{"status":"available","doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001087490","ecli":"ECLI:DE:VGHALLE:2011:1115.10B4.11HAL.0A","court":"Verwaltungsgericht Halle","senate":"10. Kammer","decided":"2011-11-15","aktenzeichen":"10 B 4/11 HAL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nKosten werden in Personalvertretungssachen nicht erhoben. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDer Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die weiter beteiligte Dienststelle zu 1 – neben anderen Dingen - verpflichtet werden soll, die beabsichtigte Maßnahme \"Neustrukturierung der Bundeswehr\" auszusetzen. \n\nRandnummer2\n\nDer Antrag, über den wegen der geltend gemachten Dringlichkeit der Sache und unter Beibehaltung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu dieser Frage, der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. Hauck, ArbGG, §85 Rdn.14; Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl. 2001, § 62 Rdn. 15; Düwell/Lipke, ArbGV, 2000, D. 804 Rdn. 33), hat keinen Erfolg. \n\nRandnummer3\n\nDer Antrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Der Antragsteller ist nicht befugt, gegen die weiter beteiligte Dienststelle ein Beschlussverfahren nach Maßgabe von § 83 BPersVG durchzuführen. Denn das Beschlussverfahren ist auf die Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Dienststelle und der bei ihr gebildeten Personalvertretung angelegt. Nur insoweit vermittelt das Prinzip der Teilrechtsfähigkeit der Personalvertretung ihr für einen solchen Fall die für die Durchführung des Beschlussverfahrens erforderliche verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines Beteiligten im – grundsätzlich nicht einmal adversarisch – angelegten Beschlussverfahren. \n\nRandnummer4\n\nWollte man dies anders sehen, würde hierdurch das vom Gesetz selbst gewollte System der Zuweisung von Zuständigkeiten im Bereich des Personalvertretungsrechts sowohl auf Seiten der Personalvertretungen als auch der Dienststellen empfindlich stören und vor allem den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen. \n\nRandnummer5\n\nSo geht es auch hier nicht an, dass ein örtlicher Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle – wie hier - die Dinge selbst in die Hand nimmt und bei bundesweit und generell dimensionierten Maßnahmen wie einer Strukturreform der Bundeswehr das zuständige Ressortministerium in ein Beschlussverfahren zitiert. \n\nRandnummer6\n\nDer Antragsteller ist vielmehr gehalten, mit einem Beschlussverfahren solange zuzuwarten, bis die Umsetzung der genannten Strukturreform ihn vor Ort, und zwar in Gestalt konkret beabsichtigter Maßnahmen seiner eigenen Dienststelle erreicht. Soweit er dann Gesichtspunkte vorzutragen hat, die an die Adresse der obersten Dienstbehörde zu richten sind, ist die ihm zugeordnete Dienststelle gehalten, über diese dem Ministerium zu berichten und dessen Reaktion abzuwarten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-halle/2011-11-15/10-b-4-11-hal","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-halle/2011-11-15/10-b-4-11-hal","retrieved":"2026-10-26 05:22:00.009746+00:00"},"card":{"id":"vg-halle/2011-11-15/10-b-4-11-hal","court":"VG Halle","court_id":"vg-halle","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Halle","panel":"10. Kammer","date":"2011-11-15","dockets":["10 B 4/11 HAL"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:VGHALLE:2011:1115.10B4.11HAL.0A","ids":{"doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001087490","ecli":"ECLI:DE:VGHALLE:2011:1115.10B4.11HAL.0A"},"cite_as":"VG Halle, Beschluss vom 15.11.2011 – 10 B 4/11 HAL","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-halle/2011-11-15/10-b-4-11-hal","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\n\nKosten werden in Personalvertretungssachen nicht erhoben.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BPersVG/83","law":"BPersVG","abbreviation":"BPersVG","ref":"83","label":"§ 83 BPersVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T05:22:00.009746+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}