{"status":"available","doknr":"OLD122671","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2016:0714.7L1272.16.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2016-07-14","aktenzeichen":"7 L 1272/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3435/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Recht, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkannt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:\n\n6\n\nDer Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.\n\n7\n\nMaßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am Freitag, dem 29. Januar 2016 gegen 9:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F.        -O.        vom 22. Februar 2016 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑.\n\n9\n\nDurch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N.\n\n11\n\nDie Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Zwar hat der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren einen lediglich einmaligen Konsum von Cannabis behauptet; dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Antragsteller ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.\n\n12\n\nStändige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.\n\n13\n\nDie lediglich pauschale Behauptung eines Erstkonsums ohne nähere Angaben steht daher der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen. Im Übrigen haben die Polizeibeamten mehrfach protokolliert, der Antragsteller habe angegeben, am Mittwoch, also 2 Tage vor dem Vorfall, einen Joint geraucht zu haben. Am Donnerstag sei er deshalb nicht Auto gefahren. Er habe nicht gedacht, dass er noch positiv sein könne. Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung dieser konkreten Angaben bestehen nicht.\n\n14\n\nOb der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, ist daher rechtlich unerheblich.\n\n15\n\nBei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.\n\n16\n\nDie weitere Interessenabwägung fällt bei dieser Ausgangslage zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.\n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG - Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n20\n\nVgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-14/7-l-1272-16","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/122671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-07-14/7-l-1272-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/122671","retrieved":"2026-07-09 00:15:29.535416+00:00"}}