{"status":"available","doknr":"OLD382354","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2023:0303.3K286.23.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2023-03-03","aktenzeichen":"3 K 286/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter der C.             G.   Q.    V.   U.                 E.        C1.          , in deren Auftrag die Beklagte Beihilfedienste erbringt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Oktober 2022 mit unverständlichem Inhalt wandte der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Stuttgart – 9 K 5551/22 – und bezog sich auf einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2022. Dieser betrifft ausschließlich eine Entscheidung der Beklagten zu Versicherungsleistungen. Mit ihm wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2022 übersandt, das eine Rücknahmeerklärung enthält, die der Kläger gegenüber der Beklagten abgeben kann, wenn er seinen Widerspruch zur Entscheidung über die Beihilfe nicht aufrechterhalten möchte. Über diesen Widerspruch, der sich gegen einen Beihilfebescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 richtet, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 entschieden, der Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22 ist. Die Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.\n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. Januar 2023 hat der Kläger erklärt, er wende sich mit der Klage ausschließlich gegen die gekürzte Beihilfeentscheidung. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit Beschluss vom selben Tag an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage reicht der Kläger unverständliche und teilweise mit Verbalinjurien durchsetzte Schreiben ein.\n\n6\n\nDer Kläger hat keinen sachlich fassbaren Antrag gestellt.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt sie aus, die Klage, die sich nach den Angaben des Klägers beim Verwaltungsgericht Stuttgart ausschließlich gegen die Kürzung der Beihilfe richte, sei in jedem Fall unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 sei bereits Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22, so dass das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegenstehe. Sollte sich der Kläger gegen die vorformulierte Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung richten, so sei sie unzulässig, da dieses keinen Verwaltungsakt darstelle.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der\n\n11\n\nGerichtsakte verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage ist bereits unzulässig.\n\n14\n\nWie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 bereits Gegenstand des Verfahrens 3 K 4857/22, so dass das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht. Sollte sich der Kläger gegen die vorformulierte Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung richten, so ist die Klage unzulässig, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\n\n16\n\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711\n\n17\n\nZivilprozessordnung.\n\n18\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n19\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n20\n\n1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n21\n\n2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n22\n\n3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n23\n\n4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n24\n\n5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n25\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.\n\n26\n\nAuf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.\n\n27\n\nIm Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2023-03-03/3-k-286-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/382354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2023-03-03/3-k-286-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/382354","retrieved":"2026-07-09 05:34:23.004008+00:00"}}