{"status":"available","doknr":"OLD167034","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2015:0312.7L392.15.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2015-03-12","aktenzeichen":"7 L 392/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 998/15 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nErgänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat nicht lediglich einmal, sondern bereits dreimal ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss geführt, und zwar am 12. Juli 2009, 12. November 2014 und 9. Dezember 2014. Die durch chemisch-toxikologische Gutachten ermittelten THC-Werte betrugen 3,4 ng/ml, 2,1 ng/ml und 1,2 ng/ml. Am 12. November 2014 hat der Antragsteller zudem gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Er ist daher nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.\n\n6\n\nBei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.\n\n7\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-03-12/7-l-392-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-03-12/7-l-392-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167034","retrieved":"2026-07-09 00:40:58.006869+00:00"}}