{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14a_K_5393_16_A_Beschluss_20161206","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2016:1206.14A.K5393.16A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"14a. Kammer","decided":"2016-12-06","aktenzeichen":"14a K 5393/16.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Allein der Umstand, dass eine Klage als Untätigkeitsklage erhoben wird, rechtfertigt nicht bereits eine Reduzierung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG. Es ist eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich, die auf das Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung abstellt.","text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert wird auf Antrag der Beteiligten auf 5.000,- € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nMit Schriftsatz vom 23. November 2016 beantragt die Beklagte,\n\nden Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen auf die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen.\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. November 2016 eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage des Regelwertes von 5.000,- € und mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2016\n\nzu entscheiden, was Rechtens ist.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Reduzierung des nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Gegenstandswerts gemäß §§ 30 Absatz 2, 33 Absatz 1 und 8 RVG auf die Hälfte zu reduzieren, ist abzulehnen, denn eine solche Reduzierung entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit.\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, um ein Abweichen von dem Regelstreitwert zu rechtfertigen. Diese Bestimmung soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten.\n\nVgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269\n\nUnterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen,\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 22 K 863/14.A - m.w.N., Juris.\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffenen weniger bedeutsam ist.\n\nGrundlage für eine dahingehende Annahme bietet insbesondere im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Tatsache, dass die vorliegende Klage als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben und nach wirksamer Bekanntgabe der Bescheidung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.\n\nGrundsätzlich handelt es sich hierbei um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf (vgl. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO) und damit gerade nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren innerhalb dieses gesetzlich geregelten Rahmens besonders einfach gelagert war, sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.\n\nIm Gegenteil ergibt sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang, dass Ziel der vorliegenden Klage nicht allein der bloße Fortgang des Asylverfahrens war, nachdem der Antrag aufgrund der gerichtbekannten übermäßigen Belastung des Bundesamts nicht beschieden wurde.\n\nVgl. zu dieser Fallkonstellation und der Reduzierung des Gegenstandswertes VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 10a K 396/16.A - (nicht veröffentlicht) und zur Belastungssituation des Bundesamtes Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2016 - 14a K 2133/16.A - (nicht veröffentlicht).\n\nVorliegend war das Verfahren aus der (unzutreffenden) Sicht der Beklagten bereits rechtskräftig abgeschlossen und die zuständige Ausländerbehörde von der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung des Klägers unterrichtet worden.\n\nErst nachdem das Bundesamt auf mehrere Schreiben des Prozessbevollmächtigten und dessen Hinweise auf die fehlerhafte und gegenüber dem Kläger nicht erfolgte Zustellung des ablehnenden Bescheides nicht angemessen reagierte, hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage zur Fortsetzung des Verfahrens erhoben.\n\nEine auf die  bloße Feststellung der fehlenden Beendigung des Verfahrens gerichtete Feststellungsklage wäre unzulässig. Zwar wäre an Stelle des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens auch unmittelbar eine auf die Anerkennung als Flüchtling gerichtete Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1; 75 VwGO statthaft gewesen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein sorgfältig arbeitender Prozessbevollmächtigter die Klage auf die Fortsetzung des Verfahrens beschränkt, wenn er - wie hier - den dem Kläger nicht zugestellten Bescheid nicht kennt und daher das Risiko einer (teilweisen) Klageabweisung nicht eingeht.\n\nInsofern ist das Verfahren für den Kläger von der gleichen Bedeutung wie die unmittelbare Geltendmachung seines Begehrens im Wege der Verpflichtungsklage.Die vorliegende Situation unterscheidet sich daher in keinster Weise von dem „Normalfall“, den der Gesetzgeber bei der Festlegung des Regelstreitwerts in § 30 Abs. 1 RVG zugrundegelegt hat.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-12-06/14a-k-5393-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-12-06/14a-k-5393-16-a","retrieved":"2026-10-28 16:06:15.881286+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2016-12-06/14a-k-5393-16-a","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"14a. 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