{"status":"available","doknr":"OLD124978","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2016:0525.7K1548.15.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2016-05-25","aktenzeichen":"7 K 1548/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1965 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.\n\n3\n\nDem Kläger war die 1986 erworbene Fahrerlaubnis bereits in den Jahren 1992, 1994 und 1997 jeweils entzogen worden. Anträge auf Wiedererteilung wurden 2000 und 2005 abgelehnt. Der Kläger war wegen verschiedener Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auffällig geworden. Außerdem bestand eine Drogenabhängigkeit. In den Wiedererteilungsverfahren 2000 und 2005 hatte der Kläger jeweils das geforderte Gutachten nicht vorgelegt.\n\n4\n\nIm Dezember 2008 erwarb der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis.\n\n5\n\nDer Kläger führte am 14. Juli 2014, gegen 06.19 Uhr in E.          ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol. Die Atemluftkontrolle ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 12. November 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dieses sei zu fordern im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Amtsgericht H.             -C.    aus den Jahren 1992 (Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) und 1996 (Fahrlässiger Vollrausch) sowie die neuerliche Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr am 14. Juli 2014.\n\n7\n\nDer Kläger legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord, F.     , vom 26. Januar 2015 vor. Darin heißt es, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde. Es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten.\n\n8\n\nNach vorheriger Anhörung erkannte der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. März 2015 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 27. März 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 23. April 2015 abgelehnt worden (7 L 694/15), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ‑ OVG NRW ‑ vom 19. August 2015 zurückgewiesen worden (16 B 566/15).\n\n10\n\nZur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Alkoholstraftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, lägen so lange zurück, dass sie für eine aktuelle Beurteilung der Fahreignung nicht mehr herangezogen werden dürften. Die Schlüsse im vorgelegten Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Die medizinischen Werte des Klägers seien beanstandungsfrei, deshalb könne darauf keine subjektive Einschätzung gestützt werden. Die Entscheidung berücksichtige nicht angemessen, dass der Kläger seit seinen Alkohol- und Drogenproblemen vor 20 Jahren nicht mehr auffällig geworden sei und seitdem für die Familie mit drei Kindern aufkomme und eine Tätigkeit im Baubereich ausübe, bei der er auf seinen Führerschein angewiesen sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2015 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2015, mit der dieser dem Kläger das Recht aberkannt hat, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zu Recht hat die Beklagte nach § 13 Nr. 2 b Fahrerlaubnisverordnung - FeV – vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens durfte die Beklagte von der nichtvorliegenden Fahreignung des Klägers ausgehen.\n\n20\n\nIm Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 23. April 2015 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 694/15) und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 19. August 2015 (16 B 566/15) verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.\n\n21\n\nHinzuweisen ist darauf, dass Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung so zu verstehen ist, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein nicht – wie einen inländischen Führerschein – abzuliefern, sondern zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG -).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-05-25/7-k-1548-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/124978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-05-25/7-k-1548-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/124978","retrieved":"2026-07-09 00:18:15.349008+00:00"}}