{"status":"available","doknr":"OLD310307","ecli":"ECLI:DE:VGK:1997:1217.14K7296.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"14 K 7296/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war Halter eines PKW Ford Taunus, mit dem \namtlichen Kennzeichen SU - 00 000. Am 24.11.1994 entstand \nwährend einer Fahrt mit dem Fahrzeug in H. ein \nVergaserbrand. Die daraufhin alarmierte Freiwillige Feuerwehr \nder Gemeinde B. löschte den Brand.\n\n3\n\nMit Kostenbescheid vom 20.07.1995 setzte die Beklagte den vom \nKläger zu leistenden Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz auf \n1.446,- DM fest. Dieser Betrag setzte sich aus 350,- DM für ein \nFahrzeug 1 LF 8/6, 148,- DM für zwei Sack Ölbindemittel und de-\nren Entsorgung, 90,- DM für einen Einsatzleiter, 720,- DM für 12 \nFeuerwehrleute sowie 138,- DM für das Tätigwerden der Feuer- und \nRettungsleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises zusammen. Die Heran-\nziehung beruhte auf der Satzung über die Erhebung von Kostener-\nsatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der freiwilligen Feu-\nerwehr der Gemeinde B. vom 25.04.1991 und Satzung über die \nErhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Feuer- und Rettungs-\nleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises bei kostenpflichtigen Einsät-\nzen der Feuerwehren.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.07.1995 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, \ndie im Bescheid aufgeführten Leistungen stimmten mit den \ntatsächlich erbrachten Leistungen nicht überein. So bestreite er \ndie Dauer des Einsatzes, die Kosten für das Fahrzeug, die \nNotwendigkeit des Ölbindemittels, die Anzahl der angeblich \neingesetzten Feuerwehrleute und die Kosten der Feuerleitstelle. \nAls der Brand aufgetreten sei, habe er das Fahrzeug von der \nB. Straße in die Q. gasse gelenkt, da sich dort keine \nunmittelbare Gefahr für Gebäude oder andere Fahrzeuge ergeben \nhabe. Einem Anwohner habe er gesagt, daß er die Feuerwehr rufen \nkönne, obwohl keine Gefahr vorliege und er beabsichtige, das \nFahrzeug zu verschrotten; an eine Kostenpflicht habe er dabei \nnicht gedacht, der Anwohner, der Feuerwehrmann sei, habe ihn \nauch nicht darauf hingewiesen. Dieser Anwohner habe dann den \nEinsatzleiter unmittelbar verständigt. Es seien dann zwei \nFeuerwehrleute mit einem Fahrzeug gekommen und hätten den Brand \ngelöscht. Ein Ölgemisch sei zu keiner Zeit ausgelaufen. Erst \nnachdem das Löschwasser in den Gully gelaufen sei, sei ohne jede \nNotwendigkeit hierzu das Bindemittel verstreut worden. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.09.1995 - zugestellt am \n13.09.1995 - gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der \nLeitstellengebühr statt, weil diese nur vom Rhein-Sieg-Kreis er-\nhoben werden könne. Im übrigen wies sie den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, das Feuer sei durch einen von 16.12 Uhr bis \n17.20 Uhr dauernden Einsatz der Feuerwehr gelöscht worden. Nach \nAngaben des Einsatzleiters sei die Alarmierung der Feuerwehr \ndurch den Vater eines Feuerwehrmitgliedes über die Leitstelle \ndes Rhein-Sieg-Kreises erfolgt. Gleichwohl könne die Leitstel-\nlengebühr nur durch den Rhein-Sieg-Kreis erhoben werden. Der \nEinsatz sei von einer aus neun Personen bestehenden Löschgruppe \nzuzüglich drei Reservekräften durchgeführt worden. Dies entspre-\nche auch der Feuerwehrdienstvorschrift; ein ganzer Zug werde \neingesetzt, um die Schnelligkeit bei der Durchführung der \nEinsatzmaßnahmen zu erhöhen. Angesichts der im ablaufenden \nLöschwasser vorhandenen öligen Flüssigkeit sei der Einsatz des \nÖlbindemittels erforderlich gewesen.\n\n6\n\nAm 04.10.1995 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig \neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt \n(14 L 2009/95). Mit Beschluß vom 14.12.1995 wurde das Verfahren \n14 L 2009/95 eingestellt, nachdem die Beklagte die Vollziehung \ndes angefochtenen Bescheides ausgesetzt hatte. Zur Begründung \nder Klage wiederholt der Kläger die Gründe seines Widerspruchs \nund trägt ergänzend vor, die angefochtenen Bescheide seien schon \ndeshalb rechtswidrig, weil sie nicht verständlich begründet und \nnachprüfbar seien. Das bloße benennen von Rechtsnormen reiche \nals Begründung nicht aus. Außerdem sei grundsätzlich keine Kos-\ntenerstattungspflicht gegeben, weil nicht die spezifische Be-\ntriebsgefahr des PKW Brandursache gewesen sei. § 2 der Satzung \nder Gemeinde B. setzte für die Geltendmachung des Kostener-\nsatzes aber gerade eine Verwirklichung der spezifischen Be-\ntriebsgefahr voraus. Der Einsatz der Feuerwehr verletze zudem in \ngrober Weise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zur Be-\nkämpfung des Brandes der Einsatz von 2 kg Handfeuerlöscher be-\nreits ausgereicht hätte. Außerdem hätten die Voraussetzungen für \neinen Sofortvollzug nach § 9 VwVG nicht vorgelegen. Das in Rech-\nnung gestellte Ölbindemittel \"Vielfraß\" habe gar nicht einge-\nsetzt werden können, weil es erstmals zu Beginn des Jahres 1995 \nvon der Gemeinde B. gekauft worden sei. Die gesamte Dar-\nstellung des Geschehens im Einsatzbericht entspreche nicht dem \ntatsächlichen Ablauf. Ferner seien die in der Satzung bestimmten \nKostentarife, insbesondere für das Fahrzeug überhöht.\n\n7\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte den Kläger \nhinsichtlich eines Betrages von 69,49 DM für die Entsorgung des \nÖlbindemittels klaglos gestellt. Ferner hat sie in der \nmündlichen Verhandlung den mit dem angefochtenen Bescheid \ngeltend gemachten Kostenersatz für das Fahrzeug um 170,- DM und \ndie Personalkosten für die zum Einsatz hinzugezogenen \nZusatzkräfte um 180,- DM reduziert. Insoweit haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Kostenbescheid der Beklagten vom 20. Juli 1995 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n11.09.1995 und der in der mündlichen Verhandlung \nvorgenommenen Änderungen aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor: Entgegen der Darstellung des Klägers sei der \nEinsatz durch einen Anruf über die Notrufnummer 112 und damit \nüber die Leitstelle des Rhein-Sieg-Kreises erfolgt. Am Einsatz \nseien tatsächlich auch 13 Feuerwehrleute beteiligt gewesen. Dies \nentspreche auch der Feuerwehrdienstvorschrift, da bei einem \nEinsatz mit Strahlrohren eine Gruppenstärke von 9 Mann \nerforderlich sei. Außerdem entspreche die Alarmierung der ganzen \nLöschgruppe H. der Alarm- und Ausrückordnung der \nGemeinde B. . Angesichts der Gefahren, die von einem \nbrennenden Fahrzeug aufgingen, sei dies auch sachgerecht. Die \nüber die Gruppe hinausgehenden Zusatzkräfte seien zur \nBeschleunigung des Einsatzes vom stellvertretenden Wehrführer \neingewiesen worden. Eine Kostenerstattungspflicht sei auch \ngrundsätzlich gegeben, weil ein Vergaserbrand von § 36 Abs. 2 \nFSHG NW erfaßt werde. Hinsichtlich des Ölbindemittels sei die \nKostenrechnung zu berichtigen, da hier nicht die zutreffenden \nPreise zugrundegelegt seien. Daher werde insoweit die Klage in \nHöhe von 69,46 DM anerkannt. Soweit Rechnungsdaten gegeben \nseien, die nach dem Einsatz lägen, sei dies darauf \nzurückzuführen, daß es sich um die Rechnungen für die \nWiederbeschaffung handele. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in \nder Hauptsache erledigt erklärt habe, war das Verfahren in \nentsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.\n\n16\n\nIm übrigen ist die zulässige Klage ist nicht begründet. Der \nangefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.07.1995 in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid und die \nÄnderungen während dieses Verfahrens erhalten hat, ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid ist § 36 Abs. 2 FSHG NW in \nVerbindung mit § 2 Abs. 1, b) der Satzung über die Erhebung von \nKostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der \nFreiwilligen Feuerwehr B. vom 25.04.1991.\n\n18\n\nNach diesen Bestimmungen kann der Ersatz für die durch einen \nFeuerwehreinsatz entstandenen Kosten von einem Fahrzeughalter \nunter anderem dann verlangt werden, wenn es sich um einen \nEinsatz im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 FSHG \nhandelt und wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines \nKraftfahrzeuges entstanden ist. Zur Ausfüllung des Begriffs \n\"beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges\" ist auf den Betriebsbegriff \ndes § 7 StVG zurückzugreifen.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 09.06.1994 - 9 A 2130/92 -, \nNVwZ-RR 1995, 94.\n\n20\n\nNach den zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen \nbeginnt der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit dem Ingangsetzen \ndes Fahrzeuges und endet der Betrieb mit dem Stillstand des \nMotors, unabhängig davon, ob sich das Kraftfahrzeug während des \nBetriebsvorganges auf einer öffentlichen Straße oder auf einem \nPrivatgrundstück befindet (sogenannter maschinentechnischer \nBetriebsbegriff). Ergänzt wird dieser Betriebsbegriff durch die \nsogenannte verkehrstechnische Auffassung, wonach ein \nKraftfahrzeug auch dann noch betrieben wird, solange es im \nöffentlichen Verkehrsbereich in verkehrsbeeinflussender Weise \nruht.\n\n21\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR \n95/74 -, NJW 1975, 1886; BGH, Urteil vom 09.01.1959 - VI ZR \n202/57 -, BGHZ 29,163.\n\n22\n\nGemessen hieran ist für den Kläger grundsätzlich eine \nKostenerstattungspflicht gegeben. Das Löschen des in Brand \ngeratenen Kraftfahrzeuges des Klägers gehörte als Bekämpfung \neines Schadensfeuers zum originären Aufgabenbereich der \nFeuerwehr. Auch ist - entgegen der Auffassung des Klägers - das \nSchadensfeuer beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. \nDies ergibt sich schon daraus, daß der Brand während der Fahrt \nund damit nach Ingangsetzen des Fahrzeuges und vor Stillstand \ndes Motors entstanden ist. Daß Vergaserbrände auch bei anderen \nVerbrennungsmotoren, die nicht in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, \nentstehen können, ist insoweit unerheblich.\n\n23\n\nDer vom Beklagten geltend gemachte Kostenersatz ist auch der \nHöhe nach nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte im Laufe \ndes Verfahrens einzelne Kostenpositionen reduziert hat. So sind \ndie Fahrzeugkosten zutreffend angesetzt worden. Wie die \nVertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugend dargetan haben, verfügt die hier zu alarmierende \nLöschgruppe H. nur über das Löschfahrzeug, das hier \nberechnet wurde. Damit stellt sich die Frage, ob ein anderes - \nggfls. kleineres - Einsatzfahrzeug ausreichend gewesen wäre, \nnicht.\nZu Recht hat der Beklagte auch die Kosten für die Beschaffung \nund Entsorgung von zwei Sack Ölbindemittel angesetzt. \nAusweislich des Einsatzberichtes der Feuerwehr ist diese Menge \nÖlbindemittel eingesetzt worden. Da bei Unglücksereignissen im \nZusammenhang mit Kraftfahrzeugen der Austritt von Öl naheliegend \nund die durch ausgetretenes Öl verursachten Gefahren und Schäden \nfür die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt erheblich sind, \nwar der Einsatz des Ölbindemittels auch sachgerecht. Etwas \nanderes würde nur dann gelten, wenn ein gänzlich ungeeignetes \nÖlbindemittel benutzt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, \nda das vom Beklagten vorgelegte Prüfzeugnis des amtlichen \nMaterialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.1990 die \nEignung des Ölbinders \"Vielfraß\" für Verkehrsflächen bestätigt. \nHinsichtlich der Kostenansätze für die Beschaffung und die \nEntsorgung des Ölbindemittels bestehen gleichfalls keine \nBedenken; so hat die Beklagte namentlich die ursprünglich \ngeschätzten Entsorgungskosten auf die Höhe der tatsächliche \nEntsorgungskosten reduziert. Schließlich steht der \nGeltendmachung des Kostenersatzes für das Ölbindemittel nicht \nentgegen, daß das Mittel \"Vielfraß\" nach Auffassung des Klägers \nerst im Jahr 1995 und damit nach dem Schadensereignis von der \nGemeinde B. beschafft wurde. Denn die von der Beklagten \nvorgelegte Kopie einer Rechnung vom 13.07.1992 dokumentiert, daß \ndas Ölbindemittel \"Vielfraß\" der Feuerwehr der Gemeinde B. \nschon im Jahr 1992 zur Verfügung stand.\n\n24\n\nDer für den Personaleinsatz beanspruchte Kostenersatz \nbegegnet nach der Reduzierung der für den \nKostenerstattungsanspruch maßgeblichen Anzahl der Feuerwehrleute \nkeinen Bedenken mehr. Durch die Angaben im Einsatzbericht ist \nmit der erforderlichen Genauigkeit dargetan, daß insgesamt 13 \nWehrmänner an dem Einsatz beteiligt waren. Gründe, die dafür \nsprechen, daß diese Angabe unzutreffend ist, sind trotz der \nAngriffe des Klägers gegen den Einsatzbericht nicht erkennbar, \nzumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bericht \nunzutreffend ausgefüllt worden sein soll. Die nunmehr berechnete \nEinsatzstärke ist auch angemessen. Der Einsatz der aus neun \nPersonen bestehenden Löschgruppe war geboten, da der Umfang der \nerforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten im Zeitpunkt der \nAlarmierung nicht bekannt war, so daß eine Reduzierung der \nKräfte auf das zwingend erforderliche Maß nicht möglich war. \n\n25\n\nUnbedenklich ist auch, daß entsprechend der hier maßgeblichen \nSatzung nicht die Kosten des konkret angefallenen \nArbeitsausfallersatzes angesetzt wurden, sondern pauschale \nBeträge in die Berechnung des Kostenersatzes eingestellt wurden. \nDenn § 36 Abs. 3, 2. Halbsatz FSHG sieht derartige \nPauschalierungen ausdrücklich vor.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, \nentspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des \nVerfahrens aufzuerlegen, weil sie insoweit den Bescheid \naufgehoben und damit den Kläger klaglos gestellt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1997-12-17/14-k-7296-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1997-12-17/14-k-7296-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310307","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.535070+00:00"}}