{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2014:1202.7L1741.14.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"7 L 1741/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5021/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 wiederherzustellen,\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller untersagt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nUnzweifelhaft hat der Antragsteller, der seit Jahren als Konsument harter Drogen bekannt ist, in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich aus dem chemisch- toxikologischen Gutachten des Labors L.     vom 17. Januar 2014. Das Untersuchungsergebnis der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ist auch verwertbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe falsch ausgewertet oder verwechselt wurde, liegen nicht vor. Allein die gemessenen Werte werfen keine diesbezüglichen Zweifel auf. Sie sind zwar hoch, liegen aber doch im Rahmen dessen, was bei Personen, die einen häufigeren Drogenkonsum üben, ermittelt wird.\n\nBereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -). Daher kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller zudem gelegentlich Cannabis konsumiert.\n\nEin Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.\n\nEs bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-12-02/7-l-1741-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2014-12-02/7-l-1741-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:56.359184+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2014-12-02/7-l-1741-14","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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