{"status":"available","doknr":"OLD434640","ecli":"ECLI:DE:VGHHE:2020:1204.8B3012.20.00","court":"Hessischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2020-12-04","aktenzeichen":"8 B 3012/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend VG Frankfurt am Main, 4. Dezember 2020, 7 L 3260/20.F, Beschluss\n\nGründe\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers zu 2) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2020 - 7 L 3260/20.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, dem Antragsteller zu 2) zur Durchführung der Veranstaltung „Meinungsfreiheit für Menschenrechtsarbeit statt Zensur – Die Klage der Bundestag 3 für Palästina (BT3P) gegen den Anti-BDS Beschluss des Deutschen Bundestages“ den „Großen Saal“ im Saalbau Südbahnhof am 5. Dezember 2020 zu den üblichen Vertragsbedingungen in der Zeit von 14 Uhr bis 18 Uhr zur Verfügung zu stellen mit der Auflage, dass durch die Versammlungsleitung Folgendes sichergestellt wird:\n\nDie Bestuhlung wird in der Art vorgenommen, dass der Abstand zum nächsten Stuhl in jeder Richtung mindestens 1,5 m beträgt und nur so viele Personen teilnehmen wie Stühle vorhanden sind, maximal 28 Personen (inklusive Versammlungsleiter).\n\nAlle Teilnehmer tragen durchgängig während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung und verlassen den ihnen zugewiesenen Stuhl nur im Ausnahmefall (z.B. zum Toilettengang).\n\nDie Kontaktdaten der Teilnehmer (Name, Wohnort, Telefonnummer bzw. Email) werden gesammelt und bis zum 4. Januar 2021 aufbewahrt und auf Verlangen dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt.\n\nDie Fenster des großen Saales sind während der Versammlung alle 20 min zum Stoßlüften für 5 Minuten zu öffnen.\n\nEs werden während der Versammlung keine Speisen und Getränke angeboten oder verkauft.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegnerin je zu 1/2.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2020-12-04/8-b-3012-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2020-12-04/8-b-3012-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434640","retrieved":"2026-07-09 07:01:09.896111+00:00"}}