{"status":"available","doknr":"OLD316033","ecli":"ECLI:DE:VGK:1977:1031.1L4717.77.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1977-10-31","aktenzeichen":"1 L 4717/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Auf einen von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Oktober \n1977 einzulegenden Widerspruch wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, so-\nweit der Antragsgegner in diesem Bescheid die Antragstellerin zur Schließung ihres \nBetriebes aufgefordert und zur Durchsetzung seiner Anordnung die Anwendung un-\nmittelbaren Zwangs angedroht hat. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n2) Der Streitwert wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Ehemann der Antragstellerin, P. P. , ist Friseurmeister. Anfang 1961 \nzeigte er bei der Gemeinde Much an, daß er einen Frisiersalon und Einzelhandel mit \nTabak- und Schreibwaren betreibe. Im September 1972 eröffnete er in Waldbröl eine \nFiliale seines Friseurbetriebes. Wegen erheblicher Rückstände an Steuern und Sozi-\nalversicherungsbeiträgen untersagte ihm der Antragsgegner durch Ordnungsverfü-\ngung vom 30. Juli 1975 die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes \"Frisiersa-\nlon und Einzelhandel mit Tabak- und Schreibwaren\". Hiergegen legte er unter dem \n28. August 1975 Widerspruch ein, meldete aber zum 1. September 1975 seine Be-\ntriebe in Much und in Waldbröl ab. Zum gleichen Zeitpunkt zeigte die Antragstellerin \ndie Übernahme beider Betriebe an. Sie wurde am 8. September 1975 in die Hand-\nwerksrolle eingetragen. Der Widerspruch ihres Ehemannes gegen die Ordnungsver-\nfügung vom 30. Juli 1975 wurde vom Regierungspräsidenten (RP) in Köln mit Be-\nscheid vom 27. Oktober 1975 - zugestellt am 4. November 1975 - zurückgewiesen. \nKlage wurde nicht erhoben.\n\n4\n\nNachdem die Antragstellerin vom Antragsgegner darauf hingewiesen worden \nwar, daß auch gegen sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden war, \nmeldete sie unter dem 31. März 1976 den Betrieb in Waldbröl ab. Nachdem die Er-\nmittlungen ergeben hatten, daß die Antragstellerin inzwischen beim Finanzamt Sieg-\nburg Steuerrückstände in Höhe von 15.700,-- DM hatte, der Allgemeinen Ortskran-\nkenkasse (AOK) Siegburg Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.190,21 DM \nund der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in \nHamburg Beiträge in Höhe von 210,36 DM schuldete, ferner beim Amtsgericht Sieg-\nburg ein Haftbefehl in der Schuldnerkartei verzeichnet war, untersagte ihr der An-\ntragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 die weitere selbständige \nAusübung des Gewerbes \"Frisiersalon einschließlich Einzelhandel mit Tabak-, \nSchreib- und Kosmetikartikeln\". Für den Fall, daß die Antragstellerin nicht innerhalb \neines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung ihre Tätigkeit in dem \nGewerbe einstelle, drohte der Antragsgegner ihr die Anwendung unmittelbaren \nZwangs durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume im Wege der Versiege-\nlung an. Die Handwerkskammer zu Köln war vor Erlaß dieser Ordnungsverfügung, \ndie der Antragstellerin am 18. März 1977 zugestellt wurde, gehört worden.\n\n5\n\nNachdem gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch eingelegt worden war, \nbestellte sich für die Antragstellerin ein Anwalt, der Verhandlungen mit dem Antrags-\ngegner führte. Er stellte in Aussicht, daß die Antragstellerin den Betrieb veräußern \nwerde. Mit Schreiben vom 13. Juni 1977 teilte der Antragsgegner daraufhin dem An-\nwalt mit, die Entscheidung über den Widerspruch werde bis zum 1. September 1977 \nausgesetzt. Falls festgestellt werde, daß eine Veräußerung nicht beabsichtigt sei o-\nder die Rückstände weiterhin anstiegen, behalte er sich Maßnahmen nach § 80 Abs. \n2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor.\n\n6\n\nUnter dem 3. Oktober 1977 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung \nseiner Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 an und forderte die Antragstellerin \ngleichzeitig auf, ihre Tätigkeit in dem ihr untersagten Gewerbe mit Ablauf des 15. Ok-\ntober 1977 einzustellen. Nach Ablauf der Frist werde die Schließung der Geschäfts-\nräume durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Zur Begründung führ-\nte der Antragsgegner im wesentlichen aus: Durch den Widerspruch und sich eventu-\nell anschließende Rechtsmittel werde der Vollzug der Ordnungsverfügung vom 9. \nMärz 1977 in unvertretbarer Weise hinausgezögert. Denn nach der bisherigen Be-\ntriebsführung sei mit Sicherheit zu erwarten, daß die Antragstellerin mit jedem weite-\nren Tage neue Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entstehen \nlasse. Seit Erlaß der Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 seien die Rückstände \nbei der AOK Siegburg auf ca. 4,000,-- DM und die Rückstände beim Finanzamt auf \nca. 16.500,-- DM angewachsen. Es bestehe daher keine Aussicht, daß sich die ver-\nzweifelte wirtschaftliche Lage durch eine Fortführung des Gewerbebetriebes ändern \nließe. Vielmehr bestehe die Gefahr, daß Geschäftspartner der Antragstellerin Ver-\nmögensschäden erleiden könnten, wenn sie sich über ihre Kreditwürdigkeit \ntäuschten. Der Bescheid vom 3. Oktober 1977 wurde am 7. Oktober 1977 dem \nAnwalt der Antragstellerin zugestellt. Dieser hatte jedoch bereits mit Schreiben vom \n4. Oktober 1977 - eingegangen am 6. Oktober 1977 - sein Mandat niedergelegt. Der \nAntragsgegner stellte daraufhin den Bescheid vom 3. Oktober 1977 erneut \nunmittelbar der Antragstellerin zu. Diese Zustellung erfolgte am 12. Oktober \n1977.\n\n7\n\nAm 24. Oktober 1977 hat die Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 1977 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März \n1977 wiederherzustellen.\n\n9\n\nZur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Rückstände bei der AOK \nSiegburg hätten sich inzwischen auf ca. 1.200,-- DM verringert. Die Steuerschulden \nseien allerdings bestehengeblieben. Sie beabsichtige jedoch, das Geschäft zu \nveräußern. Sie habe entsprechende Verhandlungen mit einer Interessentin, Frau H. \nB. , geführt, die das Geschäft im Januar übernehmen wolle. Mit einer \nentsprechenden Zusage der Interessentin rechne sie noch in dieser Woche. Es sei \neine unzumutbare Härte, wenn sie den Laden im jetzigen Zeitpunkt schließen müsse. \nSie und ihr Ehemann seien in dem Geschäft tätig und hätten im Augenblick keine \nneue Arbeitssteile in Aussicht. Sie hätten 4 Kinder, die alle zuhause lebten. Das \nälteste Kind sei bereits berufstätig. Die anderen Kinder befänden sich noch in der \nAusbildung bzw. auf der Schule.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen seine Verfügung vom 9.März 1977 \nzurückzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf den Inhalt seiner Bescheide vom 9. März und 3. Oktober \n1977. Der Beitragsrückstand bei der AOK Siegburg betrage zur Zeit ca. 2.500,-- DM. \nEs seien lediglich 1.500,--DM im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben \nworden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge \n(2 Hefter) Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\n1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der \nOrdnungsverfügung vom 9. März 1977 ausgesprochene Gewerbeuntersagung \nwiederherzustellen, war abzulehnen.\n\n16\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Abgesehen von gesetzlich geregelten \nAusnahmen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung \nnur, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes \nangeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ist dies - wie im vorliegenden Fall - \nmit der erforderlichen schriftlichen Begründung geschehen, so hat das Gericht im \nRahmen des Aussetzungsverfahrens zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den privaten \nInteressen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs \nüberwiegt. Da ein solcher Fall hier gegeben ist, bleibt der Aussetzungsantrag der \nAntragstellerin ohne Erfolg.\n\n17\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat diesen Verwaltungsakt zutreffend \nauf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) gestützt. \nDanach ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, \nwelche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des \nGewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern \ndie Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten \nerforderlich ist. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht \ndie Gewähr dafür bietet, daß er das von ihm ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß \nbetreiben wird,\n\n18\n\nvgl. Nr. 3.1 der Ausführungsanweisung zu § 35 der Gewerbeord-\nnung, Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Ver-\nkehr NW vom 27. Januar 1975 - MBl. NW 1975, 202 - (AA § 35 Ge-\nwO).\n\n19\n\nIn seiner Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 hat der Antragsgegner \nausführlich dargelegt, welche Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit der \nAntragstellerin sprechen und die Gewerbeuntersagung zum Schutze der \nAllgemeinheit erforderlich machen. Die Antragstellerin hat hiergegen auch keine \nEinwendungen erhoben, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt \nder Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 verwiesen werden kann.\n\n20\n\nZwar ist das Gericht der Auffassung, daß die sofortige Vollziehung einer \nGewerbeuntersagung - auch wenn diese offensichtlich rechtmäßig ist - nur \nangeordnet werden darf, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen. Insofern ist \nfraglich, ob die vom Antragsgegner in seinem Bescheid vom 3. Oktober 1977 \nangeführten Erwägungen ausreichen, ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung darzutun. Denn sie unterscheiden sich im wesentlichen nicht \nvon den Gründen, die für den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes \nmaßgeblich gewesen sind. Wenn ein Betrieb endgültig das Stadium wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit erreicht hat, ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO \nerforderlich, um die Nachteile abzuwenden, die der Allgemeinheit durch eine \nFortführung des Betriebes erwachsen würden. Insbesondere die fortdauernde und \nsich ständig steigernde Schädigung des Fiskus und der Sozialversicherungsträger ist \nfür den Normalfall des Sachverhalts kennzeichnend, der zu einer \nGewerbeuntersagung führen muß. Der Gesetzgeber hat aber, obwohl ihm diese \nSituation bewußt gewesen sein mußte, bei der Gewerbeuntersagung dennoch die \naufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, daß \nauch in diesem Bereich die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme \nbleiben muß. Zumal die Gewerbeuntersagung einen besonders schwerwiegenden \nEingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) darstellt \nund eine einmal verfolgte Einstellung des Betriebes nicht immer ohne weiteres \nrückgängig zu machen ist, wäre eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel - \nAusnahme - Verhältnis umkehrte, und eine Rechtsprechung, die eine solche Praxis \nbilligte, mit der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \ndes Grundgesetzes nicht vereinbar,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluß vom 18. Juli \n1973 - 1 BvR 23 u. 155/73 - NJW 1974, 227 f. für den Fall der \nAusweisungsverfügung im Ausländerrecht.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall ist aber eine Ausnahmesituation gegeben, die eine \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vertretbar erscheinen lässt. Dabei mag \ndahinstehen, ob der Antragsgegner genügend konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt \nhat, daß die Antragstellerin nicht nur weitere Rückstände beim Fiskus und den \nSozialversicherungsträgern entstehen lassen würde, sondern auch Dritte - Kunden, \nLieferanten usw. - schädigen würde. Anscheinend kann der Antragstellerin insoweit \nbisher noch keine Verfehlung zum Vorwurf gemacht werden. Die Besonderheit, die \nhier die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, besteht aber jedenfalls \ndarin, daß die Antragstellerin offensichtlich nur deswegen als Gewerbetreibende \nauftritt, weil ihrem Ehemann dasselbe Gewerbe bereits durch Ordnungsverfügung \nvom 30. Juli 1975 untersagt worden ist. Da es sich um einen typischen \nFamilienbetrieb handelt, wäre es lebensfremd anzunehmen, daß durch den \nInhaberwechsel der Einfluß des Ehemannes auf die Betriebsführung ausgeräumt \nworden wäre. Einer derartigen Umgehung einer bestandskräftigen \nUntersagungsverfügung muß die zuständige Behörde mit besonderem Nachdruck \nentgegentreten. Anderenfalls würden sich die Wirkung der von ihr zur \nGefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen in unvertretbarer Weise verzögern. \nZumindest dann, wenn erkennbar wird, daß trotz des Inhaberwechsels eine ord-\nnungsgemäße Betriebsführung nicht gewährleistet ist, muß sie deswegen die Mög-\nlichkeit haben, die gegen den neuen Inhaber gerichtete Untersagungsverfügung mit \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbinden. Im vorliegenden Fall mag \nder Antragstellerin zwar nicht der gute Wille abgesprochen werden, doch noch eine \nSanierung des von ihr übernommenen Betriebes herbeizuführen. Als ein Anzeichen \nhierfür ist z.B. die Abmeldung des Filialbetriebes in Waldbröl zu werten. Wie die An-\ntragstellerin jedoch selbst einräumt, sind ihre diesbezüglichen Anstrengungen jeden-\nfalls letztlich ohne Erfolg geblieben. Es ist daher ein besonderes öffentliches Interes-\nse dafür anzuerkennen, daß die Gewerbeuntersagung nunmehr vollziehbar wird und \nnicht durch die zwar zulässigen, in der Sache aber aussichtlosen Rechtsbehelfe der \nAntragstellerin hinausgezögert wird.\n\n23\n\n2. Der Antragsgegner hat die in der Ordnungsverfügung vom 9. März 1977 \ngleichfalls enthaltene Anordnung der Betriebsschließung und die \nZwangsmittelandrohung in dem Bescheid vom 3. Oktober 1977 durch eine neue \nRegelung ersetzt, weil es nach Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bei den \nursprünglich gesetzten Fristen bleiben konnte. Dem Wortlaut nach richtet sich der \nAntrag der Antragstellerin nur gegen die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 9. \nMärz 1977. Dem Sinn nach begehrt die Antragstellerin jedoch auch einen Aufschub \nhinsichtlich der jetzt in dem Bescheid vom 3. Oktober 1977 enthaltene \nSchließungsanordnung und der neuen Zwangsmittelandrohung. Das Gericht ist nicht \ngehindert, ihren Antrag dahingehend auszulegen, daß insoweit die aufschiebende \nWirkung eines noch von der Antragstellerin einzulegenden Widerspruchs angeordnet \nwerden soll (vgl. §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 187 Abs. 3 VwGO, § 8 Ausführungsgesetz zur \nVwGO NW). Dieser Antrag mußte auch Erfolg haben.\n\n24\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 3. Oktober 1977 \nenthaltenen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bestehen erhebliche \nBedenken, so daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung nicht anerkannt werden kann. Stellt der Gewerbetreibende trotz einer \nunanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagungsverfügung seinen \nGeschäftsbetrieb nicht ein, kann die Fortsetzung des Betriebes durch Schließung der \nBetriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert \nwerden (vgl. § 35 Abs. 5 GewO). Solche Maßnahmen werden durch eine besondere \nSchließungsverfügung der zuständigen Behörde angeordnet. Die Vollstreckung der \nSchließungsverfügung richtet sich nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes NW (VwVG NW). Die nach § 62 Abs. 1 VwVG \nNW erforderliche Androhung des Zwangsmittels erfolgt regelmäßig zusammen mit \nder Schließungsverfügung (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW).\n\n25\n\nBei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde zu \nprüfen, ob es vertretbar ist, dem Gewerbetreibenden zur Abwicklung des \nGeschäftsbetriebes eine Frist einzuräumen. Soweit der mit der Gewerbeuntersagung \nverfolgte Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten dies nicht \nausnahmsweise ausschließt, wird eine solche Fristgewährung zur Wahrung des mit \nVerfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer \nnotwendig sein. Denn nur bei ordnungsmäßiger Abwicklung des Geschäftsbetriebes \nkann die durch die Gewerbeuntersagung verursachte wirtschaftliche Schädigung des \nBetroffenen so gering wie möglich gehalten werden. Maßgeblich für die Bemessung \ndieser Frist sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere Art und \nUmfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen. Wenn der Gewerbetreibende \nVerhandlungen über die Veräußerung des Betriebes führt, wird die Behörde auch zu \nprüfen haben, ob es unter Abwägung mit den zu schützenden Rechtsgütern \nvertretbar erscheint, die in Aussicht stehende Übergabe des Geschäftsbetriebes \nabzuwarten (vgl. auch Nr. 7.5 AA § 35 GewO).\n\n26\n\nDer Antragsgegner hat an sich im vorliegenden Fall diese Grundsätze beachten \nwollen. Er hat nämlich zunächst der Antragstellerin für die Veräußerung ihres \nBetriebes eine verhältnismäßig großzügig bemessene Frist eingeräumt. Erst \nnachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, hat er die Gewerbeuntersagung mit \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden und eine neue Frist für die \nSchließung des Betriebes gesetzt. Zwar war diese Frist nunmehr ziemlich kurz \nbemessen. Bei normalem Gang der Dinge hätte die Antragstellerin nur noch etwa \neine Woche Zeit gehabt, ihren Betrieb abzuwickeln. Dies mag aber wegen der \nBesonderheit, daß die Antragstellerin zuvor eine lange Frist ungenutzt hatte \nverstreichen lassen, eine vertretbare Ermessensentscheidung des Antragsgegners \ngewesen sein. Wenn der Bescheid vom 3. Oktober 1977 dennoch rechtlichen \nBedenken begegnet, liegt dies daran, daß die Zustellung an die Antragstellerin \nverspätet erfolgt ist, und sich dadurch die ihr gewährte Frist in einer vom \nAntragsgegner wohl selbst nicht beabsichtigten, jedenfalls aber unangemessenen \nWeise verkürzt hat.\n\n27\n\nZwar ist der Bescheid vom 3. Oktober 1977 noch am 7. Oktober 1977 dem \nfrüheren Anwalt der Antragstellerin zugestellt worden. Da dieser aber zuvor bereits \nsein Mandat niedergelegt hatte, braucht die Antragstellerin sich diese Zustellung \nnicht zurechnen zu lassen. Ihr ist der Verwaltungsakt daher erst am 12, Oktober \n1977 bekanntgegeben worden. Durch diesen Verlauf der Dinge hat sich die der \nAntragstellerin gesetzte Frist, die am 15. Oktober 1977 ablaufen sollte, auf einen \nnach den Umständen unangemessen kurzen Zeitraum verringert, so daß ein von der \nAntragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Oktober 1977 einzulegender \nWiderspruch aufschiebende Wirkung haben muß, um sie vor Rechtsnachteilen zu \nschützen.\n\n28\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.\n\n29\n\n4. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz \n1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die wirtschaftliche Bedeutung \ndes Verfahrens für die Antragstellerin berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1977-10-31/1-l-4717-77","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1977-10-31/1-l-4717-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316033","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.246908+00:00"}}