{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGHH:2011:0523.15E952.11.0A","court":"Verwaltungsgericht Hamburg","senate":"15. Kammer","decided":"2011-05-23","aktenzeichen":"15 E 952/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den Voraussetzungen der Aufnahme einer schleswig-holsteinischen Schülerin aus dem Hamburger Umland in eine Hamburger Schule.(Rn.23)","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller bei einem\nStreitwert von 2.500,- € als Gesamtschuldner.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDie Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen\nRechtsschutzes die Aufnahme ihrer 17jährigen Tochter xxx ab dem\nSchuljahr 2011/2012 in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere\nHandelsschule xxx.\n\nRandnummer2\n\nSie leben seit dem Jahre 1989 in einem Einfamilienhaus in der\nStraße xxx in xxx (Schleswig-Holstein). Das Grundstück liegt in\neinem unmittelbaren Bebauungszusammenhang mit Hamburg-xxx und ist\nvom Zentrum von einige Kilometer entfernt. Die hintere\nGrundstücksgrenze verläuft auf der Landesgrenze zu Hamburg. Der\nAntragsteller zu 2) arbeitet seit 20 Jahren in einem Hamburger\nUnternehmen, die Antragstellerin zu 1) ist in Hamburg\naufgewachsen.\n\nRandnummer3\n\nDie Tochter der Antragsteller wurde am 23. Februar 1994 in\nHamburg geboren. Sie besuchte in Hamburg den Kindergarten und die\nGrundschule, seit 2004 geht sie in das Gymnasium xxx in xxx.\nDerzeit befindet sie sich in der 10. Klasse.\n\nRandnummer4\n\nDie Antragsteller kamen mit ihrer Tochter überein, dass diese\nihre Ausbildung nach der 10. Klasse auf einer Höheren Handelsschule\nfortsetzen solle, da sie befürchten, dass die Schülerin die auf\nzwei Jahre verkürzte gymnasiale Oberstufe nicht erfolgreich mit dem\nAbitur werde abschließen können.\n\nRandnummer5\n\nAm 16. Februar 2011 meldete sich die Tochter der Antragsteller\nfür das kommende Schuljahr 2011/2012 bei der Staatlichen\nHandelsschule xxx/Höhere Handelsschule im xxx an.\n\nRandnummer6\n\nNachdem die Antragsteller über Telefonate mit der Höheren\nHandelsschule xxx sowie der Höheren Handelsschule xxx erfahren\nhatten, dass auswärtig gemeldete Kinder in Hamburg grundsätzlich\nnicht aufgenommen würden, stellten sie mit Schreiben vom 22.\nFebruar 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf ausnahmsweise\nAufnahme ihrer Tochter in die Staatliche Handelsschule xxx:\nLebensmittelpunkt der ganzen Familie sei Hamburg. Ein Umzug dorthin\nkomme für die vierköpfige Familie allerdings ebenso wenig in\nBetracht wie eine Ummeldung nur eines Elternteils im Sinne der sog.\nElterntrennung. Mit 17 Jahren sei ihre Tochter zudem zu jung, um\nallein in Hamburg einen Wohnsitz zu begründen. Zwar gebe es in\nSchleswig-Holstein ähnliche Schulen, so etwa in xxx. Deren\nAusbildungsgänge seien aber nicht vergleichbar spezialisiert wie\ndiejenigen an Hamburger Schulen. Zudem hätte ihre Tochter nach xxx\neinen Schulweg von 85 Minuten, während sie die Staatliche\nHandelsschule xxx mit dem Bus in 20 Minuten erreichen könne. Es\nkönne nicht angehen, dass eine Schülerin aufgrund eines föderalen\nFinanzstreits ein Schulweg von täglich fast 3 Stunden zugemutet\nwerde. Die Höheren Handelsschulen in Hamburg verfügten auch über\nausreichende Kapazitäten zur Aufnahme von Schülern aus anderen\nBundesländern. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher\nRechtsgrundlage der generelle Ausschluss auswärtiger Schüler\nberuhe. Das Schulgesetz stehe dem Begehren nicht entgegen. § 29\nHmbSG zeige, dass landesfremde Schüler grundsätzlich Hamburger\nSchulen besuchen könnten. Deren Schulbesuch sei lediglich\ngebührenpflichtig, soweit der Senat entsprechende Gebührensätze\ndurch Rechtsverordnung festgelegt habe. Dass die Vorschrift\nAbkommen mit anderen Ländern von der Regelung unberührt lasse,\nheiße nicht, dass in einem solchen Abkommen der Besuch von Schülern\naus benachbarten Bundesländern verboten werden dürfe. Darüber\nhinaus gelte das Gastschulabkommen zwischen Schleswig-Holstein und\nHamburg für Höhere Handelsschulen nicht. Schließlich hätten die\nHamburger Schulen sich ihres Ermessens in rechtswidriger Weise\nentledigt.\n\nRandnummer7\n\nMit Schreiben vom 1. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin die\nAufnahme der Tochter der Antragsteller in die Höhere Handelsschule\nin xxx mit der Begründung ab, das Gastschulabkommen mit\nSchleswig-Holstein sehe vor, dass Hamburg grundsätzlich keine\nVollzeitschüler aufnehme.\n\nRandnummer8\n\nHiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 7. März\n2011 unter Hinweis auf ihre bisherige Begründung Widerspruch\nein.\n\nRandnummer9\n\nMit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Antragsgegnerin mit,\ndass ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Da\nder Wohnsitz der Antragsteller in Schleswig-Holstein liege, sei ihr\nAntrag nach den Vorgaben der sog. Gastschulregelung zu prüfen\ngewesen. Da ein Schüler seine Schulpflicht grundsätzlich in seinem\neigenen Bundesland zu erfüllen habe, stehe es dem aufnehmenden\nBundesland frei, ihn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung\nan einer staatlichen Schule aufzunehmen. Es bestehe keine\nFreizügigkeit hinsichtlich eines grenzüberschreitenden\nSchulbesuchs. Die Ermessensentscheidung habe unter besonderer\nBeachtung des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch\n(Gastschulabkommen) zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der\nFreien und Hansestadt Hamburg vom 8. Dezember 2010\n(Bürgerschafts-Drs. 19/8313) zu erfolgen, welches\nermessensbegrenzend wirke. Aus Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens\nwerde deutlich, dass die Beschulung grundsätzlich im eigenen Land\nerfolgen solle und die Aufnahme eines Gastschülers lediglich in\nFällen besonderer persönlicher Härte in Betracht komme. Außerdem\nwerde betont, dass die Regelungen des Gastschulabkommens nicht\ndrittschützend seien. Die Tochter der Antragsteller könne zwar\naufgrund von Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gastschulabkommens ihren\nSchulbesuch auf dem Gymnasium xxx in Hamburg fortsetzen, da ihr\nSchulverhältnis dort vor dem 31. Dezember 2010 begründet worden\nsei. Jedoch decke diese Regelung nicht den Schulwechsel an eine\nandere staatliche Schule und begründe auch nicht etwa einen\nbesonderen Vertrauenstatbestand für einen solchen Schulwechsel. Ein\nnach Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens für die Gastbeschulung\nerforderlicher besonderer persönlicher Härtefall liege nicht vor.\nEs stelle keine besondere persönliche Härte dar, wenn die Tochter\nnicht an der Wunschschule ihren Bildungsgang fortsetzen könne,\nsondern sich für den Verbleib an ihrem derzeitigen Gymnasium oder\naber für den Wechsel an eine Höhere Handelsschule in\nSchleswig-Holstein entscheiden müsse. Daran ändere auch die\neventuell längere Fahrtzeit zu einer Höheren Handelsschule in\nSchleswig-Holstein nichts, da die Tochter ihre Ausbildung auch an\nihrem Hamburger Gymnasium fortsetzen könne. Ihre Befürchtung, die\nverkürzte Oberstufe nicht erfolgreich mit dem Abitur abschließen zu\nkönnen, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.\n\nRandnummer10\n\nNachdem die Antragsteller sich hierzu nicht geäußert hatten,\nwies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April\n2011 ihren Widerspruch aus den bereits angekündigten Gründen\nzurück.\n\nRandnummer11\n\nAm 27. April 2011 haben die Antragsteller Eilrechtsschutz\nbeantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Vertiefend machen sie\ngeltend, dass grundsätzlich alle Anträge von Schülern aus\nSchleswig-Holstein auf einen Schulbesuch in Hamburg ohne weitere\nErmessensausübung abgelehnt würden. Auch in ihrem Fall fehle es an\neiner einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Die insoweit\nherangezogenen Regelungen des Gastschulabkommens seien weder vom\nHamburgischen Schulgesetz gedeckt noch mit den Grundrechten\nvereinbar. Auch wenn Schleswig-Holstein vielleicht nicht bereit\nsei, ausreichende Ausgleichszahlungen für die Beschulung seiner\nLandeskinder in Hamburg zu leisten, berechtige dies nicht dazu,\nSchülern aus Schleswig-Holstein generell den Schulbesuch in Hamburg\nzu verweigern. Dies sei nicht verhältnismäßig. Weniger belastend\nwäre es, die auswärtigen Schüler mit einer Gebühr zu belegen. Für\nihre Tochter sei ein Fall besonderer Härte gegeben, da Höhere\nHandelsschulen in Schleswig-Holstein nicht nur, wie bereits\nvorgetragen, weniger spezialisiert als Hamburger Handelsschulen\nseien, sondern auch nicht in vergleichbarem Maße über Kooperationen\nund Kontakte mit Unternehmen in Hamburg verfügten. Auf diese werde\nsich ihre Tochter aufgrund ihres Wohnortes jedoch auch im Rahmen\nihres weiteren Ausbildungsweges fokussieren, so dass die\nMöglichkeit zur Knüpfung von Kontakten schon im Rahmen der\nschulischen Ausbildung gewährleistet sein müsse.\n\nRandnummer12\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\nRandnummer13\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter\ndem Vorbehalt, dass ihre Tochter xxx im Abschlusszeugnis der 10.\nKlasse den hierfür notwendigen Zensurendurchschnitt erreichen wird,\nzu verpflichten, ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2011/2012 einen\nSchulplatz an der Höheren Handelsschule xxx zuzuweisen.\n\nRandnummer14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nRandnummer15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nRandnummer16\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren\nWiderspruchsbescheid vom 12. April 2011 und ergänzt ihren Vortrag\ndahingehend, dass es an der Glaubhaftmachung eines\nAnordnungsanspruchs bereits deshalb fehle, weil zum jetzigen\nZeitpunkt gar nicht sicher sei, dass die Tochter der Antragsteller\nden für die Aufnahme an der Höheren Handelsschule erforderlichen\nNotenschnitt im Abschlusszeugnis der 10. Klasse erreichen\nwerde.\n\nII.\n\nRandnummer17\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie ihn das\nGericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegt hat\n(s.o. unter I.), ist zulässig. Da Klagen und Eilanträge nicht unter\neiner Bedingung oder unter Vorbehalt erhoben werden dürfen, legt\ndas Gericht das Begehren der Antragsteller dahingehend aus, dass\ndiese ihren Eilantrag unbedingt gestellt haben wollen, da er\nandernfalls unzulässig wäre.\n\nRandnummer18\n\nDer Umstand, dass derzeit noch nicht sicher feststeht, ob die\nTochter der Antragsteller überhaupt die Zugangsvoraussetzungen für\neine Höhere Handelsschule erreichen wird, stellt hingegen in diesem\nEilverfahren kein Problem dar, dem im Rahmen des\nGestaltungsspielraums des Gerichts bei Erlass einer\nRegelungsanordnung nicht angemessen entsprochen werden könnte.\nGenerell können Verwaltungsakte wie auch die Zuweisung zu einer\nSchule mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese\nsicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des\nVerwaltungsakts erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 HmbVwVfG). Insoweit\nzweifelt die Kammer auch nicht am Bestehen eines\nRechtsschutzbedürfnisses an einer Entscheidung bereits zum jetzigen\nZeitpunkt. Zwar steht noch nicht fest, dass die Tochter der\nAntragsteller aufgrund ihrer schulischen Leistungen mit dem\nAbschluss der 10. Klasse überhaupt die Voraussetzungen für den\nBesuch einer Höheren Handelsschule im nächsten Schuljahr erfüllen\nwird (vgl. dazu § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der\nHöheren Handelsschule, APO-HHS). Jedoch ist es der Familie nicht\nzuzumuten, mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum\nEnde des Schuljahres abzuwarten. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur\ndeshalb ungünstig, weil dann sofort die Sommerferien beginnen, an\ndie sich unmittelbar der Wechsel auf eine neue Schule anschließen\nsoll. Ohnehin wäre die Zeit für eine gerichtliche Prüfung des\nBegehrens in möglicherweise zwei Instanzen dann recht kurz und den\nAntragstellern bliebe hiernach jedenfalls keine hinreichende Zeit\nmehr, um den Bildungsweg ihrer Tochter für das nächste Schuljahr\nauf der Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung vernünftig neu\nzu planen und zu organisieren. Hinsichtlich des Erlasses einer\neinstweiligen Anordnung unter der Bedingung, dass die Schülerin den\nhierfür erforderlichen Notenschnitt erreicht, hätte das Gericht\ndeshalb keine Bedenken.\n\nRandnummer19\n\nFerner ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsteller aus eigenem\nRecht als Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ihrer Tochter im\nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren befugt sind, für diese einen\nSchulplatz zu erstreiten.\n\nIII.\n\nRandnummer20\n\nDer zulässige Eilantrag führt jedoch in der Sache nicht zum\nErfolg, da zwar eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden\nDauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu verkennen ist, jedoch ein\nzu sichernder Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen\nWahrscheinlichkeit gegeben ist.\n\nRandnummer21\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2\nVwGO setzt voraus, dass die begehrte Regelung entweder nötig\nerscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt\nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog.\nAnordnungsgrund). Darüber hinaus ist erforderlich, dass den\nAntragstellern der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an\nWahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Angesichts\ndes Umstandes, dass hier eine Eilentscheidung die Hauptsache\npraktisch vorwegnehmen würde, da eine Umschulung der Tochter der\nAntragsteller nach einem Unterliegen in der Hauptsache kaum\nzumutbar wäre, sind hier besonders hohe Anforderungen an das\nVorliegen eines Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. in einem\nähnlichen Fall VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09,\nJuris Rn. 3).\n\nRandnummer22\n\nIndes ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter der\nAntragsteller mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit einen\nAnspruch auf Aufnahme in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere\nHandelsschule hat. Ein solcher Anspruch folgt hier weder aus dem\nHamburgischen Schulgesetz noch aus dem Gastschulabkommen noch\nunmittelbar aus Verfassungsrecht.\n\nRandnummer23\n\nDas Hamburgische Schulgesetz kommt als Anspruchsgrundlage für\neinen Schulbesuch der Tochter der Antragsteller in Hamburg nicht in\nBetracht, da diese zwar nach § 37 Abs. 3 HmbSG auch im 11.\nSchuljahr an sich noch schulpflichtig wäre, aber aufgrund ihres\nWohnsitzes außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 37\nAbs. 1 S. 1 HmbSG nicht von der Hamburger Schulpflicht erfasst wird\n(zum Aspekt der Spiegelbildlichkeit von Schulpflicht und Recht\nauf Beschulung bereits VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG\n3498/96, Juris Rn. 9). Auch folgt ein solcher Anspruch nicht\naus § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HmbSG, der die Möglichkeit einer\nGebührenpflicht für auswärtige Schüler in Hamburg vorsieht. Aus\ndieser Regelung kann allenfalls geschlossen werden, dass das\nSchulgesetz dem Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg nicht\ngrundsätzlich entgegensteht, sondern diesen als möglich erachtet.\nÜber die Voraussetzungen, unter denen ein auswärtiger Schüler\nbeanspruchen kann, in Hamburg die Schule zu besuchen, sagt diese\nVorschrift indes nichts. Auch gibt es keine anderen\nRechtsvorschriften im Schulgesetz, die hierzu Aussagen treffen.\n\nRandnummer24\n\nEin Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus dem\nGastschulabkommen zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein.\n\nRandnummer25\n\nWelche Rechtsqualität diesem Abkommen genau zukommt, kann an\ndieser Stelle unerörtert bleiben, da das Abkommen der Tochter der\nAntragsteller bereits von den dort geregelten\nAnspruchsvoraussetzungen her keinen Anspruch auf den begehrten\nSchulbesuch in Hamburg gibt. Vom Grundsatz her (Art. 1 Abs. 1) geht\ndas Gastschulabkommen nämlich davon aus, dass die Schülerinnen und\nSchüler die Schulen ihres eigenen Bundeslandes besuchen. Lediglich\nin Ausnahmefällen soll ein anderes möglich sein, so in Fällen\nbesonderer persönlicher Härte (Art. 1 Abs. 1 S. 2) sowie in einigen\nweiteren, in Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 - 4 des\nGastschulabkommens bezeichneten Sonderfällen. Hinsichtlich dieser\nAusnahmen bestimmt das Abkommen in Art. 1 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich,\ndass hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf einen\nSchulbesuch im anderen Land gegründet werden können. Die Tragweite\ndieser Regelung kann hier dahinstehen, weil die Tochter der\nAntragsteller ohnehin keine der im Gastschulabkommen geregelten\nAusnahmentatbestände erfüllen würde, wenn sie auf eine Höhere\nHandelsschule wechselt:\n\nRandnummer26\n\na. Die Tochter der Antragsteller kann sich insbesondere nicht\nauf Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gastschulabkommens berufen, der es\nSchülerinnen und Schülern an staatlichen Schulen, deren\nSchulverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 begründet war, erlaubt,\nden Schulbesuch dort fortzusetzen. Diese Regelung wird sie nur dann\nbegünstigen, wenn sie auf dem bisher besuchten Gymnasium bleibt.\nWechselt sie indes von ihrem Gymnasium auf eine Höhere\nHandelsschule, begründet sie unzweifelhaft ein neues\nSchulverhältnis, das somit nicht bereits am 31. Dezember 2010\nbestanden haben kann.\n\nRandnummer27\n\nb. Auch kann sich die Tochter der Antragsteller nicht auf die in\nArt. 2 Abs. 4 des Gastschulabkommens normierte Ausnahme berufen.\nDort heißt es, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus\nSchleswig-Holstein in der dualen Ausbildung nach Freigabe durch das\nLand Schleswig-Holstein an staatlichen berufsbildenden Schulen in\nHamburg im Rahmen freier Kapazitäten beschult werden. Die Freigabe\neiner Schülerin oder eines Schülers mit einem Ausbildungsplatz in\nSchleswig-Holstein wird von Schleswig-Holstein nur dann erteilt,\nwenn der Besuch der zuständigen Schule in Schleswig-Holstein eine\nWegezeit von mindestens 75 Minuten mit dem Öffentlichen\nPersonennahverkehr erfordert, die potenzielle Schule in Hamburg\nerheblich schneller erreichbar ist und in Schleswig-Holstein keine\nBlockbeschulung mit einhergehender Internatsausbildung angeboten\nwird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Freie und\nHansestadt Hamburg.\n\nRandnummer28\n\nZwar ist die Tochter der Antragsteller noch schulpflichtig.\nJedoch bildet Art. 2 Abs. 4 Gastschulabkommen allein für diejenigen\nSchülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein eine Ausnahme, die\nSchulen in Hamburg berufsausbildungsbegleitend – also im\nRahmen des sog. dualen Systems – besuchen möchten (vgl.\ndazu Bürgerschafts-Drs. 19/8313). Die Tochter der\nAntragsteller möchte die Staatliche Handelsschule xxx nicht –\nwas grundsätzlich auch von dieser Schule angeboten wird – im\nRahmen einer dualen Ausbildung als Berufsschule besuchen, sondern\ndort an der Höheren Handelsschule neben einer beruflichen\nGrundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung den\nschulischen Teil der Fachhochschulreife erlangen.\n\nRandnummer29\n\nc. Auch ist hinsichtlich der Tochter der Antragsteller keine\nbesondere persönliche Härte gegeben, wenn sie statt der Höheren\nHandelsschule in xxx eine solche in xxx besuchen muss. Ein\nbesonderer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn im\nEinzelfall für den Betroffenen eine Situation eintreten würde, die\nbei Anlegung der für den Regelfall geltenden Erwägungen als\nunzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. OVG Sachsen-Anhalt,\nBeschluss vom 8.8.2001, 2 M 225/01, Juris Rn. 12). Dies ist\nhier für das Gericht nicht ersichtlich.\n\nRandnummer30\n\nZwar verkennt die Kammer nicht, dass der tiefere Sinn eines\nSchulbesuchs in xxx als Folge der föderalen Gliederung der\nBundesrepublik in Bundesländer einer 17-jährigen Schülerin, die\naufgrund der Lage ihres Elternhauses ihren tatsächlichen\nLebensmittelpunkt stets in Hamburg hatte und ihre rechtlichen\nBindungen an das Bundesland Schleswig-Holstein bisher kaum\nwahrgenommen haben wird, nur schwer vermittelbar sein wird. Sie\ndürfte eine solche Entscheidung als formalistisch und nicht\nbürgerfreundlich einschätzen. Indes begründet ihre Zuweisung nach\nSchleswig-Holstein trotz der damit verbundenen deutlich sichtbaren\nNachteile noch keinen besonderen persönlichen Härtefall. Denn es\nist einer gesunden und altersgerecht entwickelten 17-Jährigen, die\nohnehin nach dem Abschluss der 10. Klasse des Gymnasiums die Schule\nwechseln will und bereits deshalb einen anderen und längeren\nSchulweg in Kauf nimmt, zumutbar, eine entsprechende\nBildungseinrichtung im eigenen Bundesland zu besuchen, auch wenn\nsich der objektiv noch angemessene Schulweg hierdurch gegenüber dem\nBesuch einer vergleichbaren Schule im Nachbarland deutlich\nverlängert.\n\nRandnummer31\n\nAllein der Umstand, dass die Tochter der Antragsteller\nunmittelbar hinter der Landesgrenze wohnt, mag für diese zwar\nbesonders frustrierend sein, begründet aber schon deswegen keine\nbesondere Härte, weil die Abgrenzung der Zuständigkeit eines\nBundeslandes anhand des Wohnsitzes der Bürger auf der Hand liegt\nund eine Ausweitung der schulischen Zuständigkeiten Hamburgs auf\nschleswig-holsteinisches Territorium das Problem der Grenzziehung\nlediglich örtlich verschöbe. Immer wird es Schüler geben, die knapp\nvom angestrebten Besuch einer Hamburger Schule ausgeschlossen sein\nwerden. Auch ist das Grundstück der Antragsteller nicht so belegen,\ndass es von schleswig-holsteinischen Einrichtungen praktisch\nabgeschnitten ist, während der Zugang nach Hamburg offen steht:\n\nRandnummer32\n\nNach Auskunft eines im Internet verfügbaren Routenplaners\nbeträgt die Entfernung vom Wohnort der Antragsteller zur Schule in\nxxx 6,1 km. Die Schule in xxx ist hingegen 25 km entfernt. Mit dem\nAuto ist diese vom Wohnhaus der Antragsteller recht schnell,\nnämlich in weniger als einer halben Stunde, zu erreichen. Dies\nkommt für die derzeit noch unter achtzehnjährige Tochter jedoch\nfrühestens ab Februar 2012 in Betracht, wenn sie nämlich 18 Jahre\nalt wird. Derzeit wird sie auf öffentliche Verkehrsmittel\nangewiesen sein. Eine Anfrage auf der Internetseite des Hamburger\nVerkehrsverbunds hat ergeben, dass die reine Fahrtzeit für den\neinfachen Weg mit dem öffentlichen Personennahverkehr vom Wohnhaus\nder Antragsteller zur Schule in xxx 20 Minuten und zur Schule xxx\n48 Minuten beträgt. Als Fußweg kommen bei der Schule in xxx 9\nMinuten, bei der Schule in xxx 15 Minuten hinzu, so dass die Dauer\ndes Schulwegs nach xxx eine knappe halbe Stunde betragen würde,\nwährend für den Schulweg nach xxx 63 Minuten nötig sind. Da die\nöffentlichen Verkehrsmittel nur in Abständen fahren, müsste die\nTochter der Antragsteller bei einem fiktiven Schulbeginn um 8:00\nUhr ungefähr um 6:30 Uhr das Haus verlassen, wenn sie nach xxx\nfahren muss, und ungefähr um 7:15 Uhr, wenn sie nach xxx fährt.\nUnzweifelhaft ist diese zeitliche Mehrbelastung für die Schülerin\närgerlich und unbequem. Gleichwohl ist objektiv ein Schulweg von\neiner Dauer zwischen einer und eineinhalb Stunden zwar für\nHamburger Verhältnisse erheblich, in Flächenländern jedoch nicht\nunüblich und für eine 17-jährige Schülerin auch nicht unzumutbar,\nzumal eine vergleichsweise gute Verkehrsverbindung besteht und die\nSchülerin nicht etwa auf lange Fußwege oder Radfahrten angewiesen\nist.\n\nRandnummer33\n\nAuch aus dem Umstand, dass die Antragsteller der Schule in xxx\nnicht jene Qualität beimessen, die sie hinsichtlich der Schule in\nxxx vermuten, folgt keine besondere persönliche Härte. Nicht\nersichtlich ist, dass die Tochter der Antragsteller durch den\nBesuch der Handelsschule in xxx von einem Bildungsweg abgeschnitten\nwäre, der ihrer besonderen Begabung und Befähigung entspricht. Auch\ndiese Schule wird geeignet sein, ihr zu dem qualifizierten\nAbschluss zu verhelfen, den sie für ihren weiteren Berufsweg\nbenötigt. Soweit die Schule weniger spezialisiert sein soll als\nHamburger Handelsschulen und insbesondere lagebedingt intensive\nKontakte gerade zu Hamburger Unternehmen fehlen, begründet dies\nkeine besondere persönliche Härte. Gewisse Unterschiede an sich\ngleichwertiger Schulen sind von den Schülern hinzunehmen. Auch der\nUmstand, dass nicht der vorrangige Wunsch im Bezug auf eine Schule\nerfüllt werden kann, begründet keinen Härtefall.\n\nRandnummer34\n\n3. Schließlich haben die Antragsteller aufgrund ihres\nElternrechts auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf\nAufnahme ihrer Tochter in der Wunschschule, wie diese einen\nentsprechenden Anspruch auch nicht aus eigenem Recht hätte.\n\nRandnummer35\n\nZwar ist es der Antragsgegnerin nicht durch Gesetz verwehrt, die\nTochter der Antragsteller in ihrer Hamburger Wunschschule\naufzunehmen. Insbesondere steht das Gastschulabkommen einer\ndahingehenden Ermessensausübung nicht entgegen, da dieses nur den\nRechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift haben dürfte. Denn\nGesetzesrang kann es nicht haben, da die Hamburgische Bürgerschaft\nihm nicht nach Art. 43 S. 3 der Hamburgischen Verfassung zugestimmt\nhat (vgl. entsprechend für ein ähnliches älteres Abkommen mit\nNiedersachsen OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96,\nJuris Rn. 6).\n\nRandnummer36\n\nDas behördliche Ermessen ist jedoch nicht aufgrund\nVerfassungsrechts dahingehend verdichtet, dass die Tochter der\nAntragsteller in der Hamburger Schule aufzunehmen wäre. Ein solcher\nAnspruch der Schülerin ergibt sich weder aus dem aus Art. 2 Abs. 1\nGG folgenden Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer\nAnlagen und Befähigungen (vgl. insoweit zum Recht auf Bildung\nBVerwG, Urteil vom 14.7.1978, VII C 11.76, BVerwGE 56, 155 ff.,\nJuris Rn. 13) noch aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG\ngarantierten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Er folgt\nauch nicht aus dem natürlichen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer\nKinder und damit auf Wahl einer für diese geeigneten Schule, Art. 6\nAbs. 2 GG.\n\nRandnummer37\n\nVorgenannte Grundrechte wirken zwar länderübergreifend, da sich\nBund und Länder in Sachen Grundrechtsschutz als Einheit betrachten\nlassen müssen (sog. Gebot zur kooperativen\nGrundrechtsverwirklichung; vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, 1 BvR\n596/56, BVerfGE 7, 377 <443>, Juris Rn. 164; Urteil vom\n18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 <358>,\nJuris Rn. 103; sowie VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG\n3498/96, Juris Rn. 26). Sie vermitteln der Tochter der\nAntragsteller und diesen selbst indes keine Rechtsposition, die\ngeeignet wäre, die Belange des staatlichen Schulwesens, die durch\nArt. 7 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Absicherung\nerfahren haben, zurückzudrängen.\n\nRandnummer38\n\nGrundsätzlich kann ein Schüler darauf verwiesen werden, die\nschulischen Einrichtungen seines eigenen Bundeslandes zu besuchen.\nAus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik und der Zuständigkeit\nder Bundesländer für das Schulwesen (vgl. insbesondere BVerfG,\nBeschluss vom 26.2.1980, 1 BvR 684/78, BVerfGE 53, 185 ff., Juris\nRn. 33) folgt, dass die Bundesländer jeweils die\nerforderlichen Schulen für ihre Landeskinder zur Verfügung stellen\nmüssen und diese umgekehrt auch nur einen Anspruch darauf haben,\ndie Schulen ihres eigenen Bundeslandes zu besuchen (vgl.\nOVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn.\n9).\n\nRandnummer39\n\nEin bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares\nRecht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom\n6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg,\nBeschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann\nallenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen\ndie Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland\nunverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des\nKindes und seiner Eltern eingreifen würde. Dies ist hier nicht der\nFall, da die Tochter der Antragsteller auch in Schleswig-Holstein\nangemessen beschult werden kann.\n\nRandnummer40\n\nAllein der Umstand, dass das Wohnhaus der Antragsteller\nlediglich rechtlich zu Schleswig-Holstein gehört, von seiner Lage\nund Erschließung her aber dem Hamburger Siedlungsgebiet zuzurechnen\nist, genügt nicht für einen solchen Anspruch. Zwar halten die\nAntragsteller der Politik in nachvollziehbarer Weise insoweit ein\nVersagen entgegen, als es nicht gelungen ist, den demographischen,\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in der Metropolregion\nHamburg dadurch Rechnung zu tragen, dass auch ein Schulbesuch\njenseits der historisch bedingten Landesgrenzen erlaubt wird, wenn\nsich dies objektiv oder subjektiv für einen Schüler als die bessere\nLösung darstellt. Da es jedoch nicht möglich war, eine angemessene\nFinanzierung einer solchen Regelung zu sichern, ist aus\nRechtsgründen generell nicht zu beanstanden, dass\nschleswig-holsteinische Kinder in Schleswig-Holstein die Schule\nbesuchen müssen, da dieses Bundesland und nicht Hamburg von Rechts\nwegen verpflichtet ist, für die Beschulung seiner Landeskinder\ntatsächlich und finanziell aufzukommen.\n\nRandnummer41\n\nAuch sprechen keine weiteren Umstände des Falles für ein solches\nverfassungsunmittelbares, das Ermessen reduzierendes Recht:\n\nRandnummer42\n\nZwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf\neine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und\ndamit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG,\nBeschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10). Hieraus\nfolgt jedoch kein Anspruch auf Zulassung zu einer konkreten Schule,\nsondern lediglich das Recht, am vorhandenen Bildungsangebot\nteilnehmen zu können und dabei zu derjenigen Art zugelassen zu\nwerden, die der jeweiligen Begabung am besten entspricht (vgl.\nNiehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage\n2006, Rn. 172). Da die Tochter der Antragsteller in\nSchleswig-Holstein eine Höhere Handelsschule besuchen kann, ist\ndieses Recht nicht gefährdet. Entsprechend folgt auch aus der\nfreien Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, nichts\nweitergehendes. Auch dieses Grundrecht begründet kein Teilhaberecht\ndahingehend, dass der Zugang zu einer konkreten Schule beansprucht\nwerden kann, wenn eine andere erreichbare Schule, der der Schüler\norganisatorisch zugeordnet wurde, ein im Bezug auf den angestrebten\nBeruf hinlänglich gleichwertiges Bildungsangebot bereithält\n(vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III\n115/96, Juris Rn. 11).\n\nRandnummer43\n\nAuch folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Gastschulabkommen\nwerden auswärtige Schüler generell nicht mehr an Hamburger Schulen\naufgenommen. Nichts ist dafür vorgetragen oder sonst wie\nersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Gastschulabkommen bei der\nAusübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt und gleichwohl\nSchüler in einer vergleichbaren Situation wie die Tochter der\nAntragsteller in Hamburg aufnimmt.\n\nRandnummer44\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der Bestandteil des\nin Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips ist. Zwar\nkann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme\nBetroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und\ninsoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden\n(vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR\n1609/96, Juris Rn. 10 ff.). Dies war hier aber nicht der Fall.\nDass Hamburg mit seinen Nachbarländern bereits seit geraumer Zeit\nhinsichtlich eines neuen Gastschulabkommens in schwierigen\nVerhandlungen stand und insoweit ungelöste Probleme der\nFinanzierung der Gastschulplätze sichtbar wurden, die eine starke\nReduzierung der Gastschulplätze zur Folge haben konnten, war für\ninteressierte Eltern unschwer in den Medien nachzuverfolgen. Die\nAntragsteller durften deshalb nicht damit rechnen, dass ihrer\nTochter bei einem Schulwechsel weiterhin der Schulbesuch in Hamburg\ngestattet würde. Hinzu kommt, dass der hier beabsichtigte Übergang\nauf die Höhere Handelsschule einen Wechsel zwischen zwei völlig\nunterschiedlichen Schulformen darstellt und allein von der Tochter\nder Antragsteller zu vertreten ist. Die Frage, ob Vertrauensschutz\nes verlangen könnte, die Schülerin weiter in Hamburg zu beschulen,\nwenn der Besuch der neuen Schule praktisch zwangsläufig aus dem\nBesuch der bisherigen Schule folgte oder aber auf Maßnahmen der\nAntragsgegnerin zurückzuführen wäre, zum Beispiel bei einer\nSchulschließung, bedarf hier deshalb keiner Erörterung.\n\nIV.\n\nRandnummer45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2\nVwGO.\n\nRandnummer46\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1\ni.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den\nAbschnitten 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ff.). Trotz\nder beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert\ndieser Eilsache in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des\nHamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit der Hälfte des im\nKlageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes bemessen (vgl.\nOVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2010, 1 Bs 156/10).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hamburg/2011-05-23/15-e-952-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hamburg/2011-05-23/15-e-952-11","retrieved":"2026-10-26 06:16:41.929521+00:00"},"card":{"id":"vg-hamburg/2011-05-23/15-e-952-11","court":"VG Hamburg","court_id":"vg-hamburg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Hamburg","panel":"15. 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