{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGHH:2011:0224.15E3546.10.0A","court":"Verwaltungsgericht Hamburg","senate":"15. Kammer","decided":"2011-02-24","aktenzeichen":"15 E 3546/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Keine Aufenthaltserlaubnis für einen illegal eingereisten türkischen Staatsangehörigen, der nach der Einreise im Bundesgebiet eine Deutsche geheiratet hat. Eine Ausreise zum Zweck der Beschaffung eines ordnungsgemäßen Visums ist regelmäßig zumutbar.(Rn.27)\n (Rn.31)","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem\nStreitwert von 2.500 €.\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die\nAblehnung seines Antrags auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis.\n\nRandnummer2\n\nDer am 5. Dezember 1979 in Bingöl geborene Antragsteller ist\ntürkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Von Beruf ist er\nFriseur. Zwei seiner Geschwister leben in Hamburg.\n\nRandnummer3\n\nBereits im Jahr 1998 war der Antragsteller unter\nAlias-Personaldaten in das Bundesgebiet eingereist und hatte um\nAsyl nachgesucht, weil er wegen seiner Anhängerschaft für die\nKurden-Partei HADEP und Unterstützungsleistungen für die PKK\npolitisch verfolgt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom\n11. November 1998 abgelehnt. Im Dezember 2000 begehrte er, jetzt\nunter Angabe seiner zutreffenden Personaldaten, erneut Asyl. Dies\nwurde mit Bescheid vom 12. Februar 2001 unter Aufforderung zur\nAusreise binnen Monatsfrist und mit Abschiebungsandrohung\nabgelehnt. Ein anschließendes Gerichtsverfahren wurde wegen\nNichtbetreibens eingestellt. Es folgte ein dritter Asylantrag im\nApril 2002. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde\nmit Bescheid vom 8. Mai 2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes\nEilverfahren vor dem Verwaltungsgericht xxx (Beschluss vom 21. Mai\n2002, 2 B 1116/02 As) hatte Erfolg; seine Abschiebung über den\nFlughafen xxx, für die die Antragsgegnerin ein türkisches\nPassersatzpapier eingeholt hatte, wurde abgebrochen und sein\nweiterer Aufenthalt wurde einstweilen gestattet. In der parallelen\nHauptsache wurde sein Asylantrag jedoch später mit Urteil vom 9.\nMärz 2004 rechtskräftig abgelehnt.\n\nRandnummer4\n\nSchon am 26. Juni 2002 heiratete der Antragsteller in Hamburg\nseine erste Ehefrau, die türkische Staatsangehörige Frau xxx,\nwelche über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland\nverfügte. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 wurde sein hierauf\ngestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der\nAntragsgegnerin abgelehnt, weil der Antragsteller zur Einreise\neines Visums bedurft hätte. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Eine\nhiernach erhobene Klage (11 VG 2928/2003) wurde durch Urteil des\nVerwaltungsgerichts xxx vom 10. Juni 2004 ebenfalls mit der\nBegründung abgewiesen, dass der Antragsteller ohne erforderliches\nVisum eingereist sei. Am 19. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden.\nHiernach wurde ein weiterer Aufenthalt des Antragstellers im\nBundesgebiet trotz Personenfahndung nicht mehr festgestellt.\n\nRandnummer5\n\nNach eigenen Angaben kehrte der Antragsteller am 1. April 2010\nillegal in das Bundesgebiet zurück. Am 13. April 2010 beantragte er\nbei der Antragsgegnerin seine vorläufige Duldung im Bundesgebiet\nsowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Er sei gekommen, um\ndie 1985 geborene deutsche Staatsangehörige Frau xxx zu heiraten.\nEr sei nach der Scheidung seiner ersten Ehe in das europäische\nAusland gegangen. Schon vor seiner Ausreise habe er Frau xxx kennen\ngelernt. Sie habe ihn später regelmäßig in Belgien besucht. Nun\nwollten beide heiraten. Hiernach wolle er hier als Friseur\narbeiten. Derzeit komme sein zukünftiger Schwiegervater für ihn\nauf. Mithilfe von Schleppern, die ihm einen falschen Pass besorgt\nhätten, sei er Ende März mit einer Fähre von Cesme nach Italien\ngereist, von wo er mit dem Auto nach Metz in Frankreich gefahren\nworden sei. Hiernach sei er mit der Bahn nach Hamburg gekommen.\n\nRandnummer6\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Antragsgegnerin, die\nden Aufenthalt des Antragstellers ab dem 23. April 2010 im Hinblick\nauf die angekündigte Heirat fortlaufend duldete, mit, dass sie\nbeabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nabzulehnen, da der Antragsteller illegal eingereist sei.\n\nRandnummer7\n\nErst mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 lehnte die\nAntragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nab: Da der Antragsteller nicht mit einer deutschen\nStaatsangehörigen verheiratet sei, liege kein Grund für die\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor. Auch\nkönne ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus\nhumanitären Gründen erteilt werden. Seine Ausreise sei weder aus\nrechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In seinem\nFall fehle es außerdem an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für\neine Aufenthaltserlaubnis. So sei weder sein Lebensunterhalt\ngesichert, noch komme er seiner Passpflicht nach. Einer erneuten\nAbschiebungsandrohung habe es nicht bedurft, da ihm zuletzt im\nAsylverfahren mit Bescheid vom 12. Februar 2001 die Abschiebung in\ndie Türkei angedroht worden und diese Androhung weiterhin gültig\nsei. Zur Vorbereitung der Abschiebung wurde dem Antragsteller eine\nweitere Duldung vom 2. November bis zum 7. Dezember 2010 erteilt,\ndie später bis zum 27. Januar 2011 verlängert wurde.\n\nRandnummer8\n\nAm 8. November 2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein:\nSein Eheschließungsverfahren laufe bereits seit Juli 2010. Es habe\nbürokratische Hindernisse gegeben; jetzt aber werde mit einem\nEheschließungstermin in nächster Zeit gerechnet. Außerdem sei es\nunbillig, ihm vorzuwerfen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht\nsichern könne, wo ihm das Arbeiten verwehrt werde. Jedenfalls sei\nauf das Einkommen seiner Verlobten abzustellen. Am 8. November 2010\nbeantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, die\naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.\n\nRandnummer9\n\nAm 18. November 2010 schloss der Antragsteller mit Frau xxx in\nHamburg die Ehe.\n\nRandnummer10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies die\nAntragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Trotz\nder Eheschließung komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nnach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht, da der\nAntragsteller die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nicht\nvor der Einreise nachgewiesen habe. Außerdem erfülle er nicht die\nallgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\nAufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei.\nHiervon könne auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV oder nach § 5\nAbs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden, denn der Antragsteller habe\naufgrund seiner Ehe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis erworben. Im Übrigen sei den Eheleuten eine\nvorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens und zur\nErfüllung des Spracherfordernisses zumutbar. Auch lägen keine\nAusreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG vor, die der\nAntragsteller nicht selbst zu vertreten habe.\n\nRandnummer11\n\nAm 29. Dezember 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben (15 K\n3545/10) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser\nKlage anzuordnen. Der Antragstellervertreter bat hierbei um\nAkteneinsicht, um hiernach Klage und Eilantrag zu begründen. Mit\nSchreiben vom 18. Januar 2011 hat das Gericht ihm die\nAntragserwiderung übersandt und mitgeteilt, dass er nun\nAkteneinsicht nehmen könne. Bis heute hat der\nAntragstellervertreter weder Akteneinsicht genommen noch zumindest\nden Eilantrag begründet.\n\nRandnummer12\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt, aus den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung den Antrag abzulehnen.\n\nII.\n\nRandnummer13\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO auf Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bereits nicht\nstatthaft.\n\nRandnummer14\n\nZwar ist die Versagung der Erteilung der begehrten\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort\nvollziehbar. Jedoch löste der Antrag auf Erteilung eines\nAufenthaltstitels vom 13. April 2010 keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sich der Antragsteller bei\nAntragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn\nunzweifelhaft hätte der Antragsteller als türkischer\nStaatsangehöriger, der über kein gemeinschaftsrechtliches\nAufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 verfügt, unabhängig vom\nAufenthaltszweck nur mit einem Visum einreisen dürfen und hiernach\nfür seinen Aufenthalt eines Aufenthaltstitels bedurft. Beides war\nam 13. April 2010 nicht vorhanden.\n\nRandnummer15\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung\neiner Aufenthaltserlaubnis hindert deshalb nicht, dass der\nAntragsteller aufgrund der schon 2002 ausgesprochenen\nAbschiebungsandrohung sofort abgeschoben werden dürfte. Sein auf\nSicherung seines weiteren Verbleibs in Deutschland gerichtetes\nBegehren muss deshalb nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO\nals Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO\nmit dem Ziel vorläufig weiterer Duldung verstanden werden.\n\nIII.\n\nRandnummer16\n\nDer so verstandene Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\nRandnummer17\n\nDem Antragsteller steht der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO\nerforderliche Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920\nAbs. 2 ZPO) nicht zur Seite. Ihm ist keine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen, so dass es nicht geboten ist, seinen Aufenthalt\nvorübergehend bis zur Entscheidung über die Klage 15 K 3545/10 zu\ndulden (dazu 1.). Er kann stattdessen auch nicht die Erteilung\neiner originären Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beanspruchen (dazu\n2.).\n\nRandnummer18\n\n1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in den\nangefochtenen Bescheiden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nversagt. Ihm steht weder eine Aufenthaltserlaubnis zum\nEhegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (dazu a.)\nnoch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25\nAbs. 5 AufenthG (dazu b.) zu.\n\nRandnummer19\n\na. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug\nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, weil der\nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, derzeit alle\nErteilungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen.\n\nRandnummer20\n\naa. So ist nicht vorgetragen worden und auch nicht sonstwie\nersichtlich, dass er, wie es \n§§ 28 Abs. 1 S. 5, \n30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangen, sich auf einfache\nArt in deutscher Sprache verständigen kann. Für türkische\nStaatsangehörige ergibt sich insoweit aus Gemeinschaftsrecht keine\nAusnahmemöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8.09,\nBVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 17 ff.).\n\nRandnummer21\n\nNicht zu beanstanden sein dürfte insoweit die der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum AufenthG vom 27. Juli\n2009 (Bundesrats-Drs. 669/09) entsprechende Praxis der\nAusländerbehörden, bei nicht offenkundig vorhandenen\nDeutschkenntnissen den Nachweis zumindest des Sprachstandsniveaus A\n1 GER (vgl. dazu bereits BVerwG, a.a.O., Juris Rn. 12 ff.)\ndurch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis zu\nverlangen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung beruht\n(vgl. Abschnitt 30.1.2.3.1. der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift). Auch wenn anzunehmen ist, dass der\nAntragsteller aufgrund seines vorherigen Aufenthalts in Deutschland\nüber gewisse Deutschkenntnisse verfügt, spricht doch nichts dafür,\ndass er die geforderten deutschen Sprachkenntnisse offenkundig\nbesitzt und deshalb keine Prüfung ablegen muss. Auch ist er nicht\nnach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG aufgrund eines erkennbar\ngeringen Integrationsbedarfs von diesem Erfordernis freigestellt.\nDass der Antragsteller die geforderte Prüfung bereits erfolgreich\nabgelegt hat, hat er selbst nicht behauptet. Allerdings ist es dem\nAntragsteller entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht\nverwehrt, den fehlenden Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse\nerst in Deutschland zu erbringen. Der nach der Einreise erbrachte\nNachweis ist als solcher mit Wirkung für die Zukunft anzuerkennen,\nda § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt, dass die\nSprachkenntnisse bei der Einreise vorgelegen haben, sondern dass\nsie bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch\nvorliegen (siehe zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar\n2011, 15 E 220/11; vgl. entsprechend zuvor OVG Hamburg, Beschlüsse\nvom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe\nso auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10,\nJuris Rn. 11).\n\nRandnummer22\n\nbb. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seiner\nPasspflicht genügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3\nAufenthG). Bei der Antragsgegnerin hat er lediglich einen gültigen\nNüfus abgegeben. Einen gültigen türkischen Pass will er bei der\nEinreise nicht verwendet haben. Einen solchen besaß er im Übrigen\nbereits beim abgebrochenen Abschiebeversuch im Mai 2002 nicht, da\ndamals ein Passersatzpapier beschafft werden musste.\n\nRandnummer23\n\ncc. Des Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nentgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum\neingereist ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nAufenthG). Insoweit legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde,\ndass die letzte Einreise des Antragstellers, wie er selbst angibt,\nim April 2010 erfolgt ist, auch wenn der angegebene Reiseweg zu\nerheblichen Zweifeln an seinem Vortrag Anlass bietet. Denn entgegen\nseinem sonstigen Vorbringen, sich im europäischen Ausland\naufgehalten zu haben, will er Ende März 2010 mithilfe von\nSchleppern von Cesme mit der Fähre nach Italien gefahren sein.\nCesme liegt jedoch in der Westtürkei, und zwar unmittelbar vor der\ngriechischen Insel Chios. Dorthin hat es auch Fährverbindungen,\nsicherlich aber keine solchen in das weit entfernt liegende\nItalien. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich die rechtliche\nLage für den Antragsteller nicht besser darstellt, wenn er die\nletzten Jahre in Europa verbracht hat und möglicherweise auch\nzwischenzeitlich immer wieder in Deutschland gewesen ist.\n\nRandnummer24\n\nDer Antragsteller dürfte auch nicht ausnahmsweise berechtigt\ngewesen sein, das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung\nerst nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Zwar gilt\ndie nationale Visumpflicht nicht, soweit der Ausländer die\nAufenthaltserlaubnis gemäß \n§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit \n§§ 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen\nkann. Dem Antragsteller ist dies jedoch nicht erlaubt.\n\nRandnummer25\n\nInsbesondere sind nicht die Voraussetzungen des hier allein in\nBetracht kommenden § 39 Nr. 5 AufenthV gegeben. Hiernach kann ein\nAusländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn\nseine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er\naufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Zwar war der\nAufenthalt des Antragstellers bis zum 27. Januar 2011 von der\nAntragsgegnerin geduldet, und er hat während des geduldeten\nAufenthalts die Ehe geschlossen, die Grundlage für den geltend\ngemachten Aufenthaltstitel ist. Ob dies hier genügt, da die\nEheschließung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Duldung\nallein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung des\nAntragstellers verlängert worden war, kann hier offen bleiben\n(vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010,\n4 Bs 220/10, Juris Rn. 10 ff.). Denn der Antragsteller hat\naufgrund der Eheschließung keinen „Anspruch“ auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben.\n\nRandnummer26\n\nUnter einem solchen Anspruch im Sinne von \n§ 39 Nr. 3 oder 5 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren\nFormulierungen im Aufenthaltsgesetz - etwa in \n§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - grundsätzlich nur ein strikter\nRechtsanspruch zu verstehen (vgl. zu § 39 Nr. 3 BVerwG, Urteil\nvom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24; vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 3\nAufenthG BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, \n1 C 37.07, \nBVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 21 m.w.N.). Ein derartiger\nRechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und\nregelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde\nkein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom\n16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24).\n\nRandnummer27\n\nDies ist hier aber nicht der Fall. So hat der Antragsteller\ndurch seine illegale Einreise ohne das nach § 6 Abs. 4 S. 1\nAufenthG erforderliche Visum und den hiernach illegalen Aufenthalt\neinen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt, da\ndieses Verhalten einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen\nRechtsvorschriften darstellt. Regelmäßig schließt dies nach § 5\nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.\nAllerdings kann nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG beim Aufenthalt aus\nfamiliären Gründen von der Voraussetzung, dass kein\nAusweisungsgrund vorliegen darf, abgesehen werden. Dies bedeutet\naber, dass in diesem Fall eine Ermessensentscheidung der\nAntragsgegnerin erforderlich ist, die die Anwendung des § 39 Nr. 5\nAufenthV ausschließt (vgl. entsprechend zu § 39 Nr. 3 AufenthV,\ndort die fälschliche Verwendung eines Schengen-Visums zur\ndauerhaften Einreise BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09,\nJuris Rn. 24).\n\nRandnummer28\n\nSoweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise\nangenommen wurde, dass \n§ 39 Nr. 3 oder Nr. 5 AufenthV gerade bei einer Eheschließung\nnach der Einreise auch den Fall eines von vornherein beabsichtigten\nDaueraufenthalts erfassen sollten und deshalb der Ausweisungsgrund,\nder auf dem entsprechenden Verstoß gegen die Visumvorschriften\nberuhe, bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben\nmüsse, ist dem nicht zu folgen. Diese Vorschriften sollen - anders\nals insbesondere die Härteregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 AufenthG -\nnur diejenigen Ausländer begünstigen, die ohne Rechtsverstoß\neingereist sind und bei denen sich aufgrund nach der Einreise\neingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie\nsoll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an\nbeabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der\nnationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die\nbewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses\nVerfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung\nentwertet (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom\n16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 25).\n\nRandnummer29\n\nEinem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nkönnte zudem entgegenstehen, dass der Lebensunterhalt des Ehepaars\nnicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3\nAufenthG). Zwar durfte der Antragsteller selbst bisher nicht\narbeiten. Dies steht der für den Regelfall zu fordernden Sicherung\ndes Lebensunterhalts des Ehepaars aber nicht entgegen, da zum einen\nder Lebensunterhalt durch die Ehefrau gesichert werden kann und zum\nanderen auch verbindliche Arbeitsangebote, die der Antragsteller\nnach Erteilung einer zur Arbeitsaufnahme berechtigenden\nAufenthaltserlaubnis wahrnehmen kann, zu seinen Gunsten\nberücksichtigt werden könnten. Hier ist indes bisher lediglich\nbekannt, dass der Antragsteller vom Vater seiner Ehefrau\nunterstützt wurde, was aber keine hinreichende eigene Sicherung des\nLebensunterhalts der Eheleute darstellt. Zwar soll die\nAufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe mit einem deutschen\nStaatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel\nabweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Eine\nsolche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt indes eine\nErmessensentscheidung dar, die trotz der Einschränkung des\nErmessens durch das Wort „soll“ einen\n„Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV\nausschließen könnte (so ausdrücklich z.B. VG Ansbach, Beschluss\nvom 30.9.2010, AN 5 K 10.01879, AN 5 S 10.01944, Juris Rn. 20;\noffen lässt dies noch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008, \n1 C 37.07, \nBVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 24).\n\nRandnummer30\n\nDa somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis besteht, kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2\n1. Alternative AufenthG vom erforderlichen Einreisevisum abgesehen\nwerden.\n\nRandnummer31\n\nAuch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alternative AufenthG vorliegen, weil es aufgrund\nbesonderer Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller nicht\nzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Vielmehr erscheint\nes als zumutbar, wenn er in die Türkei reist und dort das\nerforderliche Visum einholt; denn sein Interesse am Verbleib im\nBundesgebiet überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der\nEinhaltung der Einreisevorschriften (vgl. ähnlich OVG\nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, 2 B 19.08, Juris Rn. 36\nf., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris\nRn. 27). Die familiären Bindungen des Antragstellers,\ninsbesondere die nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu schützende\nBeziehung zu seiner Ehefrau, stehen einer gewissen Zeit der\nTrennung der Eheleute nicht entgegen. Trotz des Gewichts dieser\nfamiliären Bindungen ist es dem Antragsteller zumutbar, für jenen\nZeitraum, der zur Erlangung des hier notwendigen Visums\nerforderlich ist, Deutschland zu verlassen. So ist es nicht\nersichtlich, dass einer der Eheleute auf die ununterbrochene\nFürsorge des anderen angewiesen wäre. Auch haben die Eheleute keine\ngemeinsamen Kinder, die die ständige Anwesenheit beider Eltern\nforderten. Zwar erscheint es als möglich, dass der Antragsteller\nseinen türkischen Wehrdienst noch nicht absolviert hat. Für diesen\nFall läuft er Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum\nZwecke der Beschaffung eines gültigen türkischen Passes und eines\nEinreisevisums zur Familienzusammenführung dort einberufen und\nhierdurch für die Zeit der Ableistung des 15 Monate dauernden\ntürkischen Wehrdienstes an einer Rückkehr gehindert zu werden. Dies\nist jedoch ein Umstand, mit dem die beiden Eheleute rechnen\nmussten, da er wehrdienstpflichtige türkische Staatsangehörige\ngenerell betrifft. Wenn - wie hier - keine besonderen Umstände\ngegen die durch den türkischen Wehrdienst verursachte zeitweilige\nTrennung der Ehegatten sprechen, steht dieser der Durchsetzung des\nGebots einer ordnungsgemäßen Einreise in das Bundesgebiet nicht\nentgegen, zumal durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der\nfortlaufende Kontakt der Eheleute aufrechterhalten werden kann\n(vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010, 4 Bs\n220/10, Juris Rn. 14; m.w.N. auch Sächs.OVG, Urteil vom 16.10.2008,\n3 A 94/08, Juris Rn. 30).\n\nRandnummer32\n\nb. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären\nGründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil dem\nAntragsteller die Ausreise nicht unverschuldet aus tatsächlichen\noder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dass auch der rechtlich\ngebotene Schutz seiner Ehe einer zeitweiligen Trennung der Eheleute\nnicht entgegensteht, ist bereits ausgeführt.\n\nRandnummer33\n\n2. Der Antragsteller besitzt auch keinen Anspruch auf Erteilung\neiner (originären) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Nichts\nspricht angesichts der vorstehenden Erwägungen dafür, dass seine\nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich\nsein könnte.\n\nRandnummer34\n\nInsbesondere ist der Antragsteller - vor dem Hintergrund des\nverfassungsrechtlichen Schutzes seiner Ehe - auch nicht etwa\ndeshalb einstweilen zu dulden, um ihm die Gelegenheit zu geben, in\nkurzer Zeit durch Ablegung des Sprachtests und Beschaffung eines\nPasses die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nachzuerfüllen. Denn\nauch wenn es ihm gelänge, diese beiden Hindernisse, die seinem\nAufenthaltsrecht entgegenstehen, aus dem Weg zu räumen, so steht\nseinem Anspruch doch weiterhin die unrechtmäßige Einreise entgegen,\ndie, wie oben ausgeführt, aus dem Bundesgebiet heraus nicht heilbar\nist.\n\nRandnummer35\n\nSomit ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, den\nAntragsteller, der nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar\nausreisepflichtig ist, nach § 58 Abs. 1 AufenthG auf der Grundlage\nder nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG weiterhin rechtswirksamen\nAbschiebungsandrohung aus dem asylrechtlichen Bescheid vom 12.\nFebruar 2001, in Bezug auf die im Jahr 2004 Rechtskraft eintrat, in\ndie Türkei abzuschieben.\n\nIV.\n\nRandnummer36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nRandnummer37\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.\nV. m. § 52 Abs. 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hamburg/2011-02-24/15-e-3546-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hamburg/2011-02-24/15-e-3546-10","retrieved":"2026-10-26 06:16:53.449504+00:00"},"card":{"id":"vg-hamburg/2011-02-24/15-e-3546-10","court":"VG Hamburg","court_id":"vg-hamburg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Hamburg","panel":"15. 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