{"status":"available","doknr":"OLD168978","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2014:1229.7L1975.14.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2014-12-29","aktenzeichen":"7 L 1975/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5595/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2014 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nDer Antragsteller hat am °°. N.   2014 unter dem Einfluss von Amphetamin, Kokain und Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen und ist daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.\n\n6\n\nBei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/168978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-12-29/7-l-1975-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/168978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/168978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-12-29/7-l-1975-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/168978","retrieved":"2026-07-09 00:43:08.630189+00:00"}}