{"status":"available","doknr":"OLD315275","ecli":"ECLI:DE:VGK:1989:0214.14K5274.87.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1989-02-14","aktenzeichen":"14 K 5274/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.1987 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 04.12.1987 verpflichtet, dem Kläger die beantrag-\nte Einsichtnahme in das Wasserbuch vorbehaltlich des Umfangs der nach § 160 Abs. \n2 LWG möglichen Einschränkungen zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälf-\nte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem \nBeklagten und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern \nnicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein, beantragte mit Schreiben \nvom 06.08. und 13.06.1986 die Einsichtnahme in das Wasserbuch für den Regie-\nrungsbezirk Köln bezogen unter anderem auf die wasserrechtlichen Erlaubnisbe-\nscheide der Firma C. AG. Zur Begründung führte er aus, daß im bordeige-\nnen Labor des Flußschiffes Beluga während der im Jahre 1985 durchgeführten Un-\ntersuchung des Rheinwassers stark erhöhte CSB-Werte festgestellt worden seien \nund es daher im Interesse aller Beteiligten liege, wenn er von den für die jeweiligen \nEinleitungen festgelegten Grenzwerten Kenntnis erhalte. Im Dezember äußerten Ver-\ntreter des Klägers unter anderem gegenüber dem Rundfunk, daß der Kläger die von \nder Wasserbehörde erlangten Daten veröffentlichen und sich nicht an verschiedene \nAbsprachen halten werde. Der Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom \n15.01.1987 die beantragte Einsichtnahme in das Wasserbuch für den Regierungsbe-\nzirk Köln mit der Begründung ab, daß eine Einsichtnahme in das Wasserbuch nur \nerfolgen könne, wenn der Inhalt des Wasserbuches vertraulich behandelt werde. Er \nverlangte als Voraussetzung für die Einsichtnahme die Abgabe einer Erklärung mit \nfolgendem Wortlaut:\n\n3\n\n\"Ich verpflichte mich im Namen von H. , die Informatio-\nnen und Fotokopien vertraulich zu behandeln, d.h. sie werden nur \nMitgliedern von H. zugänglich gemacht und keinesfalls \nveröffentlicht.\"\n\n4\n\nZur Begründung berief der Beklagte sich auf § 160 Abs. 1 Landeswassergesetz - \nLWG -, wonach ein \"berechtigtes Interesse\" des Einsichtbegehrenden erforderlich \nsei. Diese Einschränkung zeige, daß das Gesetz eine Veröffentlichung der aus dem \nWasserbuch gewonnenen Informationen nicht wolle. Der Kläger legte gegen diesen \nBescheid mit Schreiben vom 03.02.1987 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er \naus, es gebe keine gesetzliche Pflicht, die durch die Einsichtnahme aufgrund eines \nberechtigten Interesses erlangten Erkenntnisse vertraulich zu behandeln. § 160 Abs. \n1 LWG habe lediglich den Zweck, die Einsichtnahme aus reiner Neugier oder allge-\nmeiner Informationssucht zu verhindern. Der Beklagte wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 04.12.1987 zurück. Zur Begründung führte er aus, der \nBegriff des berechtigten Interesses gemäß § 160 Abs. 1 LWG sei zwar weit auszule-\ngen. Es genüge jedes, bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt \nanzuerkennendes Interesse, nicht notwendig ein rechtliches Interesse. Jedoch habe \ndie Einsichtnahme von jedermann in das Wasserbuch ausgeschlossen werden sol-\nlen. Daraus folge zwingend, daß die Regelung nicht dadurch unterlaufen werden dür-\nfe, daß ein an sich Berechtigter die erhaltenen Auszüge bzw. Ablichtungen aus dem \nWasserbuch an eine nicht bestimmbare Zahl von Nichtberechtigten weitergebe. Dies \nsei aber das Ziel des Klägers. Die verlangte Erklärung beinhalte nur die Verpflich-\ntung, sich entsprechend der gesetzlichen Vorschrift verhalten zu wollen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 24.12.1987 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das \nberechtigte Interesse könne auch das Interesse der Medien sein, die Öffentlichkeit \nüber bestimmte Aspekte des Gewässerschutzes zu unterrichten. Dann könne er die \nerhaltenen Informationen ebenfalls veröffentlichen. Er sehe seine Aufgabe gerade \ndarin, für die Umwelt relevante Informationen zu erhalten und kritisch in der Öffent-\nlichkeit zu diskutieren. Denn nur so könne ein gewisses Gegengewicht gegen das \nInteresse geschaffen werden, die Gewässer übermäßig als Vorfluter zu benutzen. \nDas Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz umfasse auch das \nRecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie zum Beispiel dem Wasserbuch, \ndem Grundbuch, dem Handelsregister und dem Vereinsregister ungehindert zu un-\nterrichten und die gewonnenen Erkenntnisse öffentlich zu diskutieren. Den Belangen \ndes im Wasserbuch erfaßten Einleiters trage § 160 Abs. 2 LWG Rechnung.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n15.01.1987 und des Widerspruchsbescheides vom 04.12.1987 zu \nverpflichten, ihm die beantragte Einsicht in das Wasserbuch, unbe-\nschadet des Rechts des Beklagten nach § 160 Abs. 2 LWG die Ein-\nsicht zu verweigern, zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.\n\n11\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den \nInhalt der Beiakte Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag auf \nEinsichtnahme in das Wasserbuch vorbehaltlich des Umfangs der nach § 160 Abs. 2 \nLWG vom 04.07.1979 (GV NW S. 488) möglichen Einschränkungen zulässig und \nbegründet.\nDer Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch gemäß § 160 Abs. 1 LWG auf Gewäh-\nrung der Einsichtnahme in das Wasserbuch, ohne zuvor eine \nVerpflichtungserklärung mit dem vom Beklagten geforderten Inhalt abgeben zu \nmüssen. Gemäß § 160 Abs. 1 LWG ist jedem die Einsicht in das Wasserbuch \ngestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Beklagte hat ein berechtigtes \nInteresse des Klägers an der Einsichtnahme nicht bestritten, sondern ausdrücklich \nbejaht. Er ist lediglich der Ansicht, diese gesetzliche Beschränkung des \nEinsichtsrechts beinhalte gleichzeitig die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung \nder gewonnenen Erkenntnisse und berechtige ihn zur Vorschaltung einer \nentsprechenden Verpflichtungserklärung vor Gewährung der Einsichtnahme.\n\n16\n\nEine derartige Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich \nweder aus der Rechtsnatur des Wasserbuchs, noch aus dem Gesetzeswortlaut noch \naus dem Sinn des Gesetzes. Der Begriff des Wasserbuchs ist weder in § 37 Wasser-\nhaushaltsgesetz noch in §§ 157 f. LWG definiert. § 37 Wasserhaushaltsgesetz gibt \nden Ländern lediglich auf, Wasserbücher zu führen und sich dabei an bestimmte in-\nhaltliche Vorgaben zu halten. Die nähere Bestimmung von Form und Charakter des \nWasserbuchs bleibt den Ländern vorbehalten.\n\n17\n\nVgl. Sieder-Zeitler, WHG, Kommentar, Stand: Januar 1988, § 37 \nRdnr. 5.\n\n18\n\nDas Wasserbuch soll den Wasserbehörden, den am Gewässer interessierten \nKreisen und der Gewässerkunde einen Überblick über die Rechtsverhältnisse an den \nGewässern ermöglichen.\n\n19\n\nGieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rdnr. \n1.\n\n20\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht auf einen behördeninternes \nAuskunftsbuch beschränkt, sondern gemäß § 160 Abs. 1 LWG jeder Person den \nZugang zum Wasserbuch eröffnet, die ein berechtigtes Interesse darlegt. Der \nGesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der bereits in § 12 Grundbuchordnung \nverwendet und allgemein weit ausgelegt wird. Das berechtigte Interesse braucht kein \nrechtliches zu sein, es genügt auch jedes andere, das bei verständiger Würdigung \nder Sachlage als gerechtfertigt anzuerkennen ist, zum Beispiel ein wirtschaftliches, \nwissenschaftliches, historisches oder statistisches Interesse aber auch das Interesse \nder Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen), die Öffentlichkeit über bestimmte \nAspekte des Gewässerschutzes zu unterrichten.\n\n21\n\nVgl. Gieseke, a.a.O., § 37 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen auch \nzur Grundbuchordnung; insbesondere Löffler, Presserecht, 3. \nAuflage, § 4 LPG Randnr. 86.\n\n22\n\nDie Notwendigkeit der Darlegung des berechtigten Interesses dient lediglich der \nAbwehr von nur neugierigen oder informationssüchtigen Antragstellern. Das heißt, \nnach erfolgter Darlegung eines entsprechenden Interesses hat die das Wasserbuch \nführende Behörde die Einsichtnahme - ausgenommen ein Fall des § 160 Abs. 2 \nLWG liegt vor - zu gestatten. Über die etwaige Verwendung der gewonnenen \nErkenntnisse durch denjenigen, der die Einsicht genommen hat, sagt das Gesetz \nnichts aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß diese Erkenntnisse nur im Rahmen \ndes jeweiligen Interesses (z.B. wissenschaftliches, wirtschaftliches Interesse) \nverwertet werden dürfen, das geltend gemacht wurde. Da auch das Interesse eines \nJournalisten ein berechtigtes sein kann und dieser entsprechend seinem Interesse \ndie gewonnenen Erkenntnisse publizieren kann und darf, muß die \nPublikationsmöglichkeit zum Beispiel einem Wissenschaftler ebenso offen stehen \nwie vorliegend einem Verein, dessen erklärtes Ziel unter anderem der \nGewässerschutz und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltprobleme ist. \nEbenso kann ein Journalist von der beabsichtigten Veröffentlichung der gewonnenen \nErkenntnisse absehen und sie im Rahmen wissenschaftlicher Überlegungen \nverwerten.\n\n23\n\nHätte der Gesetzgeber eine Veröffentlichung der aus dem Wasserbuch \nersichtlichen Benutzungsrechte an Gewässern generell verhindern wollen, dann \nhätte er den Begriff des berechtigten Interesse nicht wählen dürfen, oder dieses \nInteresse insoweit ausdrücklich einschränken müssen.\n\n24\n\nEs ist auch kein Grund ersichtlich, warum Erkenntnisse aus dem Wasserbuch \nnicht veröffentlicht und öffentlich diskutiert werden sollten. Das Wasserbuch ist in \nallen Bundesländern nur ein Verzeichnis der bestimmte Gewässer betreffenden \neintragungsfähigen Rechtsverhältnisse; die Eintragungen sind weder mit dem \nöffentlichen Glauben des Grundbuchs noch mit einer Rechtsvermutung der \nRichtigkeit ausgestattet; es besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung für ihre \nRichtigkeit.\n\n25\n\nVgl. Gieseke, a.a.O., § 37 Rdnr. 3, 3a.\n\n26\n\nMehr Aussagekraft hat das Wasserbuch nicht.\n\n27\n\nVgl. hierzu Runderlaß des MELF vom 03.04.1963 betreffend \nEinrichtung und Führung der Wasserbücher, MBl NW 1963, S. 439 \nf..\n\n28\n\nBei Bejahung eines berechtigtes Interesses besteht insofern kein Bedürfnis für \neine generelle Geheimhaltung der gewonnenen Erkenntnisse.\n\n29\n\nVgl. zur Definition des berechtigten Interesses und der fehlenden \nGeheimhaltungsverpflichtung VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil \nvom 28.11.1980 - 9 K 205/88 -.\n\n30\n\nIm übrigen beabsichtigt der Landesgesetzgeber, in die Neufassung des \nLandeswassergesetzes die Darlegung eines berechtigten Interesses als \nVoraussetzung für die Einsichtnahme nicht mehr aufzunehmen, wie dies bereits in \nBremen und Hessen der Fall ist und unter der Geltung des Preußischen \nWassergesetzes bereits der Fall war.\n\n31\n\nVgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz, \n1955, S. 770 zu § 193 \"Die Einsicht der Wasserbücher... ist jedem \ngestattet.\"\n\n32\n\nDie eigentliche Schutzvorschrift des § 160 Abs. 2 LWG gewährleistet in \nausreichendem Maße, daß auch einer Person, die aufgrund des Nachweises eines \nberechtigten Interesses generell Einsicht in das Wasserbuch nehmen darf, unter \nbestimmten Voraussetzungen die Einsichtnahme verwehrt werden kann, wenn eine \nEintragung im Interesse des Gewässerbenutzers wirklich geheimhaltungsbedürftig \nist, weil Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen betroffen sind. Für diesen Fall \nstellt § 160 Abs. 2 LWG sicher, daß der einzelne Antragsteller von der \nEinsichtnahme in das Wasserbuch ausgeschlossen ist und das Wasserbuch sowohl \nihm als auch der Öffentlichkeit verschlossen bleibt, sofern der Gewässerbenutzer der \nEinsichtnahme nicht zustimmt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung \nüber vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1989-02-14/14-k-5274-87","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1989-02-14/14-k-5274-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315275","retrieved":"2026-07-09 03:47:38.369506+00:00"}}