{"status":"available","doknr":"OLD398282","ecli":"ECLI:DE:VGHANNO:2023:0803.13A6536.21.00","court":"Verwaltungsgericht Hannover","senate":null,"decided":"2023-08-03","aktenzeichen":"13 A 6536/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\nSoweit die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge.\n\nSie ist als beamtete Lehrkraft an einer Realschule mit dienstlichem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig.\n\nFür die Schule der Klägerin wurde wegen der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (MNB) durch Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 28. August 2021 vorgeschrieben. Dies verfügte der Schulleiter ausdrücklich noch einmal gegenüber der Klägerin am 31. August 2021.\n\nDie Klägerin erhielt vom Arzt Dr. med. D. unter dem Datum 2. September 2021 ein Attest, wonach sie aus medizinischen Gründen keine MNB tragen könne. Wegen des näheren Inhaltes wird auf Bl. 5 Rückseite der Gerichtsakte verwiesen.\n\nDie Klägerin legte dieses Attest am 3. September 2021 ihrer Schulleitung vor. Sowohl der Schulleiter als auch der Konrektor erkannten das Attest nicht an und bestanden auf einen MNS. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Schulleiter sie aufgefordert haben, wenn sie keinen MNB trage, sich dann aus der Schule zu entfernen.\n\nDie Klägerin hat ab dem 6. September 2021 ihren Dienst nicht angetreten, sondern erst wieder Ende November. In einem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigte vom 23. September 2021 vertrat die Klägerin die Auffassung, gleichwohl ihre Arbeitskraft hinreichend angeboten zu haben und wiederholte dieses Angebot ausdrücklich noch einmal an die Beklagte.\n\nIn dem hier zu entscheidenden Zeitraum war die Klägerin allerdings zeitweise auch dienstunfähig erkrankt und leget dazu ärztliche Atteste vor.\n\nNach vorheriger Anhörung vom 17. September 2021 stellte mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge ab 6. September 2021 fest, weil die Klägerin seit dem 6. September 2021 keinen Dienst mehr versehen habe. Das vorgelegte ärztliche Attest sei nicht ausreichend, um von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit zu werden. Zu Recht habe der Schulleiter die Klägerin deshalb der Schule verwiesen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstbezüge vom niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung zurückgefordert werden würden. Laut dem Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2022 bezieht sich die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge auf den Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 28. November 2021.\n\nDer hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat am 16. Dezember 2021 Klage erhoben.\n\nSie habe aus medizinischen Gründen das Tragen einer MNB abgelehnt. Der Beklagte befinde sich im Annahmeverzug. \n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin unterfalle der Maskenpflicht. Das von der Klägerin vorgelegte Attest könne nicht anerkannt werden. Andere Nachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie sei damit unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.\n\nKorrekt sei allerdings, dass sich die Klägerin für bestimmte Zeiten krankgemeldet habe. Ausweislich der Krankenakte habe sie Atteste für die Zeiträume vom 1. November bis 12. November 2021, vom 15. November bis 19.November 2021 sowie vom 22. November bis 26. November 2021 vorgelegt. Ergänzend teile er, der Beklagte mit, dass die Klägerin sich auch für die Zeit vom 11. Oktober bis 15. Oktober 2021 krankgemeldet habe.\n\nMit Schriftsatz vom 7. März 2023 teilte der Beklagte mit, dass er den streitbefangenen Bescheid für die Zeiträume vom 11. Oktober 2021 bis 15. Oktober 2021, vom 1. November 2021 bis 12. November 2021, vom 15. November 2021 bis 19. November 2021 sowie vom 22. November 2021 bis 26. November 2021 aufgehoben habe.\n\nSoweit der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der Beklagte erklärte sich insoweit bereit, die Kosten zu tragen.\n\nDie Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 21. Juni 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\nAlle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\n und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n \n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.\n \n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.\n \n\nSoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen\n \n\nDie zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\nGem. § 14 NBesG verliert eine Beamtin, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.\n \n\nDie Klägerin ist schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Denn sie hat sich geweigert, mit Maske ihren Dienst anzutreten.\n\nSie kann sich nicht darauf berufen, lediglich den Anordnungen des Schulleiters gefolgt\n zu sein, der ihr den Aufenthalt ohne Maske in der Schule verboten hat.\n \n\nWenn die Klägerin der Ansicht gewesen ist, dass sie von der Maskentragepflicht hätte befreit werden müssen, hätte sie entsprechend gegen die Anordnung, nur mit Maske ihre Unterrichtstätigkeit zu versehen, vorgehen müssen. Das hat sie nicht getan, sondern sie ist einfach zu Hause geblieben.\n\nDeshalb kommt es in diesen Verfahren auch nicht darauf an, ob tatsächlich medizinische Gründe vorgelegen haben, die die Klägerin am Tragen einer Maske hätten hindern konnten und ob die dienstlichen Anordnungen rechtmäßig waren oder nicht. Das hätte nur in einem Verfahren gegen die Maskentragepflicht geklärt werden können.\n\nInsoweit kann auch der Umstand, dass - wenn denn der klägerische Vortrag insoweit zutreffend sein sollte - die Klägerin ihre Arbeitsleistung angeboten haben will - der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung eines Verstoßes gegen die dienstlichen Weisungen zum Tragen eines MNS angeboten. Das Angebot eines Beamten zur Dienstleistung nur unter der Bedingung, dass er dienstlichen Weisungen nicht Folge leisten muss, führt nicht zum Annahmeverzug des Dienstherrn, wenn dieser sich nicht auf die Bedingungen einlässt. Auch gibt es kein Recht für Lehrer an öffentlichen Schulen, nach freier Wahl nur Online-Unterricht zu erteilen.\n\nDiese Tätigkeit kann nicht als Ersatz für den in Anwesenheit im Schulgebäude und in den einzelnen Klassen abzuhaltenden Präsenzunterricht gesehen werden. Zum einen knüpft der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, U.v. 24.7.2020 - 3a A 1739.19.O - juris Rn. 55; B.v. 31.7.2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 6). Damit hat Klägerin in Zeiten des Präsenzunterrichts im Schulgebäude zu erscheinen und zu den vorgegebenen Stunden Unterricht in den ihr zugeteilten Klassen zu halten. Zum anderen obläge die Verpflichtung zur Abhaltung von Präsenzunterricht in unzumutbarer Weise Lehrerkolleginnen und -kollegen, wenn eine Lehrkraft ihrer Dienstleistungspflicht lediglich durch die Erteilung von Online-Unterricht genügen könnte (vgl. auch VG München, Urteil vom 7. Dezember 2021 - M 19L DK 21.1011 -, Rn. 72, juris).\n \n\nSoweit der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nur insoweit aufgehoben hat, als die Klägerin ihre Erkrankung durch ärztliche Atteste nachgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nur für den Zeitraum, für den ärztliche Atteste vorliegen, hat die Klägerin den Nachweis erbracht, dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein.\n\nEine Rückforderung von Dienstbezügen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der angefochtene Bescheid weist insoweit lediglich daraufhin, dass eine derartige Verfügung vom NLBV zu erwarten ist, trifft aber dazu noch nicht selbst eine Regelung. Die Klägerin muss darauf verwiesen werden, einen eventuellen Rückforderungsbescheid des NLBV abzuwarten und, wenn sie damit nicht einverstanden ist, dann ggf. dagegen Rechtsbehelfe einzulegen.\n\nGründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen demjenigen insoweit die Kosten aufzuerlegen, der sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/398282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hannover/2023-08-03/13-a-6536-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/398282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/398282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hannover/2023-08-03/13-a-6536-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/398282","retrieved":"2026-07-09 05:50:41.563964+00:00"}}