{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/9a_K_2919_15_A_Urteil_20151204","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2015:1204.9A.K2919.15A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"9a. Kammer","decided":"2015-12-04","aktenzeichen":"9a K 2919/15.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Stellt der Ausländer in einem Dublin-III-Mitgliedstaat im Jahr 2005 einen Asylantrag, reist er dann für Jahre in sein Heimatland zurück, nachfolgend wieder in den Dublin-III-Mitgliedstaat ein, ohne allerdings einen Asylantrag zu stellen, und stellt er dann nach Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag, ist ein Aufnahmeersuchen und kein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu richten. Ein gestelltes Wiederaufnahmeersuchen kann nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art 21 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO nicht mehr in ein Aufnahmeersuchen umgedeutet werden. Jedenfalls ist mit Ablauf der Dreimonatsfrist des Art 21 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für ein (umgedeutetes) Aufnahmeersuchen entfallen.","text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin sowie die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie am        00.00.0000 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige.\n\nSie stellte am 31. März 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte die Klägerin: Sie sei im Februar 2011 von Nigeria aus über Niger und Lybien nach Italien gereist. In Rom habe sie sich seit dem Jahr 2012 für ca. 2,5 Jahre aufgehalten. Die Dublin–Mitgliedstaaten habe sie seither nicht mehr verlassen. Am 22. Februar 2015 sei sie dann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.\n\nIhre Identität bzw. ihre Reisewege bestätigende Ausweispapiere legte die Klägerin nicht vor.\n\nEine Eurodac–Anfrage bestätigte, dass die Klägerin bereits am 22. Dezember 2005 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Am 19. Mai 2015 stellte die Beklagte bei der Republik Italien ein Wiederaufnahmegesuch, auf das die Republik Italien nicht reagierte.\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an.\n\nDie Klägerin hat am 1. Juli 2015 Klage erhoben. Ihre Klage begründet sie nicht.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 AufenthG vorliegen,\n\nhilfsweise\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen,\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Ausweisung nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und auch nicht nach Italien oder anderen Staaten, insbesondere auch nicht nach Nigeria, erfolgen durfte.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\nEbenfalls am 1. Juli 2015 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin angeordnet (9 L 1407/15.A).\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 2919/15.A und 9a L 1407/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nSoweit die Klägerin Verpflichtungsklagen erhebt, sind diese unzulässig. Allein die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist gegen Bescheide der vorliegenden Art statthaft,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rdnr. 28 ff.), Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rdnr. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rdnr. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält.\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\nWie in der Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren dargelegt, können die Unzulässigkeit des Antrages sowie die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin im Jahr 2005 in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Denn sie hat – ihr diesbezügliches Vorbringen als richtig unterstellt, was auch das Bundesamt annimmt, wie sich aus dem Wiederaufnahmegesuch vom 19. Mai 2015 ergibt – danach Italien wieder verlassen und ist erst im Jahr 2012 wieder nach Italien und von dort ins Bundesgebiet gereist. Einen Asyl-(folge-)antrag hat die Klägerin nach ihrer 2. Einreise nach Italien soweit ersichtlich nicht gestellt.\n\nNach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat, wenn er nachweisen kann, dass der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.\n\nDie Klägerin hat nach 2005 Italien für mehr als 3 Monate verlassen.\n\nEin nach der mindestens dreimonatigen Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO).\n\nDa die Klägerin in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, ist der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag als neuer Antrag zu werten. Das vom Bundesamt durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren läuft daher leer.\n\nDas Wiederaufnahmeverfahren kann auch nicht (mehr) als Aufnahmeverfahren nach Art. 21 ff Dublin III-VO angesehen werden. Nach § 21 Abs. 1 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hier die Bundesrepublik Deutschland), wenn er einen anderen Dublin-Mitgliedstaat (hier: Italien) für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen anderen Dublin-Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO ersuchen, den Antragsteller (hier die Klägerin) wieder aufzunehmen. Einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 20 Abs. 2 Dublin III-VO hat die Klägerin unstreitig gestellt. Die Frist von drei Monaten ist seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 31. März 2015 abgelaufen.\n\nWird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers (hier der Klägerin) nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, (hier die Bundesrepublik Deutschland) für die Prüfung des Antrags zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO).\n\nEs sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Italien überhaupt bereit ist, die Klägerin aufzunehmen. Sie hat daher einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Asylverfahren durchführt.\n\nDie Unzulässigkeit des Asylgesuchs der Klägerin kann auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden. Insbesondere kann sie nicht als negative Entscheidung gemäß § 71a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufrechterhalten oder umgedeutet werden.\n\nInsoweit hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. September 2015 ausgeführt:\n\nEs „kommt ein Verständnis eines Dublin-Bescheids der vorliegenden Art als Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen ebenso wenig in Betracht wie eine entsprechende Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - 11 A 2639/14.A -, juris, Rn. 29, und vom 19. Juni 2015 - 13 A 292/15.A -, juris; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 34 f.\n\nMit der Entscheidung nach § 27a AsylVfG in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2013 wird, wie ausgeführt, lediglich ohne materiell- recht-liche Prüfung die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen, ausgehend von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 A 2639/14.A -, Rn. 29, juris.\n\nDie Frage, ob die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ist im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden.\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 41.“\n\nDie auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht, jedenfalls nicht mehr zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nicht - wie hiernach erforderlich - positiv feststeht.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-12-04/9a-k-2919-15-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-12-04/9a-k-2919-15-a","retrieved":"2026-10-28 16:03:51.718759+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2015-12-04/9a-k-2919-15-a","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"9a. 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