{"status":"available","doknr":"OLD310996","ecli":"ECLI:DE:VGK:1997:0627.4L3117.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-27","aktenzeichen":"4 L 3117/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-\nßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 100.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt ein System, das flächendeckend \nim Einzugsgebiet der abfallentsorgungspflichtigen öffentlich-\nrechtlichen Körperschaften, unter anderem auch im Gebiet der \nzum Oberbergischen Kreis gehörenden Beigeladenen zu 2), eine \nregelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim \nEndverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewähr-\nleisten soll. Die Feststellung der Erfüllung der genannten, \nsich aus § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung von \nVerpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom \n12. Juni 1991 (BGBl. I 1234) ergebenden Anforderungen wurde \nunter dem 18. Dezember 1992 durch das zuständige Ministerium \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nord-\nrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Feststellung zugunsten der \nAntragstellerin erfolgte unter der Bedingung der Vorlage der \nvollständigen Erklärungen der entsorgungspflichtigen Körper-\nschaften über die Abstimmung mit den vorhandenen Entsorgungs-\nsystemen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV. Zu den entsorgungs-\npflichtigen Körperschaften gehören auch der Oberbergische \nKreis und der Rheinisch-Bergische Kreis, die sich im Antrags-\ngegner in Form eines kommunalen Zweckverbandes nach § 5 Abs. 7 \nLandesabfallgesetz (LAbfG) zusammengeschlossen haben.\n\n4\n\nZur Erfüllung der Anforderungen der VerpackV bedient sich \ndie Antragstellerin vertraglicher Instrumentarien. Mit Vertrag \nvom 20. Oktober 1992 beauftragte sie die C. X. \n-T. mbH (C. -GmbH). Gegenstand des Un-\nternehmens der C. -GmbH ist das Sammeln, Transportieren, \nSortieren und Entsorgen unter anderem der auch im Gebiet der \nBeigeladenen zu 2) anfallenden Verkaufsverpackungen und der \nAufbau eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Auch der \nAbschluß einer Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 \nVerpackV gehört zu den Pflichten der C. -GmbH. Demgemäß \nschlossen die Antragstellerin, die C. -GmbH und der Antrags-\ngegner gleichfalls am 20. Oktober 1992 eine Abstimmungsverein-\nbarung, in der sich die C. -GmbH zum Aufbau eines entspre-\nchenden Systems verpflichtete.\n\n5\n\nBeteiligt an der C. -GmbH sind zu 49 % private Entsorger-\nfirmen. 25,5 % der Geschäftsanteile werden über den Antrags-\ngegner von den beiden Landkreisen, in deren Gebiet die C. -\nGmbH tätig ist, gehalten, dies sind der Oberbergische Kreis \nund der Rheinisch-Bergischen Kreis. Die restlichen 25,5 % be-\nfinden sich im Eigentum des Bergischen Transportverbandes \n(BTV). Bei diesem handelt es sich um einen Zweckverband, dem \nauch die Beigeladene zu 2) durch Beschluß vom 29. Oktober 1992 \nbeigetreten ist. Zweck des Verbandes ist nach § 1 Abs. 2 der \nSatzung die Sammlung und der Transport von \"Verpackungsabfäl-\nlen\" gemäß § 3 VerpackV zu einer vom Antragsgegner oder in \nseinem Auftrag betriebenen Sortieranlage bzw. Umladestation; \ndazu kann sich der Verband auch Dritter bedienen. Der BTV be-\nauftragte dementsprechend mit Vertrag vom 12. Januar 1993 die \nC. -GmbH mit der Sammlung und dem Transport von Wertstoffen \naus Verkaufsverpackungen und von anderen in das System nach \n§ 6 Abs. 3 VerpackV einbezogenen Wertstoffen unter anderem im \nGemeindegebiet der Beigeladenen zu 2). Die Abstimmungsverein-\nbarung vom 20. Oktober 1992 wurde ausdrücklich in den Vertrag \neinbezogen.\n\n6\n\nMit Vertrag vom 3./5. Mai 1993 beauftragte die C. -GmbH \ndie Firma F. mit der Erfüllung der ihr gemäß der Ver-\neinbarung vom 20. Oktober 1992 mit der Antragstellerin oblie-\ngenden Pflichten auch für das Gebiet der Beigeladenen zu 2). \nVon dieser Vereinbarung waren gemäß § 9 diejenigen Leistungen \nnicht erfaßt, die außerhalb der VerpackV liegen, insbesondere \nverpackungsfremde Papiere. Parallel dazu bestand zwischen der \nFirma F. und der Beigeladenen zu 2) ein Vertrag vom \n3. Dezember 1986, in dem sich die Firma als allein berechtigte \nUnternehmerin zur Vermietung der erforderlichen Müllgefäße so-\nwie in einem \"Ergänzungsvertrag\" vom gleichen Tag zur separa-\nten turnusmäßigen Sammlung aller vorsortierten Abfälle, zu de-\nren Transport zur Abfallsortieranlage sowie zu deren Aufberei-\ntung und Vermarktung verpflichtete. Diese Verträge waren erst-\nmals zum 31. Dezember 1996 kündbar, wovon die Beigeladene zu \n2) Gebrauch gemacht hat. \n\n7\n\nBis zu diesem Datum wurden in den hier allein \ninteressierenden \"grünen Tonnen\" sowohl die PPK-Abfälle \ngesammelt, zu deren Sammlung sich die Firma F. \ngegenüber der C. -GmbH verpflichtet hatte, als auch die \nsonstigen, nicht der Verpflichtung unterfallenden PPK-Abfälle, \nzu deren Einsammlung die Firma F. aufgrund der mit der \nBeigeladenen zu 2) bis zum 31. Dezember 1996 bestehenden \nvertraglichen Bindung verpflichtet war.\n\n8\n\nDie Beigeladene zu 2) einigte sich nach Kündigung der \nVerträge mit der Firma F. mit der Beigeladenen zu 1), \nderen alleiniger Gesellschafter der Antragsgegner ist, \nbeginnend mit dem 1. Januar 1997 die PPK - soweit es sich \nnicht um von der Übertragung der Befugnisse auf den BTV \nerfaßte Verkaufsverpackungen handelte - durch die Beigeladene \nzu 1) oder durch von dieser beauftragte Dritte \n(Containerdienste) einsammeln zu lassen. Zu diesem Zweck sind \nim August/September 1996 mit der Beigeladenen zu 1) mehrere \nvertragliche Vereinbarungen getroffen worden. Mit den dafür \nerforderlichen Vorbereitungsarbeiten ist am 10. Dezember 1996 \n(Aufstellung von neuen grünen Tonnen) begonnen worden. Am \n15. Januar 1997 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beigelade-\nnen zu 1) aufgrund eines vorhergehenden Beschlusses des \nAntragsgegners neu gefaßt. In der Einleitung zur notariellen \nBeurkundung der Neufassung heißt es, \"Der BAV unterhält zur \nErfüllung seiner Aufgaben abfallwirtschaftliche Anlagen. ... \nDie Verbandsversammlung des BAV hat am 21.09.1994 beschlossen, \nzukünftig die betrieblichen Einrichtungen in privater \nRechtsform zu führen.\"\n\n9\n\nParallel zu den vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten \nRechtsstreitigkeiten sind vor dem Landgericht Bonn Verfahren \nzwischen der C. -GmbH und der Firma F. einerseits \nund den Beigeladenen andererseits anhängig, in denen \neinstweilige Anordnungen ergingen. Wegen der Einzelheiten wird \ninsofern auf Bl. 52 bis 64 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n10\n\nAm 3. Dezember 1996 hat die Antragstellerin den \nvorliegenden Antrag gestellt.\nEinen weiteren am 2. Dezember 1996 gestellten Antrag gegen die \nBeigeladene zu 2) hat das Gericht mit von der Antragstellerin \nnicht angefochtenem Beschluß vom 24. Januar 1997 abgelehnt \n(4 L 3105/96).\n\n11\n\nDie Antragstellerin sieht durch die von der Beigeladenen zu \n2) getroffene Änderung der Entsorgung der PPK-Abfälle die ihr \nnach der VerpackV obliegende Erfüllung bestimmter \nEinsammelquoten gefährdet, was Voraussetzung für die \nFeststellung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft gewesen sei. Sie meint, ihr Begehren sei \nöffentlich-rechtlich und damit der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben. Mit ihrer Funktion als paralleles System für die \nWertstoffsammlung erfülle sie auch Funktionen der öffentlich-\nrechtlichen Abfallentsorgung im Hinblick auf die um-\nweltpolitischen Ziele der Abfallvermeidung und Gewinnung von \nSekundärrohstoffen. Das Funktionieren ihres Systems liege \ndamit zumindest zugleich im öffentlichen Interesse, wie sich \nauch aus der ausdrücklichen Erwähnung des Systems in den \neinschlägigen Normen ergebe. Zudem folge der öffentlich-\nrechtliche Charakter des streitigen Rechtsverhältnisses \ndaraus, daß die Beigeladene zu 2) die ihr nach § 5 Abs. 6 \nLAbfG obliegenden Entsorgungszuständigkeiten überschreite. \nSchließlich präge der öffentlich-rechtliche Charakter der \nAbstimmungsvereinbarung das gesamte Rechtsverhältnis.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\ndem Antragsgegner im Wege der \nSicherungsanordnung zur vorläufigen \nAufrechterhaltung des bestehenden \nRechtszustandes zu untersagen,\na) auf dem Gebiet der Beigeladenen zu \n2) selbst oder durch Dritte neue \ngrüne Papiertonnen ab dem \n10. Dezember 1996 aufzustellen oder \naufstellen zu lassen,\nb) die vorhandenen grünen Papiertonnen \nauf dem Gebiet der Beigeladenen zu \n2) selbst oder durch andere \neinsammeln zu lassen sowie\nc) durch eigene Handlungen oder Beauf-\ntragungen Dritter zu verhindern, \ndaß die Einsammlung und Verwertung \nder Papier-, Pappe- und \nKartonfraktion im Rahmen der sich \naus der Verpackungsverordnung und \nden Verträgen ergebenden Form bis \nauf weiteres wie bisher auf dem \nGebiet der Beigeladenen zu 2) zur \nVerwertung erfolgen kann.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nEr rügt bereits die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, da \nes sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nhandele. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die \nBeigeladene zu 1), bei der es sich um eine eigenständige \njuristische Person handele, habe von der Beigeladenen zu 2) \nnur den Auftrag erhalten, die nicht unter die \nVerpackungsverordnung fallenden Abfälle einzusammeln. Ein \nVerstoß gegen die Abstimmungsvereinbarung könne darin nicht \ngesehen werden. Vielmehr habe es die Antragstellerin \nverabsäumt, eine ihre alleinige Befugnis zur Einsammlung aller \nAbfälle festschreibende Vereinbarung zu treffen. Das ehemals \nund derzeit bestehende doppelte Einsammlungssystem werde vom \nRegelungsbereich der Abstimmungsvereinbarung nicht erfaßt.\n\n17\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des \nVerfahrens 4 L 3105/96 und die von den Beteiligten \nüberreichten Anlagen zu den Schriftsätzen Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\n1.\nFür die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben. Dies ist trotz der insoweit erhobenen Rüge des An-\ntragsgegners im Rahmen der Entscheidung über den Antrag \nfestzustellen, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist nach Auffassung des \nGerichts insoweit nicht anzuwenden. Zwar wird in einem Teil \nder Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die \n§§ 17 - 17b GVG seien auch in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes unmittelbar oder entsprechend anzuwenden.\n\n21\n\nBejahend BayVGH, BayVBl. 1993, 309; BayVBl. \n1994, 117; VGH BW, NJW 1993, 2194; NJW 1994, \n1362; NJW 1994, 2372; DVBl. 1995, 159; OVG \nBerlin, NVwZ 1992, 685; HessVGH (3. Senat), NJW \n1996, 474 (475); HessVGH (6. Senat), NJW 1997, \n211; OVG NW (5. Senat), Beschluß vom 29.06.1993 \n- 5 B 1106/93 -; (22. Senat), NVwZ 1994, 178; \n(4. Senat) Beschluß vom 15.03.1996 \n- 4 E 1049/95 -; OVG SH, NVwZ-RR 1993, 670; \nKopp, VwGO. Kommentar, 10. Aufl. 1994, § 41 \nRdnr. 2a; Ehlers, in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO. Kommentar. Loseblatt \n(Stand: 1. April 1996), § 41 Vorb. § 17 GVG \nRdnr. 17; a. A. HessVGH (11. Senat), NJW 1994, \n145; ESVGH 43, 252 (254); OVG Rh.-Pf., DVBl. \n1993, 260; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. \n1994, Anh. zu § 41 Rdnr. 5; zum Streitstand \nvgl. weiter Ehlers, a.a.O. § 41 Vorb. § 17 GVG \nRdnr. 14 ff.\n\n22\n\nOb und inwieweit dem für den Fall der Verweisung an ein \nGericht eines anderen Rechtszweigs bei Unzulässigkeit des \nVerwaltungsrechtswegs zu folgen ist, kann hier \noffenbleiben.\n\n23\n\nDie Regelungen der §§ 17 ff. GVG sollen insbesondere dazu \ndienen, das aus der für die Normierung maßgeblichen Sicht des \nKlägers mißliche Ergebnis zu vermeiden, daß die Klage mangels \nRechtswegeröffnung als unzulässig abgewiesen wird.\n\n24\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, \nBundestagsdrucksache 11/7030 S. 37 f.\n\n25\n\nDas mag dafür sprechen, die Regelungen der §§ 17 ff. GVG \ngrundsätzlich auch auf Eilverfahren entsprechend anzuwenden. \nSoweit daraus aber gefolgert wird, im Interesse effektiven \nRechtsschutzes müsse die Rechtswegfrage auch in Eilverfahren \nwegen der aufdrängenden Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 \nSatz 3 GVG stets durch Vorabentscheidung endgültig geklärt \nwerden, um insbesondere einen negativen Kompetenzkonflikt zu \nvermeiden, vermag dies nicht zu überzeugen.\n\n26\n\nEin Bedürfnis für eine Vorabentscheidung besteht jedenfalls \nvor dem Hintergrund der Effektivität des Eilrechtsschutzes \ndann nicht, wenn das angerufene Gericht den Rechtsweg bejaht; \ninsoweit muß es genügen, wenn mit der Entscheidung in der \nSache auch über den Rechtsweg entschieden wird. Andernfalls \nwäre der Eilcharakter der Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht zu gewährleisten; er steht einer \nentsprechenden Anwendung der Regelungen über die \nVorabentscheidung entgegen: Bei einer Anwendung des \nVorabentscheidungsverfahrens hätte es der Antragsgegner stets \nin der Hand, durch eine Rüge des beschrittenen Rechtsweges die \nEntscheidung des Gerichts hinauszuzögern.\n\n27\n\nvgl. dazu Redeker/von Oertzen, a.a.O., Anh. \n§ 41 Rdnr. 5 m. w. Nachweisen; Ehlers a.a.O., \nRdnr. 17.\n\n28\n\nDies gilt erst recht nach Inkrafttreten des Sechsten \nGesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung. Nach \n§ 146 Abs. 1 VwGO können Vorabentscheidungen über die \nZulässigkeit des Rechtsweges nach wie vor mit der Beschwerde \nangefochten werden, Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO \ngemäß § 146 Abs. 4 VwGO aber nur dann, wenn die Beschwerde vom \nOberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Es nicht \neinleuchtend, warum der Rechtsmittelzug im Zwischenverfahren \n(mit der möglichen Einschaltung der Bundesgerichte) \nweitergehend sein soll als der Rechtszug im Eilverfahren \nselbst.\n\n29\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O., DVBl. 1993, 260; \nEhlers, a.a.O., Rdnr. 16.\n\n30\n\nRechte der übrigen Beteiligten werden dadurch nicht \ngeschmälert, da mangels Vorabentscheidung § 17a Abs. 5 GVG \nkeine Anwendung findet.\n\n31\n\nVgl. BGH, NJW 1993, 470; NJW 1996, 1890; \nBayVGH, BayVBl. 1994, 117 (118).\n\n32\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 17a GVG scheidet schon \ndeshalb aus, weil er nur die Klageverfahren betrifft,\n\n33\n\ndazu überzeugend Ehlers a.a.O, Rdnrn. 15 f.; \nRedeker/von Oertzen, a.a.O.\n\n34\n\n2.\nNach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg für \ndie vorliegende - nichtverfassungsrechtliche - Streitigkeit \nnur dann gegeben, wenn sie öffentlich-rechtlich ist; eine auf- \noder abdrängende Sonderzuweisung ist nicht gegeben. Ob eine \nStreitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich danach, ob \nder vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach Maßgabe des \nöffentlichen Rechts zu entscheiden ist. Damit kommt es \nentscheidend auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem \nder Klageanspruch hergeleitet wird, wobei nicht auf das \nallgemein zwischen den Beteiligten bestehende \nRechtsverhältnis, sondern konkret auf die im Einzelfall \ngeltend gemachten Rechtsbeziehungen abzustellen ist.\n\n35\n\nEhlers, a.a.O., § 40 Rdnr. 207; Kopp, \na.a.O., § 40 Rdnr. 6b; Redeker/von Oertzen, \na.a.O., § 40 Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.\n\n36\n\nMaßgeblich ist insoweit allerdings die wahre Rechtsnatur \ndes Begehrens, die durch das Gericht festzustellen ist, nicht \njedoch die rechtliche Einordnung durch den \nRechtsschutzbegehrenden.\n\n37\n\nBGH, NJW 1996, 3012; Ehlers, a.a.O., § 40 \nRdnr. 214 f.; Kopp, a.a.O., § 40 Rdnr. 6b; \nRedeker/von Oertzen, a.a.O., § 40 Rdnr. 6, \njeweils m. w. Nachw.\n\n38\n\nEntscheidend für die Qualifizierung einer Streitigkeit als \nöffentlich-rechtlich ist demnach, ob die Anspruchsgrundlagen, \ndie den geltend gemachten Ansprüchen zugrunde liegen, öffent-\nlich-rechtlicher Natur sind.\n\n39\n\nVor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Ergebnis, daß der \nvon der Antragstellerin nicht näher benannte Anspruch, über \nden in einem Hauptsacheverfahren zu befinden wäre und dessen \nDurchsetzungsfähigkeit durch die begehrte einstweilige \nAnordnung sichergestellt werden soll, im Verwaltungsrechtsweg \nzu verfolgen ist.\n\n40\n\nMaßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das unter anderem \nentscheidend durch die sogenannte Abstimmungsvereinbarung vom \n20. Oktober 1992 geprägt wird. Der Abschluß der \nAbstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 5 VerpackV \ndient der Verzahnung des Dualen Systems mit den vorhandenen, \nüberwiegend schlicht-hoheitlich betriebenen \nEntsorgungssystemen der entsorgungspflichtigen Körperschaften \nund zugleich deren Schutz. Es spricht vieles dafür, daß die \nAbstimmungsvereinbarung schon deswegen als auch öffentlich-\nrechtlichen Charakter tragend zu qualifizieren ist, weil sie \nzwingende Voraussetzung für die in Form eines feststellenden \nVerwaltungsakts ergehende Feststellung der Flächendeckung ist \nund die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 \nSatz 2 VerpackV umsetzt. Auch aus der konkreten \nAbstimmungsvereinbarung im vorliegenden Fall - wie sie bundes-\nweit üblich ist - ergeben sich deutliche Anhaltspunkte für \neine Qualifizierung als zumindest teilweise öffentlich-\nrechtlich. In § 5 Abs. 2 der Abstimmungsvereinbarung wird den \nkommunalen Gebietskörperschaften das Recht eingeräumt, unter \nanderem aus dringenden Gründen des Gemeinwohls Weisungen an \nden Entsorger zu erteilen oder unaufschiebbare Maßnahmen \ndurchzuführen. Damit werden einem Hoheitsträger besondere \nBefugnisse zur Wahrung öffentlicher Interessen eingeräumt und \ndamit zu dessen Gunsten ein Sonderrecht bzw. ein Über-\n/Unterordnungs-verhältnis geschaffen, was ein deutliches \nKriterium für die Einordnung einer Regelung als öffentlich-\nrechtlich ist.\n\n41\n\nVgl. nur Ehlers, a.a.O., § 40 Rdnr. 223 \nff.\n\n42\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich ausgeschlossen, \n\n43\n\ns. dazu BGH, a.a.O., NJW 1996, 3012.\n\n44\n\ndaß der Antragstellerin auch aus dem Gesamtgefüge der \ngegebenenfalls streitentscheidenden öffentlich-rechtlichen \nNormen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehen \nkann,\n\n45\n\nvgl. dazu den Beschluß des Gerichts vom \n24. Januar 1997 im Verfahren \n4 L 3105/96.\n\n46\n\nso daß der Verwaltungsrechtsweg nach Auffassung des \nGerichts gegeben ist.\n\n47\n\n3.\nDie Anträge sind jedoch unbegründet. \n\n48\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der danach erforderliche Anordnungsanspruch und der \nAnordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO \nglaubhaft zu machen. Zwar erscheint nach der im Rahmen des \neinstweiligen Anordnungsverfahrens allein möglichen \nsummarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich \nausgeschlossen (a). Die Antragstellerin hat jedoch einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (b).\n\n49\n\n a) Ein Anordnungsanspruch, gerichtet auf die Beibehaltung \ndes derzeitigen Sammlungssystems der einheitlichen \nWertstoffsammlung betreffend die PPK-Fraktion, wird durch die \nmaßgeblichen gesetzlichen Regelungen (aa) sowie die zwischen \nAntragstellerin und Antragsgegner bestehende \nAbstimmungsvereinbarung (bb) nahegelegt. Dieser Anspruch wäre \nauch gegebenenfalls aufgrund der beherrschenden Stellung des \nAntragsgegners als alleinigem Gesellschafter gegenüber der \nBeigeladenen zu 1) durchsetzbar.\n\n50\n\n aa) Für die Unzulässigkeit einer das bestehende \nSammlungssystem einseitig abändernden Maßnahme spricht \nzunächst das sich aus § 6 Abs. 3 VerpackV und § 5 Abs. 5 LAbfG \nergebende Normengefüge:\n\n51\n\nFür Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackV \nbesteht nach § 6 Abs. 1 bis 3 VerpackV eine \nRücknahmeverpflichtung der Vertreiber und des Versandhandels \nsowie eine Wiederverwendungs- oder Verwertungspflicht der \nHersteller und Vertreiber. Diese Verpflichtungen entfallen für \nsolche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System \nbeteiligen, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung \ngebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher \ngewährleistet sowie weitere, im Anhang zur VerpackV genannte \nAnforderungen erfüllt, § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV. Die \nErfüllung der Anforderung \"flächendeckend\" bedarf nach § 6 \nAbs. 3 Satz 6 VerpackV der Feststellung, in Nordrhein-\nWestfalen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft; die Feststellung kann nach § 6 Abs. 4 VerpackV \nwiderrufen werden. Das System ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 \nVerpackV auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der \nentsorgungspflichtigen Körperschaften abzustimmen; die \nAbstimmung, bei der die Belange der entsorgungspflichtigen \nKörperschaften besonders zu berücksichtigen sind, ist \nVoraussetzung für die Feststellung des flächendeckenden \nCharakters, § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 VerpackV. \n\n52\n\nDas Abstimmungserfordernis, das im ursprünglichen Entwurf \nder Verordnung nicht enthalten war,\n\n53\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 817/90, \nS. 7\n\n54\n\nwurde im Verlauf der Ausschußberatungen eingefügt. Es soll \nnach dem Willen des Verordnungsgebers nicht nur der Vermeidung \nwirtschaftlicher Nachteile zu Lasten derjenigen Kommunen \ndienen, die ein vergleichbares System bereits eingerichtet \nhaben, sondern vielmehr war die \"Harmonisierung\" aus Sicht der \nAusschüsse auch für die \"Effektivität sowohl der kommunalen \nEntsorgung wie des dualen Systems ... notwendig\".\n\n55\n\nBundesratsdrucksache 817/1/90, \nS. 22; Bundesratsdrucksache 236/91, \nS. 16.\n\n56\n\nWird ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV errichtet, sind \nnach § 5 Abs. 5 Satz 1 LAbfG die Interessen an einer \ngeordneten Entsorgung sicherzustellen, was in der Regel durch \ndie Übernahme der Sammlung durch die entsorgungspflichtigen \nKörperschaften selbst bzw. durch von ihnen beauftragte Dritte \ngewährleistet ist. Einer derartigen Beauftragung kann der \nTräger des Systems - hier die Antragstellerin - nach § 5 Abs. \n5 Satz 2 LAbfG beitreten.\n\n57\n\nSowohl § 6 Abs. 3 VerpackV als auch § 5 Abs. 5 LAbfG \nerfordern demnach zunächst eine Rücksichtnahme des \neinzurichtenden Systems auf \"vorhandene Sammel- und \nVerwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften\": \nes ist mit ihnen abzustimmen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV), \ndabei sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten \nEntsorgung sicherzustellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 LAbfG). Wegen \nder sich hieraus ergebenden Wechselbeziehungen zwischen dem \nSystem nach § 6 VerpackV und den vorhandenen Systemen spricht \nvieles dafür, daß den Rücksichtnahmepflichten des \nübergreifenden Systems nach erfolgter Abstimmung auch entspre-\nchende Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften auf \nRücksichtnahme gegenüber diesem System korrespondieren. Zwar \nfordert § 6 Abs. 3 VerpackV ausdrücklich nur eine Abstimmung \ndes neu einzurichtenden Systems auf vorhandene Systeme. Da das \nneue System jedoch flächendeckend einzurichten ist, ist es \njedenfalls denkbar, daß der Verordnungsgeber davon ausging, \ndaß die Flächendeckung eines einmal eingerichteten Systems \nnachträglich nicht mehr einseitig durch Änderung der \nvorhandenen Systeme in Frage gestellt werden darf und daraus \nentsprechende Abwehransprüche des eingerichteten Systems \nfolgen. Hierfür spricht neben dem in den Materialien genannten \numweltpolitischen Gesichtspunkt der Effektivität auch, daß die \nVoraussetzung für die Zulassung der Antragstellerin, nämlich \ndie Gewährleistung flächendeckender Abholung gebrauchter \nVerkaufsverpackungen, nicht durch einseitige Abweichung von \nder Abstimmung über das Zusammenwirken zwischen vorhandenen \nSystemen und dem neu einzurichtenden System in Frage gestellt \nwerden darf.\n\n58\n\n bb) Davon geht wohl auch die zwischen der Antragstellerin \nund dem Antragsgegner und der C. getroffene Abstimmungsver-\neinbarung aus, wenn sie in § 9 vorsieht, daß Änderun-\ngen/Ergänzungen der Systeme vor Ort nur einvernehmlich \nvorzunehmen sind.\n\n59\n\nFraglich ist insoweit allerdings, ob davon die gesamte \nSammlung der PPK-Fraktion betroffen ist oder nur die der \nVerpackV unterfallenden Wertstoffe. Die \nAbstimmungsvereinbarung ist insoweit nicht eindeutig: Nach § 1 \nder Vereinbarung übernimmt die Antragstellerin den Aufbau \neines Systems für die Verkaufsverpackungen. Nach § 2 der \nAbstimmungsvereinbarung stellt sie die nach § 5 Abs. 6 Satz 1 \nLAbfG einsammlungspflichtigen Gemeinden von dieser Pflicht \nfrei; die insoweit bestehenden Verträge werden \"zum Ruhen \ngebracht\" und \"modifiziert\". Bereits an dieser Stelle ist \nnicht ersichtlich, ob insoweit auch die nicht zu den \nVerpackungen zu rechnenden Wertstoffe erfaßt sind bzw. ob eine \nAnpassung der genannten Verträge erfolgt ist. Nach § 3 Abs. 1 \nder Abstimmungsvereinbarung will die Antragstellerin das Ziel \neiner einheitlichen Wertstofferfassung erst erreichen; in \nAbs. 2 der Vorschrift verpflichtet sie sich zur zukünftigen \nEinbeziehung in das System \"nach Abstimmung mit der \nentsorgungspflichtigen Körperschaft\", will aber nach Abs. 3 \nund 4 schon jetzt bestimmte Nichtverpackungsmaterialien \neinbeziehen, d. h. wohl mit einsammeln. Letzteres gilt \ninsbesondere für Druckerzeugnisse, für die ein Kosten- und \ndamit Sammlungsanteil von 75 % zugrundegelegt wird. Diese auch \nkostenmäßige Bindung sollte nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der \nAbstimmungsvereinbarung allerdings nur bis zum 31. Juli 1995 \ngelten; danach wollten die \"Parteien über die weitere \nBehandlung der Druckerzeugnisse ... verhandeln\". Hinzu kommt \ndie hier gleichfalls zu berücksichtigende Vereinbarung vom \n3./5. Mai 1993 zwischen der weiteren Beteiligten an der \nAbstimmungsvereinbarung, der C. -GmbH, und der für das \nGebiet der Beigeladenen zu 2) tätigen Firma F. , bei \nder die Nichtverpackungsmaterialien ausdrücklich ausgeklammert \nwurden. Auch dies läßt es zumindest nicht ausgeschlossen \nerscheinen, daß die Abstimmungsvereinbarung jedenfalls im \nGebiet der Beigeladenen zu 2) nur die Verpackungsmaterialien \nerfaßt.\n\n60\n\nAus diesen Regelungen ist nicht ersichtlich, ob die nicht \nzu den Verpackungen zu zählenden Wertstoffen mittlerweile \neiner eigenständigen Regelung unterliegen oder ob sie nach wie \nvor vom System erfaßt werden und damit möglicherweise einer \nabweichenden Regelung des Erfassungssystems \"vor Ort\" aufgrund \nder Bindung des Antragsgegners entzogen sind.\n\n61\n\nDies kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \njedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn ausweislich des \nzwischen den Beigeladenen vereinbarten \"Einsammlungs- und \nBeförderungsvertrags\" vom 6. August/2. September 1996 sollen \nzumindest auch die ausschließlich von der Antragstellerin \neinzusammelnden Verpackungen von der Neuregelung des Systems \nvor Ort betroffen sein. Dies ergibt sich jedenfalls aus der \nVergütungsregelung des § 6 Abs. 2 des Vertrages für Papier: \nDanach hat die Beigeladene zu 2) den - wohl dem \nSammlungsanteil an Nichtverpackungsmaterialien entsprechenden \n- Anteil der Kosten von 75 % der Beigeladenen zu 1) zu zahlen, \nwährend \"bezüglich des 25 % DSD-Anteils\" die Beigeladene zu 1) \nmit der bisherigen, von der C. -GmbH beauftragten \nEntsorgerfirma F. eine einvernehmliche Lösung treffen \nsoll.\n\n62\n\nDemnach könnte zumindest ein teilweiser Abwehranspruch, der \nsich gegen die Änderung des Einsammlungssystems für die \nVerkaufsverpackungen richtet, Gegenstand einer einstweiligen \nRegelung sein. Ob dieses partielle Abwehrrecht wegen der \nUnsinnigkeit oder Unmöglichkeit einer getrennten Einsammlung - \ndurch zwei \"grüne Tonnen\" - zu einem vollständigen \nAbwehranspruch erstarken könnte, bedarf aus den nachstehenden \nGründen keiner Entscheidung.\n\n63\n\n (b) Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für \ndie begehrte einstweilige Regelung nicht glaubhaft gemacht. \nDer Erlaß der vorliegend von der Antragstellerin begehrten \nRegelungsanordnung setzt voraus, daß die Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen - \ngewichtigen - Gründen erforderlich ist. Dies ist weder \nersichtlich noch vorgetragen.\n\n64\n\nOffenbleiben kann, ob die Antragstellerin eventuell \nnachteiligen Folgen der Änderung des Einsammlungssystems im \nGebiet der Beigeladenen zu 2) nicht bereits durch die in § 5 \nAbs. 2 LAbfG vorgesehene Beitrittsmöglichkeit begegnen \nkönnte.\n\n65\n\nDenn jedenfalls ist nicht ersichtlich oder substantiiert \nvorgetragen, daß die Erfüllung der Voraussetzungen für die \nFeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV durch die \nVereinbarung zwischen den Beigeladenen gefährdet ist. Insoweit \nist zu berücksichtigen, daß es hier um den Wechsel des \nUnternehmens vor Ort zur Beigeladenen zu 1) an Stelle der \nbisher von der C. beauftragten Firma F. im Gebiet \neiner einzelnen kreisangehörigen Gemeinde geht. Der Charakter \nkommunaler Entsorgungssysteme ist von vornherein lokal \nbegrenzt und begrenzbar,\n\n66\n\nvgl. dazu Frenz, Das Duale System \nzwischen öffentlichem und privatem \nRecht, GewArch 1994, 145 (154).\n\n67\n\nso daß schon im Ansatz fraglich erscheint, ob durch eine \nkleinräumig sich auswirkende Änderung die Funktionsweise des \nDualen Systems berührt werden kann. Daß sich aufgrund dieses \nEinzelfalls Gefahren für die Einhaltung der Einsammlungsquote \nbzw. die sonstigen Voraussetzungen nach der Anlage zu § 6 Abs. \n3 VerpackV ergeben, ist nicht erkennbar oder durch Vorlage von \nZahlenmaterial vorgetragen. Auch ist nicht geltend gemacht, \ndaß weitere kreisangehörige Gemeinden dem Beispiel der \nBeigeladenen zu 2) folgen werden, zumal dies von den jeweils \nbestehenden individuellen vertraglichen Vereinbarungen \nabhängig ist. In diese Richtung gehende Befürchtungen der \nAntragstellerin reichen für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nicht aus. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, \ndaß das zuständige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen den Widerruf der \nFeststellung gemäß § 6 Abs. 4 VerpackV aufgrund der \nVeränderungen im vorliegenden Fall in Erwägung zieht.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag \ngestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt und \nsich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1997-06-27/4-l-3117-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1997-06-27/4-l-3117-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310996","retrieved":"2026-07-09 03:41:19.890897+00:00"}}