{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE190033547","ecli":"ECLI:DE:VGGIESS:2007:1030.3G3758.07.0A","court":"Verwaltungsgericht Gießen","senate":"3. Kammer","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"3 G 3758/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\nRandnummer1\n\n \n I.\n \n\nRandnummer2\n\n \n Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin.\n \n\nRandnummer3\n\n \n Der Antragsteller studiert im Wintersemester 2007/2008 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin (Abschluss Staatsexamen) im 5. Fachsemester.\n \n\nRandnummer4\n\n \n Mit Bescheid vom 7.9.2007 setzte die Antragsgegnerin aufgrund §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetz v. 16.10.2006 (GVBl. I S. 512) – HStubeiG - für die kommenden 13 Fachsemester des Studiums einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- je Semester fest, beginnend mit dem Wintersemester 2007/2008, in diesem fällig innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides. Zugleich erklärte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Festsetzung des Studienbeitrags sei vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG. Bei Aufhebung des Gesetzes würden Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform seien, zurückerstattet.\n \n\nRandnummer5\n\n \n Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte er u.a. aus, der Gebührenbescheid verstoße gegen Art. 59 Verfassung des Landes Hessen v. 1.12.1946 – HV – (GVBl. 1946, 229). Entgegen S. 4 dieser Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums zur Regel und stellten zudem nicht auf die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab. Zugleich stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO.\n \n\nRandnummer6\n\n \n Mit Bescheid vom 15.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Es sei ihr verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG zu prüfen oder in Frage zu stellen. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorlägen.\n \n\nRandnummer7\n\n \n Am 23.10.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 E 3758/07) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung führt er erneut u.a. aus, der Bescheid entbehre der Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 13 Abs. 2 Lit. c. des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966. Er beantragt,\n \n\n die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 23.10.2007 gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.9.2007\n in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2007\n anzuordnen.\n \n\nRandnummer8\n\n \n Die Antragsgegnerin beantragt,\n \n\n den Antrag zurückzuweisen.\n \n\nRandnummer9\n\n \n Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, vorläufiger Rechtsschutz für den Antragsteller sei nicht geboten, da die Festsetzung der Studienbeiträge hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG vorläufig sei. Mit einer Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs über die dort anhängigen Normenkontrollverfahren sei im Frühjahr 2008 zu rechnen. Es sei dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht verwehrt, eine Anordnungsentscheidung ausschließlich auf verfassungsrechtliche Erwägungen zu stützen, weil angesichts der geringen finanziellen Belastung des Antragstellers nicht die hierfür erforderlichen schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG ersichtlich seien. Im Übrigen sei das Gesetz verfassungsgemäß.\n \n\nRandnummer10\n\n \n Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Klageverfahrens (3 E 3759/07) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden.\n \n\n II.\n \n\nRandnummer11\n\n \n A. Der Antrag ist zulässig.\n \n\nRandnummer12\n\n \n Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. Art. 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft.\n \n\nRandnummer13\n\n \n 1. Die Klage des Antragstellers vom 23.10.2007 gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.9.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2007 hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da mit dem Bescheid öffentlichen Abgaben angefordert werden. Das demnach gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO erforderliche behördliche Verfahren wurde durchgeführt, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2007 den vom Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt hat.\n \n\nRandnummer14\n\n \n 2. Für den Antrag fehlt es auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Ausgangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde.\n \n\nRandnummer15\n\n \n a. Gegen die Zulässigkeit des Eilverfahrens des Antragstellers insgesamt bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil dieser nicht nur die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 HV sondern darüber hinaus weitere Rechtsverstöße nach Art. 12, 3 GG geltend macht, die nicht Gegenstand des dortigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein können.\n \n\nRandnummer16\n\n \n b. Auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses. Denn er erstrebt mit dem vorliegenden Eilverfahren, die Zahlung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 von vornherein zu vermeiden. Dieser für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typische vorab zu gewährende Rechtsschutz gegen eine Eingriffsmaßnahme ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten nachgängigen Folgenbeseitigungsanspruch. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG kann dem Bürger – außer in sachlich besonders begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der nachträglichen Beschwerde gem. § 34 Soldatengesetz– SG – v. 30.5.2005 (BGBl. I 2005, 1482), § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung– WBO - v. 11.9.1972 (BGBl. I 1972, 1737, 1906) - nicht zugemutet werden, eine eingreifende Maßnahme zunächst zu erdulden, auch wenn ihm für den Fall, dass sich deren Rechtswidrigkeit erweisen sollte, ein voller Ausgleich – etwa durch Verzinsung – zugesichert wird. Das Einfügen einer Vorbehaltsklausel in ihre Bescheide eröffnet der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre Eingriffsmaßnahmen grundsätzlich einzuschränken oder auszuschließen. Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses ist im Übrigen unabhängig von der Höhe des geforderten Studienbeitrags oder der Frage, wie sich der Antragsteller das Geld für dessen Begleichung beschaffen kann.\n \n\nRandnummer17\n\n \n B. Der Antrag ist auch begründet.\n \n\nRandnummer18\n\n \n 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\n Grundstudienbeitragsbescheides der Antragsgegnerin\n bestehen.\n Ernstliche Zweifel hat die Kammer, da gewichtige Gründe gegen die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des Beitragsbescheides in §§ 1-8 HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV sprechen und deshalb der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (zu den Voraussetzungen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 116).\n Maßgeblich gegen die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG im Ganzen sprechen dabei insbesondere zwei offensichtliche Abweichungen des Gesetzes von den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 HV: Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist, sondern erlegt Studiengebühren unabhängig davon allen Studierenden auf (vgl. unten B.4.). Das HStubeiG verschiebt zudem im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden vom Zeitpunkt der Zahlung der Studienbeiträge auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt (vgl. unten B.5.).\n \n\nRandnummer19\n\n \n 2. Die einschlägigen Vorschriften gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:\n \n\nRandnummer20\n\n \n a. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV ist in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 3 HV muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.\n \n\nRandnummer21\n\n \n b. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HStubeiG erheben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden die Studienbeiträge für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben, wobei nach § 2 Abs. 2 HStubeiG keine Beitragspflicht besteht bei Beurlaubung, Auslandsaufenthalt und im praktischen Jahr. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (Grundstudienbeitrag). Nach § 5 Abs. 1 HStubeiG ist der Studienbeitrag grundsätzlich mit Erlass des Beitragsbescheides fällig. Nach § 6 HStubeiG sind nach Maßgabe von den Hochschulen zu erlassender Satzungen Beitragsbefreiungen möglich wegen Kindererziehung, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder unbilliger Härten (insbesondere wegen Behinderung oder Pflege). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HStubeiG haben Studienbewerber und Studierende einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HStubeiG ist die Landestreuhandstelle verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren. Nach § 7 Abs. 1 S. 5 HStubeiG ist das Darlehen für BAföG-Empfänger unverzinslich. Nach § 8 Abs. 1 HStubeiG beginnt die ratenweise Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre nach Studienabschluss, spätestens 11 Jahre nach Studienaufnahme. Nach § 8 Abs. 2 HStubeiG ist dem Darlehensnehmer Stundung zu gewähren, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet.\n \n\nRandnummer22\n\n \n 3. Das Gericht hat über die Äußerungen der Beteiligten und die Rechtsprechung des HStGH und des BVerfG hinaus Aufsätze, Gutachten und Stellungnahmen zur Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 HV in seine Überlegungen einbezogen, soweit diese aus allgemeinen Quellen zugänglich sind.\n \n\nRandnummer23\n\n \n a. Zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Studienbeitragspflicht für alle Studierenden nach dem Modell des HStubeiG sprechen sich aus:\n Steinberg/Deimann\n , Studiengebühren und Unterrichtsgeldfreiheit in der Hessischen Verfassung, Wissenschaftsrecht 35 (2002), 113-124;\n Pestalozza,\n Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen, Rechtsgutachtliche\n Stellungnahme\n im Auftrag der Hessischen Landesregierung v. 6.12.2005 (Quelle: www.uni-giessen.de/jusos/studiengebuehrengutachten.pdf);\n Begründung\n des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.6.2006, Hessischer Landtag,\n LT-Drs. 16/5747\n ;\n Pestalozza, Steinberg u. Kirchhof\n in: Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst am 4.9.2006, Öffentliche mündliche Anhörung u.a. zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften, Stenografischer Bericht,\n LT-WKA 16/54\n , S. 1-31.\n \n\nRandnummer24\n\n \n b. Gegen die Verfassungsmäßigkeit argumentieren:\n Schmehl,\n Studiengebühren in Hessen - verfassungsgemäß? - Die Verbürgung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts und ihre Beschränkungen nach Art. 59 HessVerf,\n NVwZ 2006\n , 883 ff\n ;\n Schmehl u. Wieland\n in: Hessischer Landtag\n , LT-WKA 16/54\n , S. 1-31;\n Lübbe\n , Zur Landesverfassungswidrigkeit allgemeiner „nachgelagerter“ Studienentgelte in Hessen, DÖV 2007, 423-425;\n Sacksofsky\n , Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 19.7.2007 an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Quelle: www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/sacksofsky/Landesanwaltschaft/Stellungnahme_Studien-gebuehren.pdf).\n \n\nRandnummer25\n\n \n 4. Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Wortlaut, innerer Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck des Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, Art. 59 Abs. 1 HV stehe der unterschiedslosen Behandlung aller Studierenden als wirtschaftlich leistungsfähig und deren ausnahmsloser Heranziehung zu Studienbeiträgen in § 1-8 HStubeiG nicht entgegen, lässt sich dies überzeugend weder auf Argumente aus der Auslegung der Vorschrift noch auf die Rechtsprechung des HStGH stützen.\n \n\nRandnummer26\n\n \n a. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung an den bei der gegenwärtigen Diskussion des Art. 59 Abs. 1 HV allgemein beachteten klassischen Auslegungsmethoden und sieht angesichts der für ein Grundrecht sehr konkret gefassten Norm keine Veranlassung, darüber hinaus die Frage spezifisch verfassungsrechtlicher Methoden zu erörtern, die auf die Auslegung hochabstrakter Normen zugeschnitten sind (vgl. Ossenbühl, Grundsätze der Grundrechtsinterpretation, S. 595-629 in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklung und Grundlagen, 2004). Die danach maßgebliche Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut (grammatisch), dem Willen des historischen Gesetzgebers (historisch-teleologisch), dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes (intern-systematisch), der Einwirkung übergeordneter Rechtsquellen (extern-systematisch) und unmittelbar nach dem Normzweck unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (objektiv-teleologisch) sind letztlich Unterfälle der teleologischen Auslegung, da sie alle auf unterschiedlichen Wegen den Sinn und Zweck des Gesetzes ermitteln wollen (vgl. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76-78).\n \n\nRandnummer27\n\n \n b. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sieht die Möglichkeit, die Zahlung eines Schulgeldes durch Gesetz anzuordnen, nur gegenüber denjenigen vor, deren wirtschaftliche Lage (oder die ihrer Angehörigen oder sonst Unverhaltsverpflichteten) ihnen die Zahlung gestattet. In Anwendung auf die hier allein betroffenen öffentlichen Hochschulen sind unter „Schulgeld“ der im HStubeiG so genannte „Studienbeitrag“, der gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben wird, und unter „Schülern“ diejenigen der Hochschulen, also die „Studierenden“ zu verstehen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.I.; Steinberg/Deimann, aaO, 114 u. 119; Lübbe, aaO, 424). Die überwiegenden Gründe (vgl. nachfolgend 4.c.-4.f.) sprechen dafür, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die ausdrückliche Vorgabe macht, von der Studiengeldoption nur gegenüber wirtschaftlich Leistungsfähigen Gebrauch zu machen und die Nichtleistungsfähigen vom Studiengeld frei zu stellen. Das Gesetz muss ein Differenzierungskriterium vorsehen und dadurch einen Personenkreis bestimmen, der zu den Studienbeiträgen grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dies schließt die Möglichkeit aus, durch Darlehensgewährung die gleiche Leistungsfähigkeit aller zu fingieren, um jedem ein Studium zu ermöglichen, sondern gibt vor, zur Erreichung dieses Zwecks gegenüber Nichtleistungsfähigen kein Studiengeld zu erheben.\n \n\nRandnummer28\n\n \n c. Aus dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, wonach das Gesetz anordnen kann, „dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, ergibt sich, dass der personelle Anwendungsbereich der dort dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, Studienbeiträge an Hochschulen einzuführen (Schulgeldoption), sich auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränkt, deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage es ihnen erlaubt, die zu zahlenden Beiträge aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen zu erbringen.\n \n\nRandnummer29\n\n \n (1) Dies bedeutet, dass Studienbeiträge nicht grundsätzlich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ausnahmslos für alle Studierenden eingeführt werden können, sondern nur für diejenigen, die sich deren Zahlung wirtschaftlich leisten können. Ein Gesetz, das von der Schulgeldoption Gebrauch macht, muss demnach einen Personenkreis bestimmen, der leistungsfähig und damit zur Gebührenzahlung verpflichtet ist und diesen vom Kreis derjenigen Personen abgrenzen, die nicht leistungsfähig und daher auch nicht zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet sind (vgl. dazu Wieland, LT-WKA 16/54, 21; Schmehl, aaO, vor I.; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b; Lübbe, aaO, 424).\n \n\nRandnummer30\n\n \n (2) Dass die Zahlung von „Schulgeld“ durch Gesetz nur für bestimmte „Personenkreise“ bzw. „Gruppen“, also nicht für alle Studierenden, angeordnet werden darf, ergibt sich auch aus den früheren Entscheidungen des HStGH. Dieser führt dazu aus:\n \n\n „… widerspricht jede Einziehung von Schulgeld … der Verfassung, so lange nicht etwa durch ein Gesetz nach Abs. 1 S. 3 [gemeint ist offensichtlich S. 4] für bestimmte Personenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist“ (HStGH, Urt. v. 27.5.1959,\n Hess\n StAnz 1949, 348, 349).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2007-10-30/3-g-3758-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-giessen/2007-10-30/3-g-3758-07","retrieved":"2026-10-26 06:51:38.119159+00:00"},"card":{"id":"vg-giessen/2007-10-30/3-g-3758-07","court":"VG Gießen","court_id":"vg-giessen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gießen","panel":"3. 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