{"status":"available","doknr":"OLD309907","ecli":"ECLI:DE:VGK:1998:0311.3K3365.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"3 K 3365/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer verheiratete Kläger steht als Regierungsrat im Dienste des beklagten \nLandes.\nUnter dem 27.06.1994 beantragte er u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu den \nAufwendungen für eine Hornhautoperation bei seiner am 26.02.1971 geborenen \nTochter T. X. und reichte \n2 Rechnungen vom 31.05.1994 bzw. 20.06.1994 ein. Die Oberfinanzdirektion von \nKöln holte zunächst eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Oberbergischen \nKreises ein. Dieses nahm mit Schreiben vom 10.08.1994 dahingehend Stellung, daß \ndie Fehlsichtigkeit bei der Tochter des Klägers durch den Augenarzt bisher ohne \nErfolg behandelt worden sei (Infekte, Unverträglichkeit von z. B. Kontaktlinsen). Die \nseit ca. 30 Jahren eingesetzte Laserbehandlung habe aus medizinischer Sicht sehr \ngute Erfolge gebracht. Aus amtsärztlicher Sicht sei diese Behandlung in diesem Fall \nals beihilfefähig anzuerkennen. Die von der Oberfinanzdirektion innerbehördlich \nerbetene Ermächtigung, zu den Kosten der hier umstrittenen Operation der Hornhaut \nmittels Laser in Höhe von insgesamt 5.588,77 DM eine Beihilfe zu bewilligen, lehnte \nder Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 12.10.1994 mit der \nBegründung ab, eine medizinische Notwendigkeit der photorefraktive Keratektomie \n(PRK) lasse sich insbesondere aufgrund der eingeholten Stellungnahme des \nVorsitzenden der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, Prof. Dr. L. , \nmedizinisch nicht begründen, da in Fällen der Kontaktlinsenunverträglichkeit eine \nBrille getragen werden könne und Fälle einer generellen Brillenintoleranz durch eine \nAllergie gegen die verwandten Materialien angesichts der Fülle möglicher Materialien \nfür Brillengestelle kaum möglich erscheine und die Grenze von 6 Dioptrien im \nvorliegenden Fall weit überschritten sei, eine Anisometropie nicht vorliege und die \nMöglichkeit einer Brillenunverträglichkeit nicht ersichtlich sei.\nMit Schreiben vom 22.11.1994 erbat der Kläger unter Hinweis auf die durch eine \nBrille verursachten gewichtsbedingten Druckstellen um eine Überprüfung und fügte \neine Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 14.11.1994 bei.\nMit Erlaß vom 01.02.1995 lehnte der Finanzminister des Landes Nordrhein-\nWestfalen es ab, die Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 der \nBeihilfenverordnung - BVO - im vorliegenden Fall zu erklären, weil weder ein \nGutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes vorliege noch wissenschaftlich aner-\nkannte Heilbehandlungen zuvor ohne Erfolg angewandt worden seien.\nMit Bescheid vom 14.2.1995 lehnte die Oberfinanzdirektion Köln unter Bezugnahme \nauf den Erlaß des Finanzministers und die eingeholten Stellungnahmen die \nGewährung einer Beihilfe ab.\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.04.1995 wies die Oberfinanzdirektion Köln unter \nBezugnahme auf den Erlaß des Finanzministers für das Land Nordrhein-Westfalen \nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n3\n\nDieser hat daraufhin am 22.05.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er ergänzend ausführt, die umstrittene Operation sei auch deswegen \nveranlaßt gewesen, weil die Tochter des Klägers bereits vor der Operation in \npsychotherapeutischer Behandlung gestanden habe. Diese sei erforderlich \ngeworden, nachdem sie unter dem Eindruck, sie werde durch die überdicken \nBrillengläser entstellt, durch ihre Kontaktscheu aufgefallen sei, \"sich nicht mehr unter \ndie Leute traute\" und zu vereinsamen drohte.\n\n4\n\nIm übrigen sei der Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, aufgrund der \nbesonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles Beihilfe zu gewähren.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25.04.1995 zu verpflichten, zu den geltend gemachten \nAufwendungen Beihilfe in Höhe von 5.042,56 DM nebst 4% \nZinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und verweist darauf, daß eine \"psychische Indikation\" der hier \numstrittenen Operation erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht \nwerde.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den von ihm \ngeltend gemachten Aufwendungen, so daß der angefochtene Bescheid vom \n14.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1995 rechtmäßig \nist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nNach § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit \nund zur Beseitigung oder Linderung von Leiden. Dabei sind gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 \nAufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können aufgrund des \nGutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für \nwissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten \nDienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden (§ 4 Nr. 1 Satz 3 BVO).\nAusgehend von diesen Vorschriften ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die \nGewährung einer Beihilfe zu den hier umstrittenen Aufwendungen abgelehnt hat.\nBei der Erkrankung der Tochter des Klägers, nämlich einer Kurzsichtigkeit von minus \n8,5 Dioptrien kombiniert mit myopem Astigmatismus von - 0,5 Dioptrien Achse 80° \nauf dem rechten und eine hochgradige Kurzsichtigkeit von minus 10,0 Dioptrien sph. \nauf dem linken Auge ist die durchgeführte photorefraktive Keratektomie eine \nwissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung.\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der \nherrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft \nfür eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um \n\"anerkannt\" zu sein, muß einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von \neiner anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer \nKrankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam \neingesetzt werden zu können. Um \"wissenschaftlich\" anerkannt zu sein, müssen \nBeurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen \nForschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fach-\nrichtung tätig sind. Um \"allgemein\" anerkannt zu sein, muß die Therapieform zwar \nnicht ausnahmslos aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als \ngeeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode \ndann \"wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer \nWirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen \nFachrichtung tätige Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende \nMehrheit der mit der Methode befaßten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als \nausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.\"\n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.1995\n- 2 C 15/94 -, ZPR 1996, 48 f.; OVG NW, Urteil vom\n25.05.1994 - 6 A 1153/91 -; NVwZ 1995, 453.\n\n16\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichtes \naufgrund der Stellungnahme des Vorsitzenden der Deutschen Ophtalmologischen \nGesellschaft, Prof. Dr. L. , vom 04.10.1994 zur Überzeugung des Gerichtes \nfest, daß es sich ausgehend vom o.a. Krankheitsbild bei der umstrittenen Operation \num eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt.\nDenn nach der o.a. Stellungnahme, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen \ndas Gericht keinen Anlaß hat, nehmen bei der Behandlung der Kurzsichtigkeit von \nmehr als 6 Dioptrien Risiken und Nebenwirkungen erheblich zu, weshalb die \nFachgesellschaft wie auch international anerkannte Experten von einer laserchi-\nrurgischen Korrektur hoher Kurzsichtigkeit abraten. Auch ist danach im Hinblick auf \nModifikationen mittels mikrochirurgischer Techniken eine klare Aussage über die \nLangzeitwirkung noch nicht möglich. Ausnahmen aufgrund derer abweichend von der \ngrundsätzlichen Einschätzung trotz hoher Dioptrienzahl eine Anwendung der \nlaserchirurgischen Korrektur bei hoher Kurzsichtigkeit angezeigt sein kann, sind im \nvorliegenden Fall nicht ersichtlich.\n\n17\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte im Hinblick auf die Regelung \ndes § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO eine Beihilfegewährung abgelehnt hat. Denn es ist nicht \ndargetan, daß anerkannte Heilbehandlungen vor Durchführung der hier umstrittenen \nOperation nicht zum Erfolg geführt haben.\nZwar geht das Gericht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon \naus, daß aufgrund des sogenannten \"trockenen Auges\" eine Korrektur der \nKurzsichtigkeit bei der Tochter des Klägers mittels Kontaktlinsen wegen der Gefahr \nder Schädigung der Augen nicht mehr möglich war. Jedoch ist nicht dargelegt, daß \neine Korrektur der Sehfehler mittels einer Brille ohne Erfolg geblieben ist. Dies gilt \nzunächst insoweit, als eine fachärztlich abgeklärte Hautunverträglichkeit beim Tragen \neiner Brille bei der Tochter des Klägers nicht dargelegt ist. Auch hat der Kläger im \nRahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Versuch einer \nSehfehlerkorrektur mittels Brille lediglich für 2 Wochen unternommen worden ist. \nDarüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß die Fehlsichtigkeit bei der Tochter des \nKlägers bereits vor der Verwendung von Haftschalen mit ca. 17 Jahren in \nentsprechender Weise bestand und durch eine Brille korrigiert worden war. Der \nallgemein gehaltene Hinweis der behandelnden Augen-Ärzte in ihrer Stellungnahme \nvom 14.11.1994, \"aufgrund massiver Druckstellen im Bereich der Nasenwurzel \n(gewichtsbedingt)\" sei ohne optimale Korrektur des Sehfehlers mittels Brille nur \nvorübergehend möglich gewesen, rechtfertigt nach Überzeugung des Gerichts keine \nandere Einschätzung, weil angesichts des festgestellten kurzfristigen Zeitraums von \n14 Tagen eine verbindliche fachärztlich fundierte Aussage über eine Erfolglosigkeit \neiner anerkannten Behandlungsmethode - hier der Einsatz des Hilfsmittels Brille - \nnach Auffassung des Gerichtes nicht getroffen werden kann. Daß nach ca. \nsechsjähriger Unterbrechung beim (erneuten) Tragen einer Brille an der Nasenwurzel \nDruckstellen aufgrund des Gewichtes auftreten, liegt auf der Hand und bedarf keiner \nnäheren Darlegung.\n\n18\n\nSchließlich rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf eine psychische Belastung \nseiner Tochter aufgrund des Tragens einer Brille mit derart hoher Dioptrienzahl kein \nanderes rechtliches Ergebnis und keine Beweiserhebung. Insoweit dürfte der Kläger \nbereits deswegen zur Begründung seines Beihilfeanspruchs ausgeschlossen sein, \nweil er ein derartiges Krankheitsbild erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens \nim gerichtlichen Verfahren eingeführt hat.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25.05.1994 - 6 A 1153/91 -,\nNVwZ 1995, 453.\n\n20\n\nUnabhängig davon ist aber nach Überzeugung des Gerichtes nicht substantiiert, \nschlüssig und in sich nachvollziehbar dargetan, daß bei der Tochter des Klägers vor \nDurchführung der hier umstrittenen Operation ein entsprechendes psychisches \nKrankheitsbild vorlag und die umstrittene Operation zumindest auch aufgrund eines \nderartigen Krankheitsbildes veranlaßt war. Weder in der Rechnung der \nbehandelnden Ärzte noch in deren Stellungnahme vom 14.11.1994 hat eine vom \nKläger vorgetragene psychische Beeinträchtigung seiner Tochter in der Diagnose \nihren Niederschlag gefunden. Auch hat der Kläger im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung selbst eingeräumt, daß seine Tochter nach Auftreten des sogenannten \n\"trockenen Auges\" lediglich 14 Tage lang eine Brille getragen hat, so daß auch aus \ndiesem Grunde nicht nachvollziehbar erscheint, daß sich ein entsprechendes \npsychisches Krankheitsbild manifestieren konnte.\nDas Gericht verkennt bei seiner Einschätzung nicht, daß es aus Sicht des Klägers \nnachvollziehbare Gründe gab, den von ihm gehegten Befürchtungen Rechnung zu \ntragen. Jedoch sind damit, wie dargelegt, noch nicht die Voraussetzungen für die \nGewährung einer Beihilfe zu den hier umstrittenen Aufwendungen nach den Re-\ngelungen der BVO dargetan.\nZwar soll die Gewährung von Beihilfe den Beamten den durch die Besoldung nicht \ngedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, \njedoch steht für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen dem Dienstherrn ein \nGestaltungsspielraum zur Verfügung innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \nUmfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. \nNamentlich fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich \njeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen \nAufwendungen. Seine Grenze findet der Gestaltungsspielraum in dem aus dem \nFürsorgeprinzip erfolgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zu-\nmutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten \nEigenversorgung, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als \nergänzende Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende \n\"Beihilfestandard\" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar \nangesehenen Teil der Eigenversorgung nimmt. Gemessen daran erweist sich der \nAusschluß nicht wissenschaftlich anerkannter Methoden/Mittel in der nordrhein-\nwestfälischen Beihilfeverordnung als rechtlich unbedenklich. Weil dem Beamten \nzugemutet werden kann, auf wissenschaftlich anerkannte Methoden/Mittel \nzurückzugreifen, ist die im Einzelfall notwendige ärztliche Behandlung \ngewährleistet.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25.05.1994 - 6 A 1153/91 -,\na.a.O.\n\n22\n\nDie für Sonderfälle zugelassene Beihilfe zu einer wissenschaftlich noch nicht \nanerkannten Heilbehandlung sind aber ebenfalls nicht dargetan.\n\n23\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch nicht aus der darüber \nhinausgehenden allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß §§ 85, 88 LBG NW \ngerechtfertigt.\nAngesichts der speziellen Ausgestaltung der Fürsorgepflicht durch § 4 Nr. 1 Satz 2 \nund 3 BVO ist nur noch Raum für eine Anspruchsbegründung insoweit, als der \nBeamte aufgrund der Höhe der Aufwendung und der ihm aufgrund der Besoldung \nzur Verfügung stehenden Mittel der Fürsorge durch den Dienstherrn bedarf. Ent-\nsprechendes ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-03-11/3-k-3365-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1998-03-11/3-k-3365-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309907","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.365897+00:00"}}