{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7a_K_2375_16_A_Urteil_20160518","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2016:0518.7A.K2375.16A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7a. Kammer","decided":"2016-05-18","aktenzeichen":"7a K 2375/16.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nTatbestand:\n\nDer 1990 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte am 31. März 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. April 2016 im Wesentlichen vor, Algerien verlassen zu haben, weil in seiner Heimatstadt Drogenbanden immer wieder versucht hätten, ihn anzuwerben. Sie hätten ihn mit Messern bedroht und auf die Schulter geschlagen. Seine Großfamilie lebe über Algerien verstreut. Er könne aber zu keinem Verwandten ziehen, da es in Algerien nicht viele Arbeitsstellen gebe. Er habe ein Verhältnis mit einer deutschen Frau, die schwanger sei.\n\nMit Bescheid vom 5. April 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.\n\nAm 14. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 21. April 2016 (7a L 938/16.A) abgelehnt worden.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,\n\nhilfsweise, dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen,\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 938/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Parteien in der mündlichen Verhandlung, da die Parteien auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurden.\n\nDie zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 14. April 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).\n\nDie Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.\n\nvgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.\n\nDas ist hier angesichts des Vortrags des Klägers der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-05-18/7a-k-2375-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-05-18/7a-k-2375-16-a","retrieved":"2026-10-28 16:04:57.387675+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2016-05-18/7a-k-2375-16-a","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7a. 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