17,\n\n70\n\nund damit die Umlegung eines großen Kostenblocks invariabler Kosten \nweitgehend unabhängig vom Abfallanfall zuläßt.\n\n71\n\nDer Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für L. gemäß § 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1100/3000 und \n5000 bzw. 80/120/240/etc. Liter- Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten \nder Entsorgung, wie die Umrechnung des Beklagten auf Grund des \ntatsächlichen Abfallanfalles zeigen.\n\n72\n\nSoweit die Mindestgröße von 70/80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt \nauf einem selbständigen Grundstück\nproblematisch bleiben kann, ist zu berücksichtigen, daß insoweit die \nGebührensatzung an die Organisation der konkreten Einrichtung anknüpfen \nmuß, sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die die Einrichtung \nanbietet.\n\n73\n\nWenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind, kann die \nGebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als Maßstab \nformulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen \nEinrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen \nberechnen. Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des \nAnschluß- und Benutzungszwanges ,\n\n74\n\n vgl. OVG NW U..28.11.1994 - 22 A 3036/93, 13.12.1995\n - 22 A 5377/94 - u. v. 8.9.87 - 22 A 2281/85 - NVwZ 88, \n561.\n\n75\n\nDies gilt auch für die Frage, inwieweit das in der Abfallsatzung geregelte \nMindestvolumen (§ 8 Abs. 5 AbfS in den verschiedenen Fassungen ) und die \nReduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 5 Satz 3 AbfS) zutreffend sind. Allerdings \nentschärft sich das Problem für den Fall des Einpersonenhaushalts auf einem \nselbständigen Grundstück, weil die Satzung die gemeinsame Nutzung einer \nTonne durch zwei Grundstücke ermöglicht \n(§ 8 Abs. 7 AbfS).\n\n76\n\nb)\nDer Gebührenmaßstab in den Satzungen für die Jahre 1994, 1995 und 1996 ist \njedoch rechtswidrig, weil die AbfGS zur Korrektur des Volumenmaßstabes mit \nüberholten Werten für die Schüttdichten der verschiedenen Tonnen \narbeiten.\n\n77\n\nDaß neben dem Volumen der Tonnen auch die Schüttdichte Bemes-\nsungsgrundlage ist, um unter Anwendung des Abgabesatzes die konkrete \nGebühr errechnen zu können, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Satzung, \nsondern aus der Gebührenkalkulation, die die Kosten nicht nur nach dem \nVolumen, sondern auch nach der Schüttdichte der Tonnen umlegt, die nach \nAuffassung des Beklagten bei den Tonnen unterschiedlich ist und im Prinzip \nvon den größeren zu den kleineren Tonnen zunimmt.\n\n78\n\nDurch die Berücksichtigung der Schüttdichte wird, wenn sie zutreffend \nermittelt ist, die durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung \ngenauer erfaßt. Ihre Einbeziehung in den Maßstab ist insoweit als Korrektur des \nVolumenmaßstabes zur Ermittlung des \"tatsächlichen Anfalls des zu entsor-\ngenden Abfalls\" ( Begründung LT Drucksache 11/1121 \nS. 40) nicht zu beanstanden.\n\n79\n\nDie Verwendung der Schüttdichte als Korrektur des Volumen-maßstabes \nsetzt jedoch voraus, daß sie hinreichend zutref-fend ermittelt ist.\n\n80\n\nDies ist in den Jahren 1994, 1995 und 1996 nicht mehr der Fall gewesen. \nDer Beklagte verwendet nämlich die überholten Werte des Gutachten von \nGallenkemper\n\n81\n\n vgl. Gallenkemper, Vergleichende Untersuchung zur \n Müllabfuhr beim Einsatz verschiedener Behälter-\n systeme unter besonderer Berücksichtigung der \n örtlichen Gegebenheiten, 1977, Seite 84.\n\n82\n\nDiese Werte stammen aus dem Jahre 1977 und ihnen liegen , soweit \nerkennbar keine Erhebungen in L. zugrunde. Der Beklagte hat die Werte des \nH. Gutachtens verwandt, obwohl ihm seit Mitte 1993 neuere \nErkenntnisse über die Schüttdichten für L. aus dem Gutachten der \nJ. von Juni 1993 vorgelegen haben.\nDa diese Werte seit 1993 bekannt waren, mußte der Beklagte, wenn die \nSchüttdichte maßgeblichen Einfluß auf die Maßstabsregelung haben sollte, \ndiese Werte nehmen und durfte nicht weiter die Werte aus dem H. -\nGutachten verwerten,\n\n83\n\n vgl. BVerwG Urteil vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 - in \n Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1995, 603 f. zum \n Erfordernis der Anpassung an veränderte Umstände \n bei der Gebührenerhebung;\n\n84\n\ndenn die neueren Werte geben die vom Volumen abweichende Ge-\nwichtverteilung zutreffender wieder.\n\n85\n\nDer Beklagte hat die neueren Werte hinsichtlich ihrer Aussagekraft für das \ndurchschnittliche Abfallverhalten der L. Bürger auch selbst nicht bestritten. \nDieses Gutachten ist von der Stadt bestellt worden und es ist mit seinen \nZwischenberichten über die Hausmüllanalyse schon in die eigene Prognose der \nAbfallmengen für die erste Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes vom \n18.3.1993 eingeflossen (4. Sachstandsbericht zum Abfallwirtschaftskonzept \nSeite 3 ). Es trägt damit die folgenden abfallwirtschaftlichen Entscheidungen der \nStadt zum Beispiel für die Restmüllverbrennungsanlage mit.\n\n86\n\nFür die neuen Werte spricht auch der Umstand, daß sich von 1977 bis 1993 \ndas Abfallverhalten der Bürger nicht unwesentlich verändert hat und das \nAbfallgesetz von 27.8 1986 mit späteren Änderungen und das \nLandesabfallgesetz vom 21.6.1988 Abfallvermeidung- und verwertung zu \nZielen der Abfallwirtschaft erklärt hat.\n\n87\n\nDaß die Erhebung der Werte durch ITU einem anderen Zwecke als der \nÜberprüfung der Schüttdichte diente, ändert nichts an ihrer Verwendbarkeit und \nihrer zeitlichen sowie örtlichen Aktualität. Soweit gewisse Tendenzen in beiden \nGutachten in gleicher Weise festzustellen sind: \"mit sinkendem Behältervo-\nlumen steigt die Schüttdichte\"( ITU Seite 58 aber auch H. Seite 83), führt \ndies nicht zur Unbeachtlichkeit der Verschiebungen.\n\n88\n\nDiese sind nämlich deutlich vorhanden, so daß die Ansicht des Beklagten \n,der Proporz je Behältersystem sei entscheidend, nicht einschlägig ist; denn die \nRelation der Schüttdichten ist bei dem Beklagten, der diese H. \nentnommen hat und im ITU-Gutachten eine andere:\n\n89\n\nTonne L. kg/l ITU kg/l\n 70 l o.2047 0.088\n 80 l 0.1980 0.163\n 110 l 0.1777 0.146\n 120 l 0.1642 0.133\n 240 l 0.1392 0.143\n 660 l 0.1227 0.115\n 770 l 0.1184 0.110\n 1100 l 0.1055 0.108\n\n90\n\nDie Berücksichtigung der neueren Werte der Schüttdichte führt zu einer \ndeutlichen Verschiebung der Gebührensätze zugunsten der kleineren Tonnen, \nwenn man beispielhaft von der Berechnungsmethode des Beklagten in der \nBegründung der Gebührenkalkulation für 1994 für Tonnen im Full-Service \nausgeht und die ITU-Werte einsetzt:\n\n91\n\nTonne L. nach ITU \n 70 l 196,80 DM 91,58 DM\n 80 l 217,20 DM 193,85 DM\n110 l 268,80 DM 238,74 DM\n120 l 271,20 DM 237,25 DM\n240 l 459,60 DM 510,18 DM\n660 l 1.112,40 DM 1.128,29 DM\n770 l 1.252,80 DM 1.259,11 DM\n1100 l 1.594,80 DM 1.766,03 DM\n\n92\n\nDiese Verschiebungen in der Relation sind so beachtlich, daß sie nicht \nmehr vernachlässigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn man \nhinsichtlich der 70 l Tonne annimmt, daß die von ITU 1993 gefundenen Werte \nnicht repräsentativ sein sollen. Insoweit kann zwar dem ITU-Gutachten \n(Endbericht Seite 579) und dem Beklagten nicht ohne weiters gefolgt werden, \ndaß dies wegen der geringen Anzahl statistische Ausreißer seien. Durch die \nhohe Zahl der Einzelhaushalte,\n\n93\n\n vgl. Ausstellung \"Sie und Er\" ,Stadt L. 1998, Aus- \n stellungsprospekt, wonach in den Großstädten Euro- pas \nmehr als 50% Einzelhaushalte sein sollen,\n\n94\n\nläßt sich diese Schüttdichte auch erklären. Da aber mit der Einführung der \n70/80 Liter Tonne die Zahl dieser Tonnen \n- möglicherweise auch im Zusammenhang mit der Einführung der Bio-Tonne \ngestiegen ist, werden diese Tonnen wahrscheinlich auch stärker von \nMehrpersonenhaushalten genutzt worden sein, so daß bei einer \nNachkalkulation für die 70 l Tonne eher von dem der 80 L Tonne \nentsprechenden Wert ausgegangen werden kann, bis neuere Erhebungen \nvorliegen.\n\n95\n\nAuch unter der Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG wird man die \nSchüttdichte als Korrekturmaßstab verwenden können, wenn die Werte für die \nSchüttdichten überprüft werden; denn angesichts der Möglichkeit des \nGeldsparens spricht vieles dafür, daß die Volumenreduzierung durch Pressen \nund nicht durch Abfallvermeidung erreicht wird \n\n96\n\n vgl. Schink, Schmeken, Schwade, Abfallgesetz des \n Landes, 2. Auflage, Seit 241 oben.\n\n97\n\n§ 9 Abs. 2 S.3 LAbfallG will aber nur die tatsächliche Reduktion \nhonorieren.\n\n98\n\n3.)\nDie AbfGS 1994, 1995 und 1996 sind zudem fehlerhaft, weil die in die \nGebührenkalkulationen eingestellten Deponieentgelte überhöht sind.\n\n99\n\nDie Kosten des Abfalltransportes nach N. sind in den Jahren 1994 und \n1995 in einem zu großen Umfang und im Jahre 1996 zu Unrecht voll den \nGebührenschuldnern auferlegt worden. Mit Ausnahme der Kosten für die \nTransporte von 15.000 Tonnen sind die Transportkosten nach N. in der \nEntgelteordnung jedoch grundsätzlich ansatzfähig gewesen.\n\n100\n\na)\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Entgelte-ordnung nach den \nGrundsätzen des KAG gemäß § 6 Abs. 2 zu kalkulieren und die in der \nKalkulation der Gebühren anzu-setzenden Deponientgelte sind keine nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG zu erstattenden Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen, sondern unmittelbare Kosten der von den Klägern in \nAnspruch genommenen Einrichtung öffentliche Abfallentsorgung.\n\n101\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Abfallsatzung vom 11.12.1993 und vom 29.12.1994 ist \ndie Deponie \"W. \" Teil der Abfallentsorgungsanlagen der Stadt L. und \ngemäß § 22 Abfallsatzung 1993,1994 werden für die Inanspruchnahme der Ab-\nfallwirtschaft der Stadt L. Gebühren erhoben. Dem entsprechen die §§ 1 der \nAbfGS der Jahre 1994, 1995 und 1996, wonach für die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abfallwirtschaft der Stadt L. Gebühren erhoben werden. Soweit in \n§ 1 Abs. 16 AbfGS für die Annahme von Abfällen auf der Deponie Entgelte \nnach der Entgelteordnung erhoben werden, ändert dies an dem als Entgelt \nbezeichneten Gebührencharakter der Entgelteordnung für die von der Regelung \ndes § 22 Abfallsatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AbfGS erfaßten \nGebührenschuldner nichts. Da die Entgelteordnung für den Rechtscharakter \ndes Entgeltes keine ausdrückliche Aussage enthält,\n vgl. Beschluß der Kammer vom 18.2.1998\n - 14 L 361/98-,\n\n102\n\nist trotz der Verwendung des Begriffes \"Preis\" von einem öffentlichen \nrechtlichen Benutzungsverhältnis und hinsichtlich der Entgeltekalkulation von \neiner Gebührenkalkulation auszugehen , zumindest soweit es sich um den \nunter § 22 Abfallsatzung fallenden Benutzerkreis handelt. Auch wenn in § 5 Be-\ntriebs- und Benutzungsordnung für die Zentraldeponie \"W. \" der Stadt \nL. von einem Benutzervertrag gesprochen wird, ist hierdurch das \nBenutzerverhältnis für die Benutzer im Sinne von § 22 Abfallsatzung entgegen \nder Ansicht des Beklagten nicht privatrechtlich geworden; denn zum einen \nhandelt es sich hierbei um ein gemeinderechtlich niederrangiges Regelwerk, \ndas nicht von dem Rat der Stadt L. , sondern vom Beklagten stammt, zum \nanderen wird trotz der Verwendung des Begriffes Vertrag die privatrechtliche \nNatur nicht deutlich, weil es auch öffentlich-rechtliche Verträge gibt und die \nGegenleistung nach § 11 \"erhoben\" wird.\n\n103\n\nAber selbst wenn man mit dem Beklagten das Rechtsverhältnis zu den \nunmittelbaren Benutzern der \"Vereinigten Ville\" als privatrechtlich ansieht, hat \ndie Kalkulation der Entgelteordnung, die den Gebührenschuldnern gegenüber \nkeine Außenwirkung hat, in den Teilen, in denen sie bedeutend für die Kalkulati-\non der Gebühren ist, den Rechtscharakter einer Gebührenkalkulation; denn die \nEinrichtung \"W. \" ist insoweit unselbständiger Bestandteil der \nAbfallentsorgungseinrichtung, die der Gebührenschuldner in Anspruch nimmt, \nund es ist nur eine kalkulationstechnische Frage ,ob die auf die Gebühren-\nschuldner entfallenden Kostenanteile insgesamt in der Gebührenkalkulation \noder in einer mit den \"privatrechtlichen Nutzern\" gemeinsam erstellten \nKalkulation errechnet werden. Da die Deponie \"W. \" keine selbständige \nEinrichtung ist, sind ihre Kosten auch nicht als Fremdkosten im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG zu werten, mit der Folge daß die Höhe dieser Kosten auch \nnicht einer näheren Überprüfung entzogen sind. Daß es sich nach Auffassung \nder Stadt L. insoweit nicht um Fremdkosten handelt, zeigen die vom Rat der \nStadt gebilligten Gebührenkalkulationen, in denen die Deponieentgelte unter \nBetriebskosten und nicht unter Fremdkosten verbucht sind.\n\n104\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten durften die Kosten des Ab-\nfalltransportes nach N. 1996 nicht voll und in den Jahren 1994 und 1995 \nnicht überwiegend in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Sie mußten, \nsoweit sie zulässigerweise angefallen sind, über die Entgelteordnung auch alle \nanderen Benutzer der Deponie belasten.\n\n105\n\nInsoweit haben die Entgelteordnungen der Jahre 1994 und 1995 zunächst \nzwar zutreffend darauf abgestellt, daß die aus der 1984 vereinbarten \nInanspruchnahme der Deponie N. resultierende Verlängerung der \nNutzungsdauer der Deponie \"W. \" allen Benutzern der städtischen \nEinrichtung zugute komme( Entgeltekalkulation 1994 Anlage 1 Seite Ziffer 1.1.5 \nund 1995 Anlage 1 Seite 2,3 Ziffer 1.1.5 ). Zwar war in den Jahren 1994 und \n1995 der Transport nach N. zur Deponieraumschonung nicht mehr \nerforderlich . Dennoch hat der Beklagte den Gedanken der \nDeponieraumschonung in den Jahren 1994 und 1995 zurecht berücksichtigt; \ndenn der Vertrag mit dem Kreis Euskirchen ist zur Deponieraumschonung \nabgeschlossen worden.\n\n106\n\nDie Annahme des Gewerbemülls ,insbesondere desjenigen Gewerbemülls \nder unmittelbaren Anlieferer der Deponie, der zum Teil nicht einmal dem \nAnschluß- und Benutzungszwang unterlag und auf dessen Annahme kein \nAnspruch aus dem Anschlußrecht bestand, wäre nicht möglich gewesen, wenn \nder Hausmüll nicht seit 1984 nach N. transportiert worden wäre. Bei einer \nderartigen Abhängigkeit der Annahme von Gewerbeabfällen von den \nTransporten des Hausmülls nach N. in der Zeit, als der Vertrag mit dem \nKreis Euskirchen geschlossen wurde, können die Kosten des Transportes nach \nN. nicht den Gebührenschuldner allein auferlegt werden.\n\n107\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Anrechnung aber nicht in das \nErmessen der Stadt gestellt; denn wenn die Kosten der Deponieraumschonung \ndienen und damit den übrigen Benutzern zugute kommen, gehören sie zu den \nKosten, die von allen Benutzern der Deponie zu tragen sind. Der Beklagte ver-\nkennt, wenn er sich auf die Entscheidung des OVG NW,\n\n108\n\n vgl. Urteil vom 1.7.1997 - A 3556/96 -\n Seite 17 des Originalabdruckes,\n\n109\n\nberuft, daß es sich in den Fällen der Deponieraumschonung nicht um \nKosten handelt, die vom Ansatz her eindeutig und ausschließlich einem \nLeistungsbereich zuzuordnen sind, sondern daß es insoweit einer wertenden \nBetrachtung nach sachgerechten Gesichtspunkten bedarf. Der vom OVG \ngewählte Begriff des \"Könnens\" meint die wertende Betrachtung der \nZuordnungskriterien,\n\n110\n\n vgl. OVG NW Urteil vom 1.7.1997 - A 3556/96 -\n Seite 17 des Originalabdruckes.\n\n111\n\nAußerdem ist in den Kalkulationen der Entgelteordnungen 1994 und 1995 \ndas für die Anrechnung aufgestellte Verteilungsprinzip - seine Richtigkeit einmal \nunterstellt - fehlerhaft angewandt worden. Denn die Gebührenzahler haben \nnicht nur den auf sie nach diesem Prinzip entfallenden Anteil von 16.682.300 \nDM für 1994 ( Kalkulation der Entgelteordnung 1994 Anlage 1 Seite 5 Ziffer \n1.1.11.7) bzw. 25.774.700 DM für 1995 (Kalkulation Entgelteordnung 1995 , \nAnlage 1 Seite 5 Ziffer 1.1.11.11) getragen, sondern von dem verbliebenen \nRest 1994 \nDM 7.527.000 ( 24.209.300 - 16.682.300) und 1 995 DM 7.289.500 \n(33.064.200 - 25.774.700 ) noch einmal den Anteil, der ihrem auf der \n\"Vereinigten Ville\" deponierten Anteil der Gesamttonnage entsprach. Die für die \nDeponie errechneten Gesamtkosten sind nämlich auf die gesamte angelieferte \nTonnage umgerechnet worden .\n\n112\n\nDaneben bestehen aber auch Bedenken, ob das vom Beklagte gewählte \nVerteilungsprinzip von den zutreffenden Abfallmengen ausgegangen ist, weil \nnur die Gesamttonnage der Umladestationen berücksichtigt und damit die \nunmittelbar die Deponie \"W. Ville\" anliefernden Benutzer vergessen \nwurden. Wie hoch die fehlerhaft angesetzten Kosten sind, kann den Ge-\nbührenkalkulationen der Entgelteordnungen nicht sicher entnommen werden. \nDie Kalkulationen schlüsseln die angelieferten Tonnagen nicht nach \nHerkunftsbereichen auf und führen zudem den Begriff der gewichteten \nTonnage als zusätzliches Kriterium der Umlegung ein. Das macht aber auch \nnach den Erläuterungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16.3.1998 die \nUmrechnung nicht konkret nachvollziehbar. Insbesondere ist ein sicherer \nVergleich mit den an anderen Stellen ( z.B. den Sachstandsbe-\nrichten)angegebenen Tonnagen nicht möglich. Bei einem Vergleich der in den \nSachstandsberichten zum Abfallwirtschaftskonzept genannten Tonnagen mit \nden Zahlen der gewogenen Tonnage dürften die Gebührenschuldner 1994 und \n1995 noch fast die Hälfte der auf die Entgeltekalkulation entfallenden Kosten \nzusätzlich getragen haben.\n\n113\n\nFür das Jahr 1996 haben die Gebührenschuldner dann zu Unrecht die \nGesamtkosten der Transporte nach N. alleine getragen, weil diese Kosten \nnur noch in der Gebührenkalkula-\ntion und nicht mehr in der Entgeltekalkulation berücksichtigt worden sind. Die \nDeponieraumschonung ist in diesem Jahr völlig unberücksichtigt geblieben.\n\n114\n\nb) \nHinsichtlich der Kosten der Transporte nach N. in den Jahren 1994 und \n1995 ist der Ansatz der auf eine Teilmenge von 15.000 Tonnen entfallenden \nKosten unzulässig.\n\n115\n\nEs ist bereits fraglich, ob entsprechend den Kalkulations-ansätzen der \nEntgelteordung 1994 und 1995 (Begründungen der Beschlußvorlagen für 1994 \nsowie 1995 Seite 2 ) von diesen Jahren tatsächlich 115.000 Tonnen nach \nN. transportiert wurden; denn der 5. und der 6. Sachstandsbericht zum \nAbfallwirtschaftskonzept der Stadt L. für das Jahr 1994 bzw. das Jahr 1995 \njeweils Seite 21, weisen nur Transporte von 100.000 Tonnen aus.\n\n116\n\nWenn aber seit 1994 15.000 to zusätzlich nach N. gebracht wurden, \nsind diese Kosten nicht mehr als betriebs-bedingt und als überflüssige Kosten \nanzusehen.\n\n117\n\nInsoweit liegt ein nicht mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel vor. \nWann Fehlplanungen und -entscheidungen bei den Kostenansätzen \nunberücksichtigt bleiben müssen , ist zwar streitig,\n\n118\n\n vgl. Driehaus-Schulte, KAG, Stand 1997 § 6 Rdnr.\n 115; Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von sog. Leerko- sten bei \nder Erhebung von Abfallgebühren nach \n KAG NW und LAbfG NW , NWVBl. 1997,413 ,416 mit \n weiteren Nachweisen.\n\n119\n\nIm Rahmen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haus-\nhaltsführung § 75 GO wird bei Planungsentscheidungen ein weiter Ermessens - \nund Organisationsspielraum eingeräumt,\n\n120\n\n vgl. OVG NW Urteil vom 29.1.1980- 2 A 262/79- \n KStZ 1980, 121, 113, Urteil vom 15.4.1991\n - 9 A 802/88-; Dittmann a.a.O., S. 417.\n\n121\n\nDieser weite Spielraum kann nach Auffassung der Kammer allerdings nur \nim Rahmen der grundsätzlichen Organisationsentscheidungen gelten, nicht \njedoch bei Entscheidungen im Rahmen des laufenden Betriebes,\n\n122\n\n vgl. OVG NW Beschluß vom 30.7.1992 \n - 9 A 1386/92 - zu Personalkosten.\n\n123\n\nZwar können auch Entscheidungen im Rahmen des laufenden Betriebs \nErmessensentscheidungen sein und durch Einschätzungsspielräume der \nBetriebsleitung gekennzeichnet sein, deren Richtigkeit nur aus der Sicht ex ante \nbeurteilt werden darf. Diese Entscheidungen sind jedoch bei Beachtung der \nErmessens- und Einschätzungsspielräume des Betriebsleiters konkreter am \nMaßstab der betriebsbedingten Notwendigkeit zu messen.\n\n124\n\nDer Transport von zusätzlichen 15.ooo Tonnen Abfall nach N. war \nangesichts der schon 1994 erkennbaren ausreichenden Kapazitäten für die \nEntsorgung auf der Deponie \"W. \" nicht erforderlich. Die Entscheidung, \nim Vorgriff mehr Abfall als nach dem Vertrag mit Euskirchen erforderlich, nach \nN. zu liefern, ist nicht zu rechtfertigen.\n\n125\n\nAus Gründen der Schonung des eigenen Deponieraumes waren diese \nLieferungen nicht notwendig.\n\n126\n\nNach der Kalkulation der Entgelteordnung für 1994 (Anlage 1 Seite 9 Ziffer \n2.3) war im Jahre 1994 noch für ca. 13 Jahre Entsorgungssicherheit gegeben, \nwenn jährlich 100.000 Tonnen entsprechend dem Vertrag mit dem Kreis \nEuskirchen nach N. verbracht wurden. Außerdem hat Ende 1993 schon \ndie Verringerung der Abfallmengen eingesetzt. Damit war die gesetzlich \ngeforderte 10-jährige Entsorgungssicherheit nach \n§ 5 a Abs. 2 Ziffer 4 LAbfG gegeben. Außerdem ergab sich aus der \nTechnischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14.5.1993 (BAnz.Nr.99a) - TASI -, \ndaß der Bedarf an Deponieraum drastisch zurückgehen würde, \n\n127\n\n vgl. Dittmannn a.a.O. Seite 414 mit Nachweisen.\n\n128\n\nDie Transporte sind auch entgegen der Veränderungsanalyse zur \nKalkulation der Entgelteordnung 1994, Anlage 2 Seite 2 nicht als Ausgleich der \nab 1997 nicht mehr zur Verfügung stehenden Abfallmengen gerechtfertigt, um \ndie vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Euskirchen erfüllen zu können. \nZum einen sieht § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages mit Euskirchen nur die \nAnrechnung von Mehrmengen des anderen Anlieferers Rhein-Sieg-\nAbfallbeseitigungs-Gesellschaft als Ausgleich vor. Zum anderen war jede \nübervertragliche Anlieferung wirtschaftlich nicht vertretbar, solange nicht geklärt \nwar, wie der Vertrag unter Berücksichtigung der geänderten allgemeinen \nabfallwirtschaftlichen Situation und der besonderen Verhältnissen der Stadt L. \nund des Deponiebetreibers fortgesetzt wird. Dem kann nicht entgegengehalten \nwerden, daß in den Jahren 1994 bis 1996 der Vertrag noch nicht gekündigt \ngewesen ist (vgl. Verfahren VG Köln 4 K 4585/97 zur Kündigung des \nDeponievertrages) und der Ausgang des Verfahrens unklar ist.\n\n129\n\nDie Notwendigkeit auf die veränderten Verhältnisse wegen Wegfalls der \nGeschäftsgrundlage zu reagieren , lag schon angesichts der 1994 vorhandenen \nAbfallzahlen auf der Hand und verstärkte sich von Jahr zu Jahr; denn der \nVertrag ist unter dem Eindruck eines nach den früher prognostizierten Abfall-\nmengen nicht ausreichenden Deponieraumes in L. geschlossen worden. \nWenn erst im August 1996 die Verhandlungen über die Fortdauer bzw. \nAbänderung des Vertrages geführt wurden (vgl. Kündigungsschreiben vom \n20.11.1996 ), und vorher diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wurde, ist \nes ein nicht mehr vertretbares Verhalten, ohne vertragliche Regelung über die \nzukünftigen Vertragspflichten zusätzliche Abfallmengen nach N. zu liefern. \nEs ist in keiner Weise erkennbar, daß durch die Mehrlieferungen die \nEntscheidung über die Anpassung günstig beeinflußt werden konnte.\n\n130\n\nHinsichtlich der Berechnung der unzulässigen Mehrkosten, die durch die \nLieferung nach N. entstanden sind ,ist jedoch zu beachten, daß bei dieser \nBerechnung die Kosten erspart wurden, die bei einer Verbringung der 15.000 to \nauf die Deponie \"W. Ville\" entstanden wären.\n\n131\n\nAber selbst wenn man 1994 bis 1996 bei der Stadtverwaltung der \nAuffassung gewesen sein sollte, daß der Vertrag nicht kündbar sei, ist die \nAnlieferung von einer größeren Menge als der, zu der die Stadt L. berechtigt \nwar, nicht vertretbar; denn dann sind die Regelungen des Vertrages über die \nMindestmengen und die Ablösemöglichkeiten durch Zahlung weiter als \nverbindlich (§ 4 Abs. 2 Buchstabe b und c des Vertrages) angesehen worden. \nAnlieferungen über die Mindestmengen machten dann erst recht keinen \nSinn.\n\n132\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger können die gesamten Kosten der \nTransporte nach N. in den Jahren 1994,1995 und 1996 allerdings nicht \nabgezogen werden; denn bis zu einer erfolgreichen Durchsetzung der \nKündigung sind die konkreten kostenmäßigen Auswirkungen der Anpassung \nnicht abschätzbar. Selbst wenn Anfang 1995 nach Abwarten der Entwicklung im \nJahre 1994 gekündigt worden wäre, hätten 1995 und 1996 noch keine \nkonkreten Ergebnisse erwartet werden können.\n\n133\n\nDenn bei einer Kündigung wegen veränderter Umstände sind unabhängig \ndavon, ob der Vertrag als öffentlich- oder privatrechtlicher Vertrag zu werten ist, \ndie Verhältnisse bei Vertragsschluß, die Frage der Risikozuweisung für \nÄnderungen der Verhältnisse und die Zumutbarkeit zu prüfen,\n\n134\n\n vgl. Palandt Heinrichs, BGB 56 .Auflage 1997 § 242 \n Rdnr. 125 ff; Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG \n 5. Auflage, 1998, § 60 Rdnr. 1 f., 11 f., 17 ff., 20.\n\n135\n\nDabei sind auch die Folgen einer Abänderung für die Vertragsparteien zum \nZeitpunkt der Kündigung zu betrachten und abzuwägen,\n\n136\n\n vgl.Palandt-Heinrichs a.a.O. § 242 Rdnr. 129, \n Stelkens-Bonk-Sachs. a.a.O. § 60 Rdnr. 17 ff. \n\n137\n\nDa die Deponie N. auch Bestandteil des Abfallentsorgungssystems \ndes Regierungsbezirks Köln ist und die Transporte in die \nAbfallentsorgungspläne des Regierungsbezirks aufgenommen sind,\n\n138\n\n vgl. Abfallentsorgungsplan 1987 Sonderbeilage \n Amtsblatt Nr. 7, 1987, für L. und Euskirchen \n Seite 10, 11, Abfallentsorgungsplan Stand 1992,\n Seite 116, für Euskirchen Seite 126, 127,\n Abfallentsorgungsplan Band 2, Teilplan Siedlungsab- fälle für \nL. Seite 56, 57, für Euskirchen \n Seite 67, Ordnungsbehördliche VO vom 15.9.1997,\n\n139\n\nsind auch die Auswirkung auf die Abfallentsorgung im Regierungsbezirk \nmitzuberücksichtigen. Auch wenn die Kündigung grundsätzlich bei Vorliegen \nder Voraussetzungen zu einer Vertragsanpassung führt,\n\n140\n\n vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 242 Rdnr. 130; \n Stelkens-Bonk a.a.O., § 60 Rdnr. 22 f.,\n\n141\n\nist für den Kündigenden auch zum Zeitpunkt der Kündigung das Ergebnis \nnicht mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen.\n\n142\n\nIII.\n\n143\n\nMit Rücksicht auf den möglichen Erlaß einer neuen Gebühren-satzungen \nfür die Jahre 1994,1995 und 1996 ist auf folgende Fragen, die zwischen den \nParteien streitig waren, und Kostenpositionen, die bedenklich sind , \neinzugehen:\n\n144\n\n1.)\nVorab ist für alle Kalkulationen der Gebühren- und der Entgelteordnungen \ndarauf hinzuweisen, daß diese zeitnah zu erstellen sind, d.h. während die \nursprüngliche Kalkulation eine Prognose war, sind nun diejenigen \nKostenansätze für die Jahre 1994 ,1995 und 1996 zu wählen, die zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der neuen Satzung für die jeweiligen Jahre bekannt sind,\n\n145\n\n Driehaus-Schulte Kommunalabgabengesetz § 6 \n Rdnr. 78, Urteil der Kammer vom 25.2.1997 \n - 14 K 6843/95-,\n\n146\n\ndenn eine Kalkulation darf grundsätzlich nur derjenigen Gebührensatzung \nzugrundegelegt werden, für die sie der Satzungsgeber erstellt oder der er sie \nzugeordnet hat,\n\n147\n\n vgl. OVG NW Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93- \n KStZ 1997 , 17 ff für das Beitragsrecht.\n\n148\n\nDies ergibt sich zudem aus betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen, wonach \nnach Erbringung der Leistung eine Nach-kalkulation an Hand der tatsächlich \nangefallenen Kosten zu erfolgen hat,\n\n149\n\n vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebs-\n wirtschaftslehre , 19. Aufl. 1996, Seite 1252.\n\n150\n\nInsoweit ist jedoch zu beachten, daß nur hinsichtlich der tatsächlich \nfeststehenden Kosten bei der Nachkalkulation die Werte zum Zeitpunkt der \nNachkalkulation anzusetzen sind, daß jedoch keine Korrekturen zulässig sind, \ndie lediglich die Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das \nGebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung sind, \n\n151\n\n so OVG NW Urteil vom 1.7.1997 - 9 A 3556/98 -.\n\n152\n\n2).\nEntgegen der Ansicht der Kläger sind in den Gebühren-kalkulationen die \nKostenansätze nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das \nAbfallwirtschaftskonzept der Stadt L. für die Abfallentsorgung, insbesondere \ndie weitgehende Verwendung des Bringsystems für die Wertstoffe ineffektiv sei.\nDie Ausgestaltung des Entsorgungssystems steht, soweit es nicht durch das \nAbfallG und das LAbfG ausdrücklich geregelt ist, im pflichtgemäßem \nOrganisationsermessen der Gemeinde \n\n153\n\n vgl. OVG NW Beschluß vom 16.3.1995 \n - 15 B 2839 /93- NWVB l995, 3000; \n Schink, Schmeken, Schwade, LAbfallG 2. A.\n S. 194.\n\n154\n\nDie Gemeinden können in diesem Rahmen auch die unterschiedlichen \nBaustrukturen ihrer Gemeinde ( Stichwort: Standplätze), bisherige \nEntsorgungsgewohnheiten und die Mentalität ihrer Bürger berücksichtigen \nsowie die Auswirkungen der verschiedenen Abfallentsorgungssysteme auf \ndiese örtlichen Voraussetzungen berücksichtigen.\n\n155\n\nEine Verletzung dieser Ermessensspielräume, die gebührenrechtliche \nKonsequenzen haben könnte, ist durch das in L. praktizierte Bringssystem \nhinsichtlich der sog. Wertstoffe nicht erkennbar. Das Entsorgungssystem der \nStadt L. hat sich insoweit für die gebührenrechtliche Betrachtungsweise in \nden Jahren 1994, 1995 und 1996 in einem abfallrechtlich zulässigen Rahmen \nbewegt. Dies schließt nicht aus, daß es andere effektivere Systeme geben mag. \nOb im Einzelfall die Verwertungsquoten in L. nicht ausreichend sind, ist nicht \nim gebührenrechtlichen Verfahren ,sondern von der abfallrechtlichen \nFachaufsicht zu entscheiden. Für die Gebührenkalkulation ist dies irrelevant, \nweil mit dem Einsammeln und der Entsorgung gegenüber dem Benutzer die \nLeistung erbracht ist, die die Gebührenpflicht auslöst\n\n156\n\n vgl. Hinsen ,Die Erhebung von Kanalbenutzungs- \n gebühren in NRW KStZ 1986, 181, 183 unter Berufung auf nicht \nveröffentlichte Entscheidungen des OVG bei wasserrechtlich nicht \ngenehmigter Abwasserentsor - gung.\n\n157\n\nIm übrigen haben die für das Abfallrecht zuständigen Aufsichtsbehörden die \nEntsorgungspraktik der Stadt L. für die hier maßgebliche Zeit nicht \nbeanstandet.\n\n158\n\nDer Abfallentsorgungsplan 1992 für den Regierungsbezirk L. (Amtsblatt \n1992, 256) verlangt zwar für L. den Ausbau der stofflichen Verwertung \n(S.116). Wie die allgemeinen Ausführungen des Abfallentsorgungsplanes \nzeigen, sind dabei die getrennte Erfassung der vorsortierten Abfälle mit den \nverfügbaren Bring- und Holsystemen zu organisieren (S. 49). Es wird nur \nverlangt, daß aus den verfügbaren Systemen geeignete Systemkombinationen \nentwickelt werden (S. 50). Seit 1993 hat die Stadt L. mit der Verwirklichung \neines differenzierten Entsorgungssystems begonnen. Abgesehen von \nallgemeinen Ausführungen zur Kompostierung (S. 98, 99) enthält der Abfallent-\nsorgungsplan auch für die Bioabfuhr keine konkreten Bestimmungen. Erst der \nAbfallentsorgungsplan 1996, verbindlich erklärt durch § 1 Ordnungsbehördliche \nVO vom 15.7.1997, bekanntgemacht Amtsblatt 29.9.1997), enthält eine \ndeutliche Präferenz für Holsysteme und zwar auch für Bioabfälle (Band 1 S. 26 \n) \n\n159\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger sind die Kosten des sog. Bringsystems \nfür Wertstoffe der Gebührenkalkulation auch dann zu Grunde zu legen, wenn \nhierdurch bei einer Gesamtbetrachtung die Entsorgungskosten höher als bei \neinem Hol-System sein sollten. Die Kostenkalkulation hat sich nämlich nach der \ntatsächlich vorhandenen Einrichtung L. -Abfallentsorgung auszurichten. Das \nvom Kläger gewünschte Hol-System für Wertstoffe ist daher gebührenrechtlich \nirrelevant; denn es ist in L. nicht Bestandteil der kommunalen Einrichtung. \nAbgesehen davon, daß der Nachweis der kostengünstigeren Entsorgung bei \ndem kostenintensiven Holsystem schwierig sein dürfte \n- können in die Gebührenkalkulation nur solche Kosten eingestellt werden, die \ndurch die erbrachte Leistung entstanden sind und keine Kosten fiktiver nicht \nvorhandener Einrichtungen. Insoweit ist die Zulässigkeit fiktiver \nKostenberechnungen für eine vorhandenes System, sei es um die Kosten der \nEinrichtung wegen nicht ausreichender Unterlagen ermitteln oder die Aufteilung \nder Kosten auf verschiedene Verursachergruppen vornehmen zu können, nicht \nauf fiktive Kostenansätze für fiktive Einrichtungen zu übertragen; denn insoweit \nfehlt die für die Gebührenerhebung erforderliche Einrichtung.\n\n160\n\n Vgl. OVG NW, Urteil vom 15.03.1988 \n - 2 A 1988/85 - DVBl. 1988, 907, 910.\n\n161\n\n3.) \n\n162\n\nHinsichtlich der Kosten der Deponie \"W. \", die über die Entgelte als \nBetriebskosten in der Gebührenkalkulation angesetzt werden, ist für 1994, \n1995 und 1996 auf folgendes hinzuweisen:\n\n163\n\na)\nSoweit Kosten angesetzt wurden, die der Anpassung an den vom \nUmweltschutz geforderten Standard dienen, sind diese Kosten als \nnachträgliche Anschaffungen für ein vorhandenes Wirtschaftsgut anzusehen, \nweil sie dem laufenden Betrieb der Deponie \"W. \" dienen und in einem \neinheitlichen Funktionszusammenhang mit der vorhandenen Deponie \nstehen,\n\n164\n\n vgl. Frotscher Herrmann, ESTGB Band 2 § 6 Rdnr 114,\n Schmidt-Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, \n 16. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 135.\n\n165\n\nHinsichtlich der Kosten der Erweiterung der Deponie hängt der Beginn der \nAnsatzfähigkeit wesentlich davon ab, ob es sich um selbständige Teile \nhandelt,\n\n166\n\n vgl. Frotscher-Kaufmann a.a.O § 7 Rdnr.68 a, Schmidt-\nDrenseck § 7 Rdnr. 67.\n\n167\n\nInsoweit sind jedoch die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz \nvom 16.3.1998, daß die Überhöhungen nicht durchgeführt wurden, zweifelhaft. \nEs ist unklar , wie es im Jahre 1996 ohne Erhöhung zu einem größeren \nRestvolumen der Deponie nämlich von 8.215.800 cbm kommen konnte, obwohl \nvon dem zu Anfang 1995 vorhandenen Restvolumen von nur 7.928.000 cbm \nnoch 423.900 cbm verfüllt wurden ( Entgelteordnung Begründung 1995 Anlage \n1 Seite 9, Begründung 1996 Anlage 1 Seite 8). Auf die Setzungen kann es nicht \nzurückzuführen sein, weil in den Vorjahren trotz Setzungen das \nGesamtvolumen der Deponie zurückgegangen war.\n\n168\n\nEbenfalls ist die Ansicht des Beklagten nicht verständlich, daß trotz des \nWegfalls der Kosten der Erhöhung das Deponieentgelt wegen der kürzeren \nRestnutzungsdauer hätte steigen müssen. Vor allem ist nicht glaubhaft, daß die \nDifferenz zwischen kalkuliertem Entgelt und erforderlichem Entgelt in Höhe von \n12.720 Mill. DM ( 91.643 Mill. DM- 78.923 Mill. DM ) von der Stadt L. als \nTrägerin der Einrichtung getragen worden sind.\n\n169\n\nb)\nHinsichtlich der Folgekosten, zu denen auch Teile der Einrichtungsinvestitionen \ngehören, ( vgl. Begründung zur Entgelteordnung 1994 Anlage 1 Seite 6 Ziffer \n1.2.3.)und der Rekultivierungskosten sind bei der Neukalkulation Korrekturen \nvorzunehmen.\n\n170\n\nInsoweit sind diese Kosten nicht nur den derzeitigen Benutzern der Deponie \n\"W. Ville\" aufzuerlegen, sondern auch den Benutzergruppen, die durch \ndie Umorganisation der Abfallwirtschaft der Stadt L. nunmehr teilweise privat-\nrechtlich organisierte Entsorgungseinrichtungen der Stadt gemäß § 15 \nAbfallsatzung vom 29.12.1994 nutzen.\n\n171\n\nDa von diesen Benutzergruppen, insbesondere den Benutzern der \nBaustellen- und Gewerbeabfallverwertungsanlagen, noch Restabfälle, die nicht \nverwertet werden können, auf die Deponie verbracht werden , ist ihre anteilige \nBeteiligung an den Folgekosten zwar entsprechend den neuangelieferten \nMengen unproblematisch. Diese Kosten werden den Benutzern unmittelbar \nbzw. über die privatrechtlich organisierten Verwerter in Rechnung gestellt, die \nsie dann über ihre Preise weitergeben.\n\n172\n\nDiese Benutzergruppen sind jedoch nicht nur mit den neuangefallenen \nMengen an den Folge- und Rekultivierungskosten zu beteiligen, sondern auch \nanteilmäßig entsprechend ihren früheren Anlieferungsmengen.\n\n173\n\nDie Kammer geht bei diesen Überlegungen zum einen davon aus, daß \ndiese Benutzergruppen wegen der teilweisen Verwertung der Abfälle nunmehr \nwesentlich weniger Abfälle auf die Deponie bringen als früher, und daß alle \nBenutzer der Deponie bis Ende 1994 nicht die auf ihre früheren Anlieferungen \nauf die Deponie entfallenden Folge- und Rekultivierungskosten schon durch die \nbisher gezahlten Deponieentgelte vollständig getragen haben. Wenn dies \nnämlich der Fall wäre, dürften auf die Neuanlieferungen nur noch die durch die \nweitere Benutzung neu entstehenden Folgekosten umgelegt werden. Die \nKalkulationen der Entgelteordnungen für 1994, 1995,1996 zeigen jedoch, daß \nalle bisherigen Benutzer nicht einmal die Hälfte des für die Folgekosten \nkalkulierten Bedarfs als Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt haben,\n\n174\n\n vgl. Begründungen zur Kalkulation\n 1994 Anlage 1 Seite 7 \n Folgekosten 255.142.500 DM\n Rekultivierungskosten 209.600.000 DM\n Summe:\n 464.742.500 DM\n vorhandene Finanzierungsmittel:\n 153.307.600 DM \n 1995 Anlage Seite 6\n Folgekosten 161.836.900 DM\n Rekultivierungskosten 209.600.000 DM\n Summe: 371.436.900 DM\n vorhandene Finanzierungsmittel:\n 168.294.700 DM \n 1996 Anlage 1 Seite 7 \n Folgekosten 191.520.900 DM\n Rekultivierungskosten 211.300.000 DM\n Summe: 402.820.900 DM\n vorhandene Finanzierungsmittel:\n 177.756.400 DM\n\n175\n\n Dabei bedarf der hohe Ansatz der Kosten der Sicker- wasser- \nund Deponiegasfassung 1994 sowohl bei den Einrichtungsarbeiten \nals auch bei den Folgekosten im Jahre 1994 im Vergleich zu !995 \nnoch zusätzlicher Aufklärung. \n\n176\n\nAngesichts der im Vergleich zum Gesamtvolumen der Deponie \nverbliebenen geringen Restfüllmengen können die bisherigen Benutzer nicht \nden Anteil der Folge- und Renovierungskosten (im Folgenden nur Folgekosten \ngenannt) finanziert haben, der durch ihre frühere Benutzung verursacht worden \nist. Dabei kann dies seine Ursache darin haben, daß die Folgekosten früher \nnicht durch ausreichende Rückstellungen erfaßt wurden. Wahrscheinlicher ist \njedoch , daß die gesteigerten Umweltauflagen erst später kamen und daher für \ndie neugeforderten Auflagen früher noch keine Rücklagen gebildet werden \nkonnten. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 9 Absatz 2 Satz 2 4. Spiegelstrich \nLAbfG wegen der erheblichen nicht abgedeckten Folgekosten zum einen die \nZuführung von Rücklagen ausdrücklich vorgesehen und zum anderen sogar \ndie Folgekosten der stillgelegten Deponien als erstattungsfähige Kosten \ndeklariert. Er hat damit dem oben geschilderten Umstand der fehlenden Vor-\nsorge bei Deponien Rechnung getragen und für diese Kosten die frühere \nVerursachung als ausreichenden Zurechnungsgrund für die Gebührenerhebung \nangesehen.\nDa die frühere Verursachung maßgeblich ist, kann die Zurechnung der \nKostenanteile nicht nur nach den Rückstellungen, die auf die restlichen \nAbfallmengen entfallen, vorgenommen werden, sondern muß nach dem Maße \nder früheren Verursachung erfolgen.\n\n177\n\nNur bei einer derartigen Handhabung der Kostenverteilung der Folgekosten \nwird das gebührenrechtliche Prinzip, daß die nur durch die Leistungserbringung \nverursachten Kosten dem Gebührenschuldner in Rechnung zu stellen sind, mit \nder durch § 9 Abs. 2 Satz 2, 4. Spiegelstrich LAbfG geregelten Abänderung des \nGrundsatzes der Periodenbezogenheit von Leistung und Kosten vereinbar.\n\n178\n\nDieser Argumentation kann nicht entgegengehalten werden, der \nGesetzgeber habe nur die Kosten und nicht die Frage der Verantwortlichkeit für \ndiese Kosten geregelt.\n\n179\n\nDa die ansatzfähigen Kosten durch den Umfang der Leistung sowohl nach \ndem Prinzip der Entgeltlichkeit als auch nach dem Kostendeckungsprinzip nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ,das durch die betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nweiter präzisiert wird, bestimmt werden,\n\n180\n\n zu diesem Zusammenhang vgl. Aengenvoort, Allgemeine \n Grundsätze des Gebührenrechts, NWVBl.1997, 409, 411 \n und S. 450,\n\n181\n\nist es nur eine Formulierungsfrage, ob die erbrachte Leistung vom \nGesetzgeber als solche oder über die Kosten bestimmter Leistungen definiert \nwird. Dabei wird insbesondere durch § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG deutlich, daß die \nabfallwirtschaftlichen Aufgaben, zu denen auch die Nachsorge für alte \nDeponien gehört, als Leistung der entsorgungspflichtigen Körperschaften \nangesehen werden.\n\n182\n\nDer Gesetzgeber hat jedoch auch die Frage, wer die in § 9 Abs. 2 Satz 1 \nund 2 LAbfG geregelten Kosten zu tragen hat, entschieden.\n\n183\n\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAbfG setzt nämlich für die Frage der Verteilung \nder Kosten die Anwendung der gebührenrechtlichen Prinzipien voraus. Durch § \n9 Abs. 2 LAbfG sollte keine neue Abgabe geschaffen , sondern nur die \nAbfallgebühr entsprechend den Anforderungen des Abfallrechts umgestalten \nwerden,\n\n184\n\n so auch OVG NW Urteil vom 17.3.1998- 9 A 1430/96 -.\n\n185\n\nDas für die Gebühr wesentliche Merkmal der (speziellen) Entgeltlichkeit \nsollte nicht aufgegeben werden; denn die Frage der Verteilung der Kosten \nwurde den Regelungen des KAG überlassen,\n\n186\n\n vgl. Dahmen, Abfallgebühr -quo vadis ? KStZ 1992, \n 121, 122, 125; Dedy, Mögliche Auswirkungen des \n § 9 Abs. 2 LAbfG auf die gemeindliche \n Abfallgebühren , StuGR 1993,88, 91.\n\n187\n\nDamit hat der Gesetzgeber entschieden, daß nicht die Allgemeinheit, \nsondern eine nach KAG Grundsätzen zu ermittelnde individuelle \nPersonengruppe die besondere Verantwortlichkeit für die Kosten der \nabfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere für die Nachsorge von Deponien \ntreffen soll. Den Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der \nBeantwortung der Frage hat, ob er für eine staatliche Leistung eine besondere \nVerantwortlichkeit einer bestimmten Personengruppe bejaht,\n\n188\n\n vgl. BVerfG Beschluß vom 6.2.1979- 2 BvL 5/76 -,\n BVerfGE 50, 217 (226f); Beschluß vom 12.10.1994 - \n - 1 BvL 19/90- BVErfG E 91, 207, 223; BVerwG \n Urteil vom 7.11.1980 - 1 C46/77 - Buchholz 401.8 \n Verwaltungsgebühren Nr. 10 S.15,\nhat der Landesgesetzgeber im Abfallrecht für die hier problematischen \nkostenverursachenden Leistungen ausgenutzt und die besondere \nVerantwortlichkeit der Benutzer der Einrichtungen der entsorgungspflichtigen \nKörperschaften für diese Kosten bejaht. Sie sind der Personenkreis, dem nach \nAuffassung von \n§ 9 Abs. 2 LAbfG die Einrichtung Abfallentsorgung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz \n1 KAG dient. Der Gesetzgeber hat damit zum Teil Kosten, die bisher von der \nAllgemeinheit getragen wurden, zu gebührenpflichtigen Leistungen \ngemacht,\n\n189\n\n so X. ,Gutachten zum Umfang der Abfall-\n gebühren nach § 6 des Kommunalabgabengestzes für das \n Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 9 Abs. 2 \n Landesabfallgesetzes ,Februar 1995 Seite 30-32.\n\n190\n\nSoweit in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAbfG Zweifelsfragen hinsichtlich der \nansatzfähigen Kosten geklärt und allgemeine Kosten der Daseinsvorsorge im \nAbfallrecht als ansatzfähige Kosten bestimmt wurden, werden im wesentlichen \nnicht die gebührenrechtlichen Grundsätze der perioden-bezogenen Zurechen-\nbarkeit von Leistung und Kosten durchbrochen, sondern die Frage des \nKausalzusammenhanges zwischen Inanspruchnahme und Kosten der Leistung \nangesprochen,\n\n191\n\n vgl. insoweit die Regelungen des § 9 Abs.2 Satz 1 und \n hierzu X. a.a.O. Seite 49;\n die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2, 1. \n Spiegelstrich zur Abfallberatung,\n hierzu Dedy a.a.O. Seite 94, \n sowie § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Spiegelstrich zu den \n Altstoffsammelcontainern \n und hierzu Dedy, a.a.O. S. 92 ,\n und allgemein zur Lockerung der Kausalität Dahmen \n a.a.O. Seite 144 ff., X. a.a.O. Seite 26.\n\n192\n\nDiese werden als Kosten der Leistung definiert und sind im übrigen nach \nden Grundsätzen des KAG umzulegen. \nMit den Folgekosten der stillgelegten Deponien hat der Gesetzgeber Leistungen \nals kostenpflichtig erklärt, deren individuelle Zurechbarkeit innerhalb der \njeweiligen gebührenpflichtigen Leistungsperiode nicht möglich war,\n\n193\n\n vgl. hierzu Dahmen a.a.O. Seite 143 ff, Dedy a.a.O. \n Seite 91. X. a.a.O. Seite 16, 44,\n\n194\n\nobwohl die Verursachung der Kosten durch die Inanspruchnahme gegeben \nist.\n\n195\n\nWenn man jedoch berücksichtigt, daß der Gesetzgeber nur aus sachlichen \nGründen berechtigt ist, eine Leistung, die bisher von der Allgemeinheit getragen \nwerden mußte, einer beistimmten Personengruppe zuzuordnen,\n\n196\n\n so BVerfG Beschluß vom 12.10.1994 a.a.O.,\n\n197\n\ndann kann bei Anwendung gebührenrechtlicher Grundsätze hinreichender \nZuordnungsgrund der Nachsorgekosten stillgelegter Deponien zu einem \nindividuellen Personenkreis nur die frühere Benutzung der Einrichtung sein, die \ndie erheblichen Folgekosten verursacht hat. Insoweit ist dann nur die \nPeriodenbezogenheit von Leistung und Gebührenpflicht abgeändert, das \nMerkmals der betriebsbedingten Verursachung der Kosten durch die Leistung \njedoch gewahrt ; denn bei stillgelegten Deponien gibt es keine \nInanspruchnahme innerhalb der gebührenrechtlich relevanten \nRechnungsperiode,\n\n198\n\n vgl. zur Periodenbezogenheit der Gebührenkalkulatio- \n nen OVG NW, Urteil vom 3.2.1997 - 9 A 3016/94 -, NWVBl \n1997, 304.\n\n199\n\nDie frühere Verursachung der Kosten ist das maßgebliche Zu-\nrechnungskriterien für die Frage, wer für Kosten still-gelegter Deponien \nverantwortlich sein soll. Da der Gesetz-geber es im Prinzip bei den \nVerteilungskriterien des KAG, der individuellen Zurechenbarkeit belassen hat, \nist die frühere Verursachung nicht nur notwendige Voraussetzung für die \nInanspruchnahme,\n\n200\n\n vgl. ähnlich Dahmen a.a. O, Seite 144,145; wohl auch \n Dedy a. a. O. Seite 91/92,\n\n201\n\nsondern auch deren Grenze. Für weiterer Durchbrechungen ge-\nbührenrechtlicher Grundsätze gibt § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG keine \nAnhaltspunkte. \n\n202\n\nWenn die frühere Verursachung entscheidend für die Über-tragung der \nKostenpflicht auf den Bürger und die Befreiung der Allgemeinheit von diesen \nKosten ist, muß bei der konkreten gebührenrechtlichen Zuordnung durch das \nörtliche Satzungsrecht die frühere Verursachung sowohl hinsichtlich des \nverantwortlichen Personenkreises als auch der zuzuordnenden Mengen \nmaßgeblich sein. Insoweit steht der entsorgungspflichtigen Körperschaft kein \nSpielraum mehr zu, von den Merkmalen der früheren Verursachung bei der \nAusgestaltung der Gebührensatzungen abzusehen.\n\n203\n\nDie frühere Verursachung ist dann aber nicht nur entscheidender \nZurechnungsgrund für die vollständig stillgelegten Deponien, sondern auch für \ndie weitgehend verfüllten Deponien; denn wenn § 9 Abs. 2 Satz 2 4. \nSpiegelstrich LAbfG die Folgekosten der Deponien nicht der Allgemeinheit, \nsondern den früheren Benutzern auferlegt, gibt es keinen Grund, bei den \nteilverfüllten Deponien die noch nicht angesparten Folgekosten nur auf die \nneuen Benutzer und nicht auch auf die früheren Benutzer entgegen dem Prinzip \nder früheren Verursachung umzulegen.\n\n204\n\nDie von § 9 Abs. 2 LAbfG angewandten Zurechnungskriterien sind durch \nÄnderungen der Gebührensatzungen umzusetzen; denn Kosten werden auf die \nGebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 KAG auf der Grundlage des \nabgabebegründenden Tatbestandes, des Maßstabes und des Gebührensatzes \numgelegt.\n\n205\n\nDa § 9 Abs. 2 LAbfG zum Ausgleich der den abfallentsorgungspflichtigen \nKörperschaften entstandenen Kosten an dem Grundsatz der Erhebung von \nBenutzungsgebühren im Sinne des KAG festgehalten hat, muß wie bei jeder \nGebühr gemäß §§ 4, 6 KAG eine Inanspruchnahme der von der \nentsorgungspflichtigen Körperschaft bereitgestellten Einrichtungen vorliegen. \nDabei kann hier zunächst dahinstehen, inwieweit der Umstand der früheren \nBenutzung auch das Merkmal der Inanspruchnahme im einzelnen verändert hat \nund in letzter Konsequenz auch frühere Benutzergruppen als \nGebührenpflichtige erfaßt, die durch vollständige Verwertung von Abfällen die \nDeponien oder andere abfallwirtschaftliche Einrichtungen der \nentsorgungspflichtigen Körperschaften nicht mehr benutzen; denn das Merkmal \nder Inanspruchnahme wird in L. nicht nur durch die Besitzer von Hausmüll, \nsondern auch durch die Benutzergruppen erfüllt, die die Anlagen für \nBaustellenabfälle und Gewerbeabfälle (§ 15 Abfallsatzung in der Fassung vom \n29.12.1994 ) ab 1995 benutzen. Auch die letztgenannten Gruppen nehmen, wie \nin § 15 Abfallsatzung vom 29.12.1994 ausdrücklich geregelt ist, weiter \nEinrichtungen der Stadt L. in Anspruch.\n\n206\n\nEntsprechend dem neu definierten Leistungsumfang des § 9 Abs. 2 LAbfG \nund den dort angewandten Zuordnungskriterien muß der Ortsgesetzgeber für \ndiese Inanspruchnahme Maßstäbe entwickeln, die die erbrachte Leistung \nerfassen. Er muß dabei berücksichtigen, daß die aus den Baustellen- und \nGewerbeabfallverwertungsanlagen auf die Deponie angelieferten \nRestabfallmengen nicht dem Maß der früheren Inanspruchnahme der Deponie \nentsprechen. Er muß die frühere Benutzung der Deponie durch alle Anlieferer \nerfassen. Insoweit sind für die heute angelieferten Tonnen Abfall aller \nAbfallanlieferer eigene Tonnenmaßstäbe zu entwickeln, dem die in der \nVergangenheit entstandenen und noch nicht durch frühere Gebührenzahlungen \nausgeglichenen Folgekosten sowie die auf die Neuanlieferungen entfallenden \nFolgekostenanteile zugeordnet werden. Dabei sind die bisher nicht \nausgeglichenen Folgekosten der Deponie nach dem Verhältnis der früheren \nAnlieferungen des Hausmülls, der Gewerbe- und sonstigen Abfälle auf der \nDeponie zueinander umzulegen. Soweit hierfür keine konkreten Zahlen \nvorhanden sind , kann der Anteil der Verfüllmengen der einzelnen Verur-\nsachergruppen jedoch geschätzt werden.\n\n207\n\nDiese Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 4. Spiegelstrich LAbfG für die \nstillgelegten, bzw. weitgehend verfüllten Deponien verstößt bei ihrer \ngebührenrechtlichen Umsetzung auch nicht gegen das Rechtsstaatsgebot.\n\n208\n\nZwar werden nun Kosten, die ihre Ursache in der früheren In-\nanspruchnahme der kommunalen Einrichtung Deponie haben, umgelegt, \nobwohl nach dem vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG geltenden \nGebührenrecht, die Benutzer die Gebühren für die von ihnen empfangenen \nLeistungen schon beglichen haben. Mit der Neuregelung wird jedoch nicht \nunzulässig nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tat-\nbestände eingegriffen, bzw. nicht eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen \nangeordnet,\n\n209\n\n vgl. zur unterschiedlichen Terminologie \n BVerfG vom 31.10.1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 -\n BVerfGE 68, 193 (221), BVerfG Beschluß vom 15.5.1986 \n - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 241 ff., Pieroth,\n Die neue Rechtsprechung des BVerfG zum Grundsatz \n des Vertrauensschutzes ,JZ 1990,275 ff..\n\n210\n\nEs wird vielmehr nur an tatbestandliche Merkmale , die vor Verkündung der \nNorm ins Werk gesetzt worden sind, ange-knüpft; denn die Benutzung der \nabfallwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinde ist zumindest in den hier zur \nEntscheidung anstehenden Fallkonstellationen noch nicht abgeschlossen, \nsondern dauern an. Die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Benutzung ergeben , \nwerden geändert. Der Vertrauensschutz , der auch in den Fällen der sog. \nunechten Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beachten \nist, muß jedoch gegenüber den sachlichen Gründen für diese Änderung \nzurücktreten. Zwar sind die bisherigen Benutzer wohl davon ausgegangen, daß \nsie die Kosten der Einrichtung getragen haben. Ihr Vertrauen in diese Annahme \nist jedoch, zumindest dann nicht besonders schutzwürdig, wenn sich auf Grund \nneuerer Erkenntnisse herausstellt, daß die Kosten der Inanspruchnahme wegen \nerhöhter Umweltgefahren unzutreffend sind. Dies gilt zumindest auch dann, \nwenn der Umfang der Kosten aus anderen Gründen früher nicht erkennbar \nwar.\n\n211\n\nEntscheidend ist jedoch, daß der Gesetzgeber auf die neu aufgetretene \nSituation angesichts der Höhe der Folgekosten reagieren mußte, wenn nicht die \nAllgemeinheit, insbesondere die Gemeinden damit belastet werden sollten. Der \nSchutz der kommunalen Haushalte vor dieser nicht gerechtfertigten Kostenlast \nist ein wichtiges Gemeinschaftgut. Die Kostenübernahme durch die Gemeinden \nist aus dem System des Gebührenrechts aber nicht gerechtfertigt, weil dieses \ngrundsätzlich davon ausgeht, daß die Kosten der Einrichtung von den \nBenutzern getragen wird. Wenn dies bei neueintretenden Umständen durch die \nbisherige Ausgestaltung des Gebührenrechts für wesentliche Kosten nicht zu \nerreichen ist, wiegt der Gesichtspunkt der grundsätzlichen \nKostentragungspflicht schwerer als das Vertrauen auf die bisherige \nRechtssituation. Das aufgezeigte Problem des Vertrauensschutzes stellt sich \nnicht nur für die hier vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG, \nsondern erst Recht für die Handhabung der Folgekosten durch den Beklagten, \nweil er nur einem Teil der Benutzer die Folgekosten auferlegt.\n\n212\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Kostenverteilung ist im Verhältnis der \nverschiedenen Benutzer zueinander durch Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen. \nEs gibt keine hinreichenden Gründe, die Benutzergruppe, die die Deponie in \nden Jahren 1994, 1995 und 1996 weiter voll genutzt hat, in höherem Maße mit \nden früher verursachten Folgekosten zu belasten als die andere Gruppe, die \nwegen Änderung des Entsorgungssystems 1995 und später nur noch geringe \nRestabfallmengen anliefern. Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht nur für die \nBeantwortung der Frage maßgeblich, ob eine bestimmte Personengruppe eine \nbesondere Verantwortlichkeit für eine bestimmte staatliche oder gemeindliche \nLeistung trifft, an die die Gebührenpflicht anknüpft,\n\n213\n\n vgl. BVerfG Beschluß vom 12.10.1994 -1 BvL 19/90- \n BVerfG E 91, 207, 223;\n\n214\n\nsondern vor allem für das Verhältnis der verschiedenen Benutzergruppen \nzueinander entscheidend.\n\n215\n\nWenn jedoch die Zuordnungskriterien für die Verantwortlichkeit für \nbestimmte Kosten festgelegt sind, sind diese Zuordnungskriterien auch die \nBasis für die Ausgestaltung der Maßstabsregelungen und für das Verhältnis \nder gebührenpflichtigen Gebührenschuldner untereinander .\n\n216\n\n4.)\nHinsichtlich der in der Kalkulation der Entgelteordnung enthaltenen Kosten der \nAVG (vgl. zur Verbindung der Entgelteordnung und Gebührenkalkulation Seite) \nist zu berücksichtigen, daß diese zwar im Grundsatz ansatzfähig sind, daß aber \neinige Kostenpositionen fraglich sind, bzw. anders verteilt werden müssen.\n\n217\n\na)\nDie Kosten der AVG sind als Fremdkosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG \nansatzfähig; denn die Gründung der AVG durch die Stadt L. und die teilweise \nÜbertragung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf die AVG bewegt sich im \nweiten Organisationsermessen der Stadt nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nGemeindeordnung i.d.F. von 1987,\n vgl. OVG NW Urteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93- \n NWVBl. 1995,173 ff.\n\n218\n\nAus dem X. -Gutachten vom 18.11.1991, das für die Stadt zur Ermittlung \nder notwendigen Planungsdaten für die Abfallwirtschaft erstellt wurde, wird \ndeutlich , daß nicht finanzierungs- oder steuerliche Vorteile zur Empfehlung \n(S.182) der privatrechtlichen Organisation an die Stadt geführt haben, sondern \ndas Knowhow privater Unternehmer in der Verbrennungstechnologie ( S. 51,52) \nund vor allem die Vermarktungskompetenz der Privaten, die in Zukunft für die \nVerwertung der Abfälle entscheidend sei ( S.54, 55). Die Richtigkeit dieser \nAnnahmen kann zwar nicht zwingend dargetan werden. Die mit der \nEntscheidung für die private Organisationstruktur der Abfallverbrennungsanlage \nverbundene Annahme, mit einem Eigenbetrieb den Aufbau der \nAbfallverbrennung nicht organisieren zu können, ist jedoch eine \nEinschätzungsfrage und insoweit der richterlichen Überprüfung im \nGebührenrecht entzogen. Aber selbst wenn man die im X. Gutachten ge-\nnannten Gründe als richterlich überprüfbar aber unzutreffend ansieht, liegt die \npolitische Entscheidung, die öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- und \nOrganisationsstrukturen zu beschränken, im zulässigen Entscheidungsrahmen \ndes § 89 Gemeindeordnung i.d.F. von 1987 (jetzt § 108). Auch nach den Be-\nstimmungen des Abfallrechts § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfallG 1986, § 16 \nKreislaufwirtschafts- und AbfallG sowie § 5 Abs. 7 LAbfG ist die Beauftragung \nDritter zulässig, wenn sie zuverlässig bzw. geeignet sind.\n\n219\n\nOb eine effektive Beteiligung Privater an der Abfallverwertung nur durch \neine gleichzeitige Beteiligung an der Abfallentsorgung zu erreichen ist ( X. \nS.82), weil dies zu einem Optimum an Bündelung der Interessen führen soll(S. \n92), ist eine Frage der Einschätzung der verschiedensten wirtschaftlichen und \nmenschlichen Faktoren; insoweit haben die Kommunen in diesen \ngrundsätzlichen Fragen ebenfalls einen weiten Einschätzungsspielraum.\n\n220\n\nb)\nHinsichtlich des bisherigen Ansatzes der Kosten der AVG ist jedoch zu \nbedenken, daß die nicht näher aufgeschlüsselten Kosten der Kostenstelle \n\"Koordination und Management\" möglicherweise unzulässige Kostenansätze \nenthalten; denn in die Kalkulation der Entgelteordnung von 1994, 1995 und \n1996 sind nach den Begründungen der Beschlußvorlagen (1994 Seite 1, 1995 \nund 1996 Seite 2) Vorlaufkosten der zu realisierenden Abfallbehandlungs- und -\nverwertungsanlage eingestellt worden. Die Kosten der AVG sind zwar \nFremdkosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG, es dürfen jedoch nur \nbetriebsnotwendige Kosten umgelegt werden,\n\n221\n\n vgl. OVG NW Urteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 - \n NWVBl. 1995, 173, 175.\n\n222\n\nSoweit es sich um die durch die privatrechtliche Organisationsform \nbedingten notwendigen Kosten handelt, sind diese ansatzfähig, jedoch nicht \ndarüberhinausgehende Kosten. Aus dem Merkmal der Betriebsnotwendigkeit \nergibt sich auch ,daß nur die der jeweiligen Leistung zuzuordnenden Kosten \nangesetzt werden dürfen. Anlagenbezogene Planungs-, Berater- und Gut-\nachterkosten für bestimmte Anlagen sind jedoch aktivierungspflichtig,\n\n223\n\n so OVG NW Urteil vom 24.7.1995 - 9 A 2251/93- in \n StuGR 1995, 486, Urteil vom 1.7.1997- 9 A 3556/96. \n\n224\n\nDa der Begriff \"Vorlaufkosten\" in den Begründungen der Kalkulationen der \nJahre 1994, 1995 und 1996 verwandt wurde, in der Klageerwiderung vom \n11.3.1996 Kostenerstattungen in der \"Vorlaufphase\" (Seite 9 ) eingeräumt \nwurden, und die AVG zu der Frage der Zulässigkeit des Ansatzes derartiger \nKosten ein Gutachten von Prof. Dr. X. \n\n225\n\n X. ,Gutachten zum Umfang der \n Abfallgebühren nach § 6 des Kommunalabgabengestzes \n für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit \n § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetzes, Februar 1995,\n\n226\n\neingeholt hat, ist durch die bisher vom Beklagten vorge-legten Unterlagen \nnicht hinreichend der Nachweis erbracht worden, daß entsprechend den \nEntscheidungen des OVG keine aktivierungspflichtigen Planungskosten in die \nEntgelte der AVG Eingang gefunden haben. Hinsichtlich des Gutachten X. \nist zudem darauf hinzuweisen, daß dieses Gutachten selbst mehrfach deutlich \nmacht, daß es die Zulässigkeit des Vorziehens von Kosten für sehr fraglich hält \n(Seite 54 und 57). Dies bezieht sich auch auf seine eigenen Ausführungen zum \nVorziehen von Kosten (S.54: \"Man kann mit Anstand wie folgt argumentieren\"). \nAufgrund dieses Gutachtens besteht keine Veranlassung, die vom OVG \naufgestellten Grundsätze, die Prof. X. nicht bekannt waren, wieder in \nZweifel zu ziehen.\n\n227\n\nDa die dem Gericht mit Schreiben vom 13.3.1998 vorgelegte Aufstellung \nder Kostenaufteilung der Zahlungen an die AVG in der Position \"Beratungen, \nOrganisation, Gutachterkosten\" auch für die 1994 und 1995 noch nicht im \nBetrieb befindliche Kompostieranlage O. Kosten ausweist, ist nicht \nauszuschließen, daß auch hier Vorlaufkosten, die aktivierungspflichtig sind, \nangesetzt wurden.\n\n228\n\nc)\nDer Kostenaufstellung ist auch nicht zu entnehmen, ob die nach § 9 Abs. 2 Satz \n1 und 2 LAbfG im übrigen für erstat-tungspflichtig erklärten Kosten, die durch \ndie Arbeit der AVG entstehen , richtig verteilt worden sind.\n\n229\n\nAuch insoweit sind nur die betriebsbedingten Kosten anzusetzen. Die \nGesamtkosten der allgemeinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, die die AVG \nübernommen hat, sind nur teilweise durch die öffentlich-rechtliche \nAbfallentsorgung, die über die Deponie \"W. Ville\" erfolgt, betriebsbedingt. \nIm übrigen sind diese Kosten von allen Benutzern der abfallwirtschaftlichen \nEinrichtungen im Sinne von § 15 AbfallS zu tragen, insbesondere auch von den \nAnlieferern der Gewerbe- und Baustellenabfälle und zwar nicht nach den \nRestmengen, die auf die Deponie verbracht werden, sondern nach den \nAbfallmengen, die den abfallwirtschaftlichen Einrichtungen der Stadt L. \ninsgesamt zugeführt werden.\n\n230\n\nSoweit die AVG als Dritte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG \nabfallwirtschaftliche Aufgaben der Stadt L. teilweise wahrnimmt, auf der \nGrundlage des Anschluß- und Benutzungszwanges den Abfall auf \nprivatrechtlicher Basis entsorgt bzw. verwertet und unmittelbar mit den \nAbfallbesitzern die Kosten abrechnet, muß sie die allgemeinen \nabfallwirtschaftlichen Kosten, die bei ihr angefallen sind, anteilmäßig auch auf \ndie von ihr betreuten Benutzerkreise umlegen; denn diese Kosten \nverursachenden Leistungen sind nach der Wertung des § 9 Abs.\n2 Satz 1 LAbfG zugunsten aller Benutzer entstanden, die die Einrichtungen der \nentsorgungspflichtigen Körperschaften in Anspruch nehmen. Da § 5 Abs. 7 \nLAbfG die Entsorgung durch geeignete Dritte zuläßt und § 9 Abs. 2 Satz 1 die \nKosten dieser Dritten wieder als ansatzfähig ansieht, kann es für die \nKostentragungspflicht nicht auf die unterschiedliche öffentlich- bzw. \nprivatrechtliche Entsorgungsstruktur ankommen. Die Kosten sind auf die \nverschiedenen Benutzerkreise aufzuteilen, und zwar sowohl auf die von der \nAVG bzw. ihren Betriebsgesellschaften betreuten Benutzer als auch auf die von \nder Stadt L. über die Deponie \"W. \" betreuten Abfallbesitzer. Nur der \nauf die Benutzer der \"Vereinigten Ville\" entfallende Anteil kann der Stadt L. in \nRechnung gestellt und als betriebsnotwendige Fremdkosten der von diesen \nAbfallbesitzern genutzten Einrichtungen angesehen werden und Eingang in die \nEntgelteordnung und damit in die Gebührenkalkulation finden.\n\n231\n\nZu diesen Kosten gehören insbesondere auch die Beratungskosten. \nAusweislich der Sachstandsberichte zum Abfallwirtschaftskonzept (für 1994 \nSeite 2-3 und 9, für 1995 Seite 2-3,8-10, für 1996 Seite 4-5 ,5-6) hat die \nBeratung private Haushalte, Schulen, Behörden, Gewerbebetriebe und \nIndustrie erfaßt.\n\n232\n\nd)\nBei einer neuen Kalkulation der Entgelteordnung ist insbesondere zu beachten, \ndaß gebührenrechtlich die Subventionierung von einzelnen Leistungen \nbedenklich ist,\n\n233\n\n vgl. OVG Urteil vom 1.7.1997- 9 A 3556/96 -\n Urteil vom 17.3.1998- 9 A 1430/96 -.\n\n234\n\nInsoweit bedarf die Subventionierung der Einzelanlieferer\neiner Prüfung; denn diese zahlten z.B. 1994 statt 108,90 DM pro Tonne 60,00 \nDM ( Begründung zur Entgelteordnung Anlage 1 Seite 10). Ob dies, wie der \nbeklagte meint, mit der Rechtsprechung zur Entsorgung von Sperrmüll \ngerechtfertigt werden kann, die von dem Gedanken getragen ist, daß der \nErhebungsaufwand für eine gesonderte Gebühr und die Wahrscheinlichkeit der \nInanspruchnahme durch jeden Abfallbesitzer groß sind,\n\n235\n\n vgl. VG Köln Urteil vom 18.11.1997 - 14 K 7647/95 -;\n Driehaus-Schulte a.a.O. § 6 Rdnr. 338\n\n236\n\nerscheint hier von den tatsächlichen Umständen her fraglich. Hinzukommt, \ndaß in diesen Fällen die Kosten der Einzelanlieferer auch der richtigen \nBenutzergruppe zugeordnet werden müssen.\n\n237\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 , 155 VwGO. Insoweit war zu \nberücksichtigen, daß die Klagerücknahme hinsichtlich der Abwassergebühren schon \nmit Schriftsatz vom 14.3.1996 erfolgt ist, und damit der bis dahin höhere Streitwert für \ndie Gerichtsgebühren keine Auswirkungen hatte.\n\n238","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-03-20/14-k-8278-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-03-20/14-k-8278-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309841","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.622422+00:00"}}